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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.07.1988, Az.: BVerwG 6 PB 15.88

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.07.1988
Aktenzeichen
BVerwG 6 PB 15.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 20150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 27.04.1988 - AZ: BPV TK 629/87

In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 1988
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 27. April 1988 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie mit dem Vorbringen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, einen in dem gegebenen Zusammenhang gesetzlich nicht vorgesehenen Zulassungsgrund geltend macht, und weil die Rüge, der angegriffene Beschluß weiche von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab, nicht durchgreift.

2

Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl.Beschluß vom 28. April 1987 - BVerwG 6 PB 5.87 - m.w.N.), kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren nur in Streitigkeiten über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung in Betracht (§ 92 a Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, die gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren entsprechend gelten). Die angeführten Vorschriften regeln die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache abschließend. In Streitigkeiten mit anderem Gegenstand ist sie deswegen auch dann ausgeschlossen, wenn für die personalvertretungsrechtliche Streitfrage Bestimmungen des Tarifrechts nicht maßgebend sind. Eine Streitigkeit über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, so daß die Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Punkt an der eindeutigen Gesetzeslage scheitert.

3

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Abweichung setzt voraus, daß sich dem angegriffenen Beschluß ein abstrakter, die Entscheidung tragender Rechtssatz entnehmen läßt, der unmittelbar im Widerspruch zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befaßten, den in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbaren Gerichts steht. Eine solche Abweichung legt die Beschwerde nicht dar. Sie bezeichnet keinen Rechtssatz des angegriffenen Beschlusses, der als solcher im Widerspruch zu einer der den Beschluß des Senatsvom 6. Februar 1987 - BVerwG 6. P 8.84 - (DVBl. 1987, 741 = ZBR 1987, 246 = PersR 1987, 130) tragenden Erwägungen steht. Im übrigen läßt nicht zuletzt die in der Beschwerdeschrift zitierte Passage aus der Entscheidung des Senats erkennen, daß das Bundesverwaltungsgericht nicht die Rechtsauffassung vertritt, gleichlautende Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes und des Bundespersonalvertretungsgesetzes seien regelmäßig oder gar grundsätzlich gleich auszulegen. Bei rechtem Verständnis stellt sich die Abweichungsrüge als eine Kritik an der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts durch das Beschwerdegericht dar, die nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen kann.

4

Es fehlt nach alledem an einem rechtlichen Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher zurückzuweisen.

Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Nettesheim