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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.08.1962, Az.: BVerwG V B 37.62

Anwaltserfordernis bei Einlegung einer Erinnerung gegen eine Kostenrechnung vor dem Bundesverwaltungsgericht; Entsprechende Anwendung des § 67 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Vom Anwaltserfordernis befreite Prozesshandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.08.1962
Aktenzeichen
BVerwG V B 37.62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 11548
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - AZ: X VGL 234/61

Fundstellen

  • DVBl 62, 792
  • DVBl 1962, 792 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1963, 519 (amtl. Leitsatz)
  • JVBl 63, 8
  • NJW 62, 2028
  • NJW 1962, 2028 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 15 , 372

Amtlicher Leitsatz

Für die Erinnerung gegen eine Kostenrechnung vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anwaltserfordernis.

Auf die Vertretung der Beteiligten ist in solchen Fällen § 67 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden.

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. August 1962
durch
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung der Klägerinnen gegen die Kostenrechnung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 1962 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Gründe

1

In seiner Kostenrechnung berechnete der Urkundsbeamte die Gebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit 3 DM. Hiergegen legten die Klägerinnen, vertreten durch ihre Mutter, Erinnerung ein.

2

Die Erinnerung kann keinen Erfolg haben.

3

Sie ist zwar zulässig. Insbesondere konnten die Klägerinnen ihre Erinnerung ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einlegen; denn der Anwaltszwang nach § 67 Abs. 1 VwGO erstreckt sich nicht auf Prozeßhandlungen, die vor der Geschäftsstelle vorgenommen werden können (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 78 Abs. 2 ZPO). Zu diesen Prozeßhandlungen gehört die Erinnerung gegen eine Kostenrechnung nach § 4 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO und § 73 BVerwGG. Tun war zwar in § 24 Abs. 4 BVerwGG vorgeschrieben, daß vor dem Bundesverwaltungsgericht als Bevollmächtigte und Beistände nur Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule zugelassen sind. Eine solche Vorschrift enthält jedoch die Verwaltungsgerichtsordnung, insbesondere deren § 67, nicht mehr. Für vom Anwaltserfordernis befreite Prozeßhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht muß deshalb die allgemeine Regelung in § 67 Abs. 2 VwGO entsprechend Platz greifen, nach der die Vertretung der Klägerinnen durch ihre Mutter im Erinnerungsverfahren nicht beanstandet werden kann.

4

Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Die hier maßgebenden Vorschriften in § 334 Abs. 2 LAG und in §§ 10 und 46 GKG sind zutreffend angewendet worden. Die Nichterhebung der Kosten nach § 7 GKG kommt nicht in Betracht, weil die Klägerinnen wiederholt und eingehend über die Rechtslage belehrt worden sind und eine unrichtige Behandlung des Rechtsmittels der Klägerinnen nicht festgestellt werden kann.

5

Die Gebührenfreiheit dieses Beschlusses folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO, § 73 BVerwGG und § 4 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Zinser
Dr. Wolf
Dr. Gützkow