Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.06.1988, Az.: BVerwG 1 D 79.87
Veruntreuung von Einzahlungsbeträgen durch einen Schalterbeamten der Deutschen Bundespost; Urkundenfälschung durch Nachmachen eines "Ladezettels"; Nichtvorliegen von Gründen für das Absehen von der gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme; Festsetzung des Unterhaltsbeitrags nach der Dienstentfernung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.06.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 79.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 17223
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 19.05.1987 - AZ: XIV VL 60/86
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Postobersekretär ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. Juni 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Techn. Bundesbahnbetriebsinspektor Rudolf Kühn, Posthauptschaffner Klaus Köwing als ehrenamtliche Richter,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - H. -, vom 19. Mai 1987 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts W. vom 4. Dezember 1986 ist der Beamte wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen und Untreue in zwei Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung und Verwahrungsbruch, - Vergehen gemäß §§ 267, 266, 274, 133 StGB - zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 25 DM verurteilt worden.
Der Bundesdisziplinaranwalt legt in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion F. eingeleiteten Disziplinarverfahren dem Beamten den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 19. Mai 1987 unter Zubilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt. Es hat sich gemäß § 18 Abs. 1 BDO an die Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils für gebunden und demgemäß folgenden Sachverhalt für erwiesen gehalten:
Am 15. Januar 1986 ging bei dem vom Beamten geleiteten Postamt J. eine Briefmarkensendung ein, der ein sogenannter "Ladezettel" beigefügt war. Dieser Ladezettel ging dem Beamten verloren; er stellte daraufhin einen neuen her, indem er ein entsprechendes Formblatt, das nicht ausgefüllt war, mit einem Poststempel versah und dann handschriftliche Eintragungen so fertigte, daß der Anschein erweckt wurde, als wären sie vom Absendepostamt vorgenommen worden. Die Fälschung fiel auf, als bei einer Prüfung des Postamts der dem Beamten abhanden gekommene richtige "Ladezettel" wieder zum Vorschein kam.
Am 21. Januar 1986 zahlte eine Postsparerin am Schalter des Beamten 1.300 DM in bar zur Gutschrift auf ihr Postsparbuch ein. Der Beamte trug die Einzahlung in das Postsparbuch ein und händigte dieses der Kundin aus. Er füllte auch den Einzahlungsschein ordnungsgemäß aus, versah ihn jedoch nicht mit dem Tagesstempel und buchte den eingezahlten Betrag auch nicht in der Tagesliste, in der die Gesamteinzahlungen seines Schalters zu buchen waren. Die 1.300 DM führte er nicht der Postkasse zu, sondern behielt sie für sich. Den Einzahlungsschein tat er in einen Umschlag und legte diesen in die Schublade eines Schreibtisches, der in einem Nebenraum des Schalters des Postamts aufgestellt war.
Ähnlich verfuhr der Beamte mit einem Zahlkartenbetrag von 1.600 DM, den ein Postkunde am 24. Januar 1986 an seinem Schalter für ein Versandhaus einzahlte. Er versah den Quittungsteil der Zahlkarte mit dem Tagesstempel und gab ihn dem Kunden zurück. Den Stammabschnitt der Zahlkarte stempelte er jedoch nicht ab und trug die Einzahlung auch nicht in die Tagesliste des Schalters ein. Er steckte den Stammabschnitt vielmehr in den Umschlag in der Schreibtischschublade, in der sich schon der Einzahlungsschein vom 21. Januar 1986 befand. Dort legte er auch einen Teil des Einzahlungsbetrages, nämlich 900 DM, hin. Die übrigen 700 DM nahm er an sich.
Am 27. Januar 1986 wurden bei einer Betriebsprüfung des Postamtes sowohl die 900 DM als auch Einzahlungsschein und Zahlkarte gefunden. Die für sich einbehaltenen insgesamt 2.000 DM gab der Beamte bei seiner Vernehmung am 31. Januar 1986 zurück.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verstöße des Beamten gegen seine Pflicht, sein Amt uneigennützig und gewissenhaft zu verwalten (§ 54 Satz 2 BBG), sich im Dienst und außerhalb desselben achtungs- und vertrauensgerecht zu verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie die Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen (§ 55 Satz 2 BBG), gewertet und insgesamt als ein vorsätzlich begangenes einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt, das ihn vertrauensunwürdig und daher für das Beamtenverhältnis nicht mehr tragbar gemacht habe.
Eines Unterhaltsbeitrages hat es den Beamten wegen seiner als einigermaßen ordentlich bezeichneten Dienstzeit bei der Deutschen Bundespost als nicht unwürdig angesehen; nach Verlust seiner Dienstbezüge sei er im Umfang des gesetzlichen Höchstsatzes von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts und auf die Dauer von sechs Monaten auch bedürftig.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit der Berufung, die er auf das Disziplinarmaß beschränkt und im wesentlichen wie folgt begründet hat: Nach mehr als fünfzehnjähriger Dienstzeit bei der Deutschen Bundespost, während der er nur einmal wegen Nichtbefolgens dienstlicher Anordnungen mit einer Geldbuße belegt worden sei, erscheine die disziplinare Höchstmaßnahme übersetzt und daher unverhältnismäßig. Schaden sei durch sein Verhalten weder den Kunden der Deutschen Bundespost noch dieser selbst entstanden, und ihm sei es lediglich darum gegangen, einen kurzen Zeitraum der Geldknappheit zu überbrücken. Die Fälschung der Handzeichen anderer Postbediensteter - Anschuldiungspunkt Nr. 1 - habe im übrigen zu jener Zeit keineswegs unüblicher dienstlicher Praxis entsprochen.
Zu seinem damaligen dringenden Geldbedarf hätten auch Schwierigkeiten in seiner Ehe geführt; diese seien inzwischen überwunden. Eine Wiederholung vergleichbaren Fehlverhaltens sei aber auch deshalb ausgeschlossen, weil er sich in psychotherapeutischer Behandlung befinde, die erfolgreich verlaufe und durch die eine psychische Zwangslage, in der er sich im Januar 1986 unmittelbar vor seinen Verfehlungen befunden habe, inzwischen beseitigt sei.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Sie ist auf das Disziplinarmaß beschränkt mit der Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ebenso deren Würdigung als Dienstvergehen für den Senat bindend sind. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Dienstvergehen des Beamten wiegt sehr schwer. Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten für vertrauensunwürdig gehalten und auf die disziplinare Höchstmaßnahme erkannt. Im Vordergrund stehen die Anschuldigungsvorwürfe Nr. 2 und 3. Sie allein machen nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte die Dienstentfernung erforderlich.
Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld aus der von ihm verwalteten Kasse nimmt und es auch nur vorübergehend zum Zwecke privater Nutzung seinem Dienstherrn vorenthält, zerstört regelmäßig die Vertrauensgrundlage zu seiner Verwaltung und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung in unwiederbringlicher Weise. Die Verwaltung ist auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maß angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Sie muß Kontrolle daher weitestgehend dadurch ersetzen, daß sie die Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben in die Hände von Dienstkräften legt, denen sie einschränkungslos vertrauen kann, weil sie mit ihnen im Sinne des § 2 Abs. 1 EBG durch ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis verbunden ist. Wer diese für das an Effektivität und Sparsamkeit orientierte Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßliche Vertrauensgrundlage zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses durch auf die Höchstmaßnahme erkennendes Disziplinarurteil rechnen.
Von der danach grundsätzlich gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme sind Ausnahmen nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten trotz dessen Schuld noch nicht unheilbar zerstören, die vielmehr der Erwartung Raum geben, uneingeschränktes Vertrauen als notwendige Grundlage für eine weitere Zusammenarbeit werde sich künftig wiederherstellen lassen. Ein solcher Ausnahmetatbestand kann nur dann anerkannt werden, wenn der betroffene Beamte in einer auf andere Weise nicht zu behebenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage versagt hat oder wenn sich das Dienstvergehen als die einmalige, unüberlegte und persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat eines sonst zuverlässigen Beamten darstellt oder wenn der Beamte aufgrund einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangslage das Dienstvergehen begangen hat. Die Voraussetzungen dieser Milderungsgründe liegen nicht vor.
Eine unverschuldete und ausweglos erscheinende wirtschaftliche Notlage bestand in dem hier maßgebenden Zeitraum nicht. Eine solche läßt sich nicht allein damit begründen, daß der Beamte ohne Wissen seiner Frau Schulden in Höhe von 2.000 DM bei seiner Schwiegermutter gemacht hatte, die er nun aus familiären Gründen vorzeitig zu tilgen bemüht war. Eine Notlage in dem hier gemeinten Sinne ist nicht mit einer bestimmten Schuldenlast identisch, wie sie bei dem Beamten gegeben gewesen sein mag, sondern sie ist grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn es wenigstens weitgehend um die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen und die unmittelbare Gefahr ihrer Vernichtung geht (ständige Rechtsprechung; zuletzt Urteil vom 10. Februar 1988 - BVerwG 1 D 110.87 - <BVerwG Dok. Ber. B 1988, 96>). Davon kann hier nicht die Rede sein. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten waren insgesamt geordnet. Er hätte sich ohne weiteres einen Kleinkredit beschaffen können, wie er dies ohnehin zu tun vorgehabt hat, wenn die Schwiegermutter die 2.000 DM entgegengenommen hätte. Der Beamte hätte somit einer etwa anstehenden Notlage durch eigene Kraft in zumutbarer Weise abhelfen können und müssen.
Auch die Annahme einer unüberlegten Augenblickstat kann nicht in Betracht kommen. Dieser Milderungsgrund liegt schon deshalb nicht vor, weil der Beamte nicht einmalig, sondern bei den Anschuldigungspunkten Nr. 2 und 3 an zwei verschiedenen Tagen in beachtlichem zeitlichen Abstand voneinander schuldhaft versagt hat.
Der Beamte kann sich ferner nicht mit Erfolg auf eine schockartig ausgelöste psychische Zwangslage berufen. Es erscheint bereits fraglich, ob der Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld als typische Reaktion auf einen Schockzustand gewertet werden könnte, in dem sich der Beamte aufgrund der Umstände befunden haben will, die er vor dem Bundesdisziplinargericht näher dargelegt und in der Hauptverhandlung vor dem Senat wiederholt hat (erhebliche Auseinandersetzungen mit dem alkoholkranken Schwiegervater, der die Tochter des Beamten ungerechtfertigt gezüchtigt hatte; Angst des Beamten, daß seine Ehefrau bei einem Bruch mit deren Eltern von der Darlehensaufnahme bei der Schwiegermutter erfahren würde). Unabhängig davon fehlt es bei dem zeitlichen Abstand zwischen dem auslösenden Ereignis und dem erst Tage später verwirklichten Zugriff auf die Einzahlungsbeträge jedenfalls an der Ursächlichkeit, die für die Anerkennung des hier erörterten Ausnahmegrundes Voraussetzung wäre. Das Dienstvergehen des Beamten liegt im Verhältnis zum Ereignis, das den Schockzustand ausgelöst haben soll, in jedem Fall zu fern. Unter diesen Umständen braucht dem Hilfsbeweisantrag des Beamten nicht entsprochen zu werden. Das für das Vorliegen der Zwangslage angeregte Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychologie wäre im Hinblick auf den zu großen zeitlichen Abstand zwischen Schocksituation und Dienstvergehen für die Anerkennung eines Milderungsgrundes unerheblich. Das angeregte Gutachten könnte schließlich auch für die Schuldfähigkeit des Beamten keine rechtserhebliche Bedeutung haben. Daß der Beamte schuldhaft gehandelt hat, steht für den Senat schon aufgrund der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts fest. Nach der Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß sind die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts bindend, daß die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Dienstvergehens gegeben sind. Da der Beamte materiell eigennützig gehandelt hat, könnte auch eine vom Gutachter möglicherweise bestätigte verminderte Verantwortlichkeit im Sinne des § 21 StGB nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht maßnahmemildernd berücksichtigt werden (Urteil vom 23. September 1987 - BVerwG 1 D 16.87 - <BVerwG Dok.Ber.B 1988, 9>; Urteil vom 27. April 1988 - BVerwG 1 D 67.87 -).
Ist danach schon wegen der Anschuldigungspunkte Nrn. 2 und 3 nach ständiger Rechtsprechung die disziplinare Höchstmaßnahme notwendig, so kommt es auf das disziplinare Gewicht von Anschuldigungspunkt Nr. 1 nicht mehr entscheidend an. Auch dieses Gewicht ist jedoch keineswegs gering. Für die ordnungsgemäße Erledigung der öffentlichen Aufgaben ist nicht die scheinbare, sondern ausschließlich die sachliche Richtigkeit eines beurkundeter Vorgangs von Bedeutung. Das Wissen darum muß bei jedem mit Beurkundungen befaßten Beamten als selbstverständlich vorausgesetzt werden. Auch der bei Anschuldigungspunkt Nr. 1 dargestellte Sachverhalt ist deshalb zu erheblicher Beeinträchtigung des berufserforderlichen Vertrauens geeignet.
Der somit gebotenen Entfernung aus dem Dienst steht schließlich auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen. Die in Rede stehende Maßnahme ist das einzige Mittel des Staates, das sonst seitens des Dienstherrn unlösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden, sofern der Beamte durch eigene Schuld vertrauensunwürdig und deshalb untragbar geworden ist. Sie kann daher, sofern - wie hier - die genannte Voraussetzung vorliegt, nicht unverhältnismäßig sein, entspricht vielmehr dem mit einem Disziplinarverfahren in diesen Fällen verfolgten Zweck.
Muß es danach bei der Entfernung aus dem Dienst bleiben, so ist erneut über einen Unterhaltsbeitrag zu befinden (§ 77 Abs. 1 BDO). Eine Erhöhung oder eine Verlängerung der Laufzeit kommt hierbei nicht in Betracht, da das Bundesdisziplinargericht bereits den gesetzlichen Höchstbetrag zugebilligt und eine Laufzeit festgesetzt hat, die ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Pellnitz