Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.01.1989, Az.: BVerwG 1 WB 170/88
Antrag eines Soldaten auf heimatnahe Versetzung; Anforderungen an eine hinreichende Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Wehrbeschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.01.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 170/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 19941
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 24. Januar 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, ferner
Oberstleutnant Reimers, Hauptgefreiter Nellinger als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der ... 1960 geborene, in R. wohnhafte Antragsteller wurde zum 4. Januar 1988 als Grundwehrdienstleistender zur Nachschubausbildungskompanie ... in W. einberufen und zum Gerätewart ausgebildet; seit dem 30. März 1988 wird er am selben Standort bei der 2./Nachschubbataillon ... als Nachschubbuchführer verwendet.
Mit Schreiben vom 7. Februar 1988 bat der Antragsteller um seine Versetzung in den heimatnahen Raum K., und zwar zum Transportbataillon ... in A.; zur Begründung dieses Antrages trug er im wesentlichen vor:
Infolge einer früheren Erkrankung an der Bauchspeicheldrüse sei er nach ärztlicher Empfehlung zumindest teilweise auf eine Diät angewiesen, die bei der Bundeswehr jedoch nicht möglich sei. Des weiteren sei er seiner schwer gehbehinderten Mutter und seiner alleinstehenden unterstützungsbedürftigen Großmutter im Alter von 72 Jahren eine große Hilfe gewesen; beide stünden in laufender ärztlicher Behandlung, und er habe sich als Schichtarbeiter um sie kümmern können, während sein Vater wegen seines Dienstes als Zollbeamter und ehrenamtlicher Ortsvorsteher für 2.500 Einwohner dazu zeitlich nicht in der Lage sei. Seiner, des Antragstellers, Verwendung beim Transportbataillon ... in A. stehe dem Vernehmen nach nichts im Wege.
Diesem Schreiben fügte der Antragsteller ein ärztliches Attest des seine Mutter behandelnden Arztes Dr. P. aus R. vom 29. Januar 1988 bei, wonach bei der Patientin "ausgesprägte, zum Teil therapieresistente Schmerzzustände mit stärkeren Behinderungen im Alltagsleben bestehen" und der Antragsteller "für die psychische Stabilisierung der Patientin eine wichtige Rolle spielt". Der Kommandeur Nachschubbataillon ... befürwortete das Gesuch auf Grund der Personallage in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe des Antragstellers "auch ohne Ersatzgestellung".
Die Stammdienststelle des Heeres (SDH) lehnte den Antrag durch Bescheid vom 15. April 1988, der dem Antragsteller am 2. Mai 1988 zugestellt wurde, mit folgender Begründung ab:
Die Überprüfung seines Wunsches nach heimatnaher Verwendung habe ergeben, daß der Antragsteller beim Transportbataillon ... nicht eingeplant werden könne. Lediglich in Fällen außergewöhnlicher Härte könne ein Soldat unter Zurückstellung dienstlicher Interessen versetzt werden. Es sei zwar verständlich, daß der Antragsteller seiner gehbehinderten Mutter und unterstützungsbedürftigen betagten Großmutter im Hause helfen wolle. Seine Mithilfe müsse sich aber - zumutbarerweise - auf die dienstfreien Wochenenden beschränken, und seine wehrdienstbedingte Abwesenheit erfordere einen stärkeren Einsatz sowie die intensive Mithilfe auch anderer Familienmitglieder, wie seiner in R. lebenden Schwestern und seines Schwagers; dies gelte vor allem für seine Schwester Gaby, die als Ledige in der Lage sein müsse, sich um Mutter und Großmutter zu kümmern.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Mai 1988, bei der SDH am 16. Mai 1988 eingegangen, "Widerspruch" ein und trug vor:
Die Behinderung seiner Mutter sei stärker, als aus dem Behinderungsgrad zu ersehen sei; auch die Großmutter sei krank. Die ältere Schwester und der Schwager seien beide berufstätig, hätten ein Kind von 14 Monaten zu betreuen und seien daher nicht zur verstärkten Mithilfe in der Lage; um die Belastung eines Hausbaues aufzufangen, sei diese Schwester auf Jahre hinaus auf eine Berufstätigkeit in Vollarbeitszeit und Schichtdienst am Kreiskrankenhaus R. angewiesen und müsse daneben ihren Haushalt und ihr Kind versorgen. Die jüngere Schwester und deren Verlobter seien ebenfalls voll berufstätig und müßten wegen des von ihnen beabsichtigten Hausbaues beide ihre Berufstätigkeit auf umbestimmte Zeit fortsetzen. Eine heimatnahe Verwendung sei für ihn nicht nur Ausdruck seiner festen Bindung an den eigenen Hausstand, zumal er demnächst das Haus seiner Eltern übernehmen solle und sich von daher zur ortsnahen Präsenz verpflichtet sehe, sondern stelle sich für ihn auch in finanzieller Hinsicht als wesentliche Erleichterung dar.
Mit Schreiben vom 26. Juni 1988 suchte der Antragsteller erneut um heimatnahe Versetzung nach und teilte mit, daß sein Vater zwischenzeitlich mit dem Hauptmann St. Verbindung aufgenommen habe; dieser habe sich um seine, des Antragstellers, Verwendung in K. bemüht mit dem Ergebnis, daß er, der Antragsteller, "nun bei der Inst. Lenkgruppe ... Ma.-Kaserne, ... unterkommen" könne; darüber sei die dortige Dienststelle informiert.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - wies die Beschwerde durch Bescheid vom 5. Juli 1988, der dem Antragsteller am 11. Juli 1988 zuging, als unzulässig zurück, da die Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist nach Erlangung der Kenntnis vom Beschwerdeanlaß (2. Mai 1988) bei der zuständigen Stelle erhoben worden sei. Zwar sei die SDH, bei der die Beschwerde am 16. Mai 1988 eingegangen sei, als unzuständige Stelle zur sofortigen Weiterleitung an die zuständige Stelle verpflichtet gewesen; aber die Frist habe nicht gewahrt werden können, weil eine gewisse Bearbeitungszeit durch die SDH und die normale Postlaufzeit zu berücksichtigen seien und weil die Dauer der Übersendung einer Beschwerde zu Lasten des Beschwerdeführers gehe, der die Möglichkeit der Einlegung beim nächsten Disziplinarvorgesetzten habe. Hinderungsgründe im Sinne des § 7 WBO seien weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.
Auch im Rahmen der Überprüfung der Beschwerde nach § 12 Abs. 3 Satz 2 WBO habe sich kein Anlaß zur Abhilfe ergeben. Der Antrag auf heimatnahe Versetzung habe keinen Erfolg gehabt, weil in den heimatnahen Standorten der Bundeswehr der personelle Bedarf an Wehrpflichtigen gedeckt sei; so sei auch das Transportbataillon ... in A. personell in der erforderlichen Stärke ausgestattet. Den dienstlichen Gründen gingen nur ausnahmweise zwingende persönliche Gründe vor, die hier aber nicht gegeben seien. Es sei seinen Familienangehörigen zuzumuten, während seiner, des Antragstellers, wehrdienstbedingten Abwesenheit seiner Mutter und Großmutter die erforderliche Unterstützung zu geben. Die Beurteilung der Versetzungsmöglichkeiten sei Sache der SDH, auf eine Meinungsäußerung Dritter komme es dabei nicht an.
Mit Schreiben vom 17. Juli 1988, das am 19. Juli 1988 beim BMVg einging, bat der Antragsteller um Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -, Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:
"Betr.: Meine Beschwerde vom 12.05.88/Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate in München
Bezug: Ihre schriftliche Entscheidung vom 5.07.1988, ausgehändigt am 11.07.1988
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen die Ablehnung meiner Beschwerde lege ich hiermit fristgerecht Rechtsmittel ein und bitte um Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -, in München.
Gleichzeitig möchte ich auf mein Versetzungsgesuch vom 26.06.1988, das ich persönlich bei meinem Kompaniechef, Major L. abgegeben habe, hinweisen. Ich bitte Sie nochmals höflichst, aus den Ihnen bekannten Gründen meinem Wunsch zu entsprechen, und würde mich über eine positive Entscheidung sehr freuen."
Der BMVg legte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 16. September 1988 ohne Abhilfe dem Senat vor.
Er beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält ihn für unzulässig, weil der Antragsteller nicht die gesetzlich vorgeschriebene Begründung seines Begehrens gegeben habe, obgleich er dieses Erfordernis aus der dem Beschwerdebescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung habe ersehen können. Dafür genüge bei einem rechtsunkundigen Soldaten wie dem Antragsteller, daß er wenigstens in groben Zügen und möglicherweise pauschal die Gründe darstelle, aus denen er sich gegen die ihn belastende Entscheidung zur Wehr setze. Allein durch eine Bezugnahme auf das bisherige Beschwerdevorbringen gebe er indessen nicht zu erkennen, aus welchen Gründen er sich beschwert fühle und die Ablehnung des Wunsches nach heimatnaher Versetzung für rechtswidrig halte. Im übrigen sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unbegründet, weil die Entscheidung der SDH keinen rechtlichen Bedenken begegne.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und der dem Gericht vorliegenden Akten Bezug genommen.
II
Der Antrag ist unzulässig, da er nicht innerhalb der Zweiwochenfrist entsprechend der zwingenden Vorschrift des § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO in ausreichendem Maße begründet worden ist.
Die Begründungspflicht des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO verfolgt nicht nur den Zweck, das Gericht alsbald über die Angriffe des Antragstellers zu unterrichten, sondern hat auch den Sinn, die unüberlegte Einlegung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung zu verhindern. Durch die Notwendigkeit einer kurzfristigen Begründung soll der Antragsteller angehalten werden, sein Vorbringen alsbald kritisch zu überprüfen und sich dabei gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Antrags zu überzeugen (BVerwGE 43, 308, 310 [BVerwG 23.02.1972 - I WB 1/70]; BVerwG Beschlüsse vom 6. August 1986 - 1 WB 129/85 - und vom 14. Juli 1987 - 1 WB 115/86). Er muß deshalb im einzelnen substantiiert darlegen, aus welchen Gründen die angefochtene Maßnahme nach seiner Meinung verfehlt ist.
Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift vom 17. Juli 1988 nicht. Lediglich im "Bezug" der Antragsschrift wird die Entscheidung des BMVg vom 5. Juli 1988 erwähnt. Der Antragsteller geht jedoch in seinen Ausführungen auf den die Beschwerde zurückweisenden Bescheid des BMVg nicht ein; und es ist auch kein hinreichend konkreter und damit bestimmbarer Bezug zu dem Beschwerdebescheid zu erkennen, vor allem ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er den Bescheid des BMVg für rechtswidrig hält.
Keinesfalls genügt der pauschale Hinweis "aus den ihnen bekannten Gründen" dem gesetzlichen Begründungserfordernis, weil damit gerade offenbleibt, worauf der Antragsteller im gerichtlichen Antragsverfahren die Überprüfung der angegriffenen Bescheide konzentriert sehen möchte. Soweit er damit - ersichtlich - sein gesamtes Vorbringen zur Begründung seines Versetzungsantrages und seiner Beschwerde einbeziehen will, genügt eine solche Bezugnahme nicht den Erfordernissen des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO (BVerwG 73, 90 m.w.N.; BVerwG Beschluß vom 14. Juli 1987 - 1 WB 115/86); denn daraus geht nicht hinreichend deutlich hervor und ist für den Senat nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller den Beschwerdebescheid des BMVg für verfehlt hält.
Soweit der Antragsteller auf sein Versetzungsgesuch vom 26. Juni 1988 verweist, will er offensichtlich das damit vorgetragene konkrete Anliegen einer heimatnahen Versetzung als Begründung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung heranziehen, nämlich geltend machen, daß er bei der "Inst. Lenkgruppe ..." in K. habe Verwendung finden können. Hierzu hat der BMVg jedoch in seinem Beschwerdebescheid vom 5. Juli 1988 ausgeführt, eine heimatnahe Versetzung des Antragstellers habe abgelehnt werden müssen, weil in den in der Nähe seines Heimatortes gelegenen Standorten der Bundeswehr der personelle Bedarf an wehrpflichtigen Soldaten erreicht sei. Der einfache Hinweis des Antragstellers auf das Versetzungsgesuch vom 26. Juni 1988 kann daher nicht als hinreichende Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung angesehen werden.
Schließlich ist auch kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß die Begründungsfrist nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 oder 2 WBO hätte verlängert sein können. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Beschwerdebescheid des BMVg vom 5. Juli 1988 weist keine Mängel auf; vielmehr ist durch Unterstreichen der entsprechenden Worte hervorgehoben worden, daß der Antrag innerhalb der Zweiwochenfrist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen ist. Die Fristversäumnis beruht im übrigen, soweit ersichtlich, auch nicht auf einem unabwendbaren Zufall. Denn der Antragsteller hat, obwohl sich der BMVg vom Beginn des Antragsverfahrens an auf die mangelnde Begründung berufen hat, und ungeachtet des richterlichen Hinweises im Schreiben des Berichterstatters vom 13. Dezember 1988 nichts vorgetragen, was Anlaß zu einer solchen Annahme geben könnte. Sofern er irrtümlich der Meinung gewesen sein sollte, daß sein Vorbringen in der Antragsschrift als Begründung ausreichend sei, hat er diesen Irrtum zu vertreten. Denn schon bei geringem Nachdenken hätte ihm klar sein müssen, daß sein Vorbringen, das aus sich heraus nicht verständlich ist und auf den Verfahrensgegenstand überhaupt nicht konkret eingeht, keine ausreichende Begründung darstellen kann, weil es nicht einmal in groben Zügen und pauschal Antwort auf die Frage gibt, warum die angefochtenen Maßnahmen rechtswidrig sein sollen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Dr. Schwandt
Reimers
Nellinger