Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.12.1983, Az.: BVerwG 4 A 1.78
Anforderungen an die Bemessung erstattungsfähiger Parteireisekosten; Berücksichtigung von Fahrtauslagen und Zeitversäumnissen bei der Bemessung der Reisekosten; Anforderungen an die Festsetzung der mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss abgelehnten Prozesskosten mithilfe einer Erinnerung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 A 1.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11596
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 162 VwGO
- § 164 VwGO
- § 175 VwGO
- § 91 ZPO
- § 9 Abs. 3 S. 1 ZSEG
Fundstelle
- Rpfleger 1984, 158
Redaktioneller Leitsatz
Auf die Bemessung erstattungsfähiger Parteireisekosten ist wegen der Fahrtauslagen ebenso wie wegen Zeitversäumnis§ 9 III 1 ZSEG anzuwenden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Dezember 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und Dr. Kühling
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung der Klägerin vom 17. Oktober 1983 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 27. September 1983 wird zurückgewiesen, soweit der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht abgeholfen hat.
Gründe
Nach dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 27. September 1983 sind die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten gemäß §§ 162 Abs. 1 und 2, 164 VwGO auf 1.939,11 DM festgesetzt worden. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hatte die Festsetzung weiterer Kosten für die Teilnahme eines zweiten Behördenvertreters am Informationsgespräch mit den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und die Erstattung der Kosten für die Benutzung des Dienstkraftwagens abgelehnt, letztere soweit sie die Kosten für die Benutzung der Deutschen Bundesbahnüberschreiten.
Die Klägerin hat gegen den am 5. Oktober 1983 zugestellten Beschluß am 18. Oktober 1983 Erinnerung eingelegt. Die Klägerin beantragt mit der Erinnerung die Festsetzung der mit dem Kostenfestsetzungsbeschluß abgelehnten Prozeßkosten. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung abgeholfen, soweit es um die Festsetzung der Kosten für den weiteren Behördenvertreter und der Erstattung der Kosten für die Benutzung des Dienstkraftwagens geht. Der Erstattung der PKW-Kosten hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle jedoch nur insoweit abgeholfen, als er gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 ZSEG der Berechnung 0,32 DM pro Kilometer zugrunde legt. Soweit keine Abhilfe erfolgt ist, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß ihr gemäß einem Erlaß des Bundesministers für Verkehr vom 25. August 1972 ein Erstattungsanspruch von 0,50 DM zustehe. Sie hält die Anwendung des § 9 Abs. 3 Satz 1 ZSEG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO unter Bezugnahme auf den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Januar 1972 - 3 W 51/71 - für unzulässig.
Die zulässige Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören gemäß § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen. In der Verwaltungsgerichtsordnung fehlt eine nähere Festlegung, welche Fahrtkosten eines Beteiligten im Einzelfall als notwendig und erstattungsfähig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO anzusehen sind, insbesondere welches Beförderungsmittel und in welcher Höhe dessen Kosten als notwendig anzuerkennen sind. In § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist jedoch bestimmt, daß die erstattungsfähige Entschädigung für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis entsprechend dem ZSEG zu bemessen ist; diese Regelung ist im Verwaltungsprozeß gemäß § 175 VwGO entsprechend anzuwenden (Baumbach-Lauterbach ZPO 42. Aufl. 1984 Anm. 6 zu § 91).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Erstattungsfähigkeit entstandener Fahrtkosten eines Dienstkraftwagens § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 1 ZSEG anzuwenden. In der Rechtsprechung werden hierzu wegen des nicht eindeutigen Wortlauts des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO verschiedene Meinungen vertreten. Während das Oberlandesgericht Karlsruhe die Verweisung auf das ZSEG nur wegen der Zeitversäumnis anerkennen will (vgl. OLG Karlsruhe, KostRspr. ZPO § 91 [B] Nr. 42 mit kritischer Anmerkung von Schmidt - Justiz 1969, 224 f.; KostRspr. ZPO § 91 [B-Auslagen] Nr. 8), hält das Oberlandesgericht Düsseldorf eine unterschiedliche Behandlung der reinen Parteikosten nach Zeitversäumnis und Fahrtkosten nicht für gerechtfertigt. (OLG Düsseldorf, KostRspr. ZPO § 91 [B-Auslagen] Nr. 46 - JurBüro 1974, 738 - Rpfleger 1974, 232; ebenso KG Berlin im Beschluß vom 18. Januar 1977 - 1 W 4592/76 KostRspr. ZPO § 91 [B-Auslagen] Nr. 75). Der Senat schließt sich der letzteren Auffassung an: Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften nur auf die durch die Terminswahrnehmung verursachte Zeitversäumnis für anwendbar erklären wollte, nicht aber für die eigentlichen Reisekosten. Der Grundsatz der Bestimmtheit und Voraussehbarkeit der zu erwartenden Prozeßkosten und die Praktikabilität des Kostenfestsetzungsverfahrens rechtfertigen es, auch die zur Erstattung beantragten Fahrtkosten nach einer pauschalierten Regelung festzusetzen. Die Regelung des § 9 Abs. 2 und 3 ZSEG ist hinreichend bestimmt und wird, wie § 9 Abs. 3 ZSEG zeigt, auch der Kostenerstattung für eine Kraftwagenbenutzung angemessen gerecht.
Dr. Niehues
Dr. Kühling