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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.02.1989, Az.: BVerwG 1 D 21/88

Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Dienstherrn und Beamten durch die Verletzung des Briefgeheimnisses; Entfernung aus dem Dienst als höchstes Disziplinarmaß; Mildernde Berücksichtigung des schockartigen Ausbruchs einer psychischen Ausnahmesituation als Auslöser für ein disziplinarrechtliches Vergehen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.02.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 21/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 18583
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 03.02.1988 - AZ: X VL 47/87

Fundstelle

  • DokBer B 1989, 152

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 7. Februar 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Postbetriebsinspektor Rudi G., Postbetriebsassistent Josef G. als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postoberschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 3. Februar 1988 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der ihm bewilligte Unterhaltsbeitrag auf fünfundzwanzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - M... verhängte durch rechtskräftiges Urteil vom 18. April 1986 gegen den Beamten wegen Verletzung des Postgeheimnisses in drei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 DM.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer X - ... -, hat den Beamten in dem wegen des strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren mit Urteil vom 3. Februar 1988 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 50 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt. Das Gericht ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

3

Am 3., 6. und 8. November 1984 öffnete der Beamte jeweils einen ihm als Briefzusteller zugänglichen oder anvertrauten Brief, obwohl er dazu nicht berechtigt war. Er war voll schuldfähig, doch ist seine Persönlichkeitsstruktur als neurotisch mit vorwiegend narzißtischen und hysterischen Komponenten zu bezeichnen.

4

Der Beamte bestreitet nicht, zwei Briefsendungen an nicht in seinem Zustellbezirk wohnende Empfänger geöffnet, dann wieder verschlossen und in die Zustellfächer zurückgelegt zu haben. Eine weitere Sendung öffnete er, seinem Geständnis entsprechend, zunächst im Postamt und dann erneut auf dem Zustellgang, warf die Verpackung weg und steckte den Inhalt, eine neue Geldbörse, in seine Jacke. Nach Rückkehr zum Postamt legte er die Schachtel mit der Geldbörse in seine offen an seinem Arbeitsplatz stehende Aktentasche. Zur Rede gestellt, gab er den Sachverhalt sofort zu, erklärte jedoch, daß er noch überlegt habe, ob er die Sendung nicht doch noch dem Empfänger zustellen wolle, obwohl dies nach dem Verlust der Verpackung kaum möglich war. Der Beamte will unter einer Art "innerem Zwang" gehandelt und sich bei Entdeckung seiner Tat regelrecht erleichtert gefühlt haben.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als Verletzung der Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung sowie achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten und damit als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Es hat den Beamten aus dem Dienst entfernt, weil ein Zusteller, der sich an ihm anvertrauten oder zugänglichen Postsendungen vergreife, dadurch grundsätzlich das für die Dienstausübung erforderliche Vertrauensverhältnis zerstöre. Gründe, die ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ermöglichten, seien nicht gegeben.

6

3. Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Beamte geltend, er habe sich zur Tatzeit in einer katastrophalen psychischen und dadurch bedingt auch geistigen und körperlichen Verfassung befunden. Er sei schon einige Zeit vorher in nervenärztlicher Behandlung gewesen, habe eine Menge psychopharmazeutischer Medikamente genommen und auch Spritzen bekommen und halte sich deshalb als für seine Taten nicht voll verantwortlich. Der Sachverständige habe nur bohrende Suggestivfragen an ihn gestellt, die er, der Beamte, als gezielt zu seiner weiteren Belastung gewertet habe. Seine Versuche, die inneren Zwänge, Schlaflosigkeit und Unruhe sowie Nervosität und Willenlosigkeit zu schildern, habe der Sachverständige stets als Schutzbehauptungen abgetan. Für ihn spreche letztlich seine gute dienstliche Beurteilung. Er bitte daher, von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen.

7

II.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Beamte macht lediglich geltend, nicht voll für seine Taten verantwortlich gewesen zu sein. Mit dem Hinweis auf eine eventuelle Blockierung seiner Steuerungsfähigkeit will der Beamte, wie in der Hauptverhandlung geklärt wurde, nur beschränkte Schuldfähigkeit mit der Folge einer milderen Disziplinarmaßnahme geltend machen.

8

Der Senat ist hiernach an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts, auch zur Schuldfähigkeit, ebenso gebunden wie an deren rechtliche Wertung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

9

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

10

1.

Das hiernach für den Senat bindend feststehende Dienstvergehen hat die einseitige Auflösung des Beamtenverhältnisses zur Folge. Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Gut an sich bringt, um es, wie hier die Geldbörse, unter Umständen für sich zu behalten, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung in unheilbarer Weise. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem oder dienstlich zugänglichem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Sie muß Kontrolle daher weitgehend durch Vertrauen ersetzen. Entsprechend ist das Beamtenverhältnis dienstrechtlich ausgestaltet und in § 2 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes deshalb auch als Dienst- und Treueverhältnis gekennzeichnet. Wer die sich hieraus ergebende Pflicht zur Ehrlichkeit verletzt und dadurch das an Effektivität und Sparsamkeit orientierte Funktionieren des öffentlichen Dienstes gefährdet, muß daher mit der einseitigen Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 24. Februar 1988 - BVerwG 1 D 89.87 -).

11

Entsprechendes gilt für die Verletzung des Postgeheimnisses jedenfalls in den Fällen, in denen der Beamte Sendungen öffnet, um ihren Inhalt im Hinblick auf die mögliche Beraubung festzustellen. Das war hier das Motiv des Beamten; denn ein anderer Beweggrund dafür, die Sendungen zu öffnen und dem Postgang wieder zuzuführen, wenn sie keinen aneignungsfähigen Inhalt haben, ist nicht erkennbar. Insbesondere kann es dem Beamten nicht darum gegangen sein, durch auffälliges Verhalten Aufmerksamkeit zu erregen und so, wie er vorbringt, sein Ansehen in seiner unmittelbaren menschlichen Umwelt zu prüfen. Die Heimlichkeit, mit der er - wie übrigens auch bei der Aneignung der Geldbörse - vorgegangen ist, steht einer solchen Bewertung ebenso entgegen, wie die Öffnung von Briefen an Empfänger, die nicht in seinem Zustellbereich wohnten. Hiermit wollte der Beamte offensichtlich jeglichen Verdacht von sich weg - und auf die zuständigen Kollegen - lenken. Er hat damit dem von ihm behaupteten Beweggrund nachgerade entgegengewirkt.

12

Die Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbedienstete ist von erheblicher disziplinarer Bedeutung. Im Hinblick auf den Beförderungsvorbehalt, der der Deutschen Bundespost als öffentlichem Unternehmen mit gemeinwirtschaftlicher Zielsetzung nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Postwesen hinsichtlich der Beförderung bestimmter Sendungen eingeräumt ist, gehört die vertrauliche Behandlung der Sendungen zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Funktionierens des Postbetriebes. Es würde von der Öffentlichkeit nicht verstanden und dem Alleinbetriebsrecht der Deutschen Bundespost widersprechen, wenn die Vertraulichkeit des Inhalts der der Post anvertrauten Sendungen nicht gewahrt und die postordnungsgemäße Beförderung nicht gesichert wäre. In der schuldhaften Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbedienstete liegt deshalb ein Dienstvergehen, das für sich allein bereits geeignet ist, die Grundlagen des Beamtenverhältnisses zu zerstören. Das gilt, wie ausgeführt, jedenfalls dann, wenn das Postgeheimnis mit dem Ziel verletzt wird, Zugang zu aneignungsfähigem Inhalt von Postsendungen zu gewinnen (vgl. Pschollkowski, Die Personalvertretung, 1984, 490 mit Rechtsprechungsübersicht, ferner Urteile vom 28. Januar 1982 - BVerwG 1 D 22.81 - und 25. Mai 1982 - BVerwG 1 D 80.81 -).

13

2.

Die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt hiernach nach ebenso ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nur in Betracht, wenn der Täter in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, im Zuge einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat oder unter der Wirkung einer psychischen Ausnahmesituation gehandelt hätte. Nur der letzte dieser Ausnahmetatbestände kommt hier in Betracht. Er würde vorliegen, wenn der Täter unter dem Eindruck eines plötzlich und schockartig auf seinen Seelenzustand einwirkenden Ereignisses in einer für diesen Zustand typischen, sonst aber persönlichkeitsfremden Weise gehandelt hätte. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Beamte beruft sich zwar auf innere Zwänge, die sich in Schlaflosigkeit, Unruhe und Nervosität geäußert und medikamentöse Behandlung erforderlich gemacht hätten. Schon diese Darstellung schließt indessen den schockartigen Ausbruch einer psychischen Ausnahmesituation aus. Gegen den Beamten spricht zudem die sorgfältige Vorbereitung des Handelns, die darin liegt, daß er sich an Sendungen für Empfänger vergriffen hat, die nicht in seinem Zustellbezirk wohnten. Sie dem zuständigen Zusteller zuzuspielen, wäre leichter gewesen, als sie auf ihren Inhalt zu untersuchen und dann selbst zuzustellen. Auch hat er den Sachverhalt nicht sofort, sondern erst und dazu zögernd offenbart, nachdem er beobachtet und sein Treiben entdeckt worden war. Das auszugsweise verlesene Gutachten des Sachverständigen Dr. B... gibt für eine schockartig auf den Seelenzustand des Beamten einwirkende psychische Ausnahmelage ebenfalls nichts her.

14

Das gilt übrigens auch für die Annahme wenigstens eingeschränkter Schuldfähigkeit. Nach dem sorgfältigen und überzeugend begründeten Gutachten hat der Beamte zur Tatzeit weder an einer endogenen noch einer exogenen Psychose, sondern eher unter seiner neurotischen Persönlichkeit mit vorwiegend narzißtischen und hysterischen Komponenten gelitten, einer Erscheinung, der kein Krankheitswert im Sinne der §§ 20 und 21 StGB beizumessen ist. Deshalb wäre bei unbeschränkter Berufung für einen Lösungsbeschluß kein Raum.

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3.

Der Beamte ist wegen seiner sonst tadelfreien dienstlichen Leistungen eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig. Bei Wegfall seiner Dienstbezüge wird er einer Unterstützung auch bedürftig. Auf den Antrag des Bundesdisziplinaranwalts nach § 80 Abs. 4 BDO setzt der Senat in Abänderung der entsprechenden Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts den Unterhaltsbeitrag auf 25 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts fest. Angesichts eines wegen erhöhter Werbungskosten nach ständiger Praxis des Senats um 200 DM im Ansatz geminderten Netto-Einkommens der Ehefrau von etwa 1 233 DM und einer monatlichen Mietbelastung von 800 DM hält der Senat einen Zuschuß von gut 400 DM monatlich für erforderlich, um den über die Mietaufwendungen hinausgehenden notwendigen Unterhalt der Eheleute zu sichern. Die Bewilligung auf sechs Monate geschieht in der Erwartung, daß es dem Beamten gelingen werde, vor Ablauf dieser Frist eine neue, den notwendigen Lebensbedarf der Eheleute sichernde Erwerbsquelle zu erschließen. Sollte diese Erwartung trotz nachzuweisender intensiver Bemühungen des Beamten nicht eintreten, steht es ihm frei, rechtzeitig bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts weiteren Unterhaltsbeitrag zu beantragen.

16

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.