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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.06.1988, Az.: BVerwG 2 WD 5/88

Ordnungsgemäß eingeleitetetes sachgleiches disziplinargerichtliches Verfahren gegen einen Oberfeldwebel; Vorsätzlicher Verstoß eines Soldaten gegen seine Pflichten zur Kameradschaft; Herabsetzung eines Oberfeldwebels in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers unter Herabsetzung der Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre durch das Truppendienstgericht; Dienstliche wie außerdienstliche Verfehlungen eines Portepee-Unteroffiziers gegen Eigentum und Vermögen von Kameraden als gravierendes Fehlverhalten; Nach außen deutlich erkennbare disziplinäre Reaktion aus allgemein disziplinär generalpräventiven Gründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.06.1988
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 5/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 17164
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 13.10.1987 - AZ: N 6 VL 10/87

Prozessgegner

Oberfeldwebel ... geboren am ...

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 21. Juni 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
ferner
Oberstleutnant Ulrich, Hauptfeldwebel Senger als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 13. Oktober 1987 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 36 Jahre alte Soldat besuchte acht Jahre die Volksschule, ehe er am 1. Dezember 1966 eine Ausbildung als Einzelhandelskaufmann begann, die er am 30. November 1969 erfolgreich beendete. Nach seiner Ausbildung war er in seiner Lehrfirma als Kaufmännischer Angestellter tätig, bis er zum 1. April 1971 zur Ableistung seiner Wehrpflicht zur Ausbildungskompanie ... in A. einberufen wurde.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung, welcher seine Eltern als gesetzliche Vertreter zustimmten, wurde der Soldat mit Urkunde vom 31. August 1971 am 1. September 1971 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei und sodann auf vier Jahre festgesetzt. Der Soldat beendete seine Dienstzeit zunächst durch Zeitablauf am 31. März 1975.

3

Nachdem er die Unteroffizierprüfung mit "ausreichend" bestanden hatte, wurde der Soldat mit Urkunde vom 8. Juni 1972 am 9. Juni 1972 zum Unteroffizier und am 1. November 1973 zum Stabsunteroffizier befördert.

4

Nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst war der Soldat - unterbrochen durch kurzzeitige Arbeitslosigkeit - bei verschiedenen Firmen als Verkäufer und Einzelhandelskaufmann tätig. Nach neuerlicher Bewerbung wurde er am 1. Februar 1982 unter Übertragung des Dienstgrads eines Stabsunteroffiziers wieder in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde nunmehr unter Einrechnung der vorangegangenen Dienstzeit von vier Jahren zunächst auf acht und sodann auf zwölf Jahre festgesetzt. Sie wird demnach planmäßig am 31. Januar 1990 enden.

5

Nach dem Bestehen der Feldwebelprüfung mit der Abschlußnote "befriedigend" wurde der Soldat am 21. Dezember 1983 zum Feldwebel und mit Urkunde vom 2. Januar 1986 am 28. Januar 1986 zum Oberfeldwebel ernannt.

6

Der Soldat wurde nach der Grundausbildung zur 1./Feldartilleriebataillon ... in A. versetzt und als Rechner und Sprechfunker verwendet. Vom 1. April 1973 an wurde er bei derselben Einheit auf dem Dienstposten eines Funkerunteroffiziers und vom 1. April 1974 an als Flugabwehrkanonen-Unteroffizier eingesetzt. Nach seiner Wiederverwendung wurde der Soldat zunächst vom 1. Februar 1982 an bei der 5./Feldartilleriebataillon ... als Geschützführerunteroffizier und Gruppenführer verwendet. Danach wurde er zum 1. Dezember 1983 zu seiner ursprünglichen Einheit, der 1./Feldartilleriebataillon ..., versetzt und als Artillerie- und Rechnungsführerfeldwebel eingesetzt. Vom 19. Dezember 1986 an wurde er in derselben Einheit als Batterietruppführer verwendet, bis er wegen des Sachverhalts, der Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens ist, von diesem Dienstposten abgelöst wurde und nach Kommandierungen zum Stab Artillerieregiment ... und zur Stammdienststelle des Heeres nach K. vom 1. Juli 1987 an zu dieser Dienststelle vesetzt wurde, wo er als Geschäftszimmerfeldwebel im Dezernat ... Dienst tat. Vom 14. Juni 1988 an ist er für die Durchführung der Berufsförderung zur Schiffsstammkompanie in F. kommandiert.

7

In den Jahren 1971 und 1972 wurde der Soldat in seiner Verwendung als Rechner und Sprechfunker in drei Beurteilungen jeweils mit "befriedigend" bewertet. In seiner Verwendung als Artillerie- und Rechnungsführerfeldwebel bei der 1./Feldartilleriebataillon ... wurde er am 22. Februar 1984 mit "4 C", am 30. August 1984 mit "3 C" und schließlich am 31. Juli 1985 mit "3 B" beurteilt. In seiner Verwendung als S-1-Feldwebel wurden die dienstlichen Leistungen in der Beurteilung vom 6. Juni 1988 überwiegend als teilweise über dem Durchschnitt liegend (3 nach der gebundenen Beschreibung) bewertet. Für seine Fähigkeit zur Einsatz- und Betriebsführung wurde ihm der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt. Dem Soldaten wurde am 23. September 1974 eine förmliche Anerkennung erteilt, weil er als Flugabwehrkanonen-Unteroffizier überdurchschnittliche Leistungen erzielt hatte.

8

Am 27. September 1982 erhielt er eine weitere förmliche Anerkennung, weil er als Geschützzugführer einer Batterie während des Truppenübungsplatzaufenthaltes in Munster-Süd vorbildliche Pflichterfüllung gezeigt hatte. Seit Juli 1982 ist der Soldat berechtigt, die Schützenschnur und seit November 1985 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst jeweils in Bronze zu tragen. Am 29. November 1985 wurde ihm das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Bronze verliehen.

9

Außer der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren enthält das Bundeszentralregister für ihn keine Eintragungen. Im Disziplinarbuch sind für den Soldaten keine disziplinaren Maßregelungen vermerkt.

10

Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der 7. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Amtszulage nach Fußnote 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von ca. 2.650 DM brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge sowie einer Sparzulage von 14,40 DM und sonstigen monatlichen Abzügen in Höhe von 216 DM werden dem Soldaten tatsächlich ca. 1.900 DM ausbezahlt. Für einen Anschaffungskredit, der noch ca. 3.000 DM beträgt, hat der Soldat monatliche Raten von 200 DM zu leisten. Desgleichen zahlt er seit August 1987 monatlich 200 DM zur Tilgung der Geldstrafe aus dem sachgleichen Strafverfahren.

11

Die am 6. Juni 1980 geschlossene Ehe des Soldaten wurde am 11. Dezember 1986 geschieden. Aus der Ehe sind drei Kinder im Alter von sieben, sechs und vier Jahren hervorgegangen. Der Soldat hat für die Kinder, die bei seiner wiederverheirateten Ehefrau leben, Unterhalt in Höhe von monatlich insgesamt 765 DM zu bezahlen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

12

II

Durch Strafanzeigen und Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO kam es im Februar 1987 zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten.

13

Darin verurteilte ihn das Amtsgericht - Schöffengericht - Meldorf am 9. Juni 1937 - 304 Js 04334/87 21 Ls (55/87) -, rechtskräftig seit dem selben Tag, wegen Diebstahls sowie wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40 DM. In dem ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 19. August 1987, die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord den Soldaten am 13. Oktober 1987 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers unter Herabsetzung der Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre.

14

Unter Berücksichtigung der für die Kammer bindenden tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils hielt sie folgenden Sachverhalt für erwiesen:

"Die Gründe des in dem sachgleichen Strafverfahren ergangenen rechtskräftigen Urteils des AG - Schöffengericht - Meldorf vom 09.06.87 lauten auszugsweise:

'...

Am 6. Januar 1987 entwendete der Angeklagte aus der im Kühlschrank aufbewahrten, nicht abgeschlossenen Kassette einen Betrag in Höhe von 100,- DM. Am 12.1.1987 entwendete der Angeklagte die dort befindliche gesamte Geldkassette und brach diese später mit einem Schraubenzieher gewaltsam auf. Er nahm ca. 270,- DM an sich.

Das Geld in der Geldkassette stammt von Kameraden des Angeklagten.

Der Angeklagte hat sich somit eines Diebstahls im Sinne von § 242 StGB sowie eines Diebstahls im besonders schweren Fall im Sinne von § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht. ...'

Gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO war die Kammer auch für die disziplinare Würdigung an die in diesen Ausführungen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Zu Abweichungen, die nur aufgrund eines nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO zu fassenden Beschlusses möglich gewesen wären, bestand, zumal der Soldat den Sachverhalt selbst nicht bestreitet, kein Anlaß. Aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Soldaten und der Aussage des Zeugen Hptm D. hat die Kammer lediglich ergänzend festgestellt: Im Dienstzimmer des Soldaten, der zur Tatzeit im Unterkunftsblock seiner Batterie in der D.-Kaserne in A. eine Stube bewohnte, befand sich der Schlüsselkasten - über diese Schlüssel war der Soldat als Bttr-TrpFühr verfügungsberechtigt -, der u.a. auch den Schlüssel zur Stube 120 enthielt, in dem außer den Spinden der Heimschläfer der Kühlschrank stand, der von der aus etwa 6 Unteroffizieren einschließlich des Soldaten bestehenden Uffz-Kaffeerunde der Batterie benutzt wurde. Der Kühlschrank war zwar abgeschlossen, der Schlüssel hing aber, wie dem Soldaten bekannt, hinter der Gardine. Wie schon öfter wollte sich der Soldat auch am 06. und 12.01.87 etwas zu trinken aus dem Kühlschrank holen. Obwohl er selbst immer Geld in der Tasche hatte und auch an den Wochenenden ihm keine besonderen Ausgaben entstanden, nahm er das Geld bzw. die gesamte Kassette an sich und warf letztere später in einen Container. Das entwendete Geld gab er unter anderem für Zigaretten und am Spielautomaten aus. Nach Anzeigeerstattung bei der Polizei wurde der Soldat mittels präparierter Geldscheine als Täter überführt. Schadensersatz hat der Soldat, obwohl er seine Bereitschaft zur Rückzahlung bereits bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung kurz nach der Tat erklärt hatte, noch nicht geleistet. Die Vorfälle sind in der Bttr - wenn auch nur in geringem Umfang - nicht unbekannt geblieben und haben bis zu der ... erwähnten baldigen Ablösung dazu geführt, daß sich seine Kameraden - insbesondere die Teilnehmer der Uffz-Kaffeerunde, die fortan nicht mehr mit ihm sprachen, von ihm distanzierten. Persönlich belastet fühlte sich der Soldat, abgesehen von den familiären Schwierigkeiten - er lebte bereits seit Sommer 85 getrennt und wurde wie erwähnt am 11.12.86 geschieden - auch noch durch die im Sommer 86 erfolgte Ablehnung seines Antrags auf Übernahme als Berufssoldat."

15

Die Kammer würdigte die strafgerichtlich als einfachen und schweren Diebstahl abgeurteilten Taten des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG); insgesamt als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

16

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

17

Bei dem Dienstvergehen handele es sich um eine in dienstrechtlicher Hinsicht schwerwiegende Verfehlung. Wie § 12 SG ausdrücklich hervorhebe, beruhe der Zusammenhalt der Bundeswehr wesentlich auf Kameradschaft. Demzufolge sei jeder Verletzung dieser Pflicht grundsätzlich erhebliches Gewicht beizumessen. Dies gelte im besonderen Maße, wenn der Diebstahl dem Zusammenleben in der Kaserne abträglich sei und den kameradschaftlichen zusammenhält empfindlich beeinträchtige oder gar zerstöre, wie das im vorliegenden Fall, erkennbar in der Reaktion der Betroffenen und anderer Batterieangehöriger, offenbar ganz konkret zum Ausdruck gekommen sei. Schon aus allgemein disziplinar generalpräventiven Gründen sei daher eine nach außen deutlich erkennbare disziplinare Reaktion geboten. Hinzu komme, daß in jedem Diebstahl eine charakterliche Fehlhaltung zum Ausdruck komme und daher eine solche Tat zur Einbuße an Achtung und Vertrauen, also an dienstlichem Ansehen bei Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen, in erheblichem Maße geeignet sei. Dies gelte vor allem dann, wenn, wie hier, in relativ kurzem zeitlichen Abstand sich der Soldat zweimal in ähnlicher Weise und zu Lasten derselben Kameraden vergehe, mit denen er zudem durch die Teilnahme an einer relativ kleinen Kaffeerunde in engerem Maße als den sonstigen Batterieangehörigen verbunden gewesen sei, und in einem Fall es sich um die qualifizierte Form des Diebstahls gehandelt habe. Auch habe die Tatausführung ein zielgerichtetes Vorgehen erkennen lassen. Zudem habe keinerlei finanzielle Notlage und kein Engpaß Veranlassung zum Diebstahl gegeben. Unter Berücksichtigung seiner Vorgesetzteneigenschaft sei nach alledem die Schlußfolgerung unvermeidlich gewesen, daß sich der Soldat hierdurch als Vorgesetzter in einem herausgehobenen Unteroffizierdienstgrad eindeutig selbst disqualifiziert habe. Zugunsten des Soldaten hätten die schon im Strafurteil erwähnten und auch hier in gleicher Weise zu wertenden familiären Probleme und sein umfassendes Geständnis gesprochen. Außerdem habe er in langjähriger Dienstzeit stets positive Leistungen erbracht. Vor allem sprächen für ihn zwei förmliche Anerkennungen, wie auch die Verleihung des Leistungsabzeichens und des Ehrenkreuzes in Bronze. Des weiteren habe nicht außer acht gelassen werden können, daß er weder strafgerichtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten sei und durch die sachgleiche schöffengerichtliche Verurteilung bereits eine nicht unerhebliche finanzielle Einbuße als Folge seiner Tat habe hinnehmen müssen. Unter Abwägung aller für und gegen den Soldaten sprechenden Umstände habe die Kammer zwar einerseits die Beiassung in der Portepee-Unteroffizier-Dienstgradgruppe nicht mehr für vertretbar gehalten, andererseits aber die Degradierung in einen Mannschaftsdienstgrad noch nicht für geboten erachtet. Sie habe deshalb die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers als disziplinare Reaktion für angemessen angesehen. Darüber hinaus habe sie wegen der persönlichen und sich auf den ersten Fall beziehenden, objektiv entlastenden Gegebenheiten von der Möglichkeit des § 57 Abs. 3 Satz 3 WDO Gebrauch gemacht und die grundsätzlich drei Jahre betragende Wiederbeförderungsfrist im Hinblick auf die im Januar 1990 ablaufende Dienstzeit des Soldaten auf zwei Jahre herabgesetzt.

18

Gegen diese ihm am 12. Januar 1988 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch Schreiben vom 31. Januar 1988, das beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - am 4. Februar 1988 eingegangen ist, Berufung eingelegt und zu deren Begründung vorgetragen:

19

Die Berufung richte sich gegen das Urteil "Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers". Diese Dienstgradherabsetzung sehe er als zu hart an.

  1. 1.

    Er habe bis zu diesen Ereignissen sich nie etwas zuschulden kommen lassen; sei es in seiner Vordienstzeit von 1971 bis 1975 oder während seiner Zeit ab Februar 1982 bis Januar 1987.

  2. 2.

    Durch das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Meldorf vom 9. Juni 1987 sei er schon sehr hart bestraft worden.

  3. 3.

    Durch das Urteil des Truppendienstgerichts Nord vom 13. Oktober 1987 werde er auch finanziell hart getroffen; sei es nach Rechtskraft des Urteils mit seinen monatlichen Bezügen, seien es ihm nach Entlassung aus der Bundeswehr zustehende Übergangsgebührnisse bzw. die Übergangsbeihilfe.

  4. 4.

    Seine spätere Eingliederung nach seiner Verpflichtungszeit in den öffentlichen Dienst bzw. in das zivile Arbeitsleben werde in Frage gestellt.

  5. 5.

    Durch die Trennung von seiner Familie bzw. die Scheidung im Dezember 1986, habe er dem Alkohol doch mehr zugesprochen als normal sei.

  6. 6.

    Seiner Meinung nach seien seine bisherigen dienstlichen Leistungen fast gar nicht gewürdigt worden (förmliche Anerkennungen, Beurteilungen, Ehrenkreuz der Bundeswehr). Er stelle nochmals fest, daß er noch nicht negativ in Erscheinung getreten sei.

  7. 7.

    Kommandierung und spätere Versetzung zur Stammdienststelle des Heeres nach K. Durch diese Maßnanme sei er auch besonders getroffen worden. Er könne jetzt selten nach H. bzw. nach Hause fahren; denn hierzu fehlten ihm die finanziellen Mittel.

    Es belaste ihn sehr, daß er durch sein Fehl verhalten die Kameradschaft in seiner alten Einheit beeinträchtigt bzw. zerstört habe.

20

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).

21

2.

Das Rechtsmittel ist nach dem Inhalt seiner Begründung auf das Disziplinarmaß beschränkt; denn der Soldat hat die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts nicht angegriffen. Der Senat hatte daher seiner Entscheidung die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer sowie deren rechtliche Würdigung zugrunde zu legen und - in den durch das angefochtene Urteil gezogenen Grenzen - nur noch darüber zu befinden, welche Maßnahme dem Dienstvergehen angemessen ist (§ 35 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).

22

3.

Die Berufung des Soldaten hatte keinen Erfolg.

23

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der gerichtlichen Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, daß Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

24

Der Senat hat dienstliche wie außerdienstliche Verfehlungen eines Portepee-Unteroffiziers gegen Eigentum und Vermögen von Kameraden stets als gravierendes Fehl verhalten bewertet, das Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten zuläßt und die Möglichkeit seiner dienstlichen Verwendung berührt. Ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, untergräbt dadurch sein dienstliches Ansehen, erschüttert das gegenseitige Vertrauen nachhaltig und erweist sich grundsätzlich als ungeeignet zur Führung und Erziehung von Untergebenen. Daher ist im allgemeinen bei Kameradendiebstahl und Unterschlagung von Kameradengeldern die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu nehmen, weil sich ein Vorgesetzter durch ein solches Verhalten regelmäßig in seiner Vorgesetztenstellung disqualifiziert. Im Einzelfall können jedoch einerseits besondere Milderungsgründe eine mildere Maßnahme rechtfertigen, gewichtige Erschwerungsgründe andererseits eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis gebieten (BVerwGE 73, 203 f. m.w.N.; BVerwG Urteile vom 23. Januar 1986 - 2 WD 26/85 - und vom 10. April 1986 - 2 WD 51/85).

25

Die Truppendienstkammer hat das Fehl verhalten des Soldaten mithin zu Recht als ein schweres Dienstvergehen eingestuft. Wenn sie mit Rücksicht auf die Milderungsgründe, die sich aus den in der Person des Soldaten liegenden Umständen ergeben, dem Soldaten den Vorgesetztendienstgrad eines Stabsunteroffiziers belassen hat, so hat sie jedenfalls keine zu harte Maßnahme verhängt. Der Soldat hat zweimal in einem relativ kurzen zeitlichen Abstand zu Lasten jeweils derselben Kameraden Geld aus der Kaffeekasse entwendet. Dabei hat er beim zweiten Diebstahl gleich die ganze Kaffeekasse, die in einem versperrten Metallbehältnis untergebracht war, mitgenommen und deren Inhalt später durch gewaltsames Öffnen des Behältnisses mit einem Schraubenzieher an sich gebracht. Dies stellt ein gravierendes Fehl verhalten dar, das die Kameradschaft und das gegenseitige Vertrauen in der Einheit in erheblichem Maße belastet und insbesondere die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten herabgemindert hat. In einem solchen Fall ist weniger der verursachte Vermögensschaden für die Betroffenen in Höhe von insgesamt 370 DM, sondern vielmehr die kameradschaftswidrige Handlungsweise im dienstlichen Bereich als nachteiliges Bewertungsmoment anzusehen. Darüber hinaus darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Soldat mit den geschädigten Kameraden in einem engen kameradschaftlichen Verhältnis stand, das über das normale Maß einer truppendienstlich bedingten Kameradschaft hinausging, Der Soldat befand sich zum Zeitpunkt seines Fehl Verhaltens auch in keiner finanziellen Notlage. Dies ergibt sich schon daraus, daß er das entwendete Geld unter anderem für Zigaretten und an Spielautomaten ausgegeben hat. Von einer unbedachten Augenblickstat konnte in beiden Fällen bei der vorliegenden Fallgestaltung ohnehin keine Rede sein. Der Soldat hat mit Vorbedacht und in Kenntnis aller Umstände sich an den Geldern der Kameraden vergriffen. Außerdem war zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen, daß er bis heute die entwendeten Gelder nicht zurückgezahlt hat, obwohl er seine Rückzahlungsabsicht wiederholt kundgetan hat.

26

Zugunsten des Soldaten ist zu würdigen, daß er in der fraglichen Zeit durch die Trennung von seiner Ehefrau und seinen Kindern und das folgende Scheidungsverfahren in schwierigen familiären Verhältnissen leben mußte. Allerdings kann diese familiäre Situation das Fehl verhalten des Soldaten nur wenig entschuldigen. Zugunsten des Soldaten sprechen auch seine tadelfreie Führung und seine überdurchschnittlichen Leistungen über einen langen Zeitraum. Dabei ist zu berücksichtigen, daß dem Soldaten zwei förmliche Anerkennungen erteilt wurden, daß ihm das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Bronze verliehen wurde und daß seine Vorgesetzten auf Grund der langjährigen, stets positiven Dienstleistung eine Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten besonders befürwortet hatten. Dieses Leistungsbild kann jedoch nicht darüber hinweghelfen, daß sich der Soldat durch das Dienstvergehen charakterlich als Portepee-Unteroffizier disqualifiziert hat. All diese Milderungsgründe finden schon in der Degradierung des Soldaten vom Oberfeldwebel zum Stabsunteroffizier ausreichende Beachtung.

27

Unter Würdigung der be- und entlastenden Gesichtspunkte hält daher auch der Senat die von der Truppendienstkammer verhängte Maßnahme für angemessen.

28

4.

Aus diesen Gründen war die Berufung des Soldaten mit der Kostenfolge gemäß § 131 Abs. 1 WDO zurückzuweisen. Für eine Überbürdung der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlt es bei einem solchen in vollem Umfang erfolglosen Rechtsmittel an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).

Hacker
Dr. Ehrl
Roth
Ulrich
Senger