Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.04.1989, Az.: BVerwG 1 WB 197/88
Zulässigkeit des Rechtswegs zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - in wehrdienstrechtlichen Angelegenheiten orientiert an der Abgrenzung von truppendienstlichen Angelegenheiten und Verwaltungsangelegenheiten; Verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Rechtswegs der Beschwerde eines Bundeswehrsoldaten gegen die vom Inspekteur des Heeres befohlene Art der Unterbringung während eines fünfmonatigen Lehrgangs; Soldatenrechtliche Ausgestaltung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Soldaten bei der Wahl und Unterhaltung von Unterkünften
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.04.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 197/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 20692
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 3 SG
- § 59 Abs. 1 SG
- § 17 Abs. 1 WBO
- § 18 Abs. 3 S. 1 WBO
- § 21 WBO
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 10. April 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - ist unzulässig.
- 2.
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist als Berufssoldat Angehöriger des Heeresamtes (HA) in K. Mit Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVq) - P III 4 - Nr. 1369 vom 26. Oktober 1987 wurde er für die Zeit vom 2. November 1987 bis 31. März 1988 zur Teilnahme an einem Sonderlehrgang "DV/Org StOffzL" an die Fachschule des Heeres für Erziehung und Wirtschaft (FSHErz/Wi) in Darmstadt kommandiert. Das Heeresamt war durch den BMVg - Fü H I 6 - mit Erlaß vom 22. September 1987 aufgefordert worden, den Lehrgang an der FSHErz/Wi vorzubereiten und die Durchführung fachlich und organisatorisch zu überwachen.
Nach Nr. 31 der "Allgemeinen Anordnungen" (AllgemAO) im Lehrgangskataloa der Schulen des Heeres sind alle Soldaten als Lehrgangsteilnehmer nach Nr. 8 der Verwaltungsvorschriften über die Verpflichtung zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft (VwV zu § 18 SG) zur Inanspruchnahme der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet. Nach Nr. 10 VwV zu § 18 SG (ZDv 70/1 Anhang Teil A Anlage 1) ist diese Unterbringung unentgeltlich; bei Empfängern von Reisekostenvergütung oder Trennungsgeld ist die Reisekostenvergütung gemäß § 12 BRKG und das Trennungsgeld gemäß § 4 TGV entsprechend zu kürzen.
Der Antragsteller war während des Lehrganges in D. in der St.-Kaserne in einem Einzelzimmer untergebracht (Gebäude 104, Raum 219).
Mit Schreiben vom 13. November 1987 an den Amtschef HA legte der Antragsteller Beschwerde ein "gegen die Art der Unterbringung". Es sei für Offiziere mit einem Durchschnittsalter von 43 Jahren, einer Dienstzeit von teilweise über 25 Jahren und auch im Hinblick auf die Lehrgangsdauer von fünf Monaten unzumutbar, eine Stube bewohnen zu müssen, die keine eigene Waschgelegenheit enthalte und nur ca. 13 qm groß sei. Sammelwaschraum und Sammeltoilette befänden sich am Ende des Flures; eine Duschanlage müsse mit den Lehrgangsteilnehmern der V. Inspektion in deren Unterkunftsbereich mitbenutzt werden. Warmes Wasser könne nur teilweise bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt werden. Teeküche, Kühlmöglichkeiten und Betreuungsräume seien nicht vorhanden. Ruhige Arbeit sei auf der Unterkunftsebene nur eingeschränkt möglich, weil durch einen anderen Lehrgang der V. Inspektion erheblicher Lärm entstehe.
Der Amtschef HA wies die Beschwerde mit Bescheid vom 22. Dezember 1987 als unbegründet zurück. Die zugewiesene Unterkunft sei zumutbar: andere Unterkünfte ständen im Standort D. nicht zur Verfügung. Gewisse durch dienstliche oder andere Umstände bedingte Umbequemlichkeiten und Beeinträchtigungen müßten in Kauf genommen werden.
Mit Schreiben vom 19. Januar 1988 legte der Antragsteller weitere Beschwerde ein. Darin trug er zusätzlich vor, daß der Teppich in der Stube fleckig gewesen und die Fenster undicht gewesen seien. Die Dusche habe nur teilweise funktioniert und sei nur über ein unbeheiztes Treppenhaus erreichbar gewesen. Er verlange keine Unterbringung in einem Hotel oder in einer Offizierunterkunft gemäß Raum- und Flächennorm mit Dusche und Toilette, sondern eine angemessene Unterbringung, der Jahreszeit entsprechend beheizbar, mit einer funktionierenden Dusche im eigenen Unterkunftsbereich, bei der die Anforderungen der Fürsorgepflicht berücksichtigt worden seien.
Der BMVg - P II 5 - hob mit Bescheid vom 29. September 1988 den Beschwerdebescheid des Amtschefs HA auf und wies die Beschwerde vom 13. November 1987 zurück. Der Amtschef HA habe unzuständigerweise über die Beschwerde entschieden, denn die Entscheidung, die Teilnehmer des "DV/Org StoffzL" in der St.-Kaserne unterzubringen, sei vom Inspekteur des Heeres (InspH) getroffen worden. Imübrigen sei die Beschwerde unbegründet. Die dargestellten Verhältnisse mögen als einfach bezeichnet werden, sie seien aber auch unter Berücksichtigung der Lehrgangsdauer und des Dienstgrades des Antragstellers noch zumutbar gewesen. Die Umstände hätten eine günstigere Entscheidung nicht zugelassen, da es bessere Unterkünfte nicht gebe und die Unterbringung in einem Hotel aus Kostengründen nicht in Betracht gekommen sei.
Gegen diesen ihm am 6. Oktober 1988 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller entsprechend der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung mit Schreiben vom 18. Oktober 1988, eingegangen am selben Tage, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der BMVg hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 1988 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt vor, der angefochtene Bescheid des BMVg verletze ihn in den ihm im militärischenÜber-/Unterordnungsverhältnis zustehenden Rechten. Es werde verkannt, daß der InspH durch seine in Kenntnis der örtlichen Verhältnisse getroffenen Entscheidung, ihn, den Antragsteller, auf die Unterbringung in der St.-Kaserne zu verpflichten, seine Pflicht zur Fürsorge aus § 10 Abs. 3 SG verletzt habe. Abgesehen davon habe der InspH auch gegen Erlasse des BMVg verstoßen und damit rechtswidrig gehandelt. Der Antrag sei zulässig, weil er, der Antragsteller, außer einem ideellen auch ein wirtschaftliches Interesse an der begehrten Feststellung besitze. Wenn das Gericht die begehrte Feststellung treffe, müsse ihm das für die Lehrgangsdauer zustehende Trennungsgeld - das bisher gekürzt ausgezahlt worden sei, in voller Höhe gewährt werden. Er beantragt:
"... festzustellen, daß meine Unterbringung in der St.-Kaserne in D. während des Lehrgangs für DV-Org-StOffz in der Zeit vom 03.11.1987 und 30.03.1988 unzumutbar und damit rechtswidrig war. Hilfsweise beantrage ich, die Sache an das örtlich zuständige allgemeine Verwaltungsgericht zu verweisen."
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor: Das Begehren dürfte eine truppendienstliche Angelegenheit betreffen, weil es um das Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften (§ 18 SG) gehe. Einer Verweisung würde er jedoch nicht widersprechen.
Gegen die Zulässigkeit des Hauptantrages bestünden Bedenken, weil ein Feststellungsinteresse nicht erkennbar sei. Wiederholungsgefahr scheide aus, da es sich bei dem Lehrgang um eine einmalige Angelegenheit gehandelt habe. Was den Trennungsgeldanspruch angehe, sei davon auszugehen, daß der hierüber ergangene Bescheid bestandskräftig geworden sei.
Zudem erscheine der Antrag offensichtlich unbegründet. Der Antraasteller habe keinen Anspruch auf Zuteilung von Unterkunftsräumen in einer bestimmten Art und Große oder mit einer bestimmten Raumausstattung. Durch die bereitgestellte Unterkunft sei der Antragsteller in seinen Rechten nicht verletzt worden. Er habe einen Raum bewohnt, der in erforderlichem Maße mit Möbeln ausgestattet gewesen sei. Die Unzumutbarkeit der damaligen Unterkunft könne nicht aus seinem, des BMVg, Erlaß Fü H I 1 vom 29. Januar 1988 abgeleitet werden, denn darin werde als Kernaussage festgestellt, daß es für das Kriterium der Unzumutbarkeit keine allgemein verbindlichen Maßstäbe gebe und wegen der örtlichen Verhältnisse ein Handlungsspielraum unerläßlich sei. Aus dem Erlaß ergebe sich auch, daß mit ihm die Unterbringung von Lehrgängen an Schulen nicht geregelt werden solle. Insgesamt habe die zugewiesene Unterkunft zwar als einfach bezeichnet werden können, sie sei dem Antragsteller aber auch unter Berücksichtigung der Lehrgangsdauer und seines Dienstgrades zuzumuten gewesen.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
Für das hier geltend gemachte Feststellungsbegehren ist nicht der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten, sondern zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben.
Nach § 59 Abs. 1 SG ist für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, "soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist". Dies ist in § 17 Abs. 1 WBO für die Fälle geschehen, in denen die Beschwerde des Soldaten oder, in Verbindung mit § 21 WBO, die angegriffene Entscheidung oder Maßnahme des BMVg eine Verletzung der Rechte des Soldaten oder von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 SG geregelt sind.
Die Wehrdienstgerichte haben über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung beruhen, also in "truppendienstlichen Angelegenheiten" (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 33, 307 f. [BVerwG 10.06.1969 - BVerwG I WB 69/69][BVerwG 10.06.1969 - I WB 69/69]; BVerwG NZWehrr 1981, 229 f.). Hiergegen haben dann, wenn die Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers eine in§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO ausgenommene Vorschrift, nämlich §§ 24, 25, 30 und/oder 31 SG, ist, die allgemeinen Verwaltungsgerichte zu entscheiden; diese Gerichte sind demzufolge für "Verwaltungsangelegenheiten" zuständig (vgl. Scherer/Alff. SG 6. Aufl. § 59 RdNr. 9). Für die Bestimmung, ob es sich um eine truppendienstliche oder um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, ist auf die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs und auf die begehrte Rechtsfolge abzustellen (BVerwGE 73, 208 f.[BVerwG 07.07.1981 - BVerwG 1 WB 25/81]; BVerwG NZWehrr 1981 a.a.O.).
Danach handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Verwaltungsangelegenheit.
Der Antragsteller wendet sich erkennbar nicht gegen die Verpflichtung als solche, während des Lehrgangs "DV/Org StOffzL" vom 2. November 1987 bis 31. März 1988 an der FSHErz/Wi in einer Gemeinschaftsunterkunft gewohnt haben zu müssen. Seine Beschwerde vom 13. November 1987 kann auch nicht als Antrag ausgelegt werden, von der Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, befreit zu werden (vgl. Nr. 31.8 AllgemAO). Nur insoweit wäre die Zuständigkeit des Senats gegeben (vgl. § 17 Abs. 1, 3; § 21 WBO i.V.m. § 18 SG, Nrn. 8, 9 VwV zu § 18 SG, Nr. 31 AllgemAO).
Der Antragsteller rügt vielmehr ausdrücklich die "Art der Unterbringung". Er bemängelt neben der Lage den baulichen Zustand, die Größe und die Ausstattung seines Raumes sowie die Gegebenheiten hinsichtlich Toilettenanlage, Waschraum und Dusche. Er beruft sich insoweit darauf, daß die ihm zugewiesene Unterkunft im Hinblick auf seinen Status als Stabsoffizier, die Dauer des Lehrgangs und die winterliche Jahreszeit nicht angemessen, ihm unzumutbar gewesen sei. Damit greift er jedoch die Qualität und den Umfang der (Sach-)Leistung seines Dienstherrn nach§ 30 SG an (vgl. BVerwG Beschluß vom 25. August 1982 - 1 WB 183/80 -; § 69 Abs. 3 BBesG).
Die Gründe, aus denen der Antragsteller eine Verletzung der Fürsorgepflicht aus § 10 Abs. 3 SG des InspH als seines militärischen Vorgesetzten herleitet, vermögen an der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs nichts zu ändern. Sollte sich der Vorwurf eines Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht als berechtigt erweisen, so wäre eben nach dem Rechtscharakter des Anspruchs nicht die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten, sondern die des Dienstherrn (§ 31 Satz 1 SG) verletzt, für den der militärische Vorgesetzte mit der Bestimmung der Art der Sachleistung als "Erfüllungsgehilfe" tätig geworden ist (BVerwG NZWehrr 1981 a.a.O.; Scherer/Alff, SG 6. Aufl.§ 59 RdNr. 11).
Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist sonach unzulässig. Die Sache ist entsprechend dem Hilfsantrag des Antragstellers gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO an das zuständige Verwaltungsgericht Köln (§ 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 1 BGB und § 1 Abs. 2 Buchstabe e AGVwGO Nordrhein-Westfalen) zu verweisen.
Wolbring
Wehrl