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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.01.1989, Az.: BVerwG 1 B 5.89

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Gewährleistung der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.01.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 5.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 18028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 24.11.1988 - AZ: 1 S 1347/88

Sonstige Beteiligte

...

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. November 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Die vom Kläger genannte Frage, ob die Ehe auch dann, wenn derzeit keine eheliche Lebensgemeinschaft besteht, vom Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG erfaßt wird, bedarf für die Gegebenheiten des vorliegenden Falles keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits ausreichend beantwortet worden.

3

Danach bezweckt das Schutzgebot des Art. 6 GG auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts die Gewährleistung der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft. Es soll den Eheleuten ein dem Wesen der Ehe entsprechendes Zusammenleben im Bundesgebiet ermöglicht werden. Fehlt es an einer solchen Gemeinschaft, kommt dem Schutzgebot aufenthaltsrechtlich kein oder nur geringes Gewicht zu. Die bloße Tatsache des Verheiratetseins, also des Bestehens einer rechtlich wirksamen Ehe, ist daher für die sich aus Art. 6 GG herleitenden aufenthaltsrechtlichen Folgen nicht entscheidend. Der erwähnte aufenthaltsrechtliche Schutzzweck trifft deswegen nicht zu, wenn die Eheleute nicht nur vorübergehend nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft, sondern getrennt leben (BVerwGE 65, 174 <180>[BVerwG 23.03.1982 - 1 C 20/81];  65, 188 <193>[BVerwG 24.03.1982 - 6 C 95/79]; Beschlüsse vom 6. April 1981 - BVerwG 1 B 31.81 - InfAuslR 1982, 6; vom 25. Juni 1984 - BVerwG 1 B 41.84 - InfAuslR 1984, 267). Das entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse - Vorprüfungsausschuß - vom 19. Mai 1983 - 2 BvR 476/83 - und vom 18. Januar 1984 - 2 BvR 1979/83 - NVwZ 1984, 301).

4

Diese Grundsätze sind für den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt einschlägig. Danach hat die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis des Klägers gemäß § 7 Abs. 4 AuslG zu einem Zeitpunkt befristet, an dem der Kläger sich bereits mehr als zwei Jahre lang von seiner Ehefrau getrennt hatte. Eine Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Vielmehr lebt der Kläger seit März 1985 mit einer Landsmännin zusammen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Kemper