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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.09.1988, Az.: BVerwG 3 C 63.86

Verpflichtung zur Neubescheidung bei Zweifel über die Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung der beantragten Amtshandlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.09.1988
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 63.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 18308
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 06.12.1985 - AZ: 7 VG L 2135/84

Fundstellen

  • IFLA 1989, 14
  • IFLA 1989, 23-24

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Messerschmidt und Fandré,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 1985 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger betreibt als Alleinerbe seiner am 29. Mai 1970 in F. verstorbenen Mutter die Feststellung von Wegnahmeschäden an den beiden Mietwohngrundstücken in L./Thüringen, Ma. und T.. Die Mutter des Klägers, die im Wege der Familienzusammenführung am 24. Juni 1963 legal aus dem Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (BFG) ausgereist ist, hat dem VEB Gebäudewirtschaft L. eine notarielle Vollmacht zur Grundstücksverwaltung erteilt. Diese Vollmacht enthält auch die Befugnis zur Aufnahme von Krediten und Eintragungen von Hypotheken oder Grundschulden, soweit die Kreditaufnahme zur Werterhaltung und Instandhaltung der vorgenannten Grundstücke notwendig ist.

2

Die Grundstücke sind gemäß § 14 des Aufbaugesetzes der DDR vom 6. September 1950 mit Wirkung vom 15. Dezember 1981 gegen Entschädigung von 6.350 Mark/Ost in Anspruch genommen worden. Diese Entschädigung ist mit Forderungen der Kreissparkasse W. aus einer im März 1967 im Grundbuch eingetragenen Aufbaugrundschuld von 55.000 Mark/Ost verrechnet worden.

3

Mit Bescheid vom 26. September 1983 stellte das Ausgleichsamt der Beklagten einen Wegnahmeschaden wegen wirtschaftlicher Auszehrung des Grundvermögens in Höhe von 50.950 Mark/Ost mit auf ihm ruhenden Verbindlichkeiten von 49.500 Mark/Ost fest. Die Beklagte legte dabei das Wegnahmerundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes in der Fassung vom 1. August 1981 (Mtbl. BAA 1981 S. 150 ff.) zugrunde und nahm als Schadenszeitpunkt den 1. September 1980 an. Die Beschwerde des Klägers, die er insbesondere wegen Berücksichtigung der Grundstücksbelastung eingelegt hatte, wurde durch Beschluß vom 14. Juni 1984 mit der Begründung zurückgewiesen, der VEB Gebäudewirtschaft Lobenstein sei aufgrund der ihm erteilten Vollmacht zur Kreditaufnahme berechtigt gewesen.

4

Mit seiner im Ergebnis auf eine höhere Schadensfeststellung gerichteten Klage rügte der Kläger, die Grundstücksbelastung sei nicht durch die von seiner Mutter erteilte Vollmacht gedeckt gewesen. Der aufgenommene Kredit sei nicht zur Instandsetzung oder Werterhaltung der Grundstücke, sondern zur Verschönerung des Marktplatzes von L. verwendet worden; über die Verwendung der Mittel sei niemals Rechnung gelegt worden. Der Kläger beantragte demgemäß die Verpflichtung der Beklagten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

5

Das Verwaltungsgericht hat durch sein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 1985 ergangenes Urteil die angegriffenen Behördenentscheidungen aufgehoben und die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet. Es hat dazu ausgeführt, § 88 VwGO habe der Aufhebung der Behördenentscheidungen nicht entgegengestanden, weil nicht nur wegen der beanstandeten Grundstücksbelastungen, sondern wegen unterschiedlicher Schadenszeitpunkte bei beiden Grundstücken auch eine andere Aufteilung des Hauszinssteuerabgeltungsbetrages vorgenommen werden müsse. Dazu stellt das Verwaltungsgericht fest, das Grundstück Ma. sei durch die gegen den Willen der Mutter des Klägers erfolgte Belastung mit einer Aufbaugrundschuld von 55.000 Mark/Ost bereits im März 1967 weggenommen worden. Dies folge aus dem Mißverhältnis zwischen der vorgenannten Belastung und dem mangels anderer Unterlagen mit nur 26.300 Mark/Ost anzunehmenden Ersatzeinheitswert für dieses Grundstück. Die Aufnahme des Kredits für die Aufbaugrundschuld von 55.000 Mark/Ost sei durch die dem VEB Gebäudewirtschaft L. von der Mutter des Klägers im Jahre 1963 erteilte Vollmacht nicht gedeckt gewesen. Es sei glaubhaft gemacht, daß dieser Kredit nicht für solche Maßnahmen verwendet worden sei, die zur Instandhaltung und Werterhaltung des Grundstückes notwendig waren. Durch die Entschädigungssumme von 6.350 Mark/Ost sei ein Schadensausgleich im Sinne des § 20 a BFG in Verbindung mit § 21 a FG nicht eingetreten. Hinsichtlich des Grundstücks T. sei nicht die Mutter des Klägers, sondern der Kläger selbst unmittelbar Geschädigter, weil er zu dem nach dem vorerwähnten Wegnahmerundschreiben maßgebenden Schadenszeitpunkt des 1. September 1980 bereits Alleineigentümer gewesen sei. Es fehle an jeglichen Anhaltspunkten dafür, daß sich hinsichtlich dieses Grundstücks die tatsächlichen Verhältnisse im Schadensgebiet des BFG nicht im Sinne einer Wegnahme gemäß § 4 Abs. 1 BFG ausgewirkt haben. Für die Schadensberechnung sei bei diesem Grundstück von 21.600 Mark/Ost auszugehen, und dinglich gesicherte Verbindlichkeiten seien nur in Höhe von 5.000 Mark/Ost zu berücksichtigen.

6

Die vom Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist durch Beschluß des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1987 zurückgewiesen worden. Mit der gleichzeitig eingelegten Verfahrensrevision beantragt der Beteiligte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1985 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

7

hilfsweise

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

8

Er macht geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf der Verletzung des § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO, weil das Verwaltungsgericht die Beklagte lediglich zur Neubescheidung verurteilt habe, anstatt seiner Verpflichtung zur Spruchreifmachung nachzukommen. Dies sei ein wesentlicher Verfahrensmangel, der die Revision nach § 339 Abs. 1 Halbs. 2 LAG in Verbindung mit § 39 BFG rechtfertige. Hilfsweise rügt der Beteiligte, das Verwaltungsgericht habe unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO den aus seiner rechtlichen Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht aufgeklärt, sondern ohne weiteres unterstellt, daß die mit den Mitteln der Aufbaugrundschuld vorgenommenen Baumaßnahmen zur Instandsetzung des Grundvermögens nicht erforderlich gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hätte indessen über Art und Umfang der Baumaßnahmen durch Einschaltung des Arbeitskreises Dokumentation beim Landesausgleichsamt Berlin oder des Bundesministeriums für innerdeutsche Beziehungen Beweis erheben müssen. Möglicherweise hätte auch eine schriftliche Anfrage an den VEB Gebäudewirtschaft Lobenstein den Nachweis erbracht, daß sämtliche Baumaßnahmen von der ihm erteilten Vollmacht der Mutter des Klägers gedeckt gewesen seien. Im erstinstanzlichen Verfahren seien entsprechende Beweisanträge nicht gestellt worden, weil angenommen worden sei, daß die Vollmacht der Mutter des Klägers zur unbeschränkten Aufnahme von Aufbaukrediten berechtigt habe.

9

Die Beklagte und der Kläger haben sich zur Revision nicht geäußert; sie sind im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

10

II.

Die ohne Zulassung statthafte Verfahrensrevision (§ 39 Abs. 1 BFG in Verbindung mit § 339 Abs. 1 LAG und § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist nicht begründet; die vom Beteiligten geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

11

1.

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 17. April 1986 - BVerwG 3 C 24.85 - <ZLA 1987, 4>) ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, in allen Lastenausgleichsverfahren die Sache spruchreif zu machen und eine Entscheidung im Sinne des § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu treffen. Demgemäß kann in der Regel eine Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung im Sinne des § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO nicht erfolgen, wenn ungeklärt ist, ob die Ablehnung oder Unterlassung der beantragten Amtshandlung rechtswidrig ist. Zu Unrecht rügt der Beteiligte indessen, das Verwaltungsgericht habe gegen diese Grundsätze verstoßen und damit verfahrensfehlerhaft gehandelt. Denn unabhängig von der Frage, ob ein solcher etwaiger Verstoß überhaupt einen Verfahrensmangel und nicht nur einen im Rahmen der Verfahrensrevision rechtlich unbeachtlichen materiellen Rechtsfehler darstellen würde, liegt die vom Beteiligten behauptete Rechtsverletzung hier nicht vor.

12

Das Verwaltungsgericht war nämlich - was in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils dargelegt worden ist - an den allein auf Neubescheidung gerichteten Klageantrag nach § 88 VwGO gebunden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsgericht im Hinblick auf das gesamte Vorbringen des Klägers einen auf Leistung gerichteten Verpflichtungsantrag hätte anregen müssen. Über einen Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO ist hier nicht zu entscheiden, weil der Beteiligte einen solchen Verfahrensmangel nicht gerügt hat. Im übrigen kann es im Einzelfall auch einmal gerechtfertigt sein, daß sich ein Kläger anstelle eines Antrages auf Verpflichtung der Behörde zur Vornahme einer bestimmten Amtshandlung darauf beschränkt, die Behörde lediglich zur Neubescheidung zu verpflichten, so daß der Bescheidungsantrag nicht offenkundig unzulässig ist. Hiernach liegt der in erster Linie gerügte, sich auf die Schadensfeststellung für beide Grundstücke in L. (Ma. sowie T.) beziehende Verfahrensverstoß gegen § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht vor.

13

2.

Die vom Verwaltungsgericht in Ziffern 2 und 3 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils als rechtmäßig bestätigte Schadensfeststellung der Ausgleichsverwaltung bezüglich des Grundstücks T. in L., die ausschließlich auf das Wegnahmerundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 1. August 1981 (a.a.O.) gestützt worden ist, ist mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffen worden. Der vom Beteiligten lediglich hilfsweise gerügte Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO wegen unzureichender Sachaufklärung bezieht sich allein auf den vom Verwaltungsgericht festgestellten Wegnahmeschaden wegen der Belastung des Grundstücks M. in L. im Jahre 1967 mit einer Aufbaugrundschuld von 55.000 Mark/Ost.

14

Für die Beurteilung der Sachaufklärungsrüge wegen Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO ist von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auszugehen, daß - entsprechend den in den. Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1977 - BVerwG 3 C 55.76 und BVerwG 3 C 53.75 - (Buchholz 427.6 § 4 Nrn. 17 und 18) aufgestellten Rechtsgrundsätzen - dingliche Grundstücksbelastungen, die gegen den Willen des Eigentümers im Zusammenhang mit staatlichen Aufbaumaßnahmen durchgeführt werden und den Grundstückswert (Einheitswert) erheblich überschreiten, als Wegnahme im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BFG anzusehen sind. Dazu hat das Verwaltungsgericht im einzelnen festgestellt, die mit der im Jahre 1967 aufgenommenen Aufbaugrundschuld von 55.000 Mark/Ost durchgeführten Baumaßnahmen seien nach den glaubhaft gemachten Angaben des Klägers nicht für solche Bauarbeiten verwendet worden, die zur Instandhaltung und Werterhaltung des Grundstücks notwendig waren. Der Kläger hatte bereits in der Klageschrift darauf hingewiesen, daß die dingliche Belastung des Grundstücks dessen Substanzwert weit übersteige und zur Werterhaltung nicht erforderlich gewesen sei. Im Schriftsatz vom 13. Oktober 1985 hatte er dann ergänzend vorgetragen, Motiv für die mutwillige Überbelastung des Anwesens sei die Verschönerung des Marktplatzes von L. insgesamt gewesen; weil das Haus seiner Mutter an das Rathaus anschließe, habe es bei der Renovierung nicht ausgenommen werden dürfen. Weder die Beklagte noch der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Verwaltungsgericht haben diese Behauptungen des Klägers bestritten oder Tatsachen behauptet, aus denen hätte gefolgert werden können, daß die durchgeführten Baumaßnahmen ausschließlich zur Werterhaltung des Grundstücks erforderlich gewesen seien. Beide haben im erstinstanzlichen Verfahren vielmehr nur die Rechtsauffassung vertreten, daß die von der Mutter des Klägers dem VEB Gebäudewirtschaft Lobenstein am 26. März 1963 erteilte notarielle Vollmacht zur Grundstücksverwaltung auch die Befugnis zur unbeschränkten Aufnahme von Krediten und Eintragungen von Hypotheken oder Grundschulden umfaßt habe, mithin alle umstrittenen Baumaßnahmen, weil durch die Vollmacht gedeckt, nicht gegen den Willen der Grundstückseigentümerin durchgeführt worden seien und deshalb auch keine Wegnahmehandlung darstellen könnten. Das Verwaltungsgericht ist dieser Rechtsansicht nicht gefolgt und hat die im Tatbestand des angefochtenen Urteils wörtlich wiedergegebene Vollmachtsurkunde dahin ausgelegt und gewürdigt, daß sie die bevollmächtigte Grundstücksverwaltung nur zur Kreditaufnahme berechtigt habe, soweit dies ausschließlich zur Werterhaltung und Instandhaltung des Mietwohngrundstücks notwendig war. Angesichts dieses Verhaltens der Beklagten, die auch zur Begründung ihres Rücktritts von dem am 12. Juli 1985 unter Vorbehalt abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich im Schriftsatz vom 2. September 1985 allein auf die Bevollmächtigung des VEB Gebäudewirtschaft L. zur unbeschränkten Kreditaufnahme hingewiesen hat, brauchte sich dem Verwaltungsgericht keine weitere Sachaufklärung über Art und Umfang der durchgeführten Baumaßnahmen im einzelnen aufzudrängen. Zu einer dahingehenden weiteren Aufklärung von Amts wegen hätte nur dann Veranlassung bestanden, wenn Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, daß die in diesem Punkt vom Kläger aufgestellten Behauptungen nicht zutreffend sein konnten oder doch zumindest bestritten waren. Das ist nicht der Fall. Unter diesen Umständen kann der Beteiligte mit seiner erstmals im Revisionsverfahren hilfsweise erhobenen Sachaufklärungsrüge nicht mehr gehört werden. Auf die weitere Frage, ob die Sachaufklärungsrüge im übrigen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend dargelegt worden ist, braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden.

15

Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 6.150 DM festgesetzt.

Dr. Dickersbach
Prof. Dr. Messerschmidt
Fandré
Schmidt
Sommer

Dr. Dickersbach
Prof. Dr. Messerschmidt
Fandré
Schmidt
Sommer