Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.10.1988, Az.: BVerwG 1 WB 158/88

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer angeordneten Versetzung eines Datenverarbeitungsorganisationsstabsoffiziers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.10.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 158/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 19525
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 6. Oktober 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag vom 16. August 1988, mit dem der Antragsteller hinsichtlich der durch Fernschreiben des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 22. Juni 1988 zum 1. Januar 1989 - mit voraufgehender Kommandierung vom 1. Oktober 1988 an - angeordneten Versetzung als S-6-Stabsoffizier/Datenverarbeitungsorganisationsstabsoffizier (S-6-StOffz/DVOrgStOffz) zum Stab ... Panzergrenadierdivision (PzGrenDiv) in R. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines mit Schriftsatz vom 23. Juni 1988 eingelegten Rechtsbehelfs begehrt (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), ist zwar zulässig, aber unbegründet.

2

Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: BVerwG Beschlüsse vom 1. Juni 1988 - 1 WB 66/88 - und vom 29. August 1988 - 1 WB 142/88).

3

Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht als gegeben an. Die angefochtene Versetzung ist nicht offensichtlich rechtswidrig, und dem Antragsteller entstehen mit dem vorläufigen Vollzug der Versetzung auch keine unzumutbaren Nachteile, die nicht wiedergutzumachen wären.

4

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Denn über die Verwendung eines Berufssoldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Vorliegen des dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar. Im übrigen kann die Versetzungsentscheidung nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: BVerwGE 73, 51 f. m.w.N.).

5

Im vorliegenden Fall war für die Versetzung des Antragstellers zum Stab ... PzGrenDiv in R. ein dienstliches Bedürfnis gegeben; denn beim Stab ... PzGrenDiv ist seit dem 1. Oktober 1988 der mit A 13/14 dotierte Dienstposten eines S-6-StOffz/DVOrgStOffz frei und zu besetzen, für den der BMVg den Antragsteller auf Grund seiner Ausbildung und seiner Vorverwendung als jedenfalls nicht ungeeignet ansehen durfte.

6

Die angefochtene Maßnahme läßt keinen Ermessensfehler erkennen. Die jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von einem Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Der Antragsteller kann sich nicht auf eine bindende Zusage der personalführenden Stelle berufen, er werde unmittelbar nach seiner Verwendung im ATV-Stab bei der Kampftruppenschule ..., Panzertruppenschule, als Kommandeur eines Verteidigungskreiskommandos (VKK) eingesetzt werden. Im Personalgespräch vom 6. Februar 1985 wird zwar eine solche Verwendung als "langfristig" geplant bezeichnet; bereits in dem Personalgespräch vom 5. Februar 1987 wurde ihm indes mitgeteilt, daß eine Verwendung im Territorialheer nicht vor Mitte der 90er Jahre realisiert werden könne. Damit sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß ihm eine Anschlußverwendung als VKK-Kommandeur mit Bindungswillen zugesichert worden ist. Die personalführende Stelle hat sich auch nicht dadurch gebunden, daß dem Antragsteller eine für die Verwendung als VKK-Kommandeur nützliche Ausbildung ermöglicht worden ist. Verwendungsvorstellungen und - vorschlage der Vorgesetzten, auch in Beurteilungen, binden die personalführende Stelle ebenfalls nicht.

7

Im übrigen ergeben sich für den Antragsteller, soweit ersichtlich, bei Durchführung der angefochtenen Versetzungsmaßnahme keine unzumutbaren, nicht wiedergutzumachenden Nachteile. Die Pflegebedürftigkeit kranker Eltern oder Schwiegereltern steht einer dienstlich gebotenen Versetzung grundsätzlich ebensowenig entgegen wie der Besitz eines Eigenheims am bisherigen Dienstort. Was die Betreuung der beiden volljährigen Kinder angeht, so hat sich der Antragsteller im Personalgespräch vom 6. Februar 1985 als ab 1987 versetzungsbereit ohne "räumliche Einschränkung" bezeichnet. Im Personalgespräch vom 5. Februar 1987 hat er 1987 als besonders günstigen Versetzungstermin genannt, ohne einen bestimmten örtlichen Verwendungswunsch zu äußern. Unabhängig davon sind die nunmehr in diesem Zusammenhang geltend gemachten Umzugshinderungsgründe nicht derart schwerwiegend, daß sie den Vollzug der dienstlich gebotenen Versetzung hindern könnten.

8

Da sich hiernach bei summarischer Prüfung weder die angefochtene Maßnahme als offensichtlich rechtswidrig erweist noch durch deren sofortigen Vollzug dem Antragsteller unzumutbare, nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen, ist der Antrag zurückzuweisen.

9

Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Wehrl