Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.08.1962, Az.: BVerwG V B 37.62
Anwaltserfordernis bei Einlegung einer Erinnerung gegen eine Kostenrechnung vor dem Bundesverwaltungsgericht; Entsprechende Anwendung des § 67 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Vom Anwaltserfordernis befreite Prozesshandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.08.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 37.62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 11548
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - AZ: X VGL 234/61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 62, 792
- DVBl 1962, 792 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1963, 519 (amtl. Leitsatz)
- JVBl 63, 8
- NJW 62, 2028
- NJW 1962, 2028 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 15 , 372
Amtlicher Leitsatz
Für die Erinnerung gegen eine Kostenrechnung vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anwaltserfordernis.
Auf die Vertretung der Beteiligten ist in solchen Fällen § 67 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden.
Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. August 1962
durch
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung der Klägerinnen gegen die Kostenrechnung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 1962 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe
In seiner Kostenrechnung berechnete der Urkundsbeamte die Gebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit 3 DM. Hiergegen legten die Klägerinnen, vertreten durch ihre Mutter, Erinnerung ein.
Die Erinnerung kann keinen Erfolg haben.
Sie ist zwar zulässig. Insbesondere konnten die Klägerinnen ihre Erinnerung ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einlegen; denn der Anwaltszwang nach § 67 Abs. 1 VwGO erstreckt sich nicht auf Prozeßhandlungen, die vor der Geschäftsstelle vorgenommen werden können (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 78 Abs. 2 ZPO). Zu diesen Prozeßhandlungen gehört die Erinnerung gegen eine Kostenrechnung nach § 4 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO und § 73 BVerwGG. Tun war zwar in § 24 Abs. 4 BVerwGG vorgeschrieben, daß vor dem Bundesverwaltungsgericht als Bevollmächtigte und Beistände nur Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule zugelassen sind. Eine solche Vorschrift enthält jedoch die Verwaltungsgerichtsordnung, insbesondere deren § 67, nicht mehr. Für vom Anwaltserfordernis befreite Prozeßhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht muß deshalb die allgemeine Regelung in § 67 Abs. 2 VwGO entsprechend Platz greifen, nach der die Vertretung der Klägerinnen durch ihre Mutter im Erinnerungsverfahren nicht beanstandet werden kann.
Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Die hier maßgebenden Vorschriften in § 334 Abs. 2 LAG und in §§ 10 und 46 GKG sind zutreffend angewendet worden. Die Nichterhebung der Kosten nach § 7 GKG kommt nicht in Betracht, weil die Klägerinnen wiederholt und eingehend über die Rechtslage belehrt worden sind und eine unrichtige Behandlung des Rechtsmittels der Klägerinnen nicht festgestellt werden kann.
Die Gebührenfreiheit dieses Beschlusses folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO, § 73 BVerwGG und § 4 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Wolf
Dr. Gützkow