Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.04.1989, Az.: BVerwG 1 WB 159/88
Anforderungen an die Versetzung eines Soldaten; Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.04.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 159/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 19914
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung
vom 11. April 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl
ferner
Oberstarzt Dr. Theiler, Oberstleutnant Galle als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist seit 1965 Berufssoldt. Zum Major wurde er im Mai 1971 und zum Oberstleutnant im Oktober 1978 befördert.
Seit 1972 wurde er (wieder) in Munster verwendet, zuletzt seit April 1979 als Panzeraufklärungsstabsoffizier bei der Kampftruppenschule (KpfTrS) ... - Panzertruppenschule - Spezialstab ATV.
In einem Personalgespräch am 6. Juni 1988 wurde dem Antragsteller eröffnet, daß er unter vorhergehender Kommandierung ab dem 1. Oktober 1988 zum 1. Januar 1989 als S-6-Stabsoffizier und Datenverarbeitungs-Organisationsstabsoffizier (S-6-StOffz/DVOrgStOffz) zur ... Panzergrenadierdivision nach Regensburg versetzt werden solle. Der Antragsteller wandte sich gegen diese Verwendungsplanung; er wurde dabei von seinen Vorgesetzten an der KpfTrS unterstützt.
Mit Fernschreiben vom 22. Juni 1988 wurde der Antragsteller, wie angekündigt, nach Regensburg versetzt bzw. kommandiert. Gegen das ihm am 16. Juni 1988 eröffnete Fernschreiben stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Juni 1988, eingegangen bei der KpfTrs ... am 24. und beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) am 29. Juni 1988, Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 6. September 1988 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller macht geltend, die vorgesehene Verwendung in Regensburg laufe seinen dienstlichen Erwartungen und seinen privaten Bedürfnissen zuwider. Er halte sie auch dienstlich nicht für geboten.
Der an sich vorgesehenen Verwendung als Bataillonskommandeur (BtlKdr) habe aus Strukturgründen nicht Rechnung getragen werden können. Man habe deshalb eine Verwendung als Kommandeur Verteidigungskreiskommando (KdrVKK) ins Auge gefaßt. Die jetzige Verwendung weiche hiervon völlig ab. Eine Verwendung innerhalb eines Truppenversuchs sei unbefriedigend. Eine spätere Verwendung als KdrVKK sei aus Alters- und Strukturgründen kaum mehr realisierbar. Die neue Verwendung lasse seine Zusatzausbildung für eine Verwendung als KdrVKK außer acht. Für die neue Verwendung sei er demgegenüber ungenügend vorbereitet.
Aus persönlichen Gründen sei eine Versetzung nach Süddeutschland unvertretbar. Seine über 80 Jahre alte Schwiegermutter, die in K. wohne, sei hochgradig pflegebedürftig. Die Tendenz zu einem Dauerpflegefall sei absehbar. Seine Frau, die als einzige Tochter in Deutschland wohne, sei neben einer Schwägerin in die Betreuung der Schwiegermutter fest eingebunden. Seine Frau fahre in letzter Zeit regelmäßig für jeweils etwa zwei Wochen zu ihrer Mutter. Oft werde die Anwesenheit seiner Frau in K. auch sehr kurzfristig benötigt. Bei einem Standortwechsel nach Regensburg bliebe die Wahl zwischen Einschränkungen bei der Betreuung der Mutter oder noch stärkerer Einschränkungen des Ehelebens. Wegen des Gesundheitszustandes seiner Schwiegermutter hat der Antragsteller ein Attest des praktischen Arztes Jens Krämer und wegen des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau ein Attest der Dres. Albrecht und Elisabeth D. vorgelegt. Die Aufgabe des Wohnsitzes in M. führe auch zu einer Trennung von den Kindern. Seine noch im Elternhaus wohnende Tochter könne finanziell noch nicht auf eigenen Füßen stehen. Der Sohn leiste bis 30. Juni 1989 seinen Wehrdienst beim Panzeraufklärungsbataillon 6 in Eutin und bedürfe ebenfalls noch der Fürsorge.
Zur Wahrung seiner Belange hätte nach der Vorstellung des Antragstellers ein Kompromiß möglich sein müssen. Dieser Kompromiß könne nach seiner Meinung darin bestehen, daß er eine Verwendung als KdrVKK zu einem späteren Zeitpunkt zugewiesen erhalte. Er sei dann bereit, auf seinem derzeitigen Dienstposten in M. solange zu bleiben, bis sich diese Möglichkeit ergebe. Die KpfTrS sei mit dieser Lösung einverstanden. Vor dem Hintergrund des von ihm absolvierten Sprachenlehrgangs sei er auch bereit, eine Verwendung, die in einer Zusammenarbeit mit Alliierten bestehe, zu übernehmen. Wenn es unvermeidbar sei, sei er auch bereit, zu gegebenem Zeitpunkt eine Verwendung als S-6-StOffz zu akzeptieren. Bei allen mit einer solchen Verwendung für ihn verbundenen Nachteilen sollte dann aber zumindest eine akzeptable Lösung zur Pflege seiner Schwiegermutter erhalten bleiben, also ein Standort in Norddeutschland gefunden werden. Außerdem hätte aber auch die Möglichkeit bestanden, Oberstleutnant W., der als sein Nachfolger in M. vorgesehen sei, nach R. zu versetzen.
Der BMVg bittet,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Für die Versetzung des Antragstellers bestehe ein dienstliches Bedürfnis. Bei der ... PzGrenDiv sei der Diensstposten eines S-6-StOffz/DVOrgStOffz eingerichtet worden, auf dem im Rahmen eines Truppenversuchs ein neues Führungsgrundgebiet erprobt werden solle. Diese Stelle sei ab dem 1. Oktober 1988 zu besetzen. Der Antragsteller sei dafür auf Grund seiner Vorverwendungen geeignet, insbesondere habe er die erforderliche Sprach- und EDV-Ausbildung erhalten. Er habe vom 12. April bis 6. Mai 1988 den Lehrgang "DV-Grundlagen für Offiziere" an der Fachschule des Heeres für Erziehung in Da. erhalten. Das dort erworbene Wissen reiche aus, um sich in die neue Aufgabe einarbeiten zu können. Zudem sei der Antragsteller nach eigenen Aussagen am Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung sehr interessiert. Die Alternative, Oberstleutnant W. auf dem S-6-Dienstposten zu verwenden, sei geprüft worden. Sie habe verworfen werden müssen, weil dieser Offizier insbesondere wegen seiner geringen Sprachkenntnisse in Englisch und der fehlenden DV-Vorbildung nicht in Betracht gekommen sei. Andererseits habe er auf Grund seiner Erfahrungen und Vorverwendungen die erforderliche Eignung, um den an der KpfTrS ... freigewordenen Dienstposten des Antragstellers sofort und ohne Einschränkung zu übernehmen.
Dem Antragsteller sei in den vergangenen Personalgesprächen keine Zusage gegeben worden, zu einem bestimmten Zeitpunkt als KdrVKK verwendet zu werden. Richtig sei, daß er zum Kreis der Offiziere gehöre, die langfristig bei Bedarf für eine solche Verwendung vorgesehen seien. Ihm sei aber eröffnet worden, daß die Stellensituation in seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) bis Mitte der neunziger Jahre keine Veränderungsmöglichkeit in der gewünschten Richtung biete. Eine Verwendung als Kdr VKK werde deshalb nur möglich sein, wenn ein solcher Dienstposten durch ein anderes Referat bereitgestellt werde. Um die von dem Antragsteller selbst gewünschte und von der KpfTrS ... geforderte baldige Veränderung zu ermöglichen, sei durch eine lehrgangsgebundene Ausbildung die Verwendungsbreite des Antragstellers erhöht worden. Damit habe sich die Möglichkeit einer Verwendung auf Dienstposten anderer AVR ergeben. Der Antragsteller könne diese Maßnahmen nicht als unmittelbare Vorbereitung für eine Verwendung als Kdr VKK mißverstehen.
Die von dem Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe, insbesondere die Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter, seien erwogen worden. Sie müßten aber zurückstehen, weil die dienstlichen Belange damit nicht in Einklang zu bringen seien.
Wegen des Vorbringens im übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Den mit Schriftsatz vom 16. August 1988 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Versetzung bzw. Kommandierung eingelegten Rechtsbehelfs hat der Senat durch Beschluß vom 6. Oktober 1988 - 1 WB 158/88 - zurückgewiesen. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
Die Akten 1 WB 158/88 des Senats, die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 - 585/88 - und die Stammakten des Antragstellers, Hauptteile A und B, waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II
Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht begründet.
a)
Der Senat hat in seinem Beschluß vom 6. Oktober 1988 zunächst dargelegt, daß für die Versetzung ein dienstliches Bedürfnis bestehe (vgl. auch Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 20. Januar 1988 - Richtlinien - VMBl S. 76 - Nrn. 4 und 5a) und daß der Antragsteller von seiner Vorbildung her mit der neuen Aufgabe nicht unzumutbar belastet werde. Hieran hält der Senat auch im Hauptsacheverfahren fest. Der BMVg hat in seinem Schriftsatz vom 15. November 1988 nochmals dargelegt, daß der Antragsteller für die Verwendung in R. ausreichend ausgebildet gewesen sei. Diesen Ausführungen ist der Antragsteller nicht mehr entgegengetreten. Ob die Verwendungsentscheidung aus dienstlicher Sicht optimal ist, hat der Senat nicht zu prüfen.
b)
Der Senat hält weiter an seiner Auffassung fest, daß die Versetzungsverfügung auch sonst nicht ermessensfehlerhaft ist. Das gilt insbesondere für die Feststellung, dem Antragsteller sei eine Verwendung als KdrVKK in rechtsverbindlicher Weise nicht zugesagt worden. Die hierzu von den Bevollmächtigten des Antragstellers in dem Schriftsatz vom 7. Oktober 1988 angestellten Erwägungen liegen neben der Sache. Es werden in diesem Schriftsatz keine Tatsachen dargetan, aus denen auf eine Erklärung mit Bindungswillen einer zuständigen Stelle für eine unmittelbare Anschlußverwendung im Territorialheer geschlossen werden könnte. Verwendungsvorstellungen und Verwendungsvorschläge der Vorgesetzten des Antragstellers an der KpfTrS ... in M. binden die personalführende Stelle nicht (BVerwGE 43, 179).
Was die persönlichen Interessen des Antragstellers angeht, in Norddeutschland weiterverwendet zu werden, so sind ebenfalls keine Ermessensfehler des BMVg erkennbar. Grundsätzlich steht die Pflegebedürftigkeit kranker Eltern oder Schwiegereltern eines Soldaten seiner Versetzung nicht entgegen (vgl. Richtlinien Nr. 6 - BVerwG Beschluß vom 29. November 1988 - 1 WB 65/88 - m.w.N.). Die in dem Attest der Dres. D. angesprochene psychische Irritation der Ehefrau des Antragstellers angesichts der bevorstehenden Versetzung hat schon nach dem Inhalt des Attests keinen Krankheitswert, der eine Versetzung des Antragstellers ausschließt. Die Weiterbetreuung der volljährigen Kinder hindert, wie der Senat bereits dargelegt hat, eine Versetzung ebenfalls nicht. Der BMVg war nicht gehalten, den von dem Antragsteller vorgebrachten persönlichen Gründen den Vorrang vor der dienstlich gerechtfertigten Versetzung einzuräumen. Insbesondere war er nicht verpflichtet, den aus seiner Sicht für die Verwendung in R. weniger gut geeigneten Oberstleutnant W. dorthin zu versetzen. Auf die Versetzungswilligkeit des Oberstleutnants W. kommt es nicht an.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach alledem zurückzuweisen. Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Wehrl
Dr. Theiler
Galle