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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.10.1988, Az.: BVerwG 8 B 118.88

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.10.1988
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 118.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 18171
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 12.08.1988 - AZ: 13 A 70/88

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Oktober 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack und Dr. Kleinvogel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. August 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die (angeblich) unrichtige Auskunft eines Bediensteten der zuständigen Unterhaltssicherungsbehörde, Ansprüche auf Ersatz von Betriebsaufwendungen (vgl. § 13 Abs. 3 USG) bestünden nicht, im Hinblick auf die die Erstattung derartiger Aufwendungen versagenden Bescheide zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Vorliegens höherer Gewalt führt (§ 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 60 abs. 3 VwGO), hat nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung. Diese Frage ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres zu verneinen und bedarf daher keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren. Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falls vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. Urteile vom 11. Juni 1969 - BVerwG VI C 56.65 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 54 S. 21 <26>, vom 11. Mai 1979 - BVerwG 6 C 70.78 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 106 S. 43 <46> und vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 259.86 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 6 S. 1 <4 f.>). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich eines auf eine (angeblich) unrichtige Behördenauskunft zurückgehenden (angeblichen) Irrtums über das Bestehen eines Erstattungsanspruchs nicht erfüllt.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 und 73 Abs. 1 GKG.