Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.04.1986, Az.: BVerwG 3 C 24.85

Ausweitung des Begriffs der "Wartung und Pflege" auf Hilfeleistungen für eine Person; Begründung einer Pflegebedürftigkeit durch bloßes Angewiesensein auf Hilfe bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen; Unterlassene Spruchreifmachung des Gerichts als materiell-rechtlicher Mangel des Urteils

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.04.1986
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 24.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 17798
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 01.03.1985 - AZ: 3 K 495/84

Fundstellen

  • DokBer A 1986, 273-275
  • IFLA 1987, 138-143
  • ZLA 1987, 4-8
  • mtblBAA 1987, 14-17

Verfahrensgegenstand

Lastenausgleich

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und W.-E. Sommer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. März 1985 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 1909 geborene Kläger ist Vertriebener; er erhält für sich und seine Ehefrau seit November 1975 Unterhaltshilfe auf Lebenszeit sowie Entschädigungsrente. Außerdem bezieht er aus der gesetzlichen Rentenversicherung monatliche Einkünfte, die auf die Unterhaltshilfe angerechnet werden. Die Versicherungsrente und die Unterhaltshilfe unterliegen aufgrund von Rentenanpassungsgesetzen und Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnungen jeweils Änderungen der Höhe nach.

2

Dem Kläger wurde mit Änderungsbescheid vom 20. Dezember 1979 eine monatliche Unterhaltshilfe von 16 DM ab 1. Januar 1980 bewilligt. Daraufhin machte der Kläger, der Ende 1978 erstmals angegeben hatte, seine Ehefrau sei pflegebedürftig, eine Pflegezulage sowie einen Sozialzuschlag für sich und seine Ehefrau geltend. Aufgrund einer anläßlich eines Hausbesuches vorgenommenen Untersuchung stellte der zuständige Amtsarzt am 16. April 1980 fest, daß beide Eheleute nicht pflegebedürftig seien. Gleichwohl machte der Kläger weiterhin geltend, wegen schlechten Gesundheitszustandes benötigten er und seine Ehefrau eine Hilfe im Haushalt zum Kochen, aber auch zur Hilfe an der Person. Seine Ehefrau könne sich nicht selbst kämmen, keine Einreibungen vornehmen und wegen Versteifung zeitweise nicht laufen. Das Ausgleichsamt lehnte schließlich durch Bescheid vom 12. September 1980 die Gewährung eines Freibetrages wegen Pflegebedürftigkeit sowie einer Pflegezulage ab, weil Pflegebedürftigkeit nach dem amtsärztlichen Gutachten nicht vorliege. Hiergegen erhob der Kläger keine Beschwerde.

3

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 20. Dezember 1980 bewilligte der Beklagte Unterhaltshilfe ab 1. Januar 1981 in Höhe von monatlich 14 DM. Die Einwände des Klägers wegen in diesem Bescheid nicht berücksichtigter Pflegezulage führten schließlich am 12. Juni 1981 zu einer erneuten amtsärztlichen Stellungnahme aufgrund einer tags zuvor beim Kläger vorgenommenen weiteren Untersuchung; sie lautet wörtlich:

"Während der ausgedehnten Befunderhebung und Untersuchung war Herr O. widersprüchlich und in mehrfacher Hinsicht unglaubwürdig. Den Namen einer ihn u.a. betreuenden Krankenschwester, die ich zur Sachlage gerne gehört hätte, wollte er nicht angeben. Dem Untersuchungsbefund nach handelt es sich bei Og. um eine vielschichtige Erkrankung, wodurch die Bewältigung des Haushaltes ohne fremde Mithilfe kaum möglich ist. Ein Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes im Sinne des § 70 BSHG ist aus meiner Sicht ärztlicherseits zu befürworten. Ebenso wie Herr Dr. Kricke am 11. April 1980 habe auch ich Herrn O. auf die Notwendigkeit der Antragstellung beim Sozialamt für diese Unterstützung hingewiesen. Herr O. hat abgelehnt, diesen Antrag beim Sozialamt zu stellen, da er seine Unterstützung vom Ausgleichsamt erwarte.

Andererseits bin ich in Übereinstimmung mit dem Hausarzt der Meinung, daß bei Herrn O. zur Zeit noch nicht eine Pflegebedürftigkeit zur Erlangung einer Pflegezulage vorliegt.

Aus gesundheitlicher Sicht ist er aber nicht in der Lage, seine Ehefrau, falls erforderlich, zu pflegen. Eine Aussage über den Gesundheitszustand der Ehefrau kann ich aus eigener Sicht nicht machen, da diese zum Untersuchungstermin nicht mitgekommen war. Nach Angabe des Hausarztes sei die Ehefrau nicht schwerwiegend gehbehindert oder pflegebedürftig."

4

Mit Änderungsbescheid vom 20. Januar 1982 berechnete der Beklagte die Unterhaltshilfe - und zwar ohne Pflegezulage - ab 1. Januar 1982 in Höhe von monatlich 11 DM. Auf die daraufbin eingelegte Beschwerde des Klägers setzte der Beklagte mit Bescheid vom 20. März 1982 die Unterhaltshilfe rückwirkend ab 1. Januar 1980 auf 0 DM fest und forderte vom Kläger überzahlte Unterhaltshilfe in Höhe von 393 DM zurück. Auf erneute Beschwerde des Klägers erging schließlich der im vorliegenden Verfahren angefochtene Bescheid vom 20. Februar 1983.

5

Mit dem letztgenannten Bescheid wurde dem Kläger wieder Unterhaltshilfe bewilligt, und zwar mit monatlich 16 DM ab 1. Januar 1980, mit monatlich 14 DM ab 1. Januar 1981 und mit monatlich 11 DM ab 1. Januar 1982. Bei dieser Berechnung wurde jeweils der Einkommenshöchstbetrag sowie der Ehegattenzuschlag und ein Selbständigenzuschlag berücksichtigt. Daraus ergab sich zu Gunsten des Klägers eine Nachzahlung von 514 DM, die an ihn ausgezahlt worden ist. Die Beschwerde des Klägers gegen den Bescheid vom 20. Februar 1983 ist durch Beschluß vom 15. Dezember 1983 mit dem Bemerken als unbegründet zurückgewiesen worden, daß die Berechnung der Unterhaltshilfe nicht zu beanstanden und die Bewilligung von Pflegezulage nicht Gegenstand des Verfahrens seien.

6

Auf die vom Kläger im wesentlichen mit der Begründung erhobene Klage, nach den amtsärztlichen Gutachten bestehe bei ihm und seiner Ehefrau Pflegebedürftigkeit für die Essenszubereitung, Wäsche und Hausarbeit, hat das Verwaltungsgericht durch sein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. März 1985 ergangenes Urteil den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 20. Februar 1983 und des Beschwerdebeschlusses vom 15. Dezember 1983 verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut sachlich zu bescheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Streitsache sei nicht spruchreif. Es könne offenbleiben, ob im angefochtenen Bescheid vom 20. Februar 1983 hinsichtlich der begehrten Pflegezulage bzw. der Gewährung eines Einkommenfreibetrages wegen Pflegebedürftigkeit entweder überhaupt nicht oder ablehnend entschieden worden sei. Im Hinblick auf die ständige Behauptung des Klägers über die bei ihm und seiner Ehefrau bestehende Pflegebedürftigkeit und angesichts der dazu früher eingeholten amtsärztlichen Gutachten sei im Rahmen der insgesamt zu berechnenden Unterhaltshilfe auch eine Entscheidung über die Gewährung einer Pflegezulage oder eines Einkommensfreibetrages wegen Pflegebedürftigkeit zu treffen gewesen, auch wenn die Neuberechnung lediglich aufgrund von Änderungen in den Rentenanpassungsgesetzen und Unterhaltshilfeanpassungs-Verordnungen vorgenommen worden sei. Der Beklagte habe davon auch nicht deshalb absehen dürfen, weil die begehrten Vergünstigungen in den früheren Bescheiden vom 12. September 1980 und vom 20. Januar 1982 bestandskräftig abgelehnt worden seien. Denn nachdem der Beklagte durch seinen Bescheid vom 20. März 1982 die Zahlung von Unterhaltshilfe rückwirkend ab 1. Januar 1980 eingestellt, dann aber durch seinen Bescheid vom 20. Februar 1983 rückwirkend ab 1. Januar 1980 wieder aufgenommen und damit dem Grunde nach neu geregelt habe, habe er auch über die Gewährung einer Pflegezulage oder eines Einkommensfreibetrages wegen Pflegebedürftigkeit, die Teil der vom Kläger begehrten Unterhaltshilfe sei, nach erneuter Prüfung der dafür maßgebenden Voraussetzungen sachlich entscheiden müssen.

7

Entgegen der bisherigen Auffassung des Beklagten könne die Gewährung einer Pflegezulage oder eines Einkommensfreibetrages wegen Pflegebedürftigkeit durchaus in Betracht kommen. Nach den amtsärztlichen Stellungnahmen vom 16. April 1980 und vom 12. Juni 1981 benötigten der Kläger und seine Ehefrau im Hinblick auf die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens zur Erhaltung ihrer körperlichen Existenz zwar keine pflegerischen Leistungen oder Hilfestellungen an ihrer Person. Auf diesen Bereich personenbezogener Verrichtungen sei jedoch der Begriff der Hilflosigkeit im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 bzw. des § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c LAG nicht beschränkt. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 1962 - BVerwG 3 C 246.60 - (ZLA 1962, 317) sei vielmehr zu entnehmen, daß Gebrechlichkeit auch angenommen werden könne, wenn die Verrichtungen des täglichen Lebens nicht nur gelegentlich, sondern in aller Regel zu einem Teil von dritten Personen übernommen werden müßten, ohne deren Wartung und Pflege der Gebrechliche nicht bestehen könne, mithin kein menschenwürdiges Dasein zu führen vermöge. Diese gegenüber dem Begriff der Pflegebedürftigkeit nach § 69 Abs. 3 BSHG erweiterte Auslegung sei sowohl nach dem Wortlaut des § 267 Abs. 1 Satz 3 LAG als auch hinsichtlich der Zielsetzung der Unterhaltshilfe geboten, die nach § 263 Abs. 2 Satz 1 LAG der Sicherung der sozialen Lebensgrundlage dienen solle. Letztere sei auch gefährdet, wenn ein gebrechlicher Unterhaltshilfeempfänger den Anforderungen des täglichen Lebens im Rahmen der Haushaltsführung nicht gewachsen sei. Insoweit könne nicht auf den nachrangigen Leistungstatbestand des § 70 BSHG verwiesen werden. Wegen der mithin gebotenen weiten Auslegung des Begriffs der Hilflosigkeit im lastenausgleichsrechtlichen Sinne habe der Beklagte zu Unrecht eine Prüfung unterlassen, ob dem Kläger und seiner Ehefrau eine Pflegeperson zu ständiger Wartung und Pflege zur Verfügung gestanden habe und gegebenenfalls in welchem Umfang beide bei den hauswirtschaftlichen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens fremder Wartung und Pflege bedurft hätten. Dies müsse nun von der Ausgleichsverwaltung nachgeholt werden. Alle anderen Einwendungen des Klägers gegen die vom Beklagten berechnete Höhe der Unterhaltshilfe seien nicht begründet.

8

Der Beteiligte hat die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, wie der Begriff der Hilflosigkeit in § 267 Abs. 1 Satz 3 LAG auszulegen sei, zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

9

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

10

Er rügt Verletzung des § 267 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Buchst. c LAG sowie des § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht habe die Sache nicht spruchreif gemacht. Nach den vorliegenden amtsärztlichen Gutachten seien weder beim Kläger noch bei dessen Ehefrau die Voraussetzungen für die Annahme einer Pflegebedürftigkeit festgestellt worden. Hilflos sei, wer fremder Wartung und Pflege bedürfe; dies schließe sowohl Hilfeleistungen an der Person sowie Hilfe für die Person ein. Denn es liege in der logischen Konsequenz, daß Personen, die wegen körperlichen Gebrechen fremder Hilfe für die Verrichtungen an ihrer Person bedürfen, zwangsläufig auch Hilfe für den Haushalt benötigen. Dies berechtige jedoch nicht zu der umgekehrten Auslegung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit, daß allein die Notwendigkeit fremder Hilfe im Haushalt schon für die Annahme von Hilflosigkeit genüge. Im übrigen habe der Beklagte bereits mit Bescheid vom 12. September 1980 die Zahlung von Pflegezulage und die Gewährung eines Einkommensfreibetrages wegen Pflegebedürftigkeit bestandskräftig abgelehnt. Die amtsärztliche Untersuchung vom 11. Juni 1981 habe keine neuen Erkenntnisse gebracht. Der Kläger habe selbst bis zum Erlaß des Änderungsbescheides des Beklagten vom 20. Juni 1983, der Gegenstand eines Parallelverfahrens ist, keine neuen Tatsachen hinsichtlich der behaupteten Pflegebedürftigkeit vorgetragen. Deshalb sei eine erneute medizinische Prüfung der Pflegebedürftigkeit von amts wegen nicht erforderlich gewesen. Wenn die Unterhaltshilfe veränderten anderen Einkünften des Berechtigten lediglich angepaßt werden müsse, habe dies nicht zur Folge, daß ohne besondere Veranlassung jeweils über sämtliche Möglichkeiten zur Gewährung von Unterhaltshilfe nach § 267 LAG erneut sachlich entschieden werden müsse.

11

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Revision zurückzuweisen.

12

Er tritt den Rechtsausführungen des Beteiligten entgegen und meint, daß nicht ohne Sachverständige und Zeugen entschieden werden könne, ob er und seine Ehefrau "aufgrund verschlechterter körperlicher Leiden mit fast täglichen Schwindelanfällen und laufendem Umfallen mit Hilflosigkeit" fremde Hilfe und ständige Begleitung brauchten.

13

Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

14

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in zweifacher Hinsicht. Dies führt nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

15

1.

Das Urteil verletzt zunächst § 113 Abs. 4 VwGO, weil es den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet, obwohl auch bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ungeklärt ist, ob die Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, also die den Klageanspruch begründenden Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung einer Pflegezulage bzw. eines Einkommensfreibetrages wegen Pflegebedürftigkeit erfüllt sind oder nicht. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Bescheid des Beklagten vom 20. Februar 1983 enthalte eine Ablehnung der beantragten Pflegezulage und des Einkommensfreibetrages wegen Pflegebedürftigkeit, wäre eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung nur gerechtfertigt gewesen, wenn die Rechtswidrigkeit der Ablehnung nach § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO in jeder Beziehung festgestellt worden wäre, die Spruchreife zur Höhe des Anspruchs vom Verwaltungsgericht aber selbst nicht hätte herbeigeführt werden können. Letzteres trifft nicht zu.

16

Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, daß der Beklagte im Zusammenhang mit seinem Bescheid vom 20. Februar 1983 erneut über die vom Kläger begehrte Pflegezulage bzw. über die Gewährung eines Einkommensfreibetrages wegen Pflegebedürftigkeit entscheiden mußte, selbst wenn insoweit ein neuer förmlicher Antrag vom Kläger nicht gestellt worden war. Dies folgt allein daraus, daß der Beklagte zuvor die Unterhaltshilfe in seinem Bescheid vom 20. März 1982 vollständig eingestellt hatte und daß deshalb bei Wiederaufnahme der Zahlung von Unterhaltshilfe alle in Betracht kommenden Umstände, die sich auf die Höhe der Unterhaltshilfe auswirken konnten und die vom Kläger im Laufe des gesamten Bewilligungsverfahrens geltend gemacht worden waren, sachlich neu überprüft und beschieden werden mußten. Die Gründe, die zuvor zur Einstellung der Zahlung an Unterhaltshilfe und danach zur Wideraufnahme dieser Zahlungen geführt haben, sind in diesem Zusammenhang rechtlich ohne Belang. Da der Beklagte im Bescheid vom 20. Februar 1983 weder zur Gewährung von Pflegezulage noch zur Berücksichtigung eines Einkommensfreibetrages wegen Pflegebedürftigkeit irgendwelche Ausführungen gemacht hat, ist dieser Bescheid mithin entweder dahin zu verstehen, daß hinsichtlich der begehrten Leistungen eine sachliche Entscheidung unterlassen worden ist, oder er ist dahin auszulegen, daß diese Leistungen abgelehnt worden sind. Demgemäß hätte bei unterstellter Ablehnung der vom Kläger begehrten Vergünstigungen das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 20. Februar 1983 nicht als rechtswidrig aufheben dürfen, ohne vorher selbst geprüft zu haben, ob das Klagebegehren dem Grunde nach gerechtfertigt, ein insofern ablehnender Verwaltungsakt mithin rechtswidrig ist. Diese Unterlassung des Verwaltungsgerichts, die Sache selbst spruchreif zu machen, stellt einen materiell-rechtlichen Mangel des Urteils dar, das bereits aus diesem Grunde aufgehoben werden muß (vgl. ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Urteile vom 14. Januar 1965 - BVerwG 3 C 120.63 - <BVerwGE 20, 171/175> und vom 24. März 1977 - BVerwG 3 C 17.76 - <ZLA 1979, 84>); es erweist sich im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig.

17

2.

Das angefochtene Urteil enthält ferner eine fehlerhafte Rechtsansicht zur Anwendung des § 267 Abs. 1 Satz 3 und 4, 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c LAG, weil das Verwaltungsgericht den Begriff der Pflegebedürftigkeit verkannt hat. Dies führt indessen nicht zur Abweisung der Klage, weil für eine abschließende Entscheidung die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlen, die nach Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht noch getroffen werden müssen und sowohl eine positive wie auch eine negative Entscheidung über das Klagebegehren ergeben können.

18

a)

Kriegsschadenrente in Form der Unterhaltshilfe wird gewährt, wenn ein bestimmter Einkommenshöchstbetrag nicht überschritten ist. Dieser Einkommenshöchstbetrag erhöht sich nach § 267 Abs. 1 Satz 3 LAG um die Pflegezulage in Höhe von grundsätzlich 50 DM, wenn spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung über die Pflegezulage der alleinstehende Berechtigte oder bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten beide Eheleute infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können. Gleiches gilt, wenn der eine Ehegatte infolge körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Wartung und Pflege des hilflosen anderen Ehegatten zu übernehmen (§ 267 Abs. 1 Satz 4 LAG). Weitere Voraussetzung ist, daß eine Pflegeperson zu ständiger Wartung und Pflege zur Verfügung steht (§ 267 Abs. 1 Satz 5 LAG). Bei der Berechnung des Einkommenshöchstbetrages erhöht sich die Pflegezulage von monatlich 50 DM schließlich um den in § 267 Abs. 1 Satz 6 LAG genannten Betrag, wenn Pflegezulage oder Pflegegeld nach anderen Vorschriften nicht gewährt wird. Die Höhe der zu zahlenden Unterhaltshilfe erhöht sich im Falle des § 267 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 LAG um die Pflegezulage (§ 269 Abs. 2 Halbs. 2 LAG).

19

Empfängern von Unterhaltshilfe steht außerdem ein ihre anrechenbaren Einkünfte mindernder Einkommensfreibetrag von monatlich 75 DM zu, wenn sie weder eine Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz noch ein Pflegegeld nach der Reichsversicherungsordnung beziehen, aber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können (§ 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c LAG). Die Gewährung des Freibetrages ist nicht wie bei der Pflegezulage davon abhängig, daß eine Pflegeperson zu ständiger Wartung und Pflege zur Verfügung steht.

20

Hiernach müssen für die Gewährung der Pflegezulage und auch des Einkommensfreibetrages folgende Voraussetzungen vorliegen:

21

Es muß ein Gebrechen vorliegen. Gebrechen in diesem Sinne ist ein anomaler körperlicher oder geistiger Zustand, der in der Regel keiner heilenden Behandlung bedarf; krankheitsbedingte Zustände scheiden aus (vgl. u.a. Urteil vom 29. Januar 1960 - BVerwG 4 C 380.58 - <Buchholz 427.3 § 267 Nr. 48>). Das Gebrechen muß einen Zustand der Hilflosigkeit herbeigeführt haben. Deshalb ist hilflos, wer nicht ohne Hilfe bestehen kann, d.h. wer Hilfe braucht, aber der Hilfe entbehrt, auch wer sich nicht selbst helfen kann (z.B. ein Säugling). Die körperlichen und geistigen Gebrechen müssen für den Zustand der Hilflosigkeit ursächlich sein. Deshalb scheiden der hilfebedürftige Kranke und Säuglinge aus, während Geisteskranke auch bei körperlicher Unversehrtheit zu den "Hilflosen" gerechnet werden können. Die Hilflosigkeit muß ein solches Ausmaß erreicht haben, daß der Betroffene ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen kann, d.h. pflegebedürftig ist.

22

b)

Nach dem Urteil vom 17. April 1962 - BVerwG 3 C 246.60 - (ZLA 1962, 317) wohnt dem Begriff "Wartung und Pflege" ein einheitlicher Sinngehalt inne. Beide Begriffe ergänzen sich, so daß zur "Wartung und Pflege" eine bloße Überwachung ebenso zu rechnen ist wie die Ausführung der im Zuge der Überwachung als erforderlich erkannten Betreuungsmaßnahmen. Auf diese Rechtsprechung stützt sich die seither überwiegend vertretene Auffassung, daß "Wartung und Pflege" nicht nur Hilfeleistungen an einer Person einschließt, sondern auch Hilfeleistungen für eine Person umfaßt (vgl. dazu BVerwG 3 C 246.60 <a.a.O.>; BVerwG 5 C 104.68 <Buchholz 427.3 § 267 Nr. 71>). Mit den Hilfeleistungen für eine Person werden jedoch nicht alle Hilfeleistungen angesprochen, die einer Person zuteil werden. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang "Wartung und Pflege" allein dahin zu verstehen, daß eine persönliche Beaufsichtigung und Betreuung des Gebrechlichen (z.B. von Geisteskranken vor Gefährdung oder Selbstgefährdung) notwendig ist, insofern also eine personenbezogene Hilfeleistung erfolgen muß. Für die im vorliegenden Verfahren bisher aufgeworfene und vom Verwaltungsgericht im Sinne des Klägers positiv beantwortete Frage, ob dazu auch Maßnahmen zur Reinhaltung und Weiterführung des Haushaltes genügen, um Hilflosigkeit annehmen zu können, ergibt sich aus dieser Rechtsprechung nichts.

23

Aus der Entstehungsgeschichte des § 267 Abs. 1 Sätze 3 ff. und Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c LAG ergibt sich, daß ursprünglich für die Bewilligung der Pflegezulage verlangt worden war, es müsse sich um "körperbehinderte Personen" handeln, die im Sinne der Reichsversicherungsordnung pflegebedürftig sind. Damit wurde für die Zwecke der Kriegsschadenrente der Begriff der Pflegebedürftigkeit nach § 558 Reichsversicherungsordnung (RVO) übernommen. Die Anlehnung der lastenausgleichsrechtlichen Bestimmungen über die Pflegezulage/Pflegebedürftigkeit an entsprechende Vorschriften der Reichsversicherungsordnung und auch des Bundesversorgungsgesetzes (vgl. dazu § 35 BVG) ist auch nach dem Inkrafttreten des vierten Änderungsgesetzes zum LAG nicht aufgehoben worden. Dies ergibt sich aus § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c LAG. Der Freibetrag wegen Pflegebedürftigkeit wird danach - neben weiteren Voraussetzungen - Personen gewährt, die

"weder eine Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz noch ein Pflegegeld nach der Reichsversicherungsordnung erhalten".

24

Dies macht deutlich, daß die Pflegezulage aus den gleichen Gründen nur einmal gezahlt werden soll. Zugleich ergibt sich daraus, daß die aus den gleichen Gründen nach lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften zu erbringenden Leistungen nachrangig sind. Die Anlehnung an vergleichbare Vorschriften der RVO sowie des BVG ergibt sich ferner auch aus § 267 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a LAG.

25

Auch das Bundessozialhilfegesetz kennt den Begriff der Hilflosigkeit (§ 68 Abs. 1 BSHG); es bestimmt ferner, was an Voraussetzungen für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit verlangt wird (§ 69 Abs. 3 Satz 1 BSHG, der § 35 BVG nachgebildet worden ist). Nach § 35 BVG (alter Fassung) war hilflos, wer infolge der Schädigung nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen konnte. Nach § 558 Abs. 1 Satz 1 RVO ist Pflege zu gewähren, solange der Verletzte (z.B. infolge eines Arbeitsunfalls) so hilflos ist, daß er nicht ohne Wartung und Pflege sein kann. Nach § 68 Abs. 1 BSHG ist Personen, die infolge Krankheit oder Behinderung so hilflos sind, daß sie nicht ohne Wartung und Pflege bleiben können, Hilfe zur Pflege zu gewähren. Sämtliche vorstehend genannten Vorschriften sind nach Wortlaut und Zweck der danach zu gewährenden Pflegegeldleistungen mit den lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften nahezu identisch. Nunmehr lautet § 35 Abs. 1 Satz 1 BVG (im wesentlichen wörtlich auch § 69 Abs. 3 Satz 1 BSHG):

"Solange der Beschädigte infolge der Schädigung so hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf, wird eine Pflegezulage ... gewährt."

26

Mit dieser Neufassung sollte zum Ausdruck gebracht werden, wie § 35 Abs. 1 BVG alter Fassung bereits auszulegen war. Eine Änderung der sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Pflegezulage war nicht beabsichtigt (vgl. dazu Wilke/Wunderlich, Kommentar zum Bundesversorgungsgesetz, 5. Aufl., § 35 BVG Anm. II 1; u.a. auch Bundessozialgericht in BSGE 20, 205 ff.). Die vorgenannten Vorschriften sind auch für die Auslegung des § 267 LAG heranzuziehen.

27

Damit stellt sich die Frage, was unter den "gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens" zu verstehen ist, hinsichtlich deren der Rentenempfänger (hier Unterhaltshilfeempfänger) "in erheblichem Umfang" fremder Hilfe "dauernd" bedarf, um bestehen zu können. Bei allein am Wortlaut ausgerichteter Betrachtung können hierzu nicht nur personenbezogene (körperbezogene und die Person bewahrende oder überwachende) Verrichtungen an dem und für den Renten (Unterhaltshilfe)empfänger verstanden werden, sondern auch solche Leistungen im Haushalt, die gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrend und den Ablauf des täglichen Lebens betreffend verrichtet werden müssen. Dazu würden außer den zur Versorgung der eigenen Person notwendigen Verrichtungen beim An- und Auskleiden, Waschen, Essen und Trinken, auch der notwendige Einkauf von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs, ferner das Kochen und Säubern der Wohnung gehören. Wird indessen - was nach Auffassung des erkennenden Senats geboten ist - berücksichtigt, daß die Pflegezulage dem Zweck dienen soll, nur die infolge der körperlichen und geistigen Gebrechen unmittelbar notwendig werdenden pflegerischen Leistungen auszugleichen, muß auf die rein personenbezogenen Pflegemaßnahmen abgestellt werden. Einen Anhaltspunkt für diese Auffassung gibt die Vorschrift des § 558 Abs. 2 Nr. 1 RVO, wonach die Pflege bei Hilflosigkeit in der Gestellung der erforderlichen Hilfe und Wartung durch Krankenpfleger und Krankenschwestern oder auf andere geeignete Weise erfolgt; von der Hilfe durch Raumpfleger (also Hilfe im Haushalt) ist keine Rede. Insbesondere bestätigt aber § 70 Abs. 1 und 2 BSHG die Auffassung des erkennenden Senats. Nach dieser Vorschrift soll Personen mit eigenem Haushalt Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gewährt werden, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalt geboten ist. ... Die Hilfe umfaßt die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit. Demgemäß ist auch in der Rechtsprechung zu § 558 RVO, § 35 BVG und §§ 68, 69 BSHG die Auffassung vertreten worden, daß die lediglich mittelbaren Folgen von Gesundheitsschädigungen oder Gebrechen ebenso wie andere, nicht unmittelbar mit der persönlichen Wartung und Pflege des Betroffenen zusammenhängenden Bedürfnisse nicht durch Gewährung von Pflege oder Pflegegeld ausgeglichen werden soll (vgl. dazu BSGE 20, 66 betreffend die Bewirtschaftung des Haushalts; Bundessozialgericht in Sozialrecht 2.200 § 558 RVO Nr. 2; Urteil vom 14. Juli 1977 - BVerwG 5 C 23.76 - <ZfSH 1978, 115>).

28

Im Rahmen der Unterhaltshilfe, auch wenn diese der Sicherung der sozialen Lebensgrundlage dient, gilt für die Gewährung von Pflegezulage und einer Einkommensfreigrenze wegen Pflegebedürftigkeit nichts anderes. Hilflosigkeit im Sinne der §§ 267 und 269 LAG ist danach nicht mit Hilfsbedürftigkeit gleichzusetzen, wie sie etwa in § 230 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstaben c, d, e und h LAG sowie in § 230 Abs. 2 Satz 2 LAG genannt ist. Aus der früheren Rechtsprechung des - heute in lastenausgleichsrechtlichen Verfahren einschließlich der Kriegsschadenrente nicht mehr zuständigen - 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 24. März 1969 - BVerwG 5 B 68.68 - und vom 25. Juli 1969 - BVerwG 5 B 74.68 - sowie im Urteil vom 8. Oktober 1969 - BVerwG 5 C 104.68 - ergeben sich keine Anhaltspunkte für die gegenteilige Auffassung, daß ein bloßes Angewiesensein auf Hilfe bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen bereits Pflegebedürftigkeit begründet.

29

3.

Unter Zugrundelegung vorstehender Rechtsauffassung des erkennenden Senats kann nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht abschließend - insbesondere auch nicht durch Abweisung der Klage - entschieden werden. Die Hinweise auf die vor Erlaß des angefochtenen Bescheides vom 20. Februar 1983 erfolgten amtsärztlichen Stellungnahmen vom 16. April 1980 bzw. vom 12. Juni 1981 sind dafür nicht ausreichend. Sie lassen insbesondere mangels detaillierter tatsächlicher Angaben keine sichere Erkenntnis zu, welcher Art und welchen Umfanges die Gebrechen des Klägers und seiner Ehefrau sind, um beurteilen zu können, ob sie ständiger Wartung und Pflege im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 LAG bedürfen. Sie enthalten auch keine Angaben darüber, seit welchem. Zeitpunkt und über welche Zeiträume hinweg diese Gebrechen bestanden haben oder noch bestehen und gehen auch nicht auf die vom Kläger über Jahre hinweg behaupteten Verschlimmerungen seiner Leiden und derjenigen seiner Ehefrau ein, so daß auch im bejahenden Falle kaum mit Sicherheit entschieden werden kann, ob die begehrte Pflegezulage sowie die Bewilligung eines Einkommensfreibetrages wegen Pflegebedürftigkeit rückwirkend ab 1. Januar 1980 oder erst ab einem späteren Zeitpunkt in Betracht kommen. Die bisherigen ärztlichen Stellungnahmen enthalten vielmehr im wesentlichen nur subjektive Bewertungen des allgemeinen körperlichen und geistigen Erscheinungsbildes des Klägers. Auch hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung von Pflegezulage nach § 267 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 LAG fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen in den früheren amtsärztlichen Stellungnahmen.

30

Die Sache ist deshalb an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO), das die fehlenden tatsächlichen Feststellungen im Hinblick auf die ihm obliegende Spruchreifmachung zu treffen hat und dabei erforderlichenfalls ein neues medizinisches Sachverständigengutachten sowohl hinsichtlich des Klägers als auch seiner Ehefrau wird einholen müssen. Dabei wird im bejahenden Falle auch zu berücksichtigen sein, von welchem Zeitpunkt ab die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegezulage oder eines Einkommensfreibetrages wegen Pflegebedürftigkeit gegeben sind oder waren. Davon kann auch die klagabweisende Entscheidung beeinflußt sein, die in dem am heutigen Tage zugleich entschiedenen Parallelverfahren BVerwG 3 C 25.85 ergangen ist, welches die Gewährung von Unterhaltshilfe für den Zeitraum ab 1. Juli 1983 betrifft, die im Änderungsbescheid vom 20. Juni 1983 auf monatlich 8 DM (ohne Pflegezulage und ohne Einkommensfreigrenze wegen Pflegebedürftigkeit) festgesetzt worden ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Dodenhoff
Fandré
Schäfer
Sommer