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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.06.1989, Az.: BVerwG 6 C 34.87

Kriegsdienstverweigerung; Zweitantrag; Eingehendere Prüfung; Vollprüfung; Gewissensentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.06.1989
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 34.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12595
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 07.04.1987 - AZ: 2 K 1415/86

Fundstellen

  • DokBer A 1989, 301-303
  • NVwZ-RR 1989, 652 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Im Hinblick auf das "tragende Indiz" der Bereitschaft des seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen begehrenden Wehrpflichtigen, die "lästige Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes in Kauf zu nehmen, dient auch bei der Entscheidung über einen "Zweitantrag" die "eingehendere" Prüfung des Anerkennungsbegehrens im Verfahren des Dritten Abschnitts des KDVG, §§ 9 ff., typischerweise lediglich dazu, diejenigen Zweifel auszuräumen, die der Wehrpflichtige durch sein eigenes, gegensätzliches Verhalten selbst begründet hat; eine "Vollprüfung" ist unter diesen Umständen - ausnahmsweise - nur und erst dann zulässig, wenn sich die Zweifel an der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung anders nicht ausräumen lassen (im Anschluß u.a. an die Urteile vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - <BVerwGE 75, 201 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 1> und vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 C 49.86 - <BVerwGE 79, 33 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 3> sowie Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 - <Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 20>).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1989
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert und Albers
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 7. April 1987 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1963 geborene Kläger, der nach dem Besuch der Realschule eine Lehre zum Werkzeugmacher durchlief, beantragte erstmals im Oktober 1982 anläßlich seiner Musterung seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Coesfeld vom 12. Juli 1983, durch den sein Begehren abgelehnt wurde, ließ der Kläger unanfechtbar werden.

2

Im Januar 1986 beantragte der Kläger erneut seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Diesen Antrag lehnte der Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung beim Kreiswehrersatzamt Münster mit Bescheid vom 15. Mai 1986 als zwar zulässig, aber unbegründet ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung III - Außenstelle Münster - mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 1986 mit der Begründung zurück, daß der erneute Antrag des Klägers bereits unzulässig sei, weil er sich zur Begründung im wesentlichen auf das berufe, was er bereits im ersten Verfahren vorgetragen habe; die am 1. Januar 1984 in Kraft getretene Gesetzesänderung führe gleichfalls nicht zur Zulässigkeit des Zweitantrags, weil der Kläger bei Stellung seines Zweitantrages überhaupt nicht gewußt habe, im Falle seiner Anerkennung den verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienst leisten zu müssen.

3

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage des Klägers mit dem Antrag, den Bescheid des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerung beim Kreiswehrersatzamt Münster vom 15. Mai 1986 und den Widerspruchsbescheid der Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung III - Außenstelle Münster - vom 30. Juli 1986 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, nach Vernehmung des Klägers als Partei "über die Gründe, die ihn bestimmen, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern", mit Urteil vom 7. April 1987 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Zweitantrag des Klägers sei zwar zulässig, weil er aufgrund der am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung Anspruch auf eine erneute Sachentscheidung habe. Diese Neuregelung habe nämlich - bei Aufrechterhaltung des bisherigen Maßstabes für die Anerkennung einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe - ein anderes Verfahren gebracht, in welchem die erforderliche hinreichend sichere Überzeugung davon gewonnen werden solle, ob die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe auf einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG beruhe; prinzipiell sei an die Stelle der bisherigen mündlichen Gewissenserforschung die bewußte Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines konkret in Aussicht stehenden, verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes als "tragendes Indiz" für die Ernsthaftigkeit der behaupteten Gewissensentscheidung getreten. Tatsächlich habe sich der Kläger jedenfalls im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bei seiner Parteivernehmung zum Beweis der Ernsthaftigkeit seiner Entscheidung auf die Pflicht zum verlängerten Ersatzdienst berufen. Dennoch könne sein Anerkennungsbegehren keinen Erfolg haben, weil nicht habe festgestellt werden können, daß er eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG getroffen habe. Zwar erfülle er die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 2 KDVG, indem er sich auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung berufen und Beweggründe dargelegt habe, die dieses Recht zu begründen geeignet seien. Es fehle jedoch an den subjektiven Voraussetzungen für seine Anerkennung. Das Gericht habe nämlich aufgrund seiner Vernehmung unter Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit nicht die Überzeugung gewonnen, daß er mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe. Das Indiz der Inkaufnahme der "lästigen Alternative" des verlängerten Zivildienstes reiche neben der allgemeinen Glaubwürdigkeit und Ehrlichkeit des Klägers nicht als Beweis der Ernsthaftigkeit der erneut geltend gemachten Gewissensentscheidung aus. Abgesehen von seiner Bereitschaft zur Inkaufnahme der "lästigen Alternative" des verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes habe er gegenüber seinem erfolglos gebliebenen früheren Vorbringen nichts Neues vorgetragen, was als Beweis der Ernsthaftigkeit seiner erneut geltend gemachten Gewissensentscheidung angesehen werden könnte. Seine neu vorgetragenen Erfahrungen in der Schul- und Lehrzeit habe der Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung bereits zutreffend dahin gewürdigt, daß sie als Indiz für eine Gewissensentscheidung nicht aussagekräftig seien. Namentlich seien sie nicht aussagekräftig genug, um einen "schlüssigen Weg" zur Kriegsdienstverweigerung des Klägers zu belegen. Auch der erstmals in der Parteivernehmung vor dem Verwaltungsgericht vom Kläger geschilderte Selbstmordversuch seiner Freundin und die Art und Weise, wie der Kläger diesen erlebt und verarbeitet habe, könnten nicht als Indiz dafür gewertet werden, daß die erneut geltend gemachte Gewissensentscheidung des Klägers wirklich vorliege. Zwar habe der Kläger insoweit bekundet, die Bedeutung des Wertes des menschlichen Lebens im Zusammenhang mit diesem Vorfall besonders intensiv erfahren zu haben. Unter diesem Blickwinkel möge ein solches Erlebnis grundsätzlich geeignet sein, eine Entwicklung zum Kriegsdienstverweigerer in Gang zu setzen. Die Schilderung dieses Erlebnisses sei für sich genommen jedoch nicht geeignet, eine nachvollziehbare Entwicklung zum Kriegsdienstverweigerer zu verdeutlichen, solange die konkrete Darlegung fehle, inwieweit es - zur Problematik der Kriegsdienstverweigerung in Bezug gesetzt - Anlaß zu einer Gewissensprüfung in der Frage der Kriegsdienstverweigerung gewesen sei und zu der festen, innerlich unbedingt verpflichtenden Entscheidung geführt habe, unter keinen Umständen als Soldat im Krieg Menschen töten zu dürfen. Daß das genannte Erlebnis diese Bedeutung gehabt habe, habe der Kläger nicht in schlüssiger, nachvollziehbarer Weise dargelegt. Soweit er sich schließlich zur Begründung seines Zweitantrages auf eine - im Gegensatz zum vorangegangenen ersten Anerkennungsverfahren - intensive geistige Auseinandersetzung mit den Problemen der Kriegsdienstverweigerung berufen habe, liege auch hierin kein tragfähiges Indiz für die Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung. Auf welche Weise sich diese Auseinandersetzung vollzogen habe, habe der Kläger nämlich nicht im einzelnen belegen können. Die - insoweit allein - in der Parteivernehmung erwähnten intensiven Gespräche mit seiner Bekannten, die im Verwaltungsverfahren für ihn als Beistand aufgetreten sei, belegten eine solche Auseinandersetzung nicht. Weder habe der Kläger auf entsprechende Nachfrage des Gerichts die Inhalte dieser Gespräche im einzelnen wiedergeben können, noch habe er zu verdeutlichen vermocht, inwieweit die Gespräche Anlaß zu einer eigenen Gewissensprüfung gewesen seien und inwieweit er unter dem Eindruck dieser Gespräche um einen eigenen Standpunkt gerungen habe. Verbleibe nach alledem als einzig tragfähiges Indiz für die Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung nur die Bereitschaft des Klägers, den verlängerten und erschwerten Ersatzdienst zu leisten, so vermöge dies das Anerkennungsbegehren des Klägers allein nicht zu rechtfertigen. Die bewußte Inkaufnahme der "lästigen Alternative" des verlängerten Zivildienstes möge zwar geeignet sein, eine Beweislücke zu schließen, die in subjektiver Hinsicht für eine Überzeugung von der geltend gemachten Gewissensentscheidung verbleibe; als einzig greifbares Indiz für die Ernsthaftigkeit der vom Kläger geltend gemachten Gewissensentscheidung habe es die Kammer jedoch nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe.

4

Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt, mit der er der Sache nach eine Verletzung von Bundesrecht, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und § 1 KDVG, rügt. Zur Begründung trägt er vor: Unter Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - (BVerwGE 75, 201) zur Anerkennung eines Kriegsdienstverweigerers aufgrund eines Zweitantrages unter der Geltung des neuen KDVG hätte das Verwaltungsgericht ihn als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissengründen anerkennen müssen, weil er sich bei seiner Parteivernehmung auf seine Pflicht zur Ableistung des verlängerten Ersatzdienstes als Indiz für seine Gewissensentscheidung berufen habe und weil das Verwaltungsgericht bei ihm nicht nur die objektive Darlegung einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe bejaht, sondern außerdem keinen Anlaß zu Zweifeln an seiner allgemeinen Glaubhaftigkeit und Ehrlichkeit gehabt habe. Unter der Geltung des neuen KDVG müsse es aber im Hinblick auf die Bereitschaft zur Inkaufnahme der "lästigen Alternative" für die Anerkennung eines Kriegsdienstverweigerers aus Gewissensgründen ausreichen, daß für das Verwaltungsgericht offensichtlich sei, daß er nicht aus anderen als Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigere und von seiner Gewissensentscheidung nach dem Eindruck, den er beim Gericht hinterlassen habe, selbst ehrlich überzeugt sei. In diesen Fällen sei die Berufung auf die "lästige Alternative" geeignet, eine sogenannte Beweislücke zu schließen.

5

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 7. April 1987 sowie den Bescheid des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerung beim Kreiswehrersatzamt Münster vom 15. Mai 1986 und den Widerspruchsbescheid der Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung III - Außenstelle Münster - vom 30. Juli 1986 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern,

6

hilfsweise,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 7. April 1987 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts Münster zurückzuverweisen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie tritt den Ausführungen der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Auffassung, daß allein die allgemeine Glaubwürdigkeit eines Klägers, verbunden mit der Bereitschaft zur Inkaufnahme des verlängerten Zivildienstes, noch nicht zur Annahme einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG zwinge. Gerade dann, wenn das sonstige Vorbringen des Wehrpflichtigen das Gericht nicht überzeugt habe, könne mit dem allein übrigbleibenden Indiz der Inkaufnahme des verlängerten Zivildienstes nicht die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nachgewiesen werden.

9

II.

Die zulässige Revision ist mit der Maßgabe begründet, daß das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen ist.

10

Das Verwaltungsgericht hat mit seiner das angefochtene Urteil tragenden Rechtsauffassung, daß unter der Geltung des KDVG die Bereitschaft des Wehrpflichtigen zur Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes - nach Bejahung des "objektiven" Tatbestands der schlüssigen Darlegung einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe - lediglich eine nach einer "Vollprüfung" im subjektiven Bereich verbleibende "Beweislücke" zu schließen vermag, Bundesrecht, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und § 1 KDVG, verletzt.

11

Nach der Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nach dem Inkrafttreten des KDVG am 1. Januar 1984 gelten für das im Dritten Abschnitt des Gesetzes, §§ 9 ff., geregelte "eingehendere" Prüfungsverfahren vor dem Ausschuß und der Kammer für Kriegsdienstverweigerung - in dem gemäß der Übergangsvorschrift des § 22 KDVG der "Zweitantrag" des Klägers zu prüfen und zu bescheiden ist - prinzipiell die gleichen Prüfungsmaßstäbe wie im Prüfungsverfahren des Bundesamtes für den Zivildienst. Demnach kann es für die gemäß § 14 Abs. 1 KDVG für eine Anerkennung erforderliche Überzeugungsbildung des Prüfungsgremiums - im Hinblick auf das für den Nachweis der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung "tragende Indiz" der Bereitschaft zur Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes - nur darauf ankommen, ob der Antragsteller Beweggründe dargelegt hat, die das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 KDVG), und ob das tatsächliche Gesamtvorbringen des Antragstellers und die bekannten sonstigen äußeren Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers begründen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KDVG). Die "eingehendere" Prüfung kann sich dann regelmäßig nur auf die Umstände beziehen, die nach dem Grund für die Zuständigkeit der Ausschüsse und Kammern zu Zweifeln an der geltend gemachten Gewissensentscheidung Anlaß geben (vgl. hierzu das grundlegende Urteil des Senats vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - <BVerwGE 75, 201 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 1> sowie Urteile vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 C 49.86 - <BVerwGE 79, 33 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 3> und vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - <Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 1>). Eine "Vollprüfung", wie sie nach früherem Recht üblich und geboten war, kommt deshalb (auch) im "eingehenderen" Prüfungsverfahren des 3. Abschnitts, §§ 9 ff. KDVG, grundsätzlich nicht in Betracht. Sie ist - sozusagen in einem zweiten Prüfungsabschnitt - nur und erst dann zulässig, aber auch geboten, wenn sich die Zweifel an der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung, die der Wehrpflichtige durch sein eigenes, gegensätzliches Verhalten selbst begründet hat und denen das Prüfungsgremium zunächst nachgehen muß, anders nicht ausräumen lassen (vgl. dazu Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 - <Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 20>).

12

Diese rechtlichen Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht mit seiner Rechtsauffassung, daß unter der Geltung des KDVG die Bereitschaft des Wehrpflichtigen zur Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes lediglich eine in subjektiver Hinsicht verbleibende Beweislücke zu schließen vermöge, verkannt. Dabei ist es, auch wenn es dies nicht ausdrücklich formuliert hat, ersichtlich davon ausgegangen, daß eine Anerkennung im "eingehenderen" Prüfungsverfahren des Dritten Abschnitts, §§ 9 ff. KDVG, grundsätzlich eine Vollprüfung voraussetzt und daß zusätzlich zur Bereitschaft zur Inkaufnahme der "lästigen Alternative" - positiv - weitere Indizien für die Ernsthaftigkeit der vom Wehrpflichtigen schlüssig geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe erforderlich sind, damit das zuständige Prüfungsgremium - der Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung, die Kammer für Kriegsdienstverweigerung oder das Verwaltungsgericht - die von § 14 Abs. 1 KDVG geforderte hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gewinnen kann.

13

Das kommt bereits in der Formulierung des Beweisthemas zum Ausdruck, wonach der Kläger von vornherein als Partei (allgemein und umfassend) "über die Gründe, die ihn bestimmen, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern", vernommen werden sollte und nicht lediglich über die Gründe, warum er zunächst die Ablehnung seines ersten Anerkennungsbegehrens hat unanfechtbar werden lassen und dann später erneut einen Anerkennungsantrag gestellt hat. Auf der gleichen Linie liegen Aufbau und Deduktion der Entscheidungsgründe, mit denen das Verwaltungsgericht dargelegt hat, warum nach seiner Auffassung der Kläger nicht die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erfüllt, weil nämlich "das Gericht aufgrund der Vernehmung des Klägers unter Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit nicht die Überzeugung gewonnen (hat), daß er mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat".

14

Im einzelnen hat das Verwaltungsgericht diese Wertung damit begründet, daß der Kläger - abgesehen von seiner Bereitschaft zur Inkaufnahme der "lästigen Alternative" des verlängerten und erschwerten Ersatzdienstes - gegenüber seinem erfolglos gebliebenen früheren Vorbringen "nichts Neues vorgetragen (hat), was als Beweis der Ernsthaftigkeit seiner erneut geltend gemachten Gewissensentscheidung angesehen werden könnte". Auch bei dieser Feststellung geht das Verwaltungsgericht ersichtlich davon aus, daß der Kläger - zusätzlich zu seiner Bereitschaft zur Inkaufnahme der "lästigen Alternative" - die Ernsthaftigkeit seiner schlüssig geltend gemachten Gewissensentscheidung - positiv - beweisen und nicht lediglich diejenigen Zweifel ausräumen muß, die er dadurch selbst begründet hat, daß er die Ablehnung seines früheren Anerkennungsbegehrens durch den Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer widerspruchslos hingenommen hat. Weiter hat das Verwaltungsgericht beim Kläger "aussagekräftige Indizien" vermißt, die "einen schlüssigen Weg zur Kriegsdienstverweigerung belegen", und auch mit dieser Wertung einen positiven Beweis für die Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung verlangt. Entsprechendes gilt für die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem vom Kläger geschilderten Selbstmordversuch seiner Freundin, wenn es meint, dieses Erlebnis des Klägers könne nicht als Indiz dafür gewertet werden, "daß die erneut geltend gemachte Gewissensentscheidung des Klägers wirklich vorliegt". In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht die Verdeutlichung "einer nachvollziehbaren Entwicklung zum Kriegsdienstverweigerer" vermißt und damit seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, daß dies Voraussetzung für eine Anerkennung des Klägers unter der Geltung des KDVG sei. Konsequent mißt es der Bereitschaft des Klägers, den verlängerten und erschwerten Ersatzdienst zu leisten, lediglich die Bedeutung zu, "eine Beweislücke zu schließen, die in subjektiver Hinsicht für eine Überzeugung von der geltend gemachten Gewissensentscheidung verbleibt". Mit dieser Auffassung aber hat das Verwaltungsgericht - in Verkennung der eingangs dargelegten Maßstäbe des KDVG für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG - selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, daß es um die Entscheidung über einen Zweitantrag ging (vgl. dazu auch Urteil vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 C 49.86 - <a.a.O.>), zu hohe Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gestellt.

15

Wegen der dargelegten Verletzung von Bundesrecht ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache auf den Hilfsantrag des Klägers zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die vom Kläger mit seiner Revision primär begehrte Entscheidung in der Sache selbst mit dem Ergebnis festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, ist dem Senat nicht möglich, weil es zunächst einmal die Aufgabe des Verwaltungsgerichts als Tatsacheninstanz ist, den entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen und zu würdigen, und weil das Verwaltungsgericht bei der gebotenen Zugrundelegung des dargelegten materiell-rechtlichen Maßstabs möglicherweise weitere tatsächliche Feststellungen für erforderlich hält, um über das Anerkennungsbegehren des Klägers entscheiden zu können. Die vom Kläger für den Fall der Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht beantragte Zurückverweisung an eine andere Kammer kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die zuständige Kammer - die im übrigen keineswegs dieselbe sein muß wie bei der früheren Entscheidung - bei der erneuten Entscheidung gemäß § 144 Abs. 6 VwGO an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden ist und weil der Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen hat, die befürchten lassen, daß die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts die oben im einzelnen dargelegte Rechtsauffassung des Revisionsgerichts bei der erneuten Entscheidung nicht beachten wird.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Dr. Eckstein
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert
Albers