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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.07.1982, Az.: BVerwG 1 D 92.81

Entfernung eines Beamten aus dem Dienst und Bewilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrages; Erforderlichkeit einer Entfernung aus dem Dienst als schwerste Disziplinarmaßnahme bei einem Zugriff auf amtlich anvertrautes oder zugängliches Geld der eigenen Verwaltung ; Vorliegen von außergewöhnlichen Milderungsgründen für ein Absehen von der schwersten Disziplinarmaßnahme; Verstoß gegen das Nüchternheitsgebot eines Beamten; Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.07.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 92.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 16939
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 12.08.1981 - AZ: X VL 60/81

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 20. Juli 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor ..., Postsekretär ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnassistenten - ... - gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts. Kammer X - ... -, vom 12. August 1982 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Laufzeit des Unterhaltsbeitrages auf sechs Monate festgesetzt wird.

Gründe

1

I.

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts K. vom 21. September 1979 ist der Beamte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu sechs Wochen Freiheitsstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis auf die Dauer von drei Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden gegen Zahlung einer Buße von 1.000,- DM.

2

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts G. vom 30. März 1981 ist der Beamte wegen fortgesetzten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,- DM verurteilt worden.

3

Der Bundesdisziplinaranwalt hat dem Beamten die Trunkenheitsfahrt, die Diebstahlshandlungen und außerdem verspäteten Dienstantritt unter Alkoholeinfluß am 25. September 1980 als Dienstvergehen zur Last gelegt. Das Bundesdisziplinargericht hat ihn durch Urteil vom 12. August 1981 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von zwölf Monaten bewilligt. Es hat folgendes festgestellt, wobei es hinsichtlich der Straftaten gemäß § 18 Abs. 1 BDO die strafgerichtlichen Feststellungen zugrunde gelegt hat:

4

1)

Am 8. August 1978 fuhr der Beamte mit seinem PKW nach K. wo er sich mit mehreren Kollegen traf. Dabei nahm er alkoholische Getränke zu sich. Als in den späten Abendstunden ein Kollege in K. anrief und den Beamten bat, ihn abzuholen, sagte er zu. Er befuhr deshalb gegen 21.35 Uhr mit seinem PKW in Ke. im Ortsteil H. öffentliche Straßen. Da er in Schlangenlinien fuhr, fiel er einer Verkehrsstreife der Polizei auf. Diese hielt ihn an und stelle seine alkoholische Beeinflussung fest. Die um 22.08 Uhr entnommene Blutprobe enthielt 2,2 Promille Alkohol.

5

2)

Am 25. September 1980 war der Beamte als Weichenwärter im Stellwerk On des Bahnhofs O. mit Dienstbeginn um 5.20 Uhr eingeteilt. Er erschien bei Dienstbeginn nicht. Dadurch erhielten mehrere Züge Verspätung. Gegen 6.30 Uhr wurde er vom Fahrdienstleiter aus seiner Wohnung geholt und kam gegen 7.00 Uhr zum Stellwerk. Dort wurde festgestellt, daß er unter erheblichem Alkoholeinfluß stand, weshalb ihm nach Durchführung eines positiv verlaufenen Alkotests die weitere Dienstausübung untersagt wurde. Der Beamte hat zugegeben, am Nachmittag des Vortages anläßlich einer Geburtstagsfeier erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen zu haben. Er sei gegen 23.00 Uhr zu Bett gegangen und habe den Wecker gestellt, aber vergessen, die Weckeinrichtung zu betätigen.

6

3)

Am 30. Oktober 1980 gegen 13 Uhr entwendete der Beamte aus der Fahrkartenkasse im Bahnhof D. zwei 100,- DM-Scheine. Er wurde dabei beobachtet und gestellt. Er gab die Tat zu und ebenso, daß er schon zweimal vorher Geld aus der Kasse genommen hatte, einmal 50,- DM und einmal 20,- DM.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat das Gesamtverhalten des Beamten als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1, Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 27 ADAB, § 77 Abs. 1 BBG gewertet und wegen der Diebstahlshandlungen die Entfernung aus dem Dienst mangels durchgreifender Milderungsgründe für unerläßlich gehalten. Eine unverschuldete und ausweglose Notlage hat es verneint, weil der Beamte zum Beispiel nichts unternommen habe, um seine drückende Unterhaltsverpflichtung zu verringern oder Meteinkünfte aus seinem Zweifamilienhaus zu erzielen, in welchem er allein mit seiner Mutter wohne.

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Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung einlegen lassen mit dem Antrag, von einer Entfernung aus dem Dienst abzusehen. Er läßt das Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt begründen:

9

Seine wirtschaftliche Situation sei ungewöhnlich schwierig gewesen. Seine Dienstbezüge seien durch die beträchtliche Unterhaltsverpflichtung und seine sonstigen unabwendbaren Verpflichtungen nahezu aufgezehrt gewesen. So habe er praktisch nur von Zulagen aus Wechsel- und Nachtdienst gelebt. Wegen der Unterhaltsverpflichtung habe er eine Abänderungsklage erhoben, die aber bei einem Erfolg auch nur eine geringfügige Entlastung bringen würde. Der Grundbesitz sei mit einem Nießbrauch zugunsten seiner Mutter belastet, mit der er in einem gespannten Verhältnis lebe und die alle Maßnahmen zur Vermietung einer Wohnung oder zur Belastung des Hauses blockiere. Seine Tochter, zu der er ein außerordentlich enges und liebevolles Verhältnis habe, sei am Tattage infolge ihrer Erkrankung verzweifelt gewesen und habe ihn weinend telefonisch um Hilfe gebeten. In dieser Situation habe er sich zum Zugriff auf die 200,- DM hinreißen lassen. Er habe dann auch eingestanden, anläßlich ähnlicher Not Situationen in zwei weiteren Fällen geringfügige Beträge entwendet zu haben. Der Zugriff sei ihm außerordentlich leicht gemacht worden. Es müsse auch bedacht werden, daß es sich bei dem Beamten um einen einfachen und unbeholfenen Mann handele, der menschlich überfordert werde. Früher sei er untadelig gewesen. Die Alkoholdelikte lägen in Zeiträumen, in denen er durch die familiären Verhältnisse, durch den Zerfall seiner Ehe und die Zerwürfnisse mit seiner Mutter seelisch zerstört worden sei.

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II.

Die Berufung ist nach Antrag und Begründung auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Wertung als Dienstvergehen sind daher für den erkennenden Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

11

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

12

Das Dienstvergehen wiegt schwer. Der Beamte entwendete amtliches Geld aus der von einem Kollegen verwalteten Kasse. Nach ständiger Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs und des Bundesverwaltungsgerichts erfordert allein schon der Zugriff auf amtlich anvertrautes oder zugängliches Geld der eigenen Verwaltung grundsätzlich die Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme, weil ein Beamter durch eine solche Tat regelmäßig das Vertrauensverhältnis zerstört, das zwischen ihm und seiner Verwaltung besteht, und überdies Ansehen verliert, das er zur Wahrnehmung seines Amtes benötigt. Hier kommt erschwerend hinzu, daß er durch seine Tat die Schädigung seines Kollegen billigend in Kauf nahm, der als Kassenverwalter für den Fehlbetrag in der von ihm geführten Kasse einzustehen gehabt hätte und überdies selbst in den Verdacht der Veruntreuung hätte geraten können. Ein solches Verhalten ist nicht anders zu bewerten als ein an einem Kollegen verübter Diebstahl, der ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung in der Regel einen Beamten für den öffentlichen Dienst untragbar macht, da dadurch gleichermaßen Achtung und Vertrauen zerstört, überdies aber auch der Betriebsfrieden empfindlich gestört wird (vgl. BDHE 7, 91, 106; BVerwG Dok.Ber. B 1973, 174, 237; 1974, 133; 1975, 334; 1978, 159; 1979, 287 Urteil vom 8. Oktober 1980 - BVerwG 1 D 69.79 - mit weiteren Nachweisen).

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Unter diesen Umständen müssen schon außergewöhnliche Milderungsgründe vorliegen, um ausnahmsweise von der schwersten Disziplinarmaßnahme absehen zu können. Sie sind folgerichtig nur dann denkbar, wenn die Situation, in der der Beamte versagt hat, von besonderen Umständen gekennzeichnet ist, die einer Bewertung nach Regelmaßstäben nicht mehr zugänglich sind, wenn nämlich ein Handeln unter derartigen Ausnahmeumständen auch bei keineswegs leichter Schuld wenigstens noch einen Rest von Vertrauen in den pflichtwidrig handelnden Beamten rechtfertigt. Als solche, den Fortbestand des Beamterverhältnisses ermöglichende Ausnahme gründe werden von der Rechtsprechung nur das Handeln in einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage, das Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangs Situation sowie eine Verhaltensweise anerkannt, die sich als die einmalige, unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines Beamten kennzeichnet, der sich ansonsten stets tadelfrei verhalten und auch im Dienst bewährt hat.

14

Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß die wirtschaftliche Lage des Beamten zur Tatzeit am 30. Oktober 1980 außerordentlich schlecht war. Seine Bezüge wurden weitgehend für Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau und seiner Tochter, für Kredittilgung und Kreditzinsen in Anspruch genommen. Das Gehaltskonto war im Monat Oktober laufend überzogen, ohne daß ein Kredit eingeräumt war. Am 31. Oktober 1980 wurden Bezüge lediglich in Höhe von 382,90 DM verbucht, denen jedoch sofort Kreditzinsen in Höhe von 55,28 DM und Kredittilgung in Höhe von 194,72 DM gegenüberstanden. Diese Notlage war jedoch nicht ursächlich für den Zugriff auf den Kassenbestand, denn der Beamte benötigte das Geld nicht etwa, um einen unmittelbar auf der Stelle zu befriedigenden Lebensbedarf abzudecken. Nach seiner Einlassung hatte er unmittelbar zuvor mit seiner Tochter telefoniert, die an einer Knochenerkrankung litt und ihn dringend um Geld für Heilmittel aus der Drogerie gebeten habe. Die verauslagten Kosten habe seine geschiedene Ehefrau mit 143,- DM beziffert. Er habe seiner geschiedenen Ehefrau dieses Geld ersetzen wollen, obwohl sie infolge seiner Unterhaltsleistungen wesentlich mehr Mittel zur Verfügung gehabt habe als er, und habe auch mit einer Personalfahrkarte zum Preis von etwa 27,- DM zu seiner Tochter fahren wollen.

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Selbst wenn die Einlassung in ihren Einzelheiten richtig ist, so hätte doch kein akuter Anlaß bestanden, in diesem Augenblick 200,- DM aus der Fahrkartenkasse zu stehlen. Der Beamte konnte, wie er wußte, seiner Tochter bzw. seiner geschiedenen Ehefrau nicht mehr Geld zukommen lassen, als er hatte. Der Kauf hätte sich im Rahmen der verfügbaren Mittel halten müssen, sofern nicht in einem dringenden Notfall ein anderer Kostenträger, zum Beispiel das Sozialamt, hätte eintreten müssen. Allenfalls kann dem Beamten zugute gehalten werden, daß er unbedacht handelte. Dies kann ihn aber nach den obigen Darlegungen nicht vor der Entfernung aus dem Dienst schützen, weil er auch sonst nicht tadelfrei war, insbesondere bereits zum dritten Mal auf Gelder der Fahrkartenkasse Zugriff. Die früheren Zugriffe geschahen nach Angabe des Beamten etwa im Dezember 1979. Wie die beigezogenen Kontounterlagen ergeben haben, verfügte der Beamte seinerzeit trotz überzogenen Gehaltskontos laufend zu Lasten dieses Kontos über kleinere und auch größere Beträge (bis zu 2.000,- DM), was damals von der kontoführenden Bank auch geduldet wurde. Unter diesen Umständen hätte er auch Schecks von einmal 50,- DM und einmal 20,- DM ohne weiteres unterbringen können, so daß keine unausweisliche Notlage vorlag, die eine mildere Beurteilung des Zugriff auf Kassengelder ermöglicht hätte, auf Kassengelder, zumal für deren Verlust nicht er selbst haftbar gemacht werden konnte, sondern völlig unbeteiligte Kollegen einzustehen gehabt hätten.

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Ferner ist nicht zu verkennen, daß auch die anderen Pflichtverletzungen schwer wiegen.

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Das gilt zunächst für die vorsätzliche Fahrt mit dem Kraftwagen trotz alkoholbedingter Fahruntauglichkeit. Denn Trunkenheit am Steuer eines Kraftwagens ist kein Kavaliers- oder Bagatelldelikt, sondern angesichts der heute jedermann bekannten Gefahren, die von trunkenen Kraftfahrern für Leib und Leben anderer Menschen und für bedeutsame Sachwerte ausgehen, eine Straftat mit echtem kriminellen Gehalt. Wer sich den in den Massenmedien verbreiteten Mahnungen und Warnungen verschließt, wer sich allen einschlägigen Erkenntnissen und Erfahrungen zum Trotz nach erheblichem Alkoholgenuß an das Steuer eines Kraftwagens setzt und sich einer Trunkenheitsstraftat schuldig macht, handelt verantwortungslos. Er offenbart eine sozialschädliche Einstellung, die nicht ohne negativen Einfluß auf sein eigenes Ansehen in der Öffentlichkeit, aber auch das der Beamtenschaft überhaupt ist, die das berufserforderliche Ansehen in der Regel sogar erheblich beeinträchtigt, zumal wenn es sich, wie hier, um einen Wiederholungstäter handelt. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts G. vom 20. Dezember 1976 war der Beamte nämlich schon einmal wegen Trunkenheit im Verkehr - damals zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 45,- DM - verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis war ihm mit einer Sperrfrist von vier Monaten entzogen worden. Er hatte am 15. September 1976 nachts mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,62 Promille seinen Kraftwagen auf öffentlichen Straßen geführt.

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Eine schwere Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung geht aber auch von dem verspäteten Dienstantritt unter so erheblichen Alkoholeinfluß aus, daß nicht nur das absolute Nüchternheitsgebot berührt worden ist, sondern der Beamte zur Dienstleistung alkoholbedingt außerstande war und nach Hause geschickt werden mußte. Denn das sich aus dem Nüchternheitsgebot des § 27 ADAB ergebende strikte Alkoholverbot schon angemessene Zeit vor Beginn des Dienstes ist für ein Verkehrsunternehmen wie die Deutsche Bundesbahn von wesentlicher Bedeutung: Planmäßiger, zügiger und vor allem auch sicherer Eisenbahnbetrieb setzt höchste Konzentration und Aufmerksamkeit des Personals voraus, weil Bedienungsfehler oder sonstige Mängel der Dienstausübung nicht nur zu unübersehbaren Folgen für Leben und Gesundheit von Reisenden und Bahnbediensteten, sondern auch zu Schäden am Beförderungsgut und zum Verlust hoher Sachwerte führen können. Wer unter dem Einfluß von Alkohol steht, erfüllt diese Voraussetzungen nicht; denn sie erfordern die volle körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, die nach Alkoholgenuß nicht mehr gegeben ist. Ein auf nicht völlig unerheblichen Mengen beschränkter Genuß alkoholischer Getränke hat neben Störungen der Geistestätigkeit in Form von Abnahme der Auffassungs-, Kombinations- und Umstellungsfähigkeit auch Einschränkungen des Wahrnehmungsvermögens und der Körperbeherrschung zur Folge, womit Abnahme des Kritikvermögens und gleichzeitige Steigerung von Risikobereitschaft und das Gefühl einer sogar besonders guten Konstitution verbunden sind. Unbedingter Alkoholenthaltsamkeit kommt daher ganz hervorragende Bedeutung zu; die Einhaltung der Vorschrift des § 27 ADAB, durch die der Genuß geistiger Getränke während der Arbeitszeit verboten (Abs. 2) sowie jede Dienstleistung von Beamten, die unter Wirkung von Alkohol stehen, strikt untersagt ist (Abs. 1 Satz 3), ist deshalb schlechterdings unverzichtbar. Schon wegen der alkoholbedingten Dienstunfähigkeit bei Antritt des Dienstes ist deshalb das in den Beamten gesetzte Vertrauen erheblich gestört worden; denn das Enthaltsamkeits- und Nüchternheitsgebot ist nicht nur leicht verständlich und in seiner grundlegenden Bedeutung für das Personal der Deutschen Bundesbahn ohne weiteres faßbar, sondern auf dieses Gebot wird in dienstlichen Unterweisungen auch immer wieder erläuternd und erinnernd hingewiesen. Allein der Verstoß gegen das Nüchternheitsgebot offenbart hier ein Ausmaß an Verantwortungsmangel und Leichtfertigkeit, das für sich allein schon eine fühlbare disziplinare Reaktion erfordern würde.

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Insgesamt gesehen aber ist der Beamte für den Bundesbahndienst objektiv untragbar, zumal nicht abzusehen ist, wann die negative Lebensphase enden wird, in der sich der Beamte befindet, und die zu derartig gravierenden Mängeln der Zuverlässigkeit geführt hat, daß weder dem Dienstherrn noch den Mitarbeitern die Weiterbeschäftigung zugemutet werden kann.

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Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Antrag gestellt, über den Unterhaltsbeitrag neu zu entscheiden (§ 80 Abs. 4 BDO). Hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbeitrages muß es bei dem Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts bleiben, schon mit Rücksicht auf die Unterhaltsverpflichtungen des Beamten. Die Dauer ist aber wie üblich auf sechs Monate zu bemessen. Die vom Bundesdisziplinargericht angeführte schwierige Arbeitsmarktlage insbesondere am Wohnort des Beamten kann nicht entscheidend sein, denn der Beamte müßte notfalls auch anderweitig Arbeit annehmen. Hierzu müßte er auch trotz einer mangelnden Fachausbildung in der Lage sein, denn er hat jahrelang unterschiedliche Berufe offenbar mit Erfolg ausgeübt. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, soweit erkennbar, nur in einem Bandscheibenschaden, der aber normalerweise keine erhebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat. Durch Abkürzung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags soll der Beamte zu nachdrücklicheren Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz angehalten werden. Bleiben diese Bemühungen nachgewiese nermaßen ohne Erfolg, so steht es ihm frei, beim Bundesdisziplinargericht die Weiterzahlung eines Unterhaltsbeitrags zu beantragen.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Hartmann
Pellnitz