Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.06.1988, Az.: BVerwG 1 D 87.87
Unerläßlichkeit der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst; Plichtverstoß wegen der Nutzung von amtlich anvertrautem Geld für eigene Zwecke; Voraussetzungen für die Annahme einer Ausnahme von der grundsätzlich gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Disziplinarrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.06.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 87.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 17224
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 25.05.1987 - AZ: XI VL 9/87
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2, 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 77 Abs. 1 BDO
Prozessführer
Postobersekretärin ... geboren ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. Juni 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Techn. Bundesbahnbetriebsinspektor Rudolf Kühn, Posthauptschaffner Klaus Köwing als ehrenamtliche Richter,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Postobersekretärin ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - M. -, vom 25. Mai 1987 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag entfällt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht B. hat die Beamtin am 5. Dezember 1905 wegen Untreue in zwei Fällen - Vergehen gemäß § 266 StGB - zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40,00 DM verurteilt, das Landgericht K. ihre hiergegen eingelegte unbeschränkte Berufung durch Urteil vom 15. Juli 1986 verworfen.
In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion K. wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht die Beamtin durch Urteil vom 25. Mai 1987 unter Zubilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrags aus dem Dienst entfernt. Es hat sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Landgerichts für gebunden gehalten und ist demgemäß im wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Die beim Postamt W. an den Schaltern 1 und 2 und in der Zustellkasse eingesetzte Beamtin nahm am 17. April 1985 am Schalter 2 aus der Hand eines ihr bekannten Beamten des benachbarten Fernmeldeamts das Postsparbuch von dessen Sohn und einen Bargeldbetrag von 1.495,00 DM entgegen. Das Geld sollte auf das Postsparbuch eingezahlt werden. Sie zählte den Geldbetrag nach und trug dann die 1.495,00 DM als Einzahlung in das Postsparbuch ein. Sie vermerkte die Einzahlung aber nicht in der Tagesliste des Schalters und führte das Geld auch nicht der Postkasse zu, sondern behielt es für sich.
Am 22. April 1985 zahlte derselbe Einzahler am Schalter der Beamtin auf dasselbe Postsparbuch 350,00 DM ein. Auch diesen Betrag vermerkte die Beamtin im Postsparbuch, nicht aber in der Tagesliste und behielt ihn für sich.
Als am 23. April 1985 der Einzahler von dem betreffenden Postsparkonto 4.000,00 DM abheben bzw. die Abhebung durch Kündigung einleiten wollte, wurde festgestellt, daß die Beamtin die Einzahlungen nur im Postsparbuch vermerkt, nicht aber in die Tagesliste eingetragen hatte. Man fand auch die betreffenden Einzahlungsscheine nicht vor.
Obwohl die Beamtin bestreitet, die an ihrem Postschalter eingezahlten Beträge für sich behalten zu haben, hat sich das Bundesdisziplinargericht zur Lösung von den strafgerichtlichen Urteilsfeststellungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO nicht veranlaßt gesehen.
Es hat das Verhalten der Beamtin als Verstöße gegen ihre Pflicht, sich mit voller Hingabe ihrem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG), ihr Amt uneigennützig und gewissenhaft zu verwalten (§ 54 Satz 2 BBG), sich innerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu erweisen (§ 54 Satz 3 BBG) sowie dienstliche Anordnungen zu befolgen (§ 55 Satz 2 BBG), gewertet und insgesamt als ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt, das die disziplinare Höchstmaßnahme unvermeidbar mache.
Eines Unterhaltsbeitrages hat es die Beamtin wegen ihrer ansonsten tadelfreien dienstlichen Führung für nicht unwürdig gehalten, im Umfang von fünfzig vom Hundert ihres erdienten Ruhegehalts auch im Sinne des § 77 Abs. 1 BDO für bedürftig.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beamtin mit ihrer Berufung, und beantragt sinngemäß ihren Freispruch, hilfsweise eine geringere Disziplinarmaßnahme. Sie bestreitet, sich im Sinne des Anschuldigungsvorwurfs schuldig gemacht und die auf das Postsparbuch eingezahlten Beträge für sich behalten zu haben. Zwar wisse sie nicht, wo die von ihr entgegengenommenen Geldbeträge geblieben seien und wer sich gegebenenfalls wegen des Verlusts schuldig gemacht habe; die Sicherheitsvorkehrungen beim Postamt Wissen seien zu jener Zeit alles andere als vorbildlich gewesen.
Aber selbst wenn man von dem im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt ausgehen würde, wäre allenfalls ihre Degradierung angemessen. Ihr dienstlicher Werdegang mit einwandfreien Leistungen und straf- wie disziplinarrechtliche Unbescholtenheit stünden der disziplinaren Höchstmaßnahme entgegen; die Dienstentfernung wäre unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht mehr verhältnismäßig. Es hätte sich nur um ein kurzschlußartiges Versagen gehandelt.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Sie ist unbeschränkt eingelegt, da die Beamtin das ihr zur Last gelegte Verhalten bestreitet. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst aufzuklären und disziplinarrechtlich zu würdigen. Er ist hierbei ebenso wie das Bundesdisziplinargericht an die Tat- und Schuldfeststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Koblenz vom 15. Juli 1986 gebunden. Ein Grund, der die Lösung von diesen Feststellungen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BDO zulässig machen könnte, ist nicht gegeben. Insoweit wird auf die im Urteil der Vorinstanz zutreffend wiedergegebene Rechtsprechung des erkennenden Senats Bezug genommen.
Auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des Strafurteils ist die Entfernung aus dem Dienst unerläßlich. Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld aus der von ihm verwalteten Kasse nimmt oder es seinen Pflichten zuwider nicht ordnungsgemäß zur Kasse bringt, um es für private Zwecke zu nutzen, verstößt gegen seine Pflicht zur Uneigennützigkeit und Gewissenhaftigkeit (§ 54 Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der DA KÄ). Er zerstört hierdurch regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und verliert das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Ansehen in unheilbarer Weise.
Die Verwaltung ist auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld und Beförderungsgut in hohem Maß angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Sie muß Kontrolle daher weitestgehend dadurch ersetzen, daß sie die Durchführung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben in die Hände von Dienstkräften legt, denen sie unbedingt vertrauen kann, weil sie mit ihnen durch das als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis ausgestaltete Beamtenverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG) verbunden ist. Wer die für das an Effektivität und Sparsamkeit orientierte Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßliche Vertrauensgrundlage zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - grundsätzlich mit der Auflöung des Beamtenverhältnisses durch Disziplinarurteil rechnen. Dabei spielt es keine Rolle, wie das Verhalten des unredlich handelnden Beamten strafrechtlich einzuordnen ist.
Von der danach grundsätzlich gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme sind Ausnahmen nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte des Bundes und der Länder nur dann möglich, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten trotz dessen Schuld noch nicht unheilbar zerstören, die vielmehr der Erwartung Raum lassen, uneingeschränktes Vertrauen als notwendige Grundlage für weitere Zusammenarbeit werde sich künftig wiederherstellen lassen. Ein solcher Ausnahmetatbestand kann nur dann anerkannt werden, wenn der betroffene Beamte in einer auf andere Weise nicht zu beseitigenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage oder in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangslage versagt hat oder wenn sich das Dienstvergehen als die einmalige und persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat eines sonst zuverlässigen Beamten darstellt. Daß hier keiner dieser Ausnahmegründe vorgelegen hat. hat das Bundesdisziplinargericht bereits zutreffend ausgeführt. Darauf wird Bezug genommen (a.a.O. S. 6/7). Daß die Beamtin bis zu ihren Dienstvergehen eine im übrigen tadelfreie Dienstzeit von mehr als acht Jahren bei der Deutschen Bundespost abgeleistet hatte, wiegt den durch ihr schuldhaftes Fehlverhalten verursachten Vertrauensverlust nicht auf. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei einem Dienstvergehen, das - wie hier - zum Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und des berufserforderlichen Ansehens in der Öffentlichkeit führt, auch eine lange Dienstzeit mit guten Leistungen ungeeignet, das infolge Vertrauensverlustes seiner wesentlichen Grundlage beraubte Beamtenverhältnis fortzusetzen (Urteile vom 8. September 1987 - BVerwG 1 D 1.87 - <BVerwG Dok. Ber. B 1987, 303> und vom 4. Mai 1988 - BVerwG 1 D 55. 87 -).
Fehl geht auch der Versuch der Beamtin, die Unverhältnismäßigkeit ihrer Entfernung aus dem Dienst mit der Zahl ihrer strafbaren Zugriffe auf anvertrautes Geld zu begründen. Wohl gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch im Disziplinarrecht. Seine Beachtung setzt voraus, daß diejenigen Gesichtspunkte zueinander in Beziehung gesetzt werden, auf die es nach disziplinarrechtlicher Beurteilung ankommt. In dieser Hinsicht bestehen hier keine Bedenken. Ist ein Beamter durch eigene Schuld endgültig achtungs- und vertrauensunwürdig geworden, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das von Seiten des Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig, weil sie auf seinem schuldhaften Verhalten beruht (BVerwGE 76, 87 <89>[BVerwG 08.06.1983 - 1 D 112/82]; Beschluß vom 23. Dezember 1986 - BVerwG 1 DB 53-06 -; Urteil vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 1 D 106.86 -).
Muß es danach bei der Entfernung aus dem Dienst bleiben, so ist auf den Antrag des Bundesdisziplinaranwalts nach § 80 Abs. 4 BDO erneut über die Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages zu befinden. Die vom Bundesdisziplinargericht angesprochene Bewilligung kann nicht aufrechterhalten bleiben. Die Beamtin ist zwar ihrer im übrigen tadelfreien Dienstzeit und ihrer ansprechend beurteilten Führung und Leistungen eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig. Sie ist jedoch gegenwärtig nicht im Sinne des § 77 Abs. 1 BDO bedürftig. Zieht man vom Nettoeinkommen ihres ihr gegenüber zum Unterhalt verpflichteten Ehemannes die monatliche Zins- und Tilgungslast für das von den Eheleuten bewohnte Eigenheim sowie weitere 200,00 DM ab, die der Senat zugunsten des jeweils erwerbstätigen Ehegatten berücksichtigt, so stehen der Familie der Beamtin monatlich gut 1.000,00 DM zur Verfügung, von denen die Lebenskosten ohne Mietbelastung zu bestreiten sind. Dieser Betrag liegt über den Sozialhilfesätzen für eine dreiköpfige Familie und reicht daher aus, den notwendigen Lebensbedarf zu decken. Nur hierzu wäre ein Unterhaltsbeitrag im Sinne der §§ 77, 110 BDO bestimmt.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Pellnitz