Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.08.1988, Az.: BVerwG 8 C 82.86

Wehrpflichtrecht; Drittelförderung; Mindeststudienzeit; Ausbildungszeit; Regelstudienzeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.08.1988
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 82.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12718
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Saarlouis - 13.12.1985 - AZ: 4 K 328/82

Amtlicher Leitsatz

Maßgebend für den Zeitpunkt des Eintritts der weitgehenden Förderung eines Studiums (Drittelförderung) ist die vorgeschriebene Mindeststudienzeit. Die regelmäßig erforderliche (übliche) Ausbildungszeit ist nur dann von Bedeutung, wenn eine Mindest- oder Regelstudienzeit nicht vorgeschrieben ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. August 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Dezember 1985 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 19. November 1960 geborene, am 23. Januar 1979 als wehrdienstfähig gemusterte Kläger wurde für die Dauer seines Schulbesuchs bis zum 30. Juni 1980 vom Wehrdienst zurückgestellt. Mit einem am 5. Juli 1982 bei dem Kreiswehrersatzamt eingegangenen Schreiben vom 28. Juni 1982 beantragte er seine erneute Zurückstellung, da er an der Universität K... im vierten Semester Bauingenieurwesen studiere. Ausweislich einer beigefügten Immatrikulationsbescheinigung der Universität befand sich der Kläger seit Beginn des Sommersemesters 1982 am 1. April 1982 im vierten Studiensemester. Die Beklagte lehnte den Zurückstellungsantrag mit der Begründung ab, der Kläger habe die Ausschlußfrist des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG nicht ohne. Verschulden versäumt.

2

Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide verpflichtet, über den Zurückstellungsantrag des Klägers neu zu entscheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe seine Zurückstellung rechtzeitig beantragt, weil sein Studium nicht schon nach einem Drittel der vorgeschriebenen Mindeststudienzeit, sondern erst nach einem Drittel der regelmäßig erforderlichen Studienzeit im Sinne der Förderungshöchstdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz weitgehend gefördert gewesen sei.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Bundesrechts.

4

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Die Klage ist abzuweisen. Denn entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte die vom Kläger begehrte Zurückstellung vom Wehrdienst zu Recht abgelehnt. Der am 5. Juli 1982 bei dem Kreiswehrersatzamt eingegangene Zurückstellungsantrag des Klägers wahrte die Ausschlußfrist des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG für die Geltendmachung von nach der Musterung entstandenen Zurückstellungsgründen nicht.

5

Entsteht ein Zurückstellungsgrund nach der Musterung, ist ein darauf gestützter Zurückstellungsantrag nur binnen drei Monaten nach Eintritt des Grundes zulässig (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG). Der hier in Rede stehende Zurückstellungsgrund der Unterbrechung eines bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts durch eine Einberufung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG) entsteht mit dem Eintritt der weitgehenden Förderung des Ausbildungsabschnitts. Maßgebend für den Zeitpunkt des Eintritts der weitgehenden Förderung eines Studiums ist in erster Linie die vorgeschriebene Mindeststudienzeit. Von dieser muß der Wehrpflichtige ein Drittel zurückgelegt haben, um dem Grad weitgehender Förderung zu erreichen (vgl. Urteil vom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 49.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 16 S. 10 <13 f.>). Die regelmäßig erforderliche (übliche) Ausbildungszeit (Studienzeit) ist nur dann von Bedeutung, wenn eine Mindest- oder Regelstudienzeit nicht vorgeschrieben ist (vgl. Beschluß vom 9. Mai 1986 - BVerwG 8 B 31.86 - amtlicher Umdruck S. 3 m.weit.Nachw.). Die Prüfungszeit bleibt bei der Berechnung der Ausbildungszeit unberücksichtigt (vgl. Urteil vom 13. Januar 1982, a.a.O. S. 12 f.). Die Mindeststudienzeit für das Studium des Klägers betrug - ohne Prüfungszeit - acht Semester, die Regelstudienzeit neun Semester (§ 3 der Diplom-Prüfungsordnung). Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen befand sich der Kläger am 1. April 1982 im vierten Studiensemester. Die weitgehende Förderung seines Studiums war danach vor dem 31. März 1982 eingetreten, so daß die Dreimonatsfrist des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG vor dem Eingang seines Zurückstellungsantrags am 5. Juli 1982 abgelaufen war.

6

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Kläger nicht gewährt werden, weil er nicht ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Ausschlußfrist einzuhalten (§ 20 Abs. 2 Satz 3 WPflG i.V.m. § 32 VwVfG). Der Kläger ist ausweislich der Verwaltungsvorgänge, auf die das angefochtene Urteil verweist (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO), anläßlich seines ersten Zurückstellungsantrags über die Ausschlußfrist des § 20 Abs. 2 WPflG belehrt worden. Seine angebliche Annahme, der Fristenlauf beginne erst nach Ablauf der Nichtzulassungsbeschwerdefrist in seinem die Wehrdienstfähigkeit betreffenden Verwaltungsrechtsstreit, entschuldigt die Fristversäumnis nicht. Die Behauptung, er sei von seinem Anwalt in dem Tauglichkeitsstreitverfahren trotz telefonischer Anfrage nicht über den richtigen Fristenlauf aufgeklärt worden, hat der Kläger erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist des § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG aufgestellt.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.