Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.12.1988, Az.: BVerwG 1 A 23.85
Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG); Kostenerstattungsanspruch einer Behörde für Zeitversäumung bei der Terminswahrnehmung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 A 23.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12494
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 78 Abs. 2 ZPO
- § 173 VwGO
- § 67 Abs. 1 VwGO
- § 162 Abs. 1 VwGO
- § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO
- § 2 Abs. 2 ZSEG
- § 2 Abs. 1 S. 1 ZuSEG
Fundstellen
- JurBüro 1989, 533-534
- Rpfleger 1989, 255-256
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Für die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Anwaltserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO (wie BVerwG NJW 1962, 2028 [BVerwG 27.08.1962 - BVerwG V B 37.62]).
- 2.
Der Kostenerstattungsanspruch der in einem Verwaltungsstreitverfahren obsiegenden Behörde schließt nicht anteilige Personalkosten ein, die infolge Zeitversäumnis durch Terminswahrnehmung eines Behördenvertreters entstanden sind.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung der Klägerin vom 18. August 1988 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 27. Juli 1988 wird zurückgewiesen.
Gründe
Nach dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 27. Juli 1988 sind die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten nach §§ 162 Abs. 1 und 2, 164 VwGO auf 734,23 DM festgesetzt worden. Der Urkundsbeamte hatte die Festsetzung weiterer in Höhe von 80 DM geltend gemachter Kosten für die mit der Terminswahrnehmung vor dem Verwaltungsgericht sowie dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Bediensteten der Klägerin eingetretenen Zeitversäumnis abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Klägerin, mit der sie geltend macht, die für die Terminswahrnehmung einer nicht anwaltlich vertretenen Partei entstandenen Nachteile seien grundsätzlich zu erstatten. Die Zeitversäumnis habe vor dem Verwaltungsgericht eine Stunde, vor dem Verwaltungsgerichtshof drei Stunden betragen. Sie habe, da es sich um eine Streitsache von grundsätzlicher Bedeutung gehandelt habe, einen Beamten des höheren Dienstes einsetzen müssen, dessen durchschnittliche Bezüge mindestens 29,20 DM pro Stunde betragen. Aus diesem Grunde sei der Kostenansatz von 80 DM gerechtfertigt.
Die Erinnerung ist nach §§ 165, 151, 147 VwGO zulässig. Insbesondere war die Klägerin nicht gehalten, sich gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigen vertreten zu lassen. Denn nach § 78 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO erstreckt sich der Anwaltszwang nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht auf Prozeßhandlungen, die - wie die Erinnerung (vgl. § 151 Satz 2 VwGO) - vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können (Beschluß vom 27. August 1962 - BVerwG 5 B 37.62 - NJW 1962, 2028).
Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören gemäß § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen. In der Verwaltungsgerichtsordnung fehlt eine nähere Festlegung, welche Aufwendungen im Einzelfall erstattungsfähig sind. In § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird jedoch bestimmt, daß die Kostenerstattung die Entschädigung des Gegners für die durch eine notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis umfaßt; diese Regelung gilt über § 173 VwGO auch im Verwaltungsprozeß (Beschluß vom 6. Dezember 1983 - BVerwG 4 A 1.78 - Der Rechtspfleger 1984, 158). Die Entschädigung bestimmt sich nach dem in § 91 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz ZPO für entsprechend anwendbar erklärten Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) - ZSEG -. Danach ist eine Entschädigung für Verdienstausfall vorgesehen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ZSEG); sie beträgt für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit 3 bis 20 DM (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ZSEG). Ist ein Verdienstausfall nicht eingetreten, wird die Entschädigung nach dem geringsten Satz bemessen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 ZSEG). Sie entfällt, wenn ersichtlich kein Nachteil eingetreten ist (§ 2 Abs. 3 Satz 3 ZSEG).
Nutznießer dieser Regelung sind in erster Linie natürliche Personen. Inwieweit die Bestimmung auch auf juristische Personen anwendbar ist, bedarf keiner umfassenden Erörterung. Jedenfalls kann die Klägerin als Behörde im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit keine Entschädigung für Zeitversäumnis bei der Terminswahrnehmung verlangen.
Eine Kostenerstattung unter Zugrundelegung der Entschädigungssätze des § 2 Abs. 2 ZSEG kommt nicht in Betracht, da diese Entschädigungssätze an den "Verdienstausfall" und damit an ein durch die konkrete Terminswahrnehmung verursachtes Vermögensopfer anknüpfen. Die Klägerin macht nicht geltend, daß ihr durch die Entsendung eines Vertreters gerade zu den Verhandlungsterminen in diesem Rechtsstreit ein finanzieller Nachteil (z.B. durch Überstundenvergütung) entstanden wäre, sondern möchte Kosten erstattet haben für Bedienstete, die neben der Wahrnehmung anderer Aufgaben die Behörde in den mündlichen Verhandlungen dieses Rechtsstreits vertreten haben. Die allgemeinen Kosten für diese Bediensteten haben aber nicht einen eindeutigen kalkulierbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit, wie ihn § 2 Abs. 2 ZSEG voraussetzt (gegen die Erstattungsfähigkeit derartiger Gesamtkosten allgemein Stein/Jonas/Leipold, ZPO-Kommentar, 20. Aufl. 1984, § 91 ZPO RdNr. 35). Die Klägerin hat durch die Teilnahme ihrer Bediensteten an den mündlichen Verhandlungen keinen Nachteil erlitten (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 ZSEG). Insoweit sind ihr durch den Rechtsstreit keine zusätzlichen Kosten entstanden und damit auch keine Aufwendungen im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO (einen Kostenerstattungsanspruch der Behörde für Zeitversäumung bei der Terminswahrnehmung durch ihre Bediensteten verneinen OVG Koblenz, Beschluß vom 16. Dezember 1981 - OVG 7 B 88/81 - NJW 1982, 1115; HessVGH, Beschluß vom 28. Februar 1986 - VGH 4 TJ 199/86 - DÖV 1986, 618 (Ls.); BayVGH, Beschluß vom 10. September 1984 - VGH 3 C 84 A. 1441; von Eicken-Lappe-Madert, Die Kostenfestsetzung, 17. Aufl., D 143 mit weiteren Nachweisen; anderer Ansicht von Oppel-Bronikowski, ArchPF 1982, 273 ff.).
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 5 Abs. 4 Satz 1 GKG).
Dr. Diefenbach
Dr. Kemper