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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.11.1988, Az.: BVerwG 1 D 19.88

Zugschaffner der Deutschen Bundesbahn; Fortgesetzte Manipulationen mit Fahrkarten im Durchschreibeverfahren; Veruntreuende Unterschlagung von Fahrgeldeinnahmen; Disziplinarmaßnahme der Dienstentfernung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.11.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 19.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 17914
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 28.01.1988 - AZ: IV VL 60/87

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. November 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Postbetriebsinspektor Rolf Goerke, Obertriebwagenführer Walter Prem als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...
Leitender Regierungsdirektor ... Außenstelle Berlin des Bundesdisziplinaranwalts,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnhauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 28. Januar 1988 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Nachdem das Amtsgericht - Schöffengericht - A... den Beamten am 1. April 1987 wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue - Vergehen gemäß §§ 267, 266 StGB - zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt hatte, legte der Bundesdisziplinaranwalt in dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion M... eingeleiteten Disziplinarverfahren dem Beamten den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 28. Januar 1988 unter Zubilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt. Es hat sich gemäß § 18 Abs. 1 BDO an die Feststellungen des seit dem 9. April 1987 rechtskräftigen Strafurteils für gebunden gehalten und ist demgemäß im wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

3

Der als Bundesbahnschaffner eingesetzte Beamte ging bei dem für den Fahrkartenverkauf im Zuge üblichen Durchschreibeverfahren dazu über, den Stamm der auszugebenden Fahrkarte mit leerem Kugelschreiber oder mit eingezogener Mine zu beschreiben. Das hatte wegen des dazwischen liegenden Blaupapiers zur Folge, daß die Eintragung nur auf der als Fahrkarte für den Reisenden bestimmten Durchschrift, nicht aber auf dem Stamm der Karte zu sehen war. Diesen füllte der Beamte erst nachträglich aus. Dabei trug er andere Reisedaten und auf diese abgestimmte - geringere - Geldbeträge ein, als er von den Reisenden bei Ausgabe der Fahrkarten im Zuge als Fahrpreis erhoben hatte. Nur diese geringere Summe legte er dann seiner Abrechnung zugrunde und führte sie an die Kasse der Deutschen Bundesbahn ab. Die Differenzbeträge behielt er für sich. Auf diese Weise hat der Beamte von Mitte April 1985 bis Mai 1986 in mindestens 37 Fällen manipuliert und statt der von den Reisenden als Fahrgeld eingenommenen insgesamt 2 658 DM nur 306,60 DM abgeführt.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verstöße des Beamten gegen seine Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG), sein Amt uneigennützig, ehrlich und gewissenhaft zu verwalten (§ 54 Satz 2 BBG), sich innerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie dienstliche Anordnungen zu befolgen (§ 55 Satz 2 BBG), gewertet und insgesamt als ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG angesehen, das die disziplinare Höchstmaßnahme erforderlich mache. Denn einer der von der Rechtsprechung allein anerkannten Ausnahmegründe habe nicht vorgelegen, so daß der Beamte durch seine eigennützigen Machenschaften vertrauensunwürdig geworden sei.

5

Trotz des Gewichts des Dienstvergehens sei der Beamte wegen seiner ansonsten im wesentlichen tadelfreien dienstlichen Führung eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig. Nach Wegfall seiner Dienstbezüge sei er wegen Fehlens anderweitiger Einkommensquellen auch in Höhe von 75 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts bedürftig.

6

Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil will der Beamte die Verhängung einer geringeren Disziplinarmaßnahme erreichen. Er macht geltend, das Bundesdisziplinargericht habe die Nervenerkrankung seiner Ehefrau, unter der die ganze Familie zu leiden gehabt, insbesondere aber er selbst stark gelitten habe, nicht genügend zu seinen Gunsten berücksichtigt.

7

II.

Die Berufung ist unbegründet.

8

Sie ist auf das Disziplinarmaß beschränkt mit der Folge, daß der Senat von den Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts auszugehen und auch die Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen zu übernehmen hat. Er schließt sich aber auch der Bewertung des Bundesdisziplinargerichts im Disziplinarmaß an. Das Disziplinarvergehen hat die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zur Folge.

9

Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld auch nur vorübergehend zum Zwecke privaten Verbrauchs seinem Dienstherrn vorenthält, zerstört das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung regelmäßig in unheilbarer Weise. Die Verwaltung ist auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maß angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Sie muß Kontrolle daher weitgehend dadurch ersetzen, daß sie die Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben in die Hände von Dienstkräften legt, denen sie vertrauen kann, weil sie mit ihnen durch ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis verbunden ist, wie es das Beamtenverhältnis darstellt (§ 2 Abs. 1 BBG). Deshalb muß von dem in das Treueverhältnis eingebundenen Beamten erwartet werden, daß er sich vertrauenswürdig und insbesondere materiellen Anfechtungen gegenüber gewappnet zeigt. Wer durch schuldhaftes Fehlverhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, die für ein an Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtetes Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßlich ist, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (ständige Rechtsprechung; zuletzt Urteile vom 8. März 1988 - BVerwG 1 D 73.87 - und vom 8. November 1988 - BVerwG 1 D 4.88 -).

10

Von der danach grundsätzlich gebotenen Entfernung aus dem Dienst sind Ausnahmen nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte nur möglich, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten trotz dessen Schuld noch nicht unheilbar zerstören, die vielmehr der Erwartung Raum lassen, uneingeschränktes Vertrauen als notwendige Grundlage für weitere Zusammenarbeit werde sich künftig wiederherstellen lassen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils wird insoweit Bezug genommen.

11

Schon vom Ansatz her könnte hier nur der Ausnahmegrund einer finanziellen Notlage in Betracht kommen. Doch ist auch für diese schon objektiv nichts ersichtlich, weil dem Beamten und seiner Ehefrau nach Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen, Miete und Heizung sowie Darlehenstilgung monatlich noch mehr als 1 500 DM zur Verfügung blieben, um die Kosten des sonstigen Lebensunterhalts zu bestreiten. Von einer existenzgefährdenden Situation kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Der Beamte hat im übrigen eingeräumt, das Geld auch dazu verwendet zu haben, sich gelegentlich etwas Besonderes zu leisten.

12

Schwierigkeiten bei der gegenwärtigen Lage auf dem Arbeitsmarkt und im Hinblick auf sein Lebensalter, eine berufliche Existenz außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzubauen, und das damit verbundene Risiko hat der Beamte durch seine Verfehlungen bewußt auf sich genommen. Auch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht mindert dieses Risiko nicht. Denn sie kann nicht Grundlage dafür sein, einen durch eigene Schuld vertrauensunwürdig gewordenen Beamten ungeachtet dessen, daß nunmehr eine wichtige Voraussetzung für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses fehlt, im Dienst zu lassen.

13

Bei der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über den Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden, da dem Beamten mit 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts bereits der gesetzliche Höchstsatz bewilligt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 2 BDO) und mit sechs Monaten eine Laufzeit festgesetzt worden ist, die ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht. Sollte es dem Beamten trotz ständigen Bemühens, das sich nicht auf bestimmte Arbeitsplätze beschränken darf, sondern jede nach den Umständen zumutbare Tätigkeit umfassen muß, nicht gelingen, innerhalb der nächsten sechs Monate eine den Unterhalt sichernde Erwerbsquelle zu erschließen, so steht es ihm frei, sich unter Darlegung und Glaubhaftmachung seiner Bemühungen wegen eines Unterhaltsbeitrages erneut an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

14

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.