Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.05.1986, Az.: BVerwG 8 B 31.86
Zurückstellung vom Wehrdienst auf Grund weitgehender Förderung eines Ausbildungsabschnitts; Maßgeblichkeit der für den Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen Mindestzeit ; Relevanz der regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.05.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 31.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 17822
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 26.09.1985 - AZ: II/2 E 1323/85
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsssache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Mai 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack und Dr. Kleinvogel
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Antrag auf Prozeßkostenhilfe (§ 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO) und Beschwerde bleiben ohne Erfolg. Die von der Beschwerde vorgetragenen Gründe vermögen die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.
Die Revision ist nicht wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG). Das angefochtene Urteil weicht hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine die Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG rechtfertigende weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnitts vorliegt, nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, sondern entspricht ihr vielmehr mit der Annahme, daß für die Beantwortung dieser Frage die für den Ausbildungsabschnitt vorgeschriebene Mindestzeit maßgebend ist (UA S. 4 f.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG weitgehend gefördert, wenn er zu mindestens einem Drittel der vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen (üblichen) Ausbildungszeit absolviert worden ist (vgl. etwa Urteile vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 147 und 173.81 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 148 S. 17 <18>, vom 19. November 1982 - BVerwG 8 C 61.80 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 14 S. 1 <2>, vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 56 und 59.82 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 154 S. 34 <35> und vom 26. April 1985 - BVerwG 8 C 5.83 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 162 S. 47 <48>; zu § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG: das von der Beschwerde bezeichnete Urteil vom 23. Juli 1980 - BVerwG 8 C 47.79 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 11 S. 30 <31> sowie Urteil vom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 49.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 16 S. 10 <11>). Zutreffend führt das angefochtene Urteil (dort S. 5) aus, daß nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die regelmäßig erforderliche (übliche) Ausbildungszeit nur dann Bedeutung gewinnt, wenn eine Ausbildungszeit - regelmäßig die Mindestzeit - nicht vorgeschrieben ist. Angesichts dessen liegt die gerügte Abweichung von den Urteilen vom 28. Juni 1978 - BVerwG 8 C 14.78 - (Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 122 S. 106) und vom 19. November 1982 (a.a.O.), in denen es maßgebend auf die "Regelstudienzeit" ankam, nicht vor. Auch eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1980 - BVerwG 8 C 92.79 - (Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 139 S. 152) ist nicht gegeben. Dieses Urteil geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß "der Kläger bereits mehr als ein Drittel des regelmäßig neun Semester dauernden Studiums (der Rechtswissenschaften) absolviert hatte", und nimmt daher zutreffend an, daß dieser Ausbildungsabschnitt - unabhängig von einer etwa vorgeschriebenen Mindestzeit - in jedem Fall weitgehend gefördert war (a.a.O. S. 153). Soweit das Urteil vom 13. Mai 1966 - BVerwG VII C 161.65 - (Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 28 S. 58 <60>) trotz vorgeschriebener Mindestzeit allgemein auf eine "durchschnittlich benötigte Zeit" abstellen will, ist diese Entscheidung durch die spätere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt.
Mit der gekennzeichneten, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärten Maßgeblichkeit von "vorgeschriebener Ausbildungszeit" - zum einen - und "regelmäßig erforderlicher Ausbildungszeit" - zum anderen - erledigt sich gleichzeitig die von der Beschwerde als vermeintlich grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, "wann auf die vorgeschriebene Mindestausbildungszeit und wann auf die übliche Ausbildungszeit abzustellen ist" (Beschwerdeschrift S. 8). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt - wie dargelegt - die begehrte Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG) nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG.
Noack
Dr. Kleinvogel