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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.05.1987, Az.: BVerwG 6 C 32.85

Wehrrecht; Berufssoldat; Dienstpflicht; Disziplinarverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.05.1987
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 32.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12532
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 19.06.1984 - AZ: 6 K 346/82
OVG Koblenz - 06.03.1985 - AZ: 2 A 88/84

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1989, 32-34 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Berufssoldat verletzt seine Dienstpflichten nicht dadurch, daß er es unterläßt, ein gegen ihn gerichtetes Disziplinarverfahren durch selbständige Maßnahmen zu fördern, um einen durch das Verfahren bedingten Vermögensschaden von sich abzuwenden.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1987
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Budnesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. März 1985 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand Berufssoldat. Am 27. April 1971 wurde er zum Hauptfeldwebel ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 BBesO eingewiesen. Mit Wirkung vom 1. August 1982 wurde ihm unter Beibehaltung seines Dienstgrades eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO übertragen. Der Kläger sieht sich dadurch fürsorgepflichtwidrig geschädigt, daß er nicht bereits zum 1. Oktober 1980 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO eingewiesen worden ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Mit Verfügung vom 9. Oktober 1979 leitete der Befehlshaber im Wehrbereich IV gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein. Die vom Wehrdisziplinaranwalt gegen den Kläger geführten Ermittlungen dauerten über einen längeren Zeitraum an. Im September 1981 beantragte der Kläger schließlich bei dem Truppendienstgericht Mitte die Feststellung, daß der Wehrdisziplinaranwalt das Ermittlungsverfahren unangemessen verzögere. Durch Beschluß vom 5. Oktober 1981 stellte das Truppendienstgericht eine solche Verzögerung für die Zeit vom 1. September 1980 bis 16. März 1981 fest und gab dem Wehrdisziplinaranwalt auf, innerhalb von drei Wochen eine Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren einzustellen. Daraufhin ging die Anschuldigungsschrift am 29. Oktober 1981 beim Truppendienstgericht Mitte ein. Dieses sprach den Kläger durch Urteil vom 3. Mai 1982 von allen Anschuldigungspunkten frei.

3

Der Kläger meint, das Disziplinarverfahren hätte bei ordnungsgemäßer Durchführung vor dem 1. Oktober 1980 abgeschlossen sein können, so daß seiner nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung für diesen Zeitpunkt beabsichtigten Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO nichts im Wege gestanden hätte. Die Säumigkeit des Wehrdisziplinaranwalts müsse sich die Beklagte als Fürsorgepflichtverletzung zurechnen lassen. Sie sei deswegen verpflichtet, ihn so zu stellen, wie er ohne diese Pflichtverletzung stehen würde. Dementsprechend wandte er sich mit einer Beschwerde gegen den Bescheid der Stammdienststelle des Heeres vom 23. Juli 1982, durch den er mit Wirkung vom 1. August 1982 in eine solche Planstelle eingewiesen wurde und beantragte seine rückwirkende Einweisung in eine solche Planstelle zum 1. Oktober 1980.

4

Die Beschwerde wie auch die mit dem gleichen Ziel erhobene Klage und die Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

5

Ein Soldat habe auf eine beförderungsähnliche Maßnahme wie die Einweisung in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe regelmäßig keinen Rechtsanspruch. Unterbleibe eine solche Maßnahme, dann könne ihm allenfalls ein Schadensersatzanspruch erwachsen, wenn er dadurch schuldhaft fürsorgepflichtwidrig in seinem beruflichen Fortkommen behindert worden sei. Die ihr insoweit gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht habe die Beklagte jedoch weder dadurch verletzt, daß sie das Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet habe, noch dadurch, daß sie den Kläger bis zum Abschluß dieses Verfahrens von der Einweisung in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe zurückgestellt habe. Der Wehrdisziplinaranwalt habe das Disziplinarverfahren auch nicht unter Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsgrundsatz abzuleitende Beschleunigungsgebot verzögerlich behandelt. Der Beschluß des Truppendienstgerichts Mitte vom 5. Oktober 1981, der eine unangemessene Verzögerung dieses Verfahrens feststelle, binde die Verwaltungsgerichte nicht. Sie hätten vielmehr eigenständig zu prüfen, ob eine Verzögerung eingetreten sei. Diese Prüfung ergebe, daß sich die Dauer des gegen den Kläger durchgeführten Disziplinarverfahrens im wesentlichen aus dessen Besonderheiten erkläre. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. September 1980 bis zum 16. März 19 in dem das Ermittlungsverfahren geruht habe, könne der Kläger eine Verletzung der Fürsorgepflicht nicht geltend machen, weil er nicht rechtzeitig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, das Verfahren durch einen Antrag auf Feststellung der unangemessenen Verzögerung zu beschleunigen. Denn die ihm obliegende Treuepflicht gegenüber, dem Dienstherrn habe es ihm geboten, jede rechtliche Möglichkeit der Schadensabwendung oder Schadensminderung zu nutzen. Ein Soldat, der die ihm gesetzlich eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verhinderung oder zur Begrenzung eines etwaigen Schadens nicht oder verspätet nutze, handele treuewidrig und könne insoweit keinen Ersatz des derart mitverursachten Schadens geltend machen. Der Kläger handele zudem widersprüchlich, da er der auch ihm obliegenden Pflicht, ein gegen ihn gerichtetes Disziplinarverfahren zu fördern, nicht genügt habe, indem er von den ihm eröffneten rechtlichen Mitteln zur Beschleunigung verspätet Gebrauch gemacht habe, die von ihm nicht verhinderte Verzögerung dieses Verfahrens der Beklagten aber als Verletzung der Fürsorgepflicht entgegenhalte.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Auffassung entgegentritt, er sei verpflichtet gewesen, alle ihm rechtlich möglichen Schritte zur Beschleunigung des gegen ihn durchgeführten Disziplinarverfahrens zu ergreifen, um Nachteile in seinem beruflichen Fortkommen und einen Vermögensschaden von sich abzuwenden.

7

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. März 1985 und des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. Juni 1984 zu ändern, den Bescheid der Stammdienststelle des Heeres vom 23. Juli 1982 zu ändern, den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 23. November 1982 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Schadensersatz in Höhe des Unterschiedes zwischen den Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 8 BBesO und der Besoldungsgruppe A 9 BBesO für die Zeit vom 1. Oktober 1980 bis 31. Juli 1982 sowie 4 v.H. Prozeßzinsen auf diese Schadensersatzforderung ab 22. Dezember 1982 zu zahlen.

8

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

9

II.

Mit der zulässigen Revision macht der Kläger sein Begehren, einen Ausgleich für den Nachteil zu erhalten, der ihm durch die nach seiner Auffassung fürsorgepflichtwidrig verzögerte Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO entstanden ist, im Hinblick darauf, daß er mittlerweile in den Ruhestand getreten ist, nur noch als Anspruch auf Geldersatz geltend. Den im Ergebnis auf das gleiche Ziel gerichteten und damit gegenstandsgleichen Anspruch auf rückwirkende Einweisung in eine solche Planstelle mit Wirkung vom 1. Oktober 1980, den er in den Vorinstanzen vorrangig erhoben hatte, verfolgt er nicht mehr. Die derart dem veränderten Status des Klägers angepaßte Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil dieses zu Unrecht von einer Schadensminderungspflicht des Klägers ausgegangen und auf dieser rechtlichen Grundlage zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kläger habe diese Pflicht verletzt mit der Folge, daß er den erhobenen Anspruch nicht geltend machen könne.

10

Der Senat folgt dem Berufungsgericht insoweit, als es entschieden hat, daß ein Berufssoldat - ebenso wie ein Beamter - keinen Anspruch darauf hat, befördert oder in ähnlicher Weise beruflich gefördert zu werden. Dem Berufungsgericht ist aber auch darin zuzustimmen, daß eine schuldhafte Verletzung des sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergebenden Verbotes, das berufliche Fortkommen eines Berufssoldaten oder Beamten ohne rechtlichen Grund zu behindern (BVerwGE 15, 3 <7>; 19, 252 <254>; Urteile vom 15. Dezember 1964 - BVerwG 2 C 7 6.61 -, vom 8. Juli 1969 - BVerwG 2 C 87.67 - und vom 23. Februar 1970 - BVerwG 6 C 111.65 - <Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 30>), einen Anspruch des Betroffenen auf Schadensersatz in Geld begründen kann.

11

Eine derartige Verletzung der gegenüber dem Kläger bestehenden Fürsorgepflicht ist weder darin zu erblicken, daß überhaupt ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist, noch darin, daß er bis zu dessen ihm günstigen Abschluß von der Einweisung in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe zurückgestellt worden ist. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt läßt keinen Zweifel daran, daß angesichts der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe Anlaß bestand, in einem Disziplinarverfahren zu prüfen, ob er seine Dienstpflichten verletzt hatte. Solange der Verdacht bestand, der Kläger müsse mit disziplinarischen Mitteln zur Erfüllung seiner Dienstpflichten angehalten werden, durfte die Beklagte ihn auch von der Einweisung in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe zurückstellen. Es ist nicht nur üblich, sondern auch rechtlich begründet, einen Berufssoldaten oder Beamten für die Dauer einer gegen ihn durchgeführten disziplinarischen Untersuchung und des gegebenenfalls anschließenden förmlichen Disziplinarverfahrens von einer an sich möglichen Beförderung oder einer entsprechenden Maßnahme auszunehmen. Denn der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen solchen Soldaten oder Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs beförderte oder in vergleichbarer Weise förderte und damit die Befähigung und Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, daß er Anlaß sieht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden.

12

Der Dienstherr ist allerdings gehalten, diesen Zustand zeitlich so eng einzugrenzen wie möglich, indem er das Disziplinarverfahren ohne vermeidbare Verzögerung durchführt (BVerfGE 46, 17 <29>). Nicht zuletzt wegen der dargelegten, rechtlich nicht zu beanstandenden faktischen Auswirkungen eines Disziplinarverfahrens auf das Dienstverhältnis des Berufssoldaten oder Beamten, vor allem aber, um den Betroffenen so schnell wie möglich von dem seelischen und - im Falle der Einbehaltung der Dienstbezüge gemäß § 92 BDO, § 120 Abs. 2 WDO - wirtschaftlichen Druck des Verfahrens zu befreien und ihm alsbald effektiven Rechtsschutz zu gewähren (BVerfGE a.a.O. S. 28 f.), gebietet es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln dafür Sorge zu tragen, daß ein solches Verfahren schnellstmöglich durchgeführt wird.

13

Auch davon ist das Berufungsgericht im Grundsatz ausgegangen. Deswegen hat es geprüft, ob der mit der Klage geltend gemachte Anspruch begründet sein könnte, weil das gegen den Kläger durchgeführte Disziplinarverfahren möglicherweise längere Zeit in Anspruch genommen habe, als es sein Gegenstand und die sonst zu berücksichtigenden Umstände geboten. In Würdigung des konkreten Gegenstandes und Verlaufs dieses Verfahrens hat das Berufungsgericht eine verzögerliche Durchführung der Ermittlungen durch den Wehrdisziplinaranwalt für den Zeitraum bis Ende August 1980. verneint. Hingegen hat es für den. anschließenden Zeitraum bis zum 16. März 1981, in dem die Ermittlungen nach seinen eigenen Feststellungen wie auch nach den Feststellungen des Truppendienstgerichts Mitte geruht haben, einen Verstoß gegen das disziplinarrechtliche Beschleunigungsgebot nicht ausgeschlossen, sich mit Recht aber auch nicht für verpflichtet gehalten, einen solchen Verstoß im Hinblick auf den Beschluß des Truppendienstgerichts Mitte vom 5. Oktober 1981 ohne eigene Sach- und Rechtsprüfungen anzunehmen (vgl. BVerwGE 69, 334 <337 ff.>). Von dieser Prüfung hat es sodann aber abgesehen, weil es der Auffassung ist, den auf einem solchen Verstoß beruhenden Schaden müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Er habe spätestens Mitte März 1981, als ihm die Ermittlungsakten zur Einsichtnahme zugeleitet wurden, erkennen müssen, daß die gegen ihn geführten Ermittlungen während der vorangegangenen sechs Monate nicht mehr fortgeführt worden waren. Das hätte ihm Anlaß geben müssen, unverzüglich das Truppendienstgericht anzurufen, um gestützt auf § 98 Abs. 1 WDO die Fortführung der Ermittlungen oder die Einstellung des Disziplinarverfahrens zu erwirken. Tatsächlich habe er von dieser Möglichkeit aber erst im September 1981 Gebrauch gemacht. Damit habe der Kläger die ihm obliegende Pflicht verletzt, den Dienstherrn vor Schaden zu bewahren und einen bereits eingetretenen Schaden unter Einsatz aller ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Möglichkeiten zu mindern. Der Kläger habe damit selbst wesentlich zur Entstehung des von ihm geltend gemachten Schadens beigetragen und handele widersprüchlich, wenn er nunmehr dessen Ausgleich verlange. Ob das Ermittlungsverfahren in dem weiteren Zeitraum von Anfang Mai 1981 (Erklärung des Klägers, daß er, nachdem er Akteneinsicht genommen habe, eine weitere Stellungnahme nicht beabsichtige) bis zur Einreichung der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht am 29. Oktober 1981 mit der gebotenen Beschleunigung fortgeführt worden ist oder ob die Ermittlungen etwa bis zur Einschaltung des Truppendienstgerichts im September 1981 wiederum ohne erkennbaren Grund ruhten, hat das Berufungsgericht in der Konsequenz seiner Rechtsauffassung ebenso unerörtert gelassen wie die Frage, ob das Truppendienstgericht das Verfahren nach dem Eingang der Anschuldigungsschrift seinerseits ohne Verzögerung durchgeführt hat.

14

Der diesem Verlauf der rechtlichen Prüfung zugrundeliegenden Auffassung des Berufungsgerichts kann schon deswegen nicht beigepflichtet werden, weil der Kläger dem Ruhen der Ermittlungen des Wehrdisziplinaranwalts in der Zeit von Ende August 1980 bis zum 16. März 1981 bei Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichts bereits aus tatsächlichen Gründen nicht wirksam hätte begegnen können. Denn wenn es zutrifft, daß die zeitliche Gestaltung der Ermittlungen bis zum 1. September 1980 nicht zu beanstanden ist, wie das Berufungsgericht angenommen hat, und wenn dessen Feststellung richtig ist, daß der Kläger von dem anschließenden, sechs Monate andauernden Ruhen der Ermittlungen erst dadurch erfuhr, daß ihm nach dem Ende dieses Zeitraumes im März 1981 die Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurden, dann war es ihm jedenfalls nicht mehr möglich, der Unterbrechung der Ermittlungen in dem vorangegangenen, Anfang September 1980 beginnenden Zeitraum durch irgendwelche rechtlichen oder tatsächlichen Schritte zu begegnen.

15

Entscheidend aber ist, daß der Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu solchen Schritten weder als von den Ermittlungen Betroffener noch deswegen verpflichtet war, weil es ihm obgelegen hätte zu verhindern, daß ihm aus der Verzögerung des Disziplinarverfahrens ein Schaden erwuchs oder der Schadensumfang zunahm. Es erscheint schon fraglich, ob es die aus dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben entwickelte allgemeine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) oder die aus der beamten- bzw. soldatenrechtlichen Treuepflicht abzuleitende Verpflichtung, alles zu vermeiden, was die dienstlichen Interessen schädigen könnte (BVerwGE 12, 273 <275 f. >; 14, 21 <24 f.>), dem Beamten oder Soldaten gebietet, seinen Dienstherrn daran zu hindern, daß dieser ihm durch pflichtwidriges Unterlassen einen Schaden zufügt. Aber selbst wenn das im Grundsatz zu bejahen wäre, bestünde diese Verpflichtung nicht unbeschränkt. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt gibt indessen keinen Anlaß, die Grenzen allgemein zu bestimmen, in denen eine solche Verpflichtung anzuerkennen ist, oder gar im einzelnen darzulegen, unter welchen Voraussetzungen ein Beamter oder Soldat gehalten ist, mit förmlichen oder formlosen Rechtsbehelfen gegen seinen Dienstherrn vorzugehen, um das Entstehen oder das Anwachsen eines Schadens zu verhindern. Denn den Kläger konnte eine solche Pflicht in dem hier zu beurteilenden Zusammenhang schon deswegen nicht treffen, weil er sie nur hätte erfüllen können, indem er sich um die Beschleunigung des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens bemühte. Das aber durfte - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - von ihm nicht verlangt werden.

16

Anders als in seinem sonstigen Verhältnis zum Dienstherrn ist die Stellung eines Beamten oder Soldaten, gegen den eine disziplinarische Untersuchung durchgeführt oder ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, dadurch gekennzeichnet, daß er sich gegen den Vorwurf zu verteidigen hat, gegen seine Dienstpflichten verstoßen zu haben. Aus dieser Position heraus kann er nur auf den gegen ihn erhobenen Vorwurf und die zu dessen Stützung unternommenen Verfahrensschritte reagieren, mag seine Reaktion gelegentlich auch darin bestehen, weitere Verfahrensschritte zu beantragen (§ 26 Abs. 4 Satz 2 BDO). Ein aktives und förderndes Eingreifen in das Disziplinarverfahren kann hingegen selbst dann nicht von ihm verlangt werden, wenn es ihm tatsächlich möglich wäre. Denn das Disziplinarrecht wird von dem Grundgedanken beherrscht, daß der Beamte oder Soldat nicht nur nicht verpflichtet ist, zu seiner Überführung beizutragen, sondern daß er nach seinem eigenen Entschluß bestimmen darf, ob und wie er die ihm zur Verfügung stehenden Verteidigungsmittel und Verfahrensmöglichkeiten einsetzt. Das schließt es aus, ihm abzuverlangen, daß er an der zügigen Durchführung der disziplinarischen Ermittlungen und des gegebenenfalls anschließenden Disziplinarverfahrens mitwirkt oder gar einseitig auf sie hinwirkt. Die beamten- und soldatenrechtlichen Pflichten verbieten es ihm lediglich, das Disziplinarverfahren zu verschleppen oder in anderer Weise zu sabotieren. Nur insoweit wird auch er durch das das Disziplinarverfahren bestimmende Beschleunigungsgebot in seiner Entschließungs- und Handlungsfreiheit eingeschränkt. Daraus folgt, daß der Kläger im Rahmen des gegen ihn durchgeführten Disziplinarverfahrens nicht verpflichtet war, zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu versuchen, den Wehrdisziplinaranwalt durch einen an das Truppendienstgericht gerichteten Antrag nach § 98 Abs. 1 WDO zur Fortführung und zum Abschluß der gegen ihn geführten Ermittlungen zu veranlassen. Es war vielmehr in seine Entscheidung gestellt, ob und wann er von dieser Möglichkeit Gebrauch machte. Der Kläger hat sich nach alledem keiner Verletzung einer ihm im Rahmen des Disziplinarverfahrens gegenüber der Beklagten obliegenden Dienstpflicht dadurch schuldig gemacht, daß er den Antrag nach § 98 Abs. 1 WDO zu einem späteren Zeitpunkt gestellt hat, als er ihn nach der Ansicht des Berufungsgerichts hätte stellen können und sollen.

17

Ist aber das Verhalten des Klägers als des von dem Disziplinarverfahren Betroffenen weder aus disziplinarrechtlicher noch aus dienstrechtlicher Sicht zu beanstanden, dann kann der Beklagten auch nicht in der Ansicht gefolgt werden, im vorliegenden Verfahren dürfe ihm dieses Verhalten gleichwohl als Verletzung einer ihm obliegenden Schadensminderungspflicht und damit als Mitverschulden an der Entstehung des von ihm geltend gemachten Schadens entgegengehalten werden. Eine solche Trennung zwischen disziplinarrechtlicher und schadensersatzrechtlicher Betrachtung verbietet sich, weil ein einheitlicher Lebenssachverhalt - hier das Verhalten des Klägers während des Disziplinarverfahrens - innerhalb desselben Rechtsverhältnisses - hier das Berufssoldatenverhältnis des Klägers - und zwischen den gleichen Beteiligten - dem Kläger und der Beklagten - nur einheitlich beurteilt werden kann. Das schließt es aus, das nach dem zuvor Gesagten korrekte und pflichtgemäße Verhalten des Klägers während des Disziplinarverfahrens im Blick auf die von ihm geltend gemachte Schadensersatzforderung als pflichtwidrig anzusehen und daraus ein Mitverschulden des Klägers an der Entstehung des von ihm geltend gemachten Schadens abzuleiten.

18

Das Berufungsgericht hätte mithin prüfen müssen, ob der Wehrdisziplinaranwalt die Ermittlungen gegen den Kläger jedenfalls ab dem 29. August 1980 bis zur Einreichung der Anschuldigungsschrift am 29. Oktober 1981 mit der gebotenen größtmöglichen Beschleunigung geführt und das Verfahren entsprechend gefördert hat oder ob er durch sein Verhalten schuldhaft gegen das disziplinarrechtliche Beschleunigungsgebot verstoßen hat. Diese Prüfung setzt weitere Tatsachenfeststellungen voraus und kann deswegen vom Senat nicht nachgeholt werden. Die Sache ist daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei seiner Entscheidung zu bedenken haben, daß die Art und Weise, wie der Kläger seine Rechte im Disziplinarverfahren gewahrt hat, für die Beurteilung des Verhaltens des Wehrdisziplinaranwalts so lange ohne Bedeutung ist, als sich nicht feststellen läßt, daß der Kläger dieses Verfahren seinerseits pflichtwidrig verschleppt hat.

19

Sollte die erneute Sachprüfung durch das Berufungsgericht ergeben, daß die Dauer des gegen den Kläger durchgeführten Disziplinarverfahrens zu einem Teil auf einem schuldhaft pflichtwidrigen Verhalten des Wehrdisziplinaranwalts beruht, muß sich die Beklagte das als Verletzung der ihr obliegenden Fürsorgepflicht entgegenhalten lassen. Der Senat pflichtet dem Berufungsgericht darin bei, daß es sich bei dem Wehrdisziplinaranwalt nicht um ein eigenständiges Organ der Rechtspflege, sondern um einen Vertreter der Beklagten als Dienstherrn handelt, durch den sie die ihr auch im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegenüber dem beschuldigten Soldaten obliegende Fürsorgepflicht wahrnimmt oder dies verabsäumt.

20

Für den Fall, daß das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, das Verhalten des Wehrdisziplinaranwalts habe die der Beklagten gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht mit der Folge verletzt, daß der Kläger später als bei pflichtgemäßer Durchführung des Disziplinarverfahrens in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO eingewiesen wurde, wird es weiter festzustellen haben, ob der vom Kläger geltend gemachte Vermögensschaden insoweit ursächlich auf diese Pflichtverletzung zurückgeht. Das ist nur dann der Fall, wenn sich feststellen läßt, daß zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger bei pflichtgemäßer Durchführung des Disziplinarverfahrens in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO hätte eingewiesen werden können, eine solche Stelle auch zur Verfügung stand. Auch insoweit bedarf es ergänzender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 692,25 DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 2 Satz 1 GKG).

Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert