Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.04.1989, Az.: BVerwG 1 D 32.88
Verletzung des Briefgeheimnisses; Diebstahl geringwertiger Sachen aus anvertrauten Postsendungen; Entfernung eines Beamten aus dem Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.04.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 32.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 18456
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 16.03.1988 - AZ: X VL 52/87
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 25. April 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Techn. Bundesbahnoberamtsrat Wilfried Daegling,
Amtsinspektor Hans-Günther Kirwald als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 16. März 1988 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht ... verhängte durch rechtskräftiges Urteil vom 20. Januar 1988 gegen den Beamten wegen fortgesetzter Verletzung des Postgeheimnisses in Tateinheit mit Diebstahl geringwertiger Sachen eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 DM.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer X - ... -, hat den Beamten in dem wegen des strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren mit Urteil vom 16. März 1988 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 50 vom Hundert des erdienten jeweiligen Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt. Das Gericht ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der in der Ermittlungsstelle des Postamtes ... eingesetzte Beamte nahm im Mai 1987 aus dem für ihn vorgesehenen Fach des Zustellersaals drei Briefe an sich und steckte sie in die Innentasche seiner Jacke, um sie nach Hause mitzunehmen und sie auf wertvollen Inhalt zu untersuchen, den er für sich behalten wollte. Außerdem hatte er in der Woche zuvor bereits in gleicher Weise drei Briefe mitgenommen, aus denen er drei 5 DM-Münzen an sich nahm; die Briefe zerriß er. Ebenfalls in der Woche zuvor hatte er noch fünf weitere Briefe an sich genommen, daraus 14 Armringe (Modeschmuck) behalten und die Briefe im übrigen vernichtet.
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als Verletzung der Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung sowie achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten und damit als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Es hat den Beamten aus dem Dienst entfernt, weil ein Postbeamter, der sich an ihm dienstlich anvertrauten oder dienstlich zugänglichen Postsendungen vergreife, dadurch grundsätzlich das für die Dienstausübung erforderliche Vertrauensverhältnis zerstöre. Gründe, die ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ermöglichten, seien nicht gegeben.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Beamte geltend, er habe sich in seiner rund 13jährigen Postdienstzeit niemals etwas zuschulden kommen lassen, könne sich sein Verhalten heute selbst nicht mehr erklären, bedaure es zutiefst und habe im übrigen alles getan, um sein Fehlverhalten aufzuklären. Die entwendeten Sachen seien von ihm sofort zurückgegeben worden. All diese Umstände seien geeignet, eine mildere Disziplinarmaßnahme gegen ihn zu verhängen.
II.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist hiernach an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1.
Das für den Senat bindend feststehende Dienstvergehen hat die einseitige Auflösung des Beamtenverhältnisses zur Folge. Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Gut an sich bringt, um es, wie hier, für sich zu behalten, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung in unheilbarer Weise. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem oder dienstlich zugänglichem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Sie muß Kontrolle daher weitgehend durch Vertrauen ersetzen. Entsprechend ist das Beamtenverhältnis dienstrechtlich ausgestaltet und in § 2 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes deshalb auch als Dienst- und Treueverhältnis gekennzeichnet. Wer die sich hieraus ergebende Pflicht zur Ehrlichkeit verletzt und dadurch das an Effektivität und Sparsamkeit orientierte Funktionieren des öffentlichen Dienstes gefährdet, muß daher mit der einseitigen Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 24. Februar 1988 - BVerwG 1 D 89.87 -).
Entsprechendes gilt für die Verletzung des Postgeheimnisses jedenfalls in den Fällen, in denen der Beamte Sendungen öffnet, um ihren Inhalt im Hinblick auf die mögliche Beraubung festzustellen. Das war auch hier das Motiv des Beamten; denn ein anderer Beweggrund dafür, die Sendungen zu öffnen, die in ihnen enthaltenen schriftlichen Mitteilungen zu vernichten und den Inhalt, soweit er materiellen Wert hatte, an sich zu bringen, ist nicht erkennbar.
Die Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbedienstete ist von erheblicher disziplinarer Bedeutung. Im Hinblick auf den Beförderungsvorbehalt, der der Deutschen Bundespost als öffentlichem Unternehmen mit gemeinwirtschaftlicher Zielsetzung nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Postwesen hinsichtlich der Beförderung bestimmter Sendungen eingeräumt ist, gehört die vertrauliche Behandlung der Sendungen zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Funktionierens des Postbetriebes. In der schuldhaften Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbedienstete liegt deshalb ein Dienstvergehen, das für sich allein bereits geeignet ist, die Grundlage des Beamtenverhältnisses zu zerstören. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Postgeheimnis - wie hier - mit dem Ziel verletzt wird, Zugang zu aneignungsfähigem Inhalt von Postsendungen zu gewinnen (vgl. Pschollkowski, Die Personalvertretung, 1984, 490 mit Rechtsprechungsübersicht; zuletzt Urteil vom 7. Februar 1989 - BVerwG 1 D 21.88 -).
2.
Die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt nach ebenso ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats in den vorgenannten Fällen nur in Betracht, wenn der Täter in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, im Zuge einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat oder unter der Wirkung einer psychischen Ausnahmesituation gehandelt hat oder wenn er den angerichteten Schaden vor Entdeckung der Tat freiwillig wiedergutgemacht hätte. Der Senat vermag keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, daß auch nur einer dieser Ausnahmegründe hier gegeben sein könnte.
Die von dem Beamten in seiner Berufungsschrift angenommenen Milderungsgründe können nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht berücksichtigt werden, wenn die restlose Zerstörung des Vertrauensverhältnisses die Entfernung aus dem Dienst erfordert (vgl. zuletzt Urteil vom 8. November 1988 - BVerwG 1 D 4.88).
3.
Bei Dauer und Höhe des vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrags hat es sein Bewenden.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.