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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.10.1988, Az.: BVerwG 2 WD 7/88

Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ; Würdigung der Tat als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht eines Soldaten zu Achtung und Vertrauen nicht ernsthaft beeinträchtigendem Verhalten außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen; Feststellung eines Dienstvergehens und Einstellung des Verfahrens; Strafschärfung wegen Tatbegehung als Vorgesetzter; Verhängung einer Gehaltskürzung neben einer strafgerichtlich rechtskräftigen Freiheitsstrafe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.10.1988
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 7/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 17355
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 15.10.1987 - AZ: S 4 VL 2/87

Prozessführer

Hauptmann ..., geboren am ...

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 4. Oktober 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, ferner
Major Blasajewsky, Hauptmann Vogt als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts gegen das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 15. Oktober 1987 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der 49 Jahre alte Soldat besuchte neun Jahre die Volksschule, ehe er am 26. April 1954 eine Ausbildung im Mechanikerhandwerk begann. Wegen eines Konkurses seiner Lehrfirma endete sein Ausbildungsverhältnis am 31. Dezember 1954 vorzeitig. Danach begann er am 4. April 1955 eine Lehre als Maschinenschlosser, die er am 30. September 1958 erfolgreich abschloß. Anschließend war er bei verschiedenen Firmen als Maschinenschlosser beschäftigt.

2

Zum 4. April 1960 wurde er zur Ableistung des Grundwehrdienstes zur ... ausbildungskompanie ... in S. einberufen. Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde der Soldat mit Urkunde vom 21. März 1961 am 24. März 1961 als Gefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier, sodann auf acht und schließlich auf zwölf Jahre festgesetzt. Mit Urkunde vom 5. März 1970 wurde dem Soldaten am 18. März 1970 als Oberfeldwebel die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

3

Nachdem er die Unteroffizierprüfung bestanden hatte, wurde der Soldat am 9. Mai 1962 zum Unteroffizier und am 6. August 1963 zum Stabsunteroffizier befördert. Nach dem Bestehen der Feldwebelprüfung mit der Abschlußnote "befriedigend" wurde er am 8. Dezember 1965 zum Feldwebel, am 5. September 1969 zum Oberfeldwebel und schließlich am 22. Oktober 1971 zum Hauptfeldwebel ernannt. Zum 1. Oktober 1973 wurde der Soldat als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen. Nachdem er seine Lehrgänge zur Ausbildung als Offizier des militärfachlichen Dienstes - Fachrichtung Instandsetzungsoffizier - erfolgreich beendet hatte, wurde er am 1. Juli 1975 zum Leutnant, mit Wirkung vom 1. April 1979 zum Oberleutnant und schließlich am 29. November 1984 zum Hauptmann befördert.

4

Nach seiner Grundausbildung wurde der Soldat vom 29. Juni 1960 an zur ...kompanie ... in S. versetzt und dort zunächst als Kraftfahrer, dann als Dreher und später als Kraftfahrzeug-/Panzerinstandsetzungsunteroffizier verwendet. Nach der bestandenen Feldwebelprüfung leistete er vom 16. April 1965 an bei seiner Einheit als Metallbearbeitungsfeldwebel Dienst, vom 16. Oktober 1966 an bei der 2./...ataillon ... in S. und vom 16. November 1967 an bei der Schule ... in A. als Gruppenführer, Waffenmechanikermeister und Lehrfeldwebel. Mit seiner Beförderung zum Leutnant wurde er vom 1. Juli 1975 an zur ... ausbildunaskompanie ... in K. versetzt und bei dieser Einheit, die inzwischen in ... ausbildungskompanie ... und ... umbenannt wurde, als Zugführeroffizier und Instandsetzungsoffizier Wa (FD) eingesetzt.

5

Die dienstlichen Leistungen des Soldaten wurden überwiegend mit "gut" bewertet. In seiner Dienststellung als Mechanikermeister und Leiter der Lehrwerkstatt wurde der Soldat am 21. Juli 1971 mit "2" - sehr gut - beurteilt; die Eignung für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes wurde uneingeschränkt befürwortet. In seiner Beurteilung als Zugführeroffizier und Instandsetzungsoffizier Wa (FD) im Dienstgrad eines Leutnants wurden seine dienstlichen Leistungen am 15. März 1977 mit "3 C" - gut, uneingeschränkte Förderung möglich - bewertet. In seinen Beurteilungen vom 6. Februar 1979, vom 3. Februar 1981 und vom 6. Januar 1983 wurden seine Leistungen mit "4" - ziemlich gut - und den Eignungswerten "B", "C" und "B" - besondere Förderung und uneingeschränkte Förderung möglich - beurteilt. In der planmäßigen Beurteilung vom 12. Februar 1986 wurden seine dienstlichen Leistungen mit "3 C" eingestuft. Zuletzt wurden die dienstlichen Leistungen in der planmäßigen Beurteilung vor 15. März 1988 zum Teil als deutlich über sowie teilweise über den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen liegend bewertet. Wegen seiner besonderen Fähigkeit zur Einsatzführung und seines Durchsetzungsvermögens wurde ihm jeweils der Ausprägungsgrad "B" verliehen.

6

Seit Dezember 1976 ist der Soldat berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold zu tragen. Ihm wurden seit dem Jahre 1967 bis zuletzt am 23. Mai 1986 insgesamt acht förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erteilt.

7

Außer der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren enthält das Bundeszentralregister keine Eintragung. Im Disziplinarbuch sind für den Soldaten keine disziplinaren Maßregelungen vermerkt.

8

Der Soldat bezieht Dienstbezüge aus der 14. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 4.660,96 DM. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge, einer Sparzulage von 8,40 DM, des Kindergeldes für ein Kind sowie sonstiger monatlicher Abzüge von 81,50 DM werden ihm tatsächlich 3.863,72 DM ausgezahlt. Der Soldat hat für einem Kredit, der etwa noch 12.000 DM beträgt, monatliche Raten in Höhe von 600 DM zu zahlen. Ansonsten sind seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet.

9

Aus der am 29. Dezember 1962 geschlossenen Ehe sind ein jetzt 25 Jahre alter Sohn, eine 21jährige Tochter und ein 16 Jahre alter Sohn hervorgegangen. Die Ehefrau verfügt über einen monatlichen Nebenverdienst in Höhe von etwa 500 DM netto, mit dem sie zu dem gemeinsamen Haushalt beiträgt.

10

II

Im Januar 1985 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, in dem ihn das Amtsgericht K. am 22. Oktober 1985 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1, §§ 69, 69 a StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilte. Dem Soldaten wurde die Fahrerlaubnis für acht Monate entzogen. Die Berufung des Soldaten wurde durch Urteil der 4. Strafkammer des Landgerichts K. vom 7. März 1986 - Ns 13 Js 3010/85 - mit der Maßgabe verworfen, daß die Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis auf nunmehr noch drei Monate festgesetzt wurde. Auf die Revision des Soldaten hob das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluß vom 25. August 1986 - 1 St 136/86 - das Berufungsurteil im Rechtsfolgenausspruch samt den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung auf und verwies in dem Umfang der Aufhebung die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts K. zurück. Durch Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts K. vom 8. Oktober 1986 - Ns 13 Js 3010/85 - wurde die Berufung des Soldaten gegen das Urteil des Amtsgerichts K. vom 22. Oktober 1985 mit der Maßgabe kostenpflichtig verworfen, daß der Soldat zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80 DM verurteilt wurde und die Fahrerlaubnisentziehung entfiel. Das Urteil wurde im Schuldspruch mit Ablauf des 25. August 1986 und im Rechtsfolgenausspruch in der durch das Urteil des Landgerichts K. - 3. Strafkammer - vom 8. Oktober 1986 abgeänderten Fassung seit 8. Oktober 1986 rechtskräftig.

11

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 19. Januar 1987, die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd den Soldaten am 15. Oktober 1987 eines Dienstvergehens schuldig und stellte das disziplinargerichtliche Verfahren ein.

12

Die Truppendienstkammer legte gemäß § 77 Abs. 1 WDO die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils der 4. Strafkammer des Landgerichts K. vom 7. März 1986 und die ergänzenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils der 3. Strafkammer des Landgerichts K. vom 8. Oktober 1986 zugrunde und hielt folgenden Sachverhalt für erwiesen:

"Der Angeklagte stellte am 23.01.1985 zwischen 17,30 und 17,35 Uhr seinen Pkw Marke Honda Accord, amtliches Kennzeichen ... auf dem Parkplatz in Höhe des Anwesens F. 7 in K. ab. Er parkte seinen Wagen so ein, daß er längs neben dem ebenfalls auf dem Parkplatz befindlichen Pkw Marke Ford Escort, amtliches Kennzeichen ... des Zeugen Thomas A. zu stehen kam. Aus Unachtsamkeit streifte der Angeklagte beim Einfahren mit dem rechten vorderen Eck seines Wagens das rechte seitliche Vorderteil des entgegen seiner Einfahrerrichtung abgestellten Fahrzeugs des Zeugen A. An diesem Pkw wurden dabei der vordere rechte Kotflügel und die rechte Wagentüre erheblich eingedrückt. Die Reparatur des Schadens kostete DM 2.018,-. Am Pkw des Angeklagten entstand bei dem Unfall eine Anriebspur am rechten vorderen Stoßfängereck und durch Materialabtragung eine leichte Beschädigung an dem Glas des vorderen rechten Blinkers.

Der Angeklagte hatte den Unfall bemerkt und die Beschädigungen am dem Pkw des A. gesehen. Gleichwohl entfernte er sich anschließend von dem Parkplatz und begab sich in seine Wohnung im Anwesen F. 6, ohne zugunsten des Geschädigten die erforderlichen Feststellungen zu seiner Person und zum Unfallhergang ermöglicht zu haben. Seinen Pkw ließ er neben dem Wagen des Zeugen A. stehen. Dieser bemerkte die Beschädigung seines Fahrzeugs erst am frühen Morgen des 24.01.1985, als er zur Arbeit fahren wollte. Die Mutter des Geschädigten, Frau Renate A., rief daraufhin den Angeklagten telefonisch an, teilte ihm mit, daß der Pkw ihres Sohnes beschädigt sei, und fragte ihn, ob er etwas bemerkt oder gesehen habe. Der Angeklagte antwortete daraufhin, daß er beim Abstellen seines Fahrzeugs am Vorabend gesehen habe, daß der neben ihm stehende Wagen zu diesem Zeitpunkt bereits beschädigt war.

...

Es ist nicht auszuschließen, daß er zunächst vorhatte, sich der Unfallverantwortung nicht zu entziehen und deshalb bei der vermeintlichen Geschädigten sich melden wollte, d.h. sich erst später entschloß, sich nicht als Unfallverursacher zu erkennen zu geben und deshalb am nächsten Morgen auf Anruf der Mutter des Geschädigten hin dieser erklärte, er habe mit dem Unfall nichts zu tun. Der Schaden ist zwischenzeitlich auch durch die Haftpflichtversicherung des Angeklagten geregelt, so daß im. Ergebnis durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bzw. der Verstoß gegen die entsprechenden Pflichten der Geschädigte keinen Nachteil erlitt."

13

Die Kammer würdigte das unerlaubte Entfernen vom Unfallort als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht, sich außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß der Soldat die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), mithin als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.

14

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

15

Bei der Maßnahmebemessung sei von einem ernsthaften Dienstvergehen auszugehen, da der Soldat sich durch seine Unfallflucht seiner Verantwortung nach dem angerichteten erheblichen Schaden gegenüber dem Geschädigten entzogen habe. Die verantwortungslose Haltung als Kraftfahrer sei geeignet, seine dienstliche Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im außerdienstlichen Bereich ernsthaft zu erschüttern. Bei der Tat sei jedoch zugunsten des Soldaten zu würdigen, daß er - da dies nicht auszuschließen gewesen sei - zunächst vorgehabt habe, sich der Unfallverantwortung nicht zu entziehen und daß er sich zunächst auch bei dem vermeintlichen Geschädigten habe melden wollen, und daß er sich erst später entschlossen habe, sich nicht als Unfallverursacher zu erkennen zu geben. Weiterhin sei für den Soldaten entlastend zu berücksichigen, daß der Schaden zwischenzeitlich durch die Haftpflichtversicherung des Soldaten geregelt worden sei, so daß für den Geschädigten kein bleibender Nachteil bestehe. Darüber hinaus hätten sich aus der Person des Soldaten ganz erheblich ins Gewicht fallende mildernde Gesichtspunkte ergeben. Der Soldat habe sich in vielen Dienstjahren voll bewährt und sich in dieser Zeit nichts zuschulden kommen lassen, weshalb er auch disziplinar nicht vorbelastet sei, sondern in seiner Dienstzeit bisher acht förmliche Anerkennungen erhalten habe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß der Soldat sich nach der Tat voll nachbewährt habe, weshalb ihm am 23. Mai 1986 eine förmliche Anerkennung habe ausgesprochen werden können. Deshalb sei die Kammer davon ausgegangen, daß es sich bei dem Soldaten um einen korrekten, voll überzeugenden und bewährten Offizier handele, bei dem die Tat absolut persönlichkeitsfremd sei. Für den Soldaten habe auch eine außerordentlich günstige Sozialprognose gestellt werden können, die eine Wiederholung der Tat ausgeschlossen erscheinen lasse. Weiterhin habe die Kammer die zugunsten des Soldaten sprechenden Beurteilungen gewertet, die sich über Jahre durchweg in guten Ergebnissen niedergeschlagen hätten. Dabei habe der Soldat in letzter Zeit seine Leistungen noch gesteigert. Auf Grund dieser gesamten, sich aus der Tat wie auch aus der Person des Soldaten ergebenden besonderen mildernden Umstände sei - da die Kammer die Tat für eine einmalige Entgleisung halte - eine laufbahnhemmende gerichtliche Disziplinarmaßnahme nicht verwirkt gewesen. Zur disziplinaren Ahndung sei eine Gehaltskürzung angemessen, die gegen den Soldaten jedoch wegen des entgegenstehenden Maßnahmeverhängungsverbotes des § 8 WDO nicht habe verhängt werden können. Da der Soldat nach der Tat sich in vollem Umfang nachbewährt und darüber hinaus sogar eine förmliche Anerkennung erhalten habe, und da er seinen Dienst mit voller Autorität zur vollen Zufriedenheit seines Disziplinarvorgesetzten versehe, sei eine Gehaltskürzung zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung nicht geboten gewesen; auch das Ansehen der Bundeswehr sei durch das Fehlverhalten des Soldaten nicht ernsthaft beeinträchtigt. Somit sei die in Betracht kommende gerichtliche Gehaltskürzung wegen des Maßnahmeverhängungsverbots des § 8 WDO nicht zulässig und das disziplinargerichtliche Verfahren sei deshalb gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 WDO einzustellen.

16

Gegen diese dem Wehrdisziplinaranwalt am 30. November 1987 zugestellte Entscheidung hat dieser mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1987, bei der Truppendienstkammer am 23. Dezember 1987 eingegangen, Berufung zuungunsten des Soldaten, beschränkt auf die Maßnahmebemessung, eingelegt.

17

Zu deren Begründung hat er vorgetragen:

18

Die Truppendienstkammer sei bei der Maßnahmebemessung zwar von einer laufbahnhemmenden gerichtlichen Disziplinarmaßnahme ausgegangen, habe sie jedoch infolge des günstigen Persönlichkeitsbildes des Soldaten noch nicht für verwirkt angesehen. Sie habe zu Unrecht als entlastend bewertet, daß der Soldat nach seinem ersten Entschluß nach der Tatbegehung, sich der Unfallverantwortung nicht zu entziehen, erst am nächsten Tag nach Anruf der Mutter des Geschädigten dieser gegenüber erklärt habe, er habe mit dem Unfall nichts zu tun. Zudem sei der nicht unerhebliche, durch den Soldaten am Fahrzeug des Geschädigten verursachte Sachschaden in Höhe von 2.018 DM zwischenzeitlich durch die Haftpflichtversicherung des Soldaten geregelt worden, so daß für den Geschädigten ein bleibender Nachteil nicht entstanden sei. Der Soldat habe jedoch durch die von ihm begangene Verkehrsunfallflucht nicht leicht zu nehmende Charaktermängel und damit Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und seinem Verantwortungsbewußtsein gezeigt. Im Gegensatz zur Auffassung des Truppendienstgerichts sei es daher nicht zu seinen Gunsten, sondern erschwerend zu bewerten, daß der Soldat selbst nach anfänglicher Absicht, sich nicht der Unfallverantwortung zu entziehen, am nächsten Tage, also nach angemessener Überlegungsfrist, sich entschlossen habe, sich nicht als Unfallverursacher zu erkennen zu geben. Vollkommen ungeeignet als Entlastungsargument sei es, die Schadensregulierung durch die Haftpflichtversicherung des Soldaten zu berücksichtigen. Diese Ausführungen hätten überhaupt nichts mit dem Dienstvergehen zu tun. Nach ständiger Rechtsprechung sei in Fällen der Unfallflucht von einem Verbot der Beförderung als angemessener disziplinargerichtlicher Maßnahme auszugehen. Dies gelte auch im vorliegenden Fall und unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes, d.h. der Beurteilungen und förmlichen Anerkennungen des Soldaten. Die Einstellung des disziplinargerichtlichen Verfahrens sei daher nicht gerechtfertigt gewesen.

19

III

1.

Die Berufung ist zulässig; sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

20

2.

Das zuungunsten des Soldaten geführte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach seiner Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 Abs. 1 StPO).

21

3.

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte keinen Erfolg.

22

Das Dienstvergehen ist nicht leicht zu nehmen. Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zeigt in der Regel eine verantwortungslose Haltung des Kraftfahrers an, der sich auf diese Weise nicht nur den Feststellungen seiner Person und seiner Beteiligung an dem Unfall, sondern auch den berechtigten Ansprüchen des Geschädigten entzieht und es darauf ankommen läßt, daß der Geschädigte aus eigenen Mitteln den gesamten Schaden bezahlen muß. In der Öffentlichkeit hinterläßt ein solches Verhalten einen sehr ungünstigen Eindruck. Entzieht sich ein Soldat durch eine Verkehrsunfallflucht der Verantwortung für einen von ihm angerichteten Schaden, so läßt dies in der Regel eine so verwerfliche charakterliche Einstellung erkennen, daß sich daraus gewichtige Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit und seiner dienstlichen Zuverlässigkeit ergeben können. Der Senat hat daher seit langem schon das unerlaubte Entfernen eines Soldaten vom Unfallort als Dienstvergehen für so schwerwiegend angesehen, daß es im Regelfall nicht mehr mit einer Gehaltskürzung als der mildesten gerichtlichen Disziplinarmaßnahme angemessen geahndet werden kann (vgl. BVerwG Urteil vom 21. Mai 1985 - 2 WD 59/84 - m.w.N.). Das gilt besonders bei einem Soldaten in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll.

23

Wenn die Truppendienstkammer auch in Anbetracht dieser Rechtsprechung für das von dem Soldaten begangene Dienstvergehen lediglich eine Gehaltskürzung für die richtige Maßnahme gehalten hat, so hat sie alle in der Tat und in der Person des Soldaten liegenden Milderungsgründe berücksichtigt und nach Auffassung des Senats die angemessene disziplinargerichtliche Maßnahme gefunden. Nach Auffassung des Senats ist es als mildernder Umstand in der Tat und damit zugunsten des Soldaten zu würdigen, wenn, wie hier, nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich der Soldat zunächst nicht seiner Unfallverantwortung entziehen, sondern sich bei dem vermeintlich Geschädigten melden wollte. Der Soldat hatte nämlich das Fahrzeug des Geschädigten auf dem Parkplatz in der Nähe seines Wohnbereichs angeschrammt und sein eigenes Fahrzeug gleichwohl eine ganze Nacht hindurch neben dem beschädigten Fahrzeug geparkt. So war es für den Geschädigten ein leichtes, den Soldaten in den Kreis der Verdächtigen einzubeziehen. Dieser Geschehensablauf ist anders, nämlich milder, zu beurteilen als das bei einer Verkehrsunfallflucht übliche Verhalten eines Täters. Denn im vorliegenden Fall hat sich der Soldat dadurch, daß er seinen Pkw neben dem beschädigten Fahrzeug über Nacht geparkt hatte, jedenfalls nicht der Feststellung seiner Person und seines Fahrzeugs entzogen. Bei seinem Verhalten brauchte nur noch geklärt und nachgewiesen zu werden, ob und inwieweit er am Unfallgeschehen beteiligt war. Dadurch hat er jedenfalls dem Geschädigten die Aufklärung des Unfallgeschehens - objektiv - wesentlich erleichtert. Hätte er dagegen unmittelbar nach der. Unfallgeschehen mit seinem Pkw den Unfallort verlassen, hätte sich die Ermittlung des Täters und seiner Beteiligung am Unfallgeschehen wesentlich schwieriger gestaltet. Darüber hinaus ist der Senat der Auffassung, daß der Soldat am anderen Tag, als er von der Mutter des Geschädigten telefonisch gefragt wurde, ob er etwas von dem Unfallgeschehen wisse, offensichtlich nicht mehr den Mut und die Kraft hatte, sich zu seiner Verantwortung zu bekennen. Im übrigen bestritt der Soldat auch in der Berufungshauptverhandlung, ebenso wie durch alle Instanzen des Strafverfahrens, den Pkw des Geschädigten angefahren zu haben.

24

Uneingeschränkt zugunsten des Soldaten spricht, daß er sich in langer Dienstzeit weit über die Anforderungen hinaus bewährt hat. Wie seine überdurchschnittlichen Beurteilungen beweisen, hat er sich stets mit starkem persönlichen Einsatz seinem Dienst gewidmet und sich dabei durch Zielstrebigkeit, Genauigkeit und Beharrlichkeit ausgezeichnet. Dieser überaus erfolgreiche Diensteifer hat sich auch in acht förmlichen Anerkennungen, die ihm in den Jahren 1969 bis 1986 ausgesprochen wurden, niedergeschlagen. Dabei muß besonders hervorgehoben werden, daß der Soldat sich nach der Tat, die Gegenstand dieses Verfahrens ist und sich schon im Jahre 1985 ereignet hat, über mehrere Jahre hinweg besonders nachbewährt hat. Dies kommt auch in seinen letzten planmäßigen Beurteilungen 12. Februar 1986 und 23. Februar 1988 zum Ausdruck und wird von dem Leumundszeugen Hauptmann K. in der Aussage vor der Truppendienstkammer in vollem Umfang aufrechterhalten. Insgesamt mußte nach Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit der Truppendienstkammer davon ausgegangen werden, daß im vorliegenden Fall ein einmaliges Versagen eines sonst untadeligen Offiziers vorliegt.

25

Erscheint es aus diesen Gründen nicht notwendig, die Beförderungsunwürdigkeit des Soldaten für einen bestimmten Zeitraum festzustellen und ein Beförderungsverbot nach § 56 WDO gegen ihn zu verhängen, um erzieherisch auf ihn einzuwirken, so hat die Truppendienstkammer zu Recht das Verfahren gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 WDO eingestellt. Der Soldat ist wegen der unerlaubten Entfernung vom Unfallort vom Strafgericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Gemäß § 8 Satz 1 WDO darf deshalb wegen desselben Sachverhalts gegen ihn eine Gehaltskürzung nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten, oder wenn das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt ist. Keine der beiden Voraussetzungen ist hier erfüllt. Die militärische Ordnung kann ohne zusätzliche Disziplinarmaßnahme aufrechterhalten werden und wird durch das Unterlassen einer zusätzlichen Maßregelung des Soldaten nicht gefährdet. Eine tatsächlich eingetretene Ansehensschädigung der Bundeswehr festzustellen, ist der Senat schon durch die rechtliche Würdigung der Kammer gehindert; denn sie hat das Fehlverhalten des Soldaten lediglich als Verletzung seiner Pflicht, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außer Dienst gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative SG gewürdigt.

26

4.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erfolglos war, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO sowie die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 WDO dem Bund aufzuerlegen.

Hacker
Dr. Schwandt
Roth
Blasajewsky
Vogt