Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.05.1989, Az.: BVerwG 1 DB 4.89
Beamter; Dienstbereitschaft; Zweifel an der Ernsthaftigkeit; Disziplinarverfahren; Gerichtliche Überprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 4.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12346
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 18.01.1989 - AZ.: V BK 7/88
Rechtsgrundlagen
- § 91 BDO
- § 125 BDO
- § 9 BBesG
Fundstellen
- BVerwGE 86, 154 - 158
- DokBer B 1989, 168
- DÖD 1990, 145-147
- NVwZ-RR 1989, 422 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1990, 33-35
- ZBR 1990, 150-151
Amtlicher Leitsatz
Bei Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von dem Beamten erklärten Dienstbereitschaft muß die Einleitungsbehörde vor einer Entscheidung nach § 125 Sätze 2 und 3 BDO den Sachverhalt aufklären. Unterläßt sie dies, so kann sie sich bei der gerichtlichen Überprüfung ihrer Entscheidung nicht mit Erfolg auf mangelnde Ernsthaftigkeit der Dienstbereitschaftserklärung berufen.
Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. Mai 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann und Sträter
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Bundesbahndirektion N... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 18. Januar 1989 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dem Beamten die um 10 vom Hundert verminderten Dienstbezüge ab 17. Mai 1988 zu zahlen sind.
Der Bund trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Betriebshauptaufseher ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Der Beamte war bis zum 17. April 1987 dienstunfähig erkrankt. Seit dem 18. April 1987 blieb er weiterhin dem Dienst fern und legte auch kein weiteres Krankheitsattest vor. Mit Bescheid vom 30. Juni 1987 stellte die Bundesbahndirektion N... den Verlust der Dienstbezüge des Beamten für die Zeit vom 18. April bis 30. Juni 1987 wegen schuldhaften und ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst fest. Mit Verfügung des Präsidenten der Bundesbahndirektion N... vom 25. September 1987 wurde gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und zugleich seine vorläufige Dienstenthebung angeordnet.
Mit Schreiben vom 13. Mai 1988, bei der Bundesbahndirektion N... eingegangen am 17. Mai 1988, teilte der Beamte der Einleitungsbehörde folgendes mit:
"Betr.: Erklärung der Dienstbereitschaft
Sehr geehrter Herr H...,
hiermit erkläre ich meine Dienstbereitschaft und möchte Sie daher bitten, einen Dienstortwechsel zu ermöglichen, da ich den Wirkungskreis in W... sei es familiär oder dienstlich meiden möchte.
Da meine Tochter D... bis September die Schule besucht und einen Arbeitsvertrag vorweisen kann, bitte ich Sie daher um Ihr Verständnis. Wenn es möglich wäre einen Dienstort zwischen A... und M... zu ermöglichen, wäre ich Ihnen sehr dankbar."
Eine Reaktion der Einleitungsbehörde hierauf unterblieb. Sie forderte vielmehr den Beamten auf, für eine in Aussicht genommene Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 1. August 1988 äußerte sich der Beamte hierzu. Daraufhin ordnete der Präsident der Bundesbahndirektion N... mit Verfügung vom 12. September 1988 die Einbehaltung von 10 vom Hundert der Dienstbezüge des Beamten ab 1. September 1988 an und führte hierin u.a. aus, daß als fiktiver Zeitpunkt für die Wiederaufnahme der Tätigkeit gemäß § 125 BDO der 1. September 1988 festgestellt werde, da der Beamte erst durch sein Erscheinen zur Anhörung am 18. August 1988 vor der Untersuchungsführerin seine Dienstbereitschaft glaubhaft gemacht habe.
Mit Feststellungsbescheid vom 17. Oktober 1988 hat die Bundesbahndirektion N... den Verlust der Dienstbezüge des Beamten nunmehr für die Zeit vom 18. April 1987 bis 31. August 1988 festgestellt und zugleich mitgeteilt, daß der Beamte ab 1. September 1988 die um 10 vom Hundert gekürzten Dienstbezüge erhalte. Gegen diesen Bescheid hat der Beamte die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragt und die Ansicht vertreten, daß ihm Dienstbezüge ab 17. Mai 1988 zustehen, dem Tag des Eingangs seiner Dienstbereitschaftserklärung vom 13. Mai 1988 bei der Bundesbahndirektion N....
Der Bundesdisziplinaranwalt hat angeregt, dem Antrag stattzugeben.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 18. Januar 1989 den Feststellungsbescheid der Bundesbahndirektion N... vom 17. Oktober 1988 dahingehend abgeändert, daß dem Beamten die um 10 vom Hundert gekürzten Dienstbezüge ab 1. Juni 1988 zu zahlen seien. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Wortlaut des Schreibens des Beamten vom 13. Mai 1988 keine begründeten Zweifel an seiner Bereitschaft zulasse, die zugewiesenen konkreten Dienstgeschäfte sofort zu verrichten. Da die Erklärung des Beamten zur Dienstbereitschaft mit einer Bitte um Wechsel des Dienstortes verbunden gewesen sei, habe der Einleitungsbehörde eine Prüffrist zugestanden werden müssen, so daß der Zeitpunkt des fiktiven Dienstantritts frühestens auf den 1. Juni 1988 festzusetzen sei. Die um 10 vom Hundert gekürzten Dienstbezüge seien daher dem Beamten ab diesem Zeitpunkt zu zahlen.
Gegen den vorgenannten Beschluß wendet sich die Bundesbahndirektion N... mit ihrer rechtzeitig eingelegten Beschwerde, zu deren Rechtfertigung sie im wesentlichen geltend macht, es hätten erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit und dem Wahrheitsgehalt der Erklärung des Beamten bestanden. So habe er nur eine örtlich eingeschränkte Dienstbereitschaft erklärt. Zudem sei er erst am 18. August 1988 vor der Untersuchungsführerin zur Anhörung erschienen und habe erst dadurch seine Bereitschaft zur Dienstaufnahme glaubhaft gemacht, so daß der 1. September 1988 als maßgeblicher Zeitpunkt gemäß § 125 Satz 3 BDO festgestellt worden sei. Wenn ein ernsthaftes Interesse seitens des Beamten an einer Dienstaufnahme bestanden hätte, dann hätte er um einen günstigeren Verlauf des Disziplinarverfahrens bemüht sein müssen. Der Beamte aber habe sich völlig interesselos verhalten. Schließlich könne die vom Bundesdisziplinargericht zugestandene Prüffrist von nur zwei Wochen keinen Bestand haben da die Versetzung eines Beamten von einem Bezirk der Deutschen Bundesbahn in einen anderen in der Regel immer zwei bis drei Monate in Anspruch nehme.
II.
Die gemäß §§ 121 Abs. 5, 79 BDO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Bundesdisziplinargericht hat mit Recht den Feststellungsbescheid der Bundesbahndirektion N... vom 17. Oktober 1988 abgeändert.
Gemäß § 9 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1553) verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung seinem Dienst schuldhaft fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist festzustellen und dem Beamten mitzuteilen. Diese Verlustfeststellung ist zunächst mit Bescheid vom 30. Juni 1987 und mit weiterem Bescheid vom 17. Oktober 1988 getroffen worden. Die nach § 91 BDO erfolgte Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung durch Bescheid vom 25. September 1987 befreite den Beamten zwar von der Pflicht zur Ausübung der ihm obliegenden konkreten Dienstgeschäfte, ließ jedoch seine Pflicht zur allgemeinen Dienstbereitschaft bestehen. Nach § 125 Satz 1 und Satz 2 BDO dauert der Verlust der Dienstbezüge bei einem Beamten, der zum Zeitpunkt seiner vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 91 BDO seinem Dienst schuldhaft fernbleibt, solange fort, bis er seine Amtsgeschäfte wieder aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Diese Regelung will verhindern, daß eine gemäß § 91 BDO angeordnete Maßnahme demjenigen Beamten, der bis zu dieser Anordnung schuldhaft seinem Dienst ferngeblieben ist, einen ungerechten Vermögensvorteil bringt, weil sein weiteres Fernbleiben nicht mehr als unerlaubt anzusehen wäre. Das schuldhafte Fernbleiben vom Dienst endet daher nicht mit der vorläufigen Dienstenthebung, sondern dauert bis zur tatsächlichen Dienstbereitschaft fort (BVerwGE 73, 227 <230>[BVerwG 20.07.1981 - 1 DB 5/81]; Claussen/Janzen, BDO, 5. Aufl. 1985, § 125 Rz. 1; Behnke, BDO, 2. Aufl., § 125 Rz. 2).
Diese Dienstbereitschaft hat der Beamte wirksam erklärt. Auf die der Einleitungsbehörde am 17. Mai 1988 zugegangene Erklärung des Beamten vom 13. Mai 1988 über seine Dienstbereitschaft hätte die Bundesbahndirektion N... von Amts wegen eine Entscheidung treffen müssen, wie dies dem § 125 Satz 3 BDO zu entnehmen ist. Ebenso wie das Fernbleiben vom Dienst ein tatsächlicher Vorgang ist, der darin besteht, daß der Beamte nicht am Ort seiner dienstlichen Tätigkeit erscheint, ist die Erklärung der Dienstbereitschaft ein tatsächlicher Vorgang, der geeignet ist, Rechtsfolgen hinsichtlich der Fortdauer des Verlustes der Dienstbezüge zu erzeugen. Somit ist es Aufgabe der Einleitungsbehörde, festzustellen, ob der Beamte seine Dienstbereitschaft glaubhaft dargetan hat und, sofern dies bejaht wird, wo der Zeitpunkt liegt, in dem der Beamte seine Amtsgeschäfte aufgenommen hätte, wenn ihn die vorläufige Dienstenthebung nicht hieran hindern würde. Ebenso wie die nach § 9 BBesG zu treffende Verlustfeststellung dem Dienstherrn kraft Gesetzes vorgeschrieben ist und ihm keinen Ermessensspielraum läßt, steht eine Entscheidung nach § 125 Satz 2 und Satz 3 BDO nicht im Ermessen der Einleitungsbehörde. Ihr obliegt nur die Prüfung, ob der Beamte tatsächlich uneingeschränkt dienstbereit ist. Alsdann hat sie, je nach dem Ergebnis ihrer Prüfung, deklaratorisch die Fortdauer oder die Beendigung des Verlustes der Dienstbezüge festzustellen. Zweckmäßigkeitsüberlegungen müssen hierbei außer Betracht bleiben. Wenn die Einleitungsbehörde Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der von dem Beamten erklärten Dienstbereitschaft hat, so muß sie den Sachverhalt aufklären (Beschluß vom 22. März 1983 - BVerwG 1 DB 3.83 - <BVerwG Dok.Ber.B 1983, 203>).
Dies hat die Einleitungsbehörde jedoch unterlassen. So hat sie im Hinblick auf die Dienstbereitschaftserklärung des Beamten weder ein von ihr veranlaßtes Gespräch mit diesem gesucht noch ihm konkret Zeitpunkt und Dienstort für seinen Dienstantritt genannt, somit nichts unternommen, um sich Gewißheit über die Ernsthaftigkeit seiner Erklärung zur Dienstbereitschaft zu verschaffen. Auf bestehende Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Erklärung des Beamten wegen seines gleichzeitig geäußerten Versetzungswunsches kann sich die Einleitungsbehörde nicht mit Erfolg berufen, da sie von sich aus nichts zur Beseitigung dieser Zweifel getan hat, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wäre. Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht in diesem Zusammenhang in der vorgetragenen Bitte des Beamten um Verwendung an einem anderen Dienstort keine Bedingung für die sofortige Wiederaufnahme der Amtsgeschäfte gesehen.
Schließlich ist auch als Zeitpunkt der Dienstbereitschaft des Beamten nicht der 18. August 1988 anzusehen, nämlich der Tag, an dem der Beamte zur Anhörung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Untersuchungsführerin erschienen ist, die von ihm nach Überzeugung der Einleitungsbehörde schuldhaft verzögert worden sei. Zum einen ist es nicht Pflicht eines beschuldigten Beamten, an der zügigen Durchführung des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens mitzuwirken. Die beamtenrechtlichen Pflichten verbieten es ihm lediglich, das Diszplinarverfahren zu verschleppen oder in anderer Weise zu sabotieren (Urteil vom 13. Mai 1987 - BVerwG 6 C 32.85 - <BVerwG Dok.Ber.B 1987, 197>), wofür es jedoch hier keine Anhaltspunkte gibt. Zum anderen darf die Feststellung des nach § 125 Satz 3 BDO maßgeblichen Zeitpunktes nur aus dem Verhalten des Beamten in diesem anhängigen Verfahren, das die besoldungsrechtliche Frage der Beendigung des Verlustes der Dienstbezüge zum Gegenstand hat, nicht hingegen aus seinem Verteidigungsvorgehen im förmlichen Disziplinarverfahren, in dem es um die Feststellung geht, ob er ein Dienstvergehen begangen hat, hergeleitet werden.
Da die Einleitungsbehörde die formelle Feststellung des maßgeblichen Zeitpunktes nach § 125 Satz 3 BDO unterlassen, jedoch im anhängigen Verfahren zu erkennen gegeben hat, daß nach ihrer Überzeugung wegen fehlender Ernsthaftigkeit der Dienstbereitschaftserklärung des Beamten der Verlust seiner Dienstbezüge bis Ende August 1988 fortdauern müsse, ist der Senat berechtigt, aus prozeßwirtschaftlichen Gründen bereits in diesem Verfahren den Zeitpunkt der Beendigung des Verlustes der Dienstbezüge zu bestimmen, ohne den Beamten auf das Verfahren nach § 122 BDO zu verweisen (Beschluß vom 22. März 1983 a.a.O.). Diesen Zeitpunkt setzt der Senat insoweit abweichend vom Bundesdisziplinargericht auf den 17. Mai 1988 fest, da an diesem Tag die Erklärung des Beamten über seine Dienstbereitschaft der Bundesbahndirektion N... zugegangen ist. Hat, wie im vorliegenden Fall, die Einleitungsbehörde eine ihr nach § 125 Satz 3 BDO obliegende Feststellung unterlassen, so ist es unbillig die weitere Dauer des Verlustes der Dienstbezüge des Beamten nach § 9 BBesG von einer nur fingiert angenommenen Prüffrist über einen künftig anderweitigen Einsatz des Beamten abhängig zu machen.
Die Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus §§ 113 ff. BDO zurückgewiesen werden.
Dr. Hartmann
Sträter