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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.09.1988, Az.: BVerwG 4 NB 26/88

Nichtvorlage einer Rechtssache in einem Normenkontrollverfahren; Anforderungen an die Statthaftigkeit einer Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.09.1988
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 26/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 18689
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 24.03.1988 - VGH 1 N 87.00712

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. September 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Dr. Lemmel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 1988 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß § 47 Abs. 7 VwGO statthafte Beschwerde muß erfolglos bleiben. Das Normenkontrollgericht hat seine Vorlagepflicht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen nicht verletzt.

2

Für rechtsgrundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Frage, ob bei der Überprüfung der Abwägung zur Rechtfertigung konkreter Planfestsetzungen auch insoweit auf einen Rahmenplan zurückgegriffen werden dürfe, wie dessen Geltungsbereich über den des Bebauungsplanes hinausreiche. In dieser allgemeinen Form stellte sich die Frage jedoch nicht. Das Normenkontrollgericht führt lediglich aus, die Antragsgegnerin habe zur Neuordnung des Bereichs Ortsmitte seit Anfang der sechziger Jahre auf der Grundlage des Flächennutzungsplanes und eines städtebaulichen Rahmenplanes ein einheitliches Konzept entwickelt und schließlich in mehreren Bebauungsplänen verbindlich festgelegt; dieses erscheine sachgerecht und in sich ausgewogen. Daß aber das Konzept einer städtebaulichen Rahmenplanung, die begriffsnotwendig über den Geltungsbereich eines einzelnen Bebauungsplanes hinausreichen muß, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen berücksichtigt werden darf, versteht sich von selbst. Für die Entwicklungsplanung bestimmte § 1 Abs. 5 BBauG ausdrücklich, daß ihre von der Gemeinde beschlossenen Ergebnisse bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen seien. Auch andere informelle Planungen wie die Rahmenplanung (vgl. § 140 Nr. 4 BauGB) haben für die städtebauliche Praxis eine große Bedeutung (vgl. BT-Drucks. 10/6166, S. 146). Sie besitzen zwar keine bindende Wirkung, enthalten jedoch Zielvorstellungen der Gemeinde, die als öffentliche Interessen bei der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BBauG/§ 1 Abs. 6 BauGB zu beachten sind. Zur Beantwortung dieser Frage bedurfte es der Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht nicht. Die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage, welches Gewicht einem Rahmenplan bei der Abwägung zukomme, läßt sich dagegen allgemein nicht beantworten. Sie ergibt sich aus dem Gewicht aller übrigen privaten und öffentlichen Belange, die im Einzelfall bei einer konkreten Planung von Bedeutung sind.

3

Als weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sieht die Beschwerde "die Divergenz zwischen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs und ... der im Ergebnis gegenläufigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. März 1978 (BBauBl 1978, 452)" an. Damit wird jedoch eine konkrete Rechtsfrage zur Auslegung revisiblen Rechts nicht entsprechend den Anforderungen des § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO bezeichnet (vgl. hierzu Beschluß des Senats vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 4.87 -, DVBl. 1988, 500). Auch aus dem übrigen Vortrag der Beschwerde ergibt sich keine konkrete, der Klärung bedürftige Rechtsfrage. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich keineswegs dem vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) formulierten und im übrigen allgemein anerkannten Grundsatz widersprochen, daß bei der Abwägung der berührten Belange darauf Bedacht zu nehmen sei, daß dem Gemeinbedarf zu widmende Flächen nur dann auf privaten Grundstücken ausgewiesen werden, wenn für diesen Zweck geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand nicht zur Verfügung stehen. Er hat ihn lediglich als im vorliegenden Fall nicht durchgreifend angesehen. Diese Rechtsanwendung im Einzelfall kann die Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Nr. 1 VwGO nicht begründen.

4

Das Normenkontrollgericht ist schließlich auch nicht von dem in der Beschwerde genannten Urteil des Senats vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 - (BVerwGE 64, 33 = BauR 1981, 535) abgewichen. Auch insoweit genügt die Beschwerde schon nicht den Anforderungen an die Darlegungspflicht nach § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO. Sie bezeichnet nämlich keinen in diesem Urteil enthaltenen Rechtssatz, von dem die Normenkontrollentscheidung nach Auffassung der Antragstellerin abweicht. Ein solcher Rechtssatz ist im übrigen in dem Urteil auch nicht enthalten. In Wirklichkeit macht die Beschwerde geltend, das Normenkontrollgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt und deshalb nicht erkannt, daß die Abwägungsgrundlagen in einem wesentlichen Punkt unzutreffend gewesen seien. Ob diese Auffassung zutrifft, ist unerheblich. Denn die Nichtvorlagebeschwerde kann auf Verfahrensmängel nicht gestützt werden (vgl. Beschluß des Senats vom 28. März 1988 - BVerwG 4 NB 7.88).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter

B. Sommer
Dr. Lemmel