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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.03.1989, Az.: BVerwG 1 D 53.88

Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.03.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 53.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 18716
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 27.05.1988

Fundstellen

  • BokBer B 1989, 147-152
  • ZfPR 1990, 24 (amtl. Leitsatz)

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. März 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Postoberamtsrat Gerhard Lindenthal, Zollhauptsekretär Klaus-Dieter Schulz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI ... ..., vom 27. Mai 1988 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Die Postinspektorin ... wird aus dem Dienst entfern.

Ihr wird ein Unterhaltsbeitrag von fünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.

Sie trägt die Kosten des Berufungsververfahrens.

Gründe

1

I.

1.

Das Schöffengericht ... verhängte gegen die Beamtin durch rechtskräftiges Urteil vom 5. Februar 1987 wegen Diebstahls eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von drei Monaten, weil sie am 11. Juli 1986 im Postamt B... aus dem Wertgelaß eines Schalters eine Geldscheintasche mit 50 Banknoten zu je 100 DM entwendet habe.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VI - ...-...-, hat das Gehalt der Beamtin in dem wegen des strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 27. Mai 1988 um ein Fünfzehntel auf zwei Jahre gekürzt.

3

Das Gericht ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

4

Die beim Postamt ... in B... angestellte, zur Tatzeit an die Landespostdirektion ... abgeordnete Beamtin suchte am 11. Juli 1986 gegen 7.00 Uhr dieses Postamt auf, dessen Mitarbeiter und örtliche Verhältnisse sie aufgrund ihrer Tätigkeit in der Amtsaufsicht gut kannte. Sie besuchte dabei die ihr vertraute Postsekretärin B... in deren Kassenschalter und ließ sich von ihr 2 200 DM gegen Postscheck zu Lasten ihres Sparkontos auszahlen. Sie benötigte das Geld dringend für eine dem Vermieter ihrer neuen Wohnung als Sparguthaben in dieser Höhe zu leistende Kaution. Frau B... entnahm unter den Augen der Beamtin dem Wertgelaß ihres Schalters eine von mehreren Geldscheintaschen und übergab ihr daraus den auszuzahlenden Betrag. Alsdann verschloß sie die Geldscheintasche wieder in dem Wertgelaß und legte den Schlüssel auf einen Tisch in ihrem Schalter. Unmittelbar danach bat die Beamtin Frau B... um eine Tasse Kaffee. Diese verließ deshalb den Kassenschalter für etwa ein bis zwei Minuten, um Kaffee zu kochen und eine Tasse zu spülen. Diese Gelegenheit benutzte die Beamtin, um das Wertgelaß mit dem im Schalter verbliebenen Schlüssel zu öffnen und daraus eine Geldscheintasche mit 50 100-DM-Scheinen an sich zu nehmen. Sie unterhielt sich dann noch eine Weile mit Frau B... und verließ das Postamt, um ihren Dienst bei der Landespostdirektion anzutreten. Von hier fuhr sie kurz vor 9.00 Uhr zu einer Sparkasse, um dort ein Sparkonto in Höhe der dem neuen Vermieter geschuldeten Kaution anzulegen. Dann fuhr sie zum Postamt ... zurück und nahm an einem dort üblichen Frühstück mit Kollegen teil. Bei dieser Gelegenheit versuchte sie ihrer unwiderlegten Einlassung nach, die Geldscheintasche unbemerkt wieder in den Schalterbereich zu bringen. Da ihr das wegen zu großen Kundenbetriebs nicht gelang, legte sie die Tasche in den im Koffenraum ihres Autos befindlichen Karton ihres Warndreiecks. Dann kehrte sie zu ihren frühstückenden Kollegen zurück. Da sich nach ihrer unwiderlegten Einlassung auch jetzt keine Gelegenheit zur unauffälligen Rückgabe des Geldes ergab, fuhr sie zur Landespostdirektion. Unmittelbar danach bemerkte Frau B... den Verlust der Geldscheintasche und meldete dies ihrer Dienststelle. Die gegen Mittag von Fahndungsbeamten der Post aufgesuchte Beamtin stritt die Wegnahme der Geldscheintasche ab, ließ aber die Durchsuchung ihres Autos zu, in dem die Tasche gefunden wurde.

5

Die Beamtin räumt diesen Sachverhalt ein, behauptet jedoch, die Geldscheintasche nicht aus dem Wertgelaß genommen, sondern in dem dem Publikum ebenfalls nicht zugänglichen Vorraum des Schalters vor einem Schreibtisch auf dem Boden gesehen und aufgrund eines plötzlichen Entschlusses an sich genommen zu haben. Sie habe damals keine finanziellen Schwierigkeiten, vielmehr ein Guthaben um 8 000 DM gehabt und könne sich ihr Verhalten nur aus ihrer beeinträchtigten physischen und psychischen Konstitution zur Tatzeit erklären.

6

Das Gericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflicht zu uneigennützigem und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst und damit als vorsätzliches Dienstvergehen nach den §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gewertet.

7

Die in Fällen der hier in Rede stehenden Art grundsätzlich gebotene Entfernung aus dem Dienst hat es nicht ausgesprochen, weil die Beamtin in einer schockartig begründeten psychischen Ausnahmesituation gehandelt habe. Der auslösende Schock liege darin, daß sie ungewünscht und unerwartet von einem verheirateten Mann schwanger geworden sei und am Tattage nicht gewußt habe, wie sich ihr Leben künftig gestalten werde. Sie sei durch die Auflösung des 16 Jahre gewährt habenden Verhältnisses mit einem Lebensgefährten und durch die Erkenntnis ihrer wahrscheinlichen Schwangerschaft durch einen verheirateten Mann seelisch erheblich belastet gewesen, die beginnende Schwangerschaft selbst habe hormonelle und organische Auswirkungen auf ihre psychische Stabilität gehabt. Sie habe unüberlegt und unsinnig gehandelt, insbesondere in dem Bewußtsein, in Kürze als Täterin erkannt zu werden. Die hiernach angemessene Disziplinarmaßnahme der Degradierung komme nicht in Betracht, weil sich die Beamtin noch im Eingangsamt ihrer Laufbahngruppe befinde.

8

3.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingegangene Berufung, zu deren Rechtfertigung der Bundesdisziplinaranwalt geltend macht:

9

Das Bundesdisziplinargericht habe unerwähnt gelassen, daß die Beamtin am Tattage den von der Zeugin B... geführten Schalter beim Postamt B... aufgesucht und um Auszahlung von 2 200 DM unter der wahrheitswidrigen Angabe gebeten habe, das Geld wegen einer Möbellieferung schon in den frühen Vormittagsstunden zu benötigen und sich deshalb nicht bei ihrer Dienststelle, der Landespostdirektion, auszahlen lassen zu können. Das sei im Hinblick darauf nicht unbedeutend, daß sie sich mit der Schalterführerin noch einige Zeit unterhalten und dann einen Kaffee von ihr erbeten habe, zu dessen Herbeischaffung diese die Schalterbox kurzfristig habe verlassen müssen. Zumindest unvollständig sei auch die Feststellung in dem angefochtenen Urteil, die Beamtin sei sich zur Tatzeit über die weitere Entwicklung ihrer persönlichen Situation im unklaren gewesen, da der Vater des zu erwartenden Kindes sich hierzu negativ geäußert habe. Dieser Feststellung stehe ihre Einlassung in der Untersuchung entgegen, nach der sie im Tatzeitpunkt noch nicht gewußt habe, wie der Vater des Kindes reagieren würde. Auch sei entgegen der Feststellung des Bundesdisziplinargerichts ihre Schwangerschaft nicht ungewünscht und unerwartet gekommen, die Beamtin habe sich vielmehr nach eigener Einlassung in den letzten Jahren nichts sehnlicher gewünscht als ein Kind. Sie möge sich zwar zur Tatzeit in einem Zustand körperlicher und seelischer Belastung befunden haben, jedoch nicht in einer seelischen Zwangssituation, die durch ein plötzlich und unvorhergesehen eingetretenes, einen seelischen Schock auslösendes Ereignis hervorgerufen worden wäre. Die Möglichkeit einer Schwangerschaft sei ihr schon einige Zeit vor dem Tattage bekannt gewesen. Der Sachverhalt zeige zudem ein durchaus zielstrebiges, überlegtes Verhalten.

10

II.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Bei den vom Bundesdisziplinaranwalt bemängelten tatsächlichen Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts geht es um Zumessungserwägungen. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Das gilt auch für die Zurückweisung der Version der Beamtin, sie habe die Geldtasche im Schalter auf dem Fußboden gefunden. Insoweit handelt es sich um eine zum Kern des angeschuldigten historischen Vorgangs gehörige, also den Senat bindende Tatsache.

11

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Entfernung der Beamtin aus dem Dienst.

12

1.

Das Dienstvergehen erfordert die Entfernung aus dem Dienst.

13

Der erkennende Senat hat diese Disziplinarmaßnahme in ständiger Rechtsprechung regelmäßig beim Zugriff auf "amtlich zugängliches Geld der eigenen Verwaltung" insbesondere auch dann ausgesprochen, wenn das Geld nicht der eigenen Kasse entnommen wurde, vielmehr zu Lasten der von einem Kollegen verwalteten Kasse, insbesondere wenn der Täter dabei billigend in Kauf nahm, daß der Kollege für den Fehlbetrag einzustehen habe und darüber hinaus vielleicht in den Verdacht der Untreue geraten würde. Ein solches Verhalten sei nicht anders zu bewerten als ein an einem Kollegen verübter Diebstahl, der nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ebenfalls regelmäßig die Dienstentfernung zur Folge hat (BDHE 7, 91, 106; Urteile vom 20. Juli 1982 - BVerwG 1 D 92.81 - mit weiteren Hinweisen und vom 28. März 1984 - BVerwG 1 D 69.83 -).

14

2.

Ob die Geldscheintasche der Beamtin in diesem Sinne nur amtlich zugänglich war, wofür vieles spricht, oder ob der Sachverhalt sich ausschließlich als Diebstahl zum dienstlichen wie privaten Nachteil einer Kollegin darstellt, kann hier dahingestellt bleiben. In beiden Fällen kommt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich nur die Entfernung der Beamtin aus dem Dienst in Betracht. Wer sich nämlich an ihm nur dienstlich zugänglichem Geld vergreift oder Kollegen im Dienst zu ihrem privaten wie dienstlichen Nachteil bestiehlt, mißbraucht das berufserforderliche Vertrauen in seine Zuverläsigkeit und Ehrlichkeit so nachhaltig, daß dem Dienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich nicht zugemutet werden kann. Uneingeschränktes Vertrauen des die Allgemeinheit vertretenden Dienstherrn und der Kollegen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten sind Grundlage eines integeren Berufsbeamtentums, weil unabdingbar für eine Verwaltung, die im öffentlichen Interesse auf Wirksamkeit und Sparsamkeit bedacht sein und sich insbesondere bei personalintensiven Betrieben die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen weitgehend versagen muß. In gleicher Weise müssen im Interesse des Friedens auf der Dienststelle, ohne den ein sachgerechtes Funktionieren der Verwaltung ausgeschlossen ist, alle Bediensteten uneingeschränkt darauf vertrauen dürfen, daß andere dort Tätige das im Interesse reibungslosen Dienstbetriebes erforderliche Vertrauen nicht zu materieller Bereicherung auf Kosten ihrer Kollegen ausnutzen. Wer diese Vetrauensgrundlage schuldhaft zerstört, muß daher mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.

15

3.

Nur außergewöhnliche Milderungsgründe können bei diesem Sachverhalt die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ausnahmsweise rechtfertigen. Sie sind nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nur gegeben, wenn die Situation, in der der Beamte versagt, von besonderen Umständen gekennzeichnet ist, die sich einer Bewertung nach Regelmaßstäben entziehen. Das kann der Fall sein, wenn besondere Umstände einen Rest von Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des pflichtwidrig handelnden Beamten erhalten bleiben lassen. Solche sind nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats u.a. das Handeln in einer einmaligen, unbedachten, persönlichkeitsfremden Augenblickstat, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer auf andere Weise nicht zu beseitigenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage.

16

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

17

a)

Eine Notlage hat nach der glaubwürdigen Einlassung der Beamtin nicht vorgelegen. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zur Tatzeit waren geordnet und nicht durch erhebliche Schulden oder andere Verpflichtungen belastet. Sie hatte sogar ein Sparguthahaben in ansehnlicher Höhe.

18

b)

Ebensowenig ist Handeln in einer psychischen Ausnahmesituation gegeben.

19

Eine solche liegt nach ebenso ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nur vor, wenn der Täter in einer durch ein plötzlich und unerwartet auf seinen Seelenzustand einwirkendes Ereignis hervorgerufenen außergewöhnlichen seelischen Situation persönlichkeitsfremd, jedoch typisch für seine außergewöhnliche Seelenlage, handelt. Das ist hier nicht der Fall.

20

Es fehlt bereits an einem im Sinne der zitierten Rechtsprechung schockartig auf die Seelenlage der Beamtin zur Tatzeit einwirkenden Ereignis. Die Trennung von ihrem früheren Lebensgefährten lag zur Tatzeit bereits sieben Monate zurück. Sie kann sich auf den Seelenzustand der Beamtin also nicht mehr plötzlich und schockartig ausgewirkt haben, zumal diese sich inzwischen mit einem anderen Mann eingelassen hatte. Ihre durch diesen verheirateten neuen Partner verursachte Schwangerschaft war ihr zur Tatzeit wahrscheinlich, wenn auch nicht voll bewußt. Eine gynäkologische Untersuchung hatte zwar schon stattgefunden, das Ergebnis stand jedoch noch aus. Durch das Bewußtwerden der Schwangerschaft kann sie schon aus diesem Grunde nicht in Panik und damit in eine außergewöhnliche Seelenlage geraten sein. Das gilt um so mehr, als sie sich nach eigenem Eingeständnis seit jeher ein Kind gewünscht und zur Tatzeit auch noch gehofft hatte, ihr Partner werde sich scheiden lassen und sie heiraten. Dieser hat zudem entgegen der Feststellung des Bundesdisziplinargerichts auf die ihm gegenüber geäußerte Vermutung einer durch ihn hervorgerufene Schwangerschaft keineswegs heftig oder auch nur negativ reagiert. Er war lediglich nicht "begeistert". Auch unter diesem Blickwinkel bestand mithin für die Beamtin zur Tatzeit kein Anlaß, in Panik zu geraten und in diesem Zustande persönlichkeitsfremd zu handeln. Dieser Eindruck von ihrer Seelensituation im Zeitpunkt der Tat wird bestätigt durch die Aussagen der Zeugen M... und Frau W.... Die Beamtin war danach in fast unmittelbarem Anschluß an die Wegnahme des Geldes bei einer "lustigen" Frühstücksrunde "gelöst und ungezwungen". Zumindest diese Zeugen haben deshalb von seelischer Bedrückung bei ihr in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat nichts bemerkt. Auch ihre zielstrebigen Vorbereitungshandlungen sprechen deutlich gegen die Annahme einer zur Tatzeit ihre Seelenlage bestimmenden, schockartig ausgelösten Panik: Sie suchte den Schalter vor Dienstbeginn auf, ließ sich unter einem Vorwand Geld auszahlen und gewann so Kenntnis über Lage und Umfang des in dem Schalter befindlichen Geldes. Dann veranlaßte sie die Schalterbeamtin durch die Bitte um eine Tasse Kaffee zum Verlassen des Schalters. Dabei erwartete sie offenbar, daß die Kollegin wegen der guten dienstlichen und persönlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander und der Kürze der Zeit, in der sie für die Zubereitung des Kaffees den Schalter verlassen mußte, das Wertgelaß nicht abschließen würde. Auch diese Umstände schließen die Annahme einer psychischen Ausnahmesituation aus. Dasselbe gilt für die Verschleierungshandlungen der Beamtin nach der Tat: Sie hat das Geld keineswegs etwa, wie sonst üblich, im Handschuhfach ihres Autos oder sonstwo im Wagen verborgen, um es lediglich vor Diebstahl durch Dritte zu schützen, sondern im Kofferraum in dem dort befindlichen Karton eines Warndreiecks versteckt. Weitere und bessere Verschleierungsmöglichkeiten waren damals nicht gegeben. Insbesondere konnte sie aus ihrer Sicht das Geld nicht bei der Sparkasse, die sie aus anderem Anlaß aufsuchte, kurzerhand einzahlen. Da sie ja noch ihren Dienst bei der Landespostdirektion anzutreten hatte, mußte sie einen zu befürchtenden erheblichen Zeitaufwand für die Einzahlung des Geldes vermeiden. Das Konto, das sie mit den vorher abgehobenen 2 200 DM einrichten wollte, war für den neuen Vermieter gedacht und auf diesen Betrag beschränkt.

21

Das Verhalten der Beamtin wäre schließlich nicht typisch für eine etwa schockartig bei ihr ausgelöste außergewöhnliche Seelenlage. Sie mag andere Versagensarten erklären. Für einen Diebstahl der hier in Rede stehenden Art böte sie jedoch keine denkgesetzlich nachvollziehbare Tatsachengrundlage.

22

c)

Es fehlt auch an den Voraussetzungen einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat.

23

Sie erfordert nach bisheriger Rechtsprechung, daß der Täter unerwartet in die Versuchung gerät, sich fremdes Gut zuzueignen. Das könnte hier der Fall sein, wenn die Einlassung der Beamtin zuträfe, die Geldtasche habe in dem Schalter auf dem Fußboden gelegen. Diese Version ist aber mit den Senat bindender Wirkung vom Bundesdisziplinargericht mit Recht zurückgewiesen worden; denn die insoweit bis in alle Einzelheiten wiederholten, in sich folgerichtigen, widerspruchsfreien und klaren Aussagen der von Motiven zur ungerechtfertigten Belastung der Beamtin nicht erkennbar geleiteten Zeugin B..., die nicht nur durch das übrige Tatgeschehen, sondern auch durch die Aussage des Zeugen Ba... in einigen Einzelheiten bestätigt werden, schließen die Richtigkeit der entsprechenden Darlegung der Beamtin aus. Der so feststehende Tathergang erlaubt nicht die Annahme, diese habe in einer plötzlichen Versuchungssituation gehandelt. Schon ein entsprechender Hintergrund liegt nicht vor. Die Beamtin hatte zur Tatzeit keinen akuten Geldbedarf. Die Situation, in der sie sich befand, war für sie nicht außergewöhnlich. Aus ihrer langen Tätigkeit bei demselben Postamt, wozu auch Sicherungs- und Überprüfungsaufgaben gehörten, war ihr der Anblick von Geld in einem Schalterraum nicht fremd. Zudem schließen ihre oben schon geschilderten sorgfältigen Vorbereitungshandlungen die Annahme aus, sie sei einer plötzlich an sie herangetretenen Versuchung erlegen. Das gilt auch für die geschilderten nachfolgenden Verschleierungsversuche.

24

4.

Die Beamtin ist eines Unterhaltsbeitrages angesichts ihrer sonst tadelfreien Dienste nicht unwürdig. Bei Wegfall ihrer Dienstbezüge wird sie einer Unterstützung im Umfang von fünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auch bedürftig. Ihr stehen dann monatlich etwa 835 DM Unterhaltsbeitrag, zusätzlich 431 DM Unterhaltsleistung für ihr Kind durch dessen Vater, 124,33 DM Ausgleichsbetrag nach § 50 des Beamtenversorgungsgesetzes und 50 DM Kindergeld, insgesamt etwa 1 440 DM monatlich netto zum Unterhalt für sich und ihr Kind zur Verfügung. Dieser Betrag reicht bei Berücksichtigung von Belastungen in Höhe von etwa 540 DM Miete einschließlich Heizung, 80 DM Strom und 164,60 DM monatlich Krankenkassenbeiträge zur Sicherung des notwendigen Unterhalts für sich und das Kind aus, wenn die Beamtin ihr Sparguthaben von z.Zt. 14 390 DM zur Befriedigung des Unterhaltsbedarfs zusätzlich einsetzt. Das ist ihr nach den einschlägigen, die Sozialhilfe regelnden Bestimmungen nach Auffassung des Senats im Umfang von etwa 7 500 DM möglich und zumutbar. Entsprechend seiner ständigen Übung setzt der Senat die Laufzeit für den Unterhaltsbeitrag auf sechs Monate in der Erwartung fest, es werde der Beamtin innerhalb dieses Zeitraums gelingen, eine andere den notwendigen Unterhalt für sich und ihr Kind sichernde Erwerbsquelle zu erschließen. Sollte sich diese Erwartung trotz nachzuweisender nachhaltiger Bemühungen der Beamtin nicht verwirklichen, steht es ihr frei, beim Bundesdisziplinargericht weiteren Unterhaltsbeitrag zu beantragen.

25

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Janzen
Pellnitz