Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.05.1989, Az.: BVerwG 4 B 34.89
Grundsatz des rechtlichen Gehörs ; Präzisierung der sich aus dem Hochwasserschutz ergebenden Aspekte ; Regelung des Landeswasserrechts über eine Betriebspflicht des Stauberechtigten ; Anforderungen an die Unterhaltung der Stauanlagen als Regelungen der Berufsausübung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 34.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 18458
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 22.12.1988 - AZ: 3 OVG A 9/88
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. Mai 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. Dezember 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus der Beschwerdeschrift lassen sich keine Gründe entnehmen, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen können.
Der angefochtene Beschluß verstößt nicht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Hierzu macht der Kläger geltend, er habe in der Berufungsinstanz unter Beweisantritt behauptet, daß eine Stauanlage sich nur dann in einem hochwassersicheren und damit ordnungsgemäßen Zustand befinde, wenn der Wasserdurchlaß der Nutzungsrinnen nicht mitgerechnet werde und die Freilaufrinne für sich allein auch ein Jahrhunderthochwasser schadlos ableiten könne. Darauf sei das Berufungsgericht nicht eingegangen.
Die Rüge ist nicht begründet. Nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs sind die Gerichte verpflichtet, sich mit dem Vorbringen der Prozeßbeteiligten auseinanderzusetzen und es bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1984 - BVerwG 2 C 4.83 - Buchholz 237.8 § 53 Nr. 2; BVerwG, Urteil vom 24. August 1983 - BVerwG 3 CB 44.82 - Buchholz 427.207 § 1 Nr. 49). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn das Berufungsgericht in einem nach Art. 2 § 7 EntlG ergehenden Beschluß neues erhebliches, den Prozeßstoff der Vorinstanz wesentlich erweiterndes oder verändertes tatsächliches Vorbringen des Berufungsklägers mit der bloßen Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe abtut (BVerwG, Beschluß vom 9. Dezember 1980 - BVerwG 7 B 238.80 - Buchholz 312 EntlG Nr. 17). Das Berufungsgericht ist jedoch nicht verpflichtet, sich mit jeder Einzelheit des Vorbringens der Beteiligten in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang die Unerheblichkeit dieses Vorbringens ergibt (BVerwG, Beschluß vom 3. März 1975 - BVerwG 7 B 118.74 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 78).
Auf das oben wiedergegebene Vorbringen des Klägers brauchte das Berufungsgericht deswegen nicht besonders einzugehen, weil es von seinem Standpunkt aus offensichtlich nicht erheblich war. Das Berufungsgericht macht sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu eigen, daß sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Landeswassergesetzes eine Verpflichtung des Stauberechtigten ergebe, seine Anlage insgesamt instandzuhalten, und zwar nicht nur aus Gründen des Hochwasserschutzes, sondern auch aus wasserwirtschaftlichen Erwägungen. Von diesem Rechtsstandpunkt aus kommt es ersichtlich weder auf eine möglicherweise abweichende Bewertung der Ordnungsgemäßheit einer Stauanlage in einer DIN-Norm noch auf eine Präzisierung der sich aus dem Hochwasserschutz ergebenden Aspekte an. Aus demselben Grunde brauchte das Berufungsgericht den angetretenen Beweis auch nicht zu erheben. Die dagegen gerichtete Aufklärungsrüge des Klägers ist somit ebenfalls unbegründet.
Einen weiteren Gehörsverstoß sieht der Kläger darin, daß das Berufungsgericht sich nicht mit seinem Vortrag befaßt habe, die Turbine könne ohne angehängten Generator nicht betrieben werden. Auch dieses Vorbringen war vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus unerheblich; denn wenn das Landesrecht verlangt, daß die gesamte Stauanlage in ihrer Funktionsfähigkeit erhalten bleiben muß, und zwar zu dem Zweck, zu dem sie öffentlich-rechtlich gestattet worden ist, dann ist der Kläger dadurch nicht beschwert, daß ihm die Betriebsfähigkeit der Turbine "zumindest im Freilauf" aufgegeben worden ist. Denn so bleibt es ihm überlassen, auf welche Weise er einen Heißlauf der Turbine verhindern will, wenn er sich nicht dazu entschließen kann, sie mit einem Generator zu koppeln. Auch dazu brauchte das Berufungsgericht mithin keine weiteren Ermittlungen anzustellen.
Die Rechtssache hat auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Als klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger die Frage, ob die Regelung des Landeswasserrechts über eine Betriebspflicht des Stauberechtigten mit Art. 12 und 14 GG im Einklang stehe. Er trägt dazu vor, daß die Erzeugung von Energie mit seiner Turbine völlig unwirtschaftlich sei, weil die Energieversorgungsunternehmen dafür keine angemessenen Preise zahlten. Die ihm auferlegte Betriebspflicht komme deshalb einer entschädigungslosen Enteignung des Staurechts gleich und beschränke ihn in seiner Berufsfreiheit als Energieerzeuger.
Die Rüge ist nicht begründet. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen bedürfen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie sich anhand der bereits vorliegenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ohne weiteres beantworten lassen. Das Staurecht des Klägers gehört zu den "alten Rechten" im Sinne von § 15 WHG. Es ist nach § 106 Schl.-H. LWG mit dem Inhalt übergeleitet worden, den es nach dem früheren Recht hatte. Das Berufungsgericht leitet die dem Kläger aufgebürdete Unterhaltungspflicht aus einer Vorschrift ab (§ 30 Schl.-H. LWG), die nahezu wortgleich mit der vorher geltenden Regelung des Preußischen Wassergesetzes übereinstimmt (§ 96 PrWG). Diese Regelung galt - ebenso wie die weiteren öffentlich-rechtlichen Pflichten der §§ 91 PrWG - auch für die nach § 379 PrWG aufrechterhaltenen vor dem Inkrafttreten des PrWG begründeten Rechte (Holtz-Kreutz-Schlegelberger, Das Preußische Wassergesetz Bd. 2, 4. Aufl. Nachdr. 1955, § 379 Anm. 19 S. 615). Daß die Turbine Bestandteil der Stauanlage war und deswegen ebenfalls in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden mußte, entsprach auch damals schon der allgemeinen Rechtsüberzeugung (Holtz-Kreutz-Schlegelberger, a.a.O. § 96 Anm. 2). Das Staurecht war daher schon beim Inkrafttreten des Grundgesetzes mit der umstrittenen Unterhaltungslast verknüpft. Unter der Geltung des Grundgesetzes ist es mithin nicht geschmälert worden.
Auch wenn man dem keine Bedeutung beimißt, liegt eine Verletzung der Eigentumsgarantie offensichtlich nicht vor. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch den einfachen Gesetzgeber bestimmt, der damit die Sozialbindung des Eigentums konkretisiert. Der Gebrauch des Eigentums soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen (Art. 14 Abs. 2 GG). Die Nutzung eines Staurechts ist aber nur dann gemeinverträglich, wenn einerseits die Interessen der Ober- und Unterlieger bei der Regulierung des Wasserstandes berücksichtigt werden, andererseits auch ein haushälterischer Umgang mit der Wasserkraft gewährleistet ist. Diesen Zwecken dient § 30 Schl.-H. LWG und auch die angefochtenen Verfügungen sind - zusammen mit den weiteren hier nicht anhängigen - Maßnahmen lediglich darauf gerichtet, einerseits ein landschaftspflegerisches bedenkliches Trockenfallen der oberhalb gelegenen Grundstücke zu vermeiden, andererseits aber auch die gebotene Vorsorge für den Hochwasserschutz zu treffen. Daß damit die Grenzen einer zulässigen Sozialbindung überschritten wären, ist nicht ersichtlich.
Ebensowenig kann von einem Verstoß gegen Art. 12 GG die Rede sein. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Grundrecht hier nicht schon deshalb außer Betracht bleiben muß, weil der Kläger eine berufliche Tätigkeit mit dem Staurecht nicht verbindet - er ist kein Energieerzeuger - und dies auch unter den derzeitigen Umständen nicht beabsichtigt; denn jedenfalls würde es sich bei den streitigen Anforderungen an die Unterhaltung der Stauanlagen um Regelungen der Berufsausübung handeln, die aus wichtigen Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sind. Dazu kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Das Grundrecht ist auch nicht deshalb verletzt, weil die Stauanlage bei den jetzt für elektrische Energie zu erzielenden Preisen unwirtschaftlich ist. Dem Einfluß ökonomischer Rahmenbedingungen auf die Rentabilität vorhandener Anlagen ist der Kläger wie jeder andere Besitzer solcher Anlagen ausgesetzt. Seine öffentlich-rechtlichen Pflichten werden dadurch grundsätzlich nicht gemindert.
Etwas anderes ist es, ob nicht in einer Lage wie der hier vorliegenden gemeinsam mit den Behörden ein Weg gesucht werden könnte, der den öffentlichen Belangen in einer Weise Rechnung trägt, die den Interessen des Klägers stärker entgegenkommt. Eine solche Lösung setzt allerdings voraus, daß der Kläger zunächst die aus seiner Sicht vielleicht naheliegenderen und für ihn wirtschaftlich leichter hinzunehmenden Möglichkeiten einer angemessenen Regulierung des Wasserstandes darlegt und damit die Behörde in die Lage versetzt, die bei Wahrung der von ihr zu vertretenden Belange möglichen Kompromisse zu finden. Der Beschwerde des Klägers können diese Überlegungen zwar nicht zum Erfolg verhelfen. Andererseits schließt die Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses nicht aus, daß zwischen den Beteiligten weiter über die anstehenden Fragen gesprochen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.