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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.02.1989, Az.: BVerwG 3 B 62.88

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Behördliche Genehmigung eines Vertrags zur Destillation von Wein; Interpretation eines allgemeinen Hinweises zu der Genehmigung als Zusicherung hinsichtlich der Gewährung einer für die Destillation beantragten Beihilfe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.02.1989
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 62.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 18291
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 13.06.1986 - AZ: I/3 E 2021/84
VGH Hessen - 19.05.1988 - AZ: 8 UE 2017/86

Fundstelle

  • RdL 1991, 332-333

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schäfer und W.-E. Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 1988 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28.374,79 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts erweist sich als unbegründet. Keiner der in der Beschwerdebegründung dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte vermag die Zulassung der Revision zu rechtfertigen.

2

Die von der Beklagten als klärungsbedürftig dargelegte Frage, ob Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 und Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 des Rates vom 25. Juli 1983 dahin auszulegen sind, daß ein Verwaltungsakt, der eine dort vorgesehene Genehmigung eines Vertrags zur Destillation von Wein zum Inhalt hat, gleichzeitig die Zusicherung enthält, eine für die Destillation beantragte Beihilfe zu gewähren, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie in dieser Allgemeinheit nicht klärungsfähig ist. Im Grundsatz wäre diese Frage sicherlich zu verneinen, weil es sich von selbst versteht, daß ein Verwaltungsakt, der lediglich die Genehmigung eines Vertrags zum Inhalt hat, nicht zugleich auch die Zusicherung einer Leistung enthält. Allerdings kann sich aus der Begründung einer Genehmigung ergeben, daß über die Genehmigung hinaus zugleich eine Zusicherung erteilt worden ist. Dies hängt also von den jeweiligen besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ab.

3

Die weiterhin von der Beklagten dargelegte Frage, ob ein Verwaltungsakt, der die Genehmigung eines Vertrags zur Destillation von Wein betrifft, durch Interpretation eines allgemeinen Hinweises zu der Genehmigung dahin ausgelegt werden kann, daß er zugleich die Zusicherung enthält, eine für die Destillation beantragte Beihilfe werde gewährt, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie zweifelsfrei zu bejahen ist. Denn es ist unter den Umständen des konkreten Einzelfalls durchaus möglich, daß ein zur Begründung der Genehmigung gegebener Hinweis als eine Zusicherung zu verstehen ist. Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist wiederum keine Grundsatzfrage, sondern eine Frage der Auslegung des konkreten Verwaltungsakts. Im übrigen ist die Frage, ob im vorliegenden Falle die Umstände nicht eher gegen die Feststellung des Berufungsgerichts sprechen, die Behörde habe eine Zusicherung gegeben, vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu entscheiden.

4

Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung wegen Abweichung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Eine Zulassung aus diesem Grunde kommt nur in Betracht, wenn die Meinungsverschiedenheit die Frage der Geltung eines bestimmten abstrakten Rechtssatzes betrifft.

5

Was die angebliche Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1975 - BVerwG 4 C 66.72 - (NJW 1976, 303 = BVerwGE 49, 244[BVerwG 17.10.1975 - IV C 66/72]) anbetrifft, so wird in der Beschwerde lediglich behauptet, das Berufungsgericht habe nicht die Anforderungen beachtet, die das Bundesverwaltungsgericht an eine behördliche Zusage stelle, nicht aber, daß das Berufungsgericht die Richtigkeit dieser Anforderungen in Zweifel gezogen habe. Ein etwaiger Fehler bei der Anwendung des zwischen Tatsachengericht und Bundesverwaltungsgericht unumstrittenen Rechtssatzes rechtfertigt keine Zulassung wegen Abweichung.

6

Zu Unrecht gerügt wird auch die Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 1966 - BVerwG 3 C 219.64 - (BVerwGE 24, 294) und von dem Beschluß vom 20. März 1973 - BVerwG 1 WB 217.72 - (BVerwGE 46, 89); denn die diesbezüglichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts enthalten keine rechtliche Aussage zu den Voraussetzungen einer wirksamen behördlichen Zusicherung, und auf den in diesen Entscheidungen behandelten Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hat das Berufungsgericht nicht abgehoben, so daß es naturgemäß auch die Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts für einen wirksamen Vertrauensschutz nicht in Frage gestellt hat. Im übrigen wird in dem einschlägigen Beschwerdevorbringen übersehen, daß sich das vom Berufungsgericht erwähnte Vertrauen auf das behördliche Einverständnis mit der Destillation bezieht, die zeitlich nach dem Zugang der Genehmigung erfolgte.

7

Im übrigen sei nur noch bemerkt, daß § 38 Abs. 2 VwVfG die Unwirksamkeit einer Zusicherung unbeschadet des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nur unter den Voraussetzungen des § 44 VwVfG annimmt.

8

Zusammenfassend ergibt sich, daß die Nichtzulassungsbeschwerde unter keinem dargelegten rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen ist.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28.374,79 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Dickersbach
Schäfer
Sommer