Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.02.1989, Az.: BVerwG 9 B 13.89
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.02.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 13.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 19505
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 28.07.1982 - AZ: XI/2 E 5511/80
- VGH Hessen - 11.11.1988 - AZ: X OE 621/82
- nachfolgend
- BVerwG - 02.08.1990 - AZ: BVerwG 9 C 22.89
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hien und Dawin
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt Roman Fränkel, Große Friedberger Straße 16-20, 6000 Frankfurt 1, als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet.
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. November 1988 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und inwieweit die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - (BVerfGE 74, 51) enthaltenen Grundsätze zu den sogenannten subjektiven Nachfluchttatbeständen auf Fälle anzuwenden sind, in denen sich die Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Betätigung in erster Linie aus einer inzwischen eingetretenen Verschärfung der innenpolitischen Lage im Heimatstaat des Asylbewerbers ergibt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Hien
Dawin