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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.06.1988, Az.: BVerwG 1 WB 132/87

Freistellung vom militärischen Dienst für die Ausbildung bis zur Gehilfenprüfung als berufsfördernde Maßnahme; Anspruch eines Berufssoldaten auf eine berufsfördernde Maßnahme; Dienstliche Erforderlichkeit einer Berufsausbildung; Aufnahme einer berufsfördernden Maßnahme vor deren Genehmigung; Frist für die Einlegung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesministers für Verteidigung; Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der Geldbezüge und Sachbezüge; Unterlassen der Rücknahme einer bestandskräftigen und vorwiegend begünstigenden Sonderurlaubsentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.06.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 132/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 19511
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. Juni 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, ferner
Oberst Jantzen, Oberfeldwebel Hövelmann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1953 geborene Antragsteller schloß 1970 die Hauptschule ab. Anschließend begann er eine Lehre als graphischer Zeichner, die er nicht beendete. Er war dann als Praktikant in einer Druckerei tätig. Auf seine Bewerbung vom März 1973 hin wurde er am 1. Oktober 1973 in die Bundeswehr eingestellt. Nach seiner Grundausbildung in einer Panzergrenadiereinheit wurde er als Leistungssportler (Sportschütze) in den Sportlehrkompanien in W... und S... verwendet, dort zuletzt als Sportunteroffizier im Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers. Nachdem er für eine weitere Förderung als Spitzensportler nicht mehr geeignet erschien, wurde er auf Grund seiner früheren zivilen Beschäftigung zum 1. Dezember 1981 als "graphischer Zeichner-Feldwebel" zur neu geschaffenen Medienzentrale im Streitkräfteamt (SKA) in M... bzw. B... versetzt. Die für den Dienstposten fehlende ATN erwarb er anschließend in Lehrgängen und am Arbeitsplatz; sie wurde ihm am 11. April 1983 zuerkannt. Den entsprechenden Unteroffizieraufbaulehrgang (PSV) Teil B bestand er im September 1983.

2

Inzwischen war der Antragsteller im Januar 1982 zum Feldwebel und im April 1983 zum Oberfeldwebel befördert worden. Berufssoldat ist er seit November 1983.

3

Anfang 1986 zeichnete sich für den Antragsteller die Möglichkeit ab, einen zivilberuflichen Abschluß (Gehilfenprüfung) als Druckvorlagenhersteller zu erreichen. Die Ausbildung sollte im Rahmen eines Praktikums an den Carl-Severing-Schulen in Bielefeld in der Zeit vom 10. März bis 30. Juni 1986, davon vom 10. März bis 6. April 1986 im Selbststudium, erfolgen. Die Ausbildung war von den damaligen Vorgesetzten des Antragstellers angeregt und durch einen Schriftwechsel mit der Schule in die Wege geleitet worden. Die Vorgesetzten setzten sich auch bei der personalführenden Stelle dafür ein, dem Antragsteller die Ausbildung im Rahmen seines Dienstes zu ermöglichen.

4

Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 12. Februar 1986 die Freistellung vom militärischen Dienst für die Ausbildung bis zur Gehilfenprüfung als berufsfördernde Maßnahme für die Zeit vom 10. März bis 30. Juni 1986.

5

Bis zum Beginn der Ausbildung am 10. März 1986 hatte die Stammdienststelle des Heeres (SDH) über den Antrag nicht entschieden. Der Antragsteller beantragte deshalb bei den zuständigen Vorgesetzten im SKA zunächst Erholungsurlaub, der ihm auch in Abschnitten bis zum 6. April 1986 bewilligt wurde. Er begann mit der Ausbildung. Mit Bescheid vom 3. April 1986 lehnte die SDH den Antrag ab, weil der Antragsteller als Berufssoldat keinen Anspruch auf eine berufsfördernde Maßnahme habe und die Ausbildung auch dienstlich nicht erforderlich sei. Dieser Bescheid wurde dem SKA fernschriftlich voraus am 2. April 1986 übermittelt. Der Antragsteller gibt in einer Beschwerde vom 6. August 1986 an, daß der Bescheid vom 3. April 1986 ihm am 4. April 1986 bekanntgewesen sei. Das SKA teilte der SDH mit Farnschreiben vom 9. April 1986 mit, daß der Antragsteller von der Ablehnung des Freistellungsantrags Kenntnis habe.

6

In dem gleichen Fernschreiben vom 9. April 1986 beantragte das SKA im Namen des Antragstellers die Erteilung von Sonderurlaub unter Wegfall von Geld- und Sachbezügen für die Zeit vom 21. April bis 30. Juni 1986, um die begonnene Ausbildung fortsetzen zu können. Diesen Antrag wiederholte der Antragsteller mit Schreiben vom 14. April 1986, in dem er zusätzlich ausführte, die Ausbildung diene dienstlichen Zwecken, er bitte deshalb, soweit wie möglich, um die Vermeidung von persönlichen Nachteilen.

7

Mit Fernschreiben vom 18. April 1986 entschied die SDH wie folgt:

"OFw W... wird Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge einschl. der freien Heilfürsorge gem. § 9 SUV i.V.m. Nr. 83 Abs. 1 AusfBest SUV für die Zeit vom 21. April bis 30. Juni 1986 gewährt, um die inzwischen begonnene Ausb an den Carl-Servering-Schulen in Bielefeld zum Druckvorlagenherstaller/graphischer Zeichner fortsetzen und beenden zu können.

Der Urlaub dient nicht öffentlichen Belangen. Ein dienstliches Interesse konnte nicht anerkannt werden. Über die rechtlichen Folgen dieser Beurlaubung ist der Soldat entsprechend den Ausführungsbestimmungen Nr. 84 und 85, 88 und 89 zu § 9 SUV, Nr. 91 und 92 zu § 10 SUV aktenkundig durch den Disziplinarvorgesetzten zu belehren."

8

Der Antragsteller wurde am 18. April 1986 von seinem Disziplinarvorgesetzten entsprechend belehrt. Dies hat er mit seiner Unterschrift bestätigt.

9

Der Antragsteller bestand die Gehilfenprüfung. Hierüber wurde ihm am 21. Juli 1986 ein Prüfungszeugnis erteilt.

10

Mit zwei Schreiben vom 6. August 1986 wandte sich der Antragsteller einmal an das SKA und bat dort um Prüfung, ob er den für die Ausbildung verwandten Erholungsurlaub zurückerhalten könne; zum andern legte er beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) "Beschwerde in Personalangelegenheiten" ein. Er beantragte unter anderem:

"1.
Rückerstattung des Jahresurlaubs

Als ich die Ausbildung bzw. die Vorbereitung dazu unter Einsatz von Erholungsurlaub antrat, wurde mir die Rückerstattung zugesagt. Ich forderte die Einhaltung dieser Zusage.

2.
Erstattung der einbehaltenen Dienst- und Sachbezüge

Mein Antrag zur Berufsausbildung mit fachlich qualifiziertem Abschluß erfolgte nicht nur auf meinen Wunsch, sondern auch auf Anraten meiner Dienststalle.

Mein Antrag auf Sonderurlaub unter Verzicht auf Dienst- und Sachbezüge ... war, wie bereits geschildert, die einzige Möglichkeit, die Ausbildung zu beenden.

In meiner Lage, entweder diese Ausbildung nun durchzuführen, oder jede Möglichkeit einer Berufsausbildung zu vertun, handelte ich unter diesem Druck und stimmte zu.

Ich sehe daher meinen Verzichtsanspruch als ungültig an und fordere die Nachzahlung der Dienst- und Sachbezüge. "

11

Der Kommandant Stabsquartier SKA wies das Begehren auf Rückerstattung des Erholungsurlaubs mit Bescheid vom 14. August 1986 zurück. Das Ergebnis der Überprüfung des Antrags auf Rückerstattung des Erholungsurlaubs wurde dem Antragsteller am selben Tag fernmündlich durchgegeben.

12

Der BMVg holte zu der "Beschwerde" des Antragstellers vom 6. August 1986 eine Stellungnahme des damaligen Gruppenleiters des Antragstellers im SKA ein. Dieser teilte dem BMVg mit Schreiben vom 20. Mai 1987 folgendes mit:

"Zu dem Vorbringen des OFw W... in seiner Beschwerde vom 06.08.86 nehme ich wie folgt Stellung:

1.
Zu Ziff. 3 B der beantragten Berufsausbildung unter Schwierigkeiten

(a)
Die Anregung in der dienstlichen Beurteilung vom 30.09.85 zu einem Berufsabschluß, der ja trotz seiner Übernahme zum Berufssoldaten bisher fehlte, ist in einem Beurteilungsgespräch klar angesprochen worden.

(b)
Der Antrag hierzu war mit mir, dem Leiter der Gruppe Fachzeitschriften, abgesprochen.

(c)
Ich habe OFw W... bei der Berufsschule in Bielefeld keineswegs angemeldet, das konnte nur er persönlich tun. Aber ich habe auf die von ihm vorgetragene Bitte, der Schule doch zur offiziellen Grundlage seiner Bewerbung ain dienstliches Papier zu liefern, dieser Bitte gern entsprochen und dies auch im helfenden Sinne für eine weitere Qualifikation des OFw W... mit Überzeugung getan.

(d)
Von Anfang an war in allen Gesprächen mit OFw W... klar zum Ausdruck gekommen, daß ich als sein Dienststellenleiter die beabsichtigte Ausbildung mit Berufsabschluß für richtig halte und sie uneingeschränkt fördern würde. So habe ich mit dem zuständigen Berufsförderungsdienst gesprochen und mich beraten lassen, welche Möglichkeiten wir in diesem besonderem Fall (eines Berufssoldaten) haben könnten. Das Ergebnis, daß für BS keine Berufsförderungsmaßnahme (z.B. die Bezahlung der Lehrgangsgebühren) möglich wäre, habe ich OFw Willer eröffnet. Das weitere Vorgehen war der Versuch, ihn für den Zeitraum des Lehrgangs zu kommandieren oder aber vom Dienst freistellen zu lassen. Da die Zeit während dieser Versuche bis zum unbedingt letzten Termin des Schulbesuches zum erfolgreichen Abschluß der Prüfung, verrann, hat OFw W... in eigener Bereitschaft Urlaub für diesen Beginn der Ausbildung genommen. Eine Zusage für eine Vergütung dieses Urlaubs habe ich OFw W... nicht gegeben!

Ich gebe aber gerne zu, daß ich im Gespräch über die weitere Planung für sein Vorhaben geäußert habe, daß, wenn das Ausbildungsvorhaben dienstlich genehmigt würde, und ich war durch meinen Antrag und die positive Stellungnahme des AbtLtr der Medienzentrale in dieser Hinsicht vom Erfolg des Antrags überzeugt, er auch den bereits eingesetzten Erholungsurlaub zurückerhalten würde (für den Zeitraum des Lehrgangs). OFw W... formuliert nicht redlich, wenn er den Anschein erweckt, daß er nur durch seinen Vorgesetzten beraten und im guten Glauben darauf sich für den Einsatz von Erholungsurlaub entschieden habe. Es war in dieser Phase der Entscheidung vielmehr sein ausdrücklicher Wille und Wunsch, die Schule in Bielefeld zu besuchen. Und ihm mußte dabei auch der nicht sichere Ausgang der Entscheidung bewußt sein. Das geht auch deutlich aus der weiteren Verhaltensweise von OFw W... hervor, der nämlich am 04.04.86, nach Orientierung durch Herrn Hptm E... (MZ Bw) über den ablehnenden Entscheid der SDH, sich sofort für die Fortsetzung der Ausbildung entschied, obwohl ihm ja klar war, daß er als Berufssoldat auch ohne diesen Abschluß seinen militärischen Werdegang weiter erfolgreich gestalten konnte. Ich füge ausdrücklich hinzu, daß ich in mehreren Gesprächen mit OFw W... geäußert habe, daß ich ihm vor allem auch wegen seiner persönlichen Entwicklung zu diesem Berufsabschluß raten würde, da ich der Überzeugung war, daß OFw W... unter recht eigenartigen Umständen bisher seinen Ausbildungsgang absolviert hatte und Berufssoldat geworden war, und er so sich selbst und anderen sein Leistungsvermögen zeigen könnte.

2.
Zum Anliegen des Beschwerdeführers:

(a)
Die Rückerstattung des Jahresurlaubs wurde

von mir nicht zugesagt, sondern lediglich für den Fall der Zustimmung zum Antrag auf Kommandierung in Aussicht gestellt! Das Risiko war dabei für OFw W..., der sonst sehr genau seine Möglichkeiten und Rechte abzuschätzen weiß, durchaus klar erkennbar.

(b)
Es ist richtig, daß sein Antrag auf Berufsausbildung nicht nur auf seinem Wunsch beruhte, sondern wohl auch auf eindeutiges Anraten durch mich erfolgte.

(c)
OFw W... hat nicht 'unter Druck' gehandelt, sondern sein Entschluß, die begonnene Ausbildung fortzusetzen, war zwar sicher folgerichtig, aber durchaus nicht zwangsläufig, wenn ihm seine Geld- und Sachbezüge und sein Erholungsurlaub so wichtig erschienen."

13

Mit Bescheid vom 12. Juni 1987 wies der BMVg die Beschwerde vom 6. August 1986 zurück, weil sie insgesamt unzulässig sei. Soweit dia Beschwerde sich gegen den ablehnenden Bescheid der SDH vom 3. April 1986 wende, sei die Beschwerde unzulässig, weil die Beschwerdefrist abgelaufen und der Bescheid der SDH bestandskräftig geworden sei. Die Tatsache, daß dem Bescheid vom 3. April 1986 keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen sei, hindere dessen Bestandskraft nicht. Die Ablehnung des Antrags sei eine truppendienstliche Erstmaßnahme gewesen, die keiner Rechtsmittelbelehrung bedurft habe. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht werde, die SDH habe ihre Pflichten dadurch verletzt, daß sie die Entscheidung über den Freistellungsantrag unangemessen verzögert habe, sei sie auf die Feststellung der Unrichtigkeit dieser Behandlung gerichtet. Ein solcher Feststellungsantrag sei unzulässig. Insbesondere sei nicht ersichtlich, welches berechtigte Interesse der Antragsteller an einer derartigen Entscheidung habe. Soweit sich die Beschwerde gegen den belastenden Teil der Entscheidung der SDH vom 18. April 1986, nämlich die Feststellung des Wegfalls der Geld- und Sachbezüge wende, sei sie ebenfalls unzulässig. Es könne dabei offenbleiben, ob die Entscheidung vom 18. April 1986 überhaupt eine anfechtbare Maßnahme darstelle. Schon daran bestünden erhebliche Zweifel, weil die Entscheidung einem Antrag des Antragstellers vom 14. April 1986 voll entspreche. Die Beschwerde sei in diesem Punkt jedoch im Ergebnis mindestens deshalb unzulässig, weil sie verspätet erhoben worden sei. Mit der am 18. April 1986 erfolgten Eröffnung der angefochtenen Entscheidung vom selben Tage habe der Antragsteller vom Beschwerdeanlaß Kenntnis erlangt.

14

Der Bescheid ist dem Antragsteller am 29. Juni 1987 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 9. Juli 1987 hat er Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der BMVg mit Schreiben vom 19. November 1987 dem Senat vorgelegt hat.

15

Der Antragsteller macht geltend, daß die Entscheidung des BMVg einer rechtlichen Nachprüfung unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht standhalte. Zunächst gehe die Beschwerdeentscheidung davon aus, daß ihm als Berufssoldaten keine berufsfördernden Maßnahmen nach dem Soldatenversorgungsgesetz zustünden. Sein Antrag vom 12. Februar 1986, der auf Empfehlung und Weisung seiner Dienstvorgesetzten beruht habe, sei deshalb unzulässig gewesen. Ihm sei das damals nicht bekannt gewesen. Kenntnis davon, daß ihm keine berufsfördernden Maßnahmen zustünden, habe er erst durch den Bescheid der SDH vom 3. April 1986 erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei aber die berufsfördernde Maßnahme bereits angelaufen gewesen. Für die weitere Berurteilung der Beschwerde komme es entscheidend darauf an, daß sein Antrag durch dis SDH mit erheblicher Verspätung erst nach nahezu zwei Monaten beschieden worden sei. Bei ordnungsgemäßer Bearbeitung hätte der Antrag rechtzeitig vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme beschieden sein können. Zu Beginn der Fortbildungsmaßnahmen habe er unter dem Zwang gestanden, auf die Ausbildung zu verzichten oder zunächst vorsorglich Erholungsurlaub zu beantragen. Nachdem sein Antrag auf Freistellung vom militärischen Dienst abgelehnt worden sei, habe er unter dem weiteren Zwang gestanden, die bereits laufende Fortbildungsmaßnahme abzubrechen. Er habe sich an die von seinem Dienstvorgesetzten empfohlene Möglichkeit, Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu beantragen, gehalten. Es sei allerdings zu diesem Zeitpunkt immer noch möglich gewesen, eine Kommandierung zu der Ausbildung zu veranlassen, um damit die persönlichen Nachteile, die sich aus der Beantragung von Erholungsurlaub und von Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge ergeben hätten, zu beseitigen. Entgegen der Auffassung des BMVg habe es sich im vorliegenden Fall um eine dienstlich notwendige Fortbildungsmaßnahme gehandelt. Das ergebe sich in eindeutiger Weise aus dem Schreiben des SKA vom 20. Februar 1986. Erstmals die SDH habe in ihrem Fernschreiben vom 18. April 1986 darauf hingewiesen, daß an der Fortbildungsmaßnahme kein dienstliches Interesse bestehe.

16

Die Auffassung des BMVg, die Beschwerde sei verspätet eingelegt worden, sei nicht haltbar. Es habe sich bei den angefochtenen Entscheidungen der SDH um förmliche Bescheide gehandelt, die mit einer Rechtsmittelbelehrung hätten versehen werden müssen, so daß eine etwa eingetretene Fristversäumnis gemäß § 7 Abs. 2 WBO geheilt sei. Im übrigen sei darauf abzustellen, daß die mit der Beschwerde angegriffenen Maßnahmen unzulässig und damit nichtig seien. Zu der von ihm gerügten Unterlassung der SDH sei ein Bescheid nicht ergangen, der eine Beschwerdefrist in Lauf gesetzt hätte.

17

Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehre er, daß die ihn belastenden Maßnahmen aufgehoben würden und ihm die ihn zustehenden Bezüge und Leistungen gewährt würden. Das gelte entsprechend auch für den Jahresurlaub, den er zu Fortbildungsmaßnahmen unzulässigerweise verbraucht habe und nicht habe zu Erholungszwecken nutzen können. Der nachzugewährende Erholungsurlaub müsse auf die folgenden Jahre übertragen werden.

18

Der Antragsteller beantragt:

  1. "1)

    Festzustellen, ob die SDH und die unmittelbar dienstlichen Vorgesetzten ihre Pflichten gegenüber dem Beschwerdeführer bezüglich der Voraussetzung der Teilnahme des Beschwerdeführers an dem Lehrgang für Druckvorlagenhersteller an den Carl-Severing-Schulen in Bielefeld vom 07.04.1986 bis 31.06.1986 verletzt haben,

  2. 2)

    Die Entscheidung der Stammdienststelle des Heeres vom 18.04.1986 über die Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge aufzuheben und ihn so zu stellen, als habe er im dienstlichen Interesse an der Ausbildung zum graphischen Zeichner teilgenommen

  3. 3)

    Die Entscheidung des Kommandanten Stabsquartier-Streitkräfteamt vom 14.03., 27.03 und 15.04.1986 über die Gewährung von Erholungsurlaub aufzuheben und den Bundesminister für Verteidigung zu verpflichten, die in Anspruch genommenen Urlaubstage gutzuschreiben."

19

Der Antragsteller erklärt, daß er einer eventuellen teilweisen Verweisung bezüglich der Leistungsansprüche nicht widerspreche.

20

Der BMVg beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

21

Soweit sich der Antragsteller gegen die Erteilung von "Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge" wende, sei davon auszugehen, daß er in Kenntnis der Verfristung seiner "Personalbeschwerde" die Rücknahme einer für rechtswidrig gehaltenen Maßnahme begehrt habe. Dazu sei auszuführen, daß das Unterlassen der Rücknahme der bestandskräftigen und vorwiegend begünstigenden Sonderurlaubsentscheidung nicht ermessensfehlerhaft sei. Denn der Soldat habe mit dieser Entscheidung bekommen, was er beantragt gehabt habe, und es gebe keinen Anhaltspunkte dafür, daß er durch Täuschung oder auf ander Art zu seinem Antrag genötigt worden sei. Auf die Möglichkeit, daß der Antragsteller in diesem Beschwerdepunkt eventuell Schadensersatz oder einen Erstattungsanspruch geltend machen könnte oder wollte, solle nicht eingegangen werden.

22

Soweit die Beschwerdeschrift vom 6. August 1986 den Erholungsurlaub betreffe, sei davon auszugehen, daß der Antragsteller die für seine Ausbildung verwandten Urlaubstage unter Berufung auf eine Zusage zurückerhalten wolle. Über ein entsprechendes Begehren habe er, der BMVg, in dem angefochtenen Beschwerdebescheid mangels Zuständigkeit nicht entschieden. Außerdem habe die Bestandskraft des vom Kommandanten Stabsquartier in gleicher Sache unter dem 14. August 1986 erlassenen Bescheides dem entgegengestanden. Im übrigen sei ein entsprechender Antrag auf jeden Fall unbegründet; denn eine rechtsverbindliche Zusage sei dem Antragsteller zu keiner Zeit gemacht worden, insbesondere nicht von seinem früheren, im übrigen unzuständigen Gruppenleiter, wie aus dessen Schreiben vom 20. Mai 1987 hervorgehe.

23

Der Antrag auf Aufhebung der Sonderurlaubsverfügung vom 18. April 1986 enthalte möglicherweise eine unstatthafte Erweiterung des ursprünglichen Vorbringens. Dies könne aber dahinstehen, weil er auf jeden Fall unbegründet sei. Der Antragsteller sei gegen die SDH-Verfügung nicht innerhalb der Beschwerdefrist vorgegangen. Auf die Nichtigkeit dieser Entscheidung könne er sich nicht mit Erfolg berufen.

24

Der Antrag, mit dem die Gewährung von Erholungsurlaub angefochten werde, sei unzulässig. Der Senat sei nicht zuständig für eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des vom Kommandanten Stabsquartier SKA gewährten Urlaubs. Darüber hinaus sei hier darauf hinzuweisen, daß die Schreiben vom 6. August 1986 als Beschwerden gegen die Gewährung von Erholungsurlaub verspätet gewesen wären.

25

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 - 440/87 und die Stammakten des Antragstellers Teile A, B und C lagen dem Senat bei der Beratung vor.

26

II

1.

Maßgeblich für die Bestimmung dessen, was Gegenstand des Vorverfahrens war, ist zunächst einmal die gegen den BMVg gerichtete Beschwerde vom 6. August 1986. Dort hatte der Antragsteller als Ziel seiner Beschwerde angegeben:

  1. 1.

    Rückerstattung des für die Ausbildung verwandten Erholungsurlaubs;

  2. 2.

    Nachzahlung der Dienst- und Sachbezüge für die Zeit vom 21. April bis 30. Juni 1986.

27

Einen gesonderten Antrag auf Feststellung von Pflichtverletzungen der SDH enthielt das Schreiben vom 6. August 1986 an den BMVg entgegen der in dem Beschwerdebescheid vom 12. Juni 1987 vertretenen Auffassung nicht. Wenn sich der Beschwerdebescheid gleichwohl mit einem solchen "Beschwerdepunkt" auseinandersetzt und die Beschwerde in diesem Punkt als unzulässig zurückweist, war er damit "Gegenstand" des Beschwerdeverfahrens. Damit kann den Anträgen aus dem Schriftsatz vom 30. Dezember 1987 grundsätzlich nicht der Einwand des fehlenden Vorverfahrens oder einer unzulässigen Antragserweiterung entgegengehalten werden.

28

2.

Der Antrag zu 2 ist als gegen die Entscheidung der SDH vom 18. April 1986 gerichteter Anfechtungsantrag zulässig aber offensichtlich unbegründet.

29

Da der Antrag des Antragstellers vom 12. Februar 1986 auf Freistellung vom militärischen Dienst für die Zeit vom 10. März bis 30. Juni 1986 bis zum Beginn der Ausbildung nicht beschieden war, mußte der Antragsteller entweder auf die Ausbildung verzichten oder einen anderen Weg suchen, um die Ausbildung unabhängig von seinen dienstlichen Aufgaben durchführen zu können. Auf Anraten seiner Vorgesetzten, dies kann unterstellt werden, entschloß sich der Antragsteller dazu, die Ausbildung zu beginnen und dafür Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Es kann weiter davon ausgegangen werden, daß dieser Erholungsurlaub von den zuständigen Vorgesetzten "zurückerstattet" worden wäre, wenn dem Antragsteller von den personalführenden Stallen eine wie auch immer geartetet Freistellung von seinen Dienstgeschäften vom Beginn der Ausbildung an ermöglicht worden wäre. Es lag deshalb nahe, daß der Antragsteller die negative Entscheidung der SDH vom 3. April 1986 nicht hingenommen, sondern versucht hätte, eine positive Entscheidung, wenn schon nicht durch eine Freistellung, so doch durch eine Kommandierung oder eine andere Maßnahme zu erreichen, bei der ihm für die Restzeit der Ausbildung die Geld- und Sachbezüge erhalten geblieben wären. Der Antragsteller hat auf den Bescheid der SDH vom 3. April 1986 ausschließlich dadurch reagiert, daß er bereits fünf Tage, nachdem ihm die Entscheidung bekannt war, das SKA veranlaßt hat, bei der SDH Urlaub ohne Geld- und Sachbezüge für die Zeit vom 21. April bis 30. Juni 1986 zu beantragen, nicht ohne allerdings in seinem Schreiben vom 14. April 1986 darauf hinzuweisen, daß er soweit wie möglich um die Vermeidung persönlicher Nachteile bat. In diesem Zusatz zu dem Schreiben vom 14. April 1986 kann allerdings keine Beschwerde gegen die Entscheidung der SDH vom 3. April 1986 gesehen werden. Nach dem Inhalt des Schreibens vom 14. April 1986 ist vielmehr davon auszugehen, daß der Antragsteller die Entscheidung vom 3. April 1986 hingenommen und versucht hat, auf einem neuen Weg die Befreiung von seinen dienstlichen Verpflichtungen, beginnend vom 21. April 1986 an, zu erreichen. Dem neuen Begehren ist durch die Entscheidung der SDH vom 18. April 1986 entsprochen worden. Allerdings ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, daß die Bewilligung des Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge erfolge. Ob darin eine Beschwer gegenüber dem Antrag des Antragstellers vom 14. April 1986 gesehen werden könnte, kann hier offenbleiben. Dem Antragsteller ist die Entscheidung mit einer zusätzlichen Belehrung am 18. April 1986 eröffnet worden. Damit begann die Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO an diesem Tag zu laufen und endete am 2. Mai 1986. Einer Rechtsmittelbelehrung bedurfte die Entscheidung der SDH als truppendienstliche Erstmaßnahme nicht (BVerwG NZWehrr 1977, 30; BverwGE 46, 251).

30

Bis zum Ablauf des 2. Mai 1986 hat der Antragsteller gegen die Entscheidung der SDH vom 18. April 1986 keine Beschwerde eingelegt. Die Entscheidung ist damit rechtsbeständig geworden. Die Beschwerde vom 6. August 1986 war verspätet und ist deshalb zu Recht vom BMVg in dem Beschwerdebescheid vom 12. Juni 1987 als unzulässig zurückgewiesen worden. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Entscheidung der SDH (vgl. BVerwG Beschluß vom 19. Februar 1986 - 1 WB 125/82 = NZWehrr 1986, 173 nur Leitsatz) sind nicht gegeben. Ein gegen die Entscheidung der SDH gerichteter Anfechtungsantrag im gerichtlichen Antragsverfahren ist deshalb offensichtlich unbegründet.

31

3.

Soweit in dem Antrag zu 2 auch ein Antrag auf Verpflichtung der SDH bzw. des BMVg zur - teilweisen - Rücknahme der rechtsbeständigen Entscheidung der SDH in entsprechender Anwendung der §§ 48 ff VwVfG gesehen werden könnte, wäre der Antrag jedenfalls offensichtlich unbegründet. Soweit sich der Antragsteller durch die Entscheidung vom 18. April 1986 belastet sieht, könnten die SDH und nunmehr auch der BMVg, verfahrensrechtlich gesehen, die rechtsbeständige Entscheidung zurücknehmen und durch eine andere, günstigere Regelung ersetzen (vgl. Kopp, VwVfG 3. Aufl. § 48 RdNr. 31 ff.) Die Rücknahme eines "Teils" der Entscheidung der SDH stünde allerdings auch dann noch im Ermessen der personalführenden Stellen, wenn er rechtswidrig wäre. Wenn sich die personalführenden Stellen heute darauf berufen, daß sie für eine Rücknahme keinen Anlaß sähen, weil mit der Entscheidung vom 18. April 1986 einem eindeutig formulierten Antrag des Antragstellers voll entsprochen worden sei, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Die in dem Schreiben vom 14. April 1986 geäußerte Bitte, soweit wie möglich Nachteile zu vermeiden, schränkt das ausdrückliche Begehren auf Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge nicht ein. Entspricht eine personalführende Stelle einem ausdrücklichen Antrag, dann ist es nicht ermessensfehlerhaft, es bei der Bestandskraft des stattgebenden Bescheids zu belassen, auch wenn unter Umständen eine günstigere Regelung hätte getroffen werden können. Ob die Existenz einer solchen Möglichkeit die Rechtmäßigkeit der Entscheidung überhaupt in Frage gestellt hätte, bedarf deshalb keiner Erörterung. Der Antragsteller befand sich auch nicht in einer solchen Zwangslage, daß es den personalführenden Stellen heute verwehrt wäre, sich auf den ausdrücklichen Antrag vom 14. April 1986 zu berufen. Der Antragsteller hätte die Entscheidung der SDH vom 3. April 1986 mit der Beschwerde anfechten können, um sich das Erstreiten einer positiven Entscheidung über seinen Antrag vom 12. Februar 1986 offenzuhalten. Daran war er auch durch die Verzögerung der Entscheidung über seinen Antrag und die zwischenzeitliche Inanspruchnahme von Erholungsurlaub nicht gehindert. Hätte er letztlich eine positive Entscheidung im Sinne des Antrags vom 12. Februar 1986 erreicht, dann hätte man ihm sein dann quasi als Hilfsantrag zu wertendes Schreiben vom 14. April 1986 nicht entgegenhalten können. So hat sich der Antragsteller aber nicht verhalten, sondern die Entscheidung vom 3. April 1986 hingenommen, den Antrag vom 14. April 1986 unbedingt gestellt und den Bescheid vom 18. April 1986 rechtsbeständig werden lassen.

32

4.

Der Antrag zu 3 ist, soweit die Aufhebung der Bescheide des Kommandanten Stabsquartier SKA betreffend die Gewährung von Erholungsurlaub begehrt wird, jedenfalls offensichtlich unbegründet. Der Kommandant Stabsquartier SKA hat bereits über einen Antrag des Antragstellers auf Rücknahme der Urlaubsbewilligungsbescheide durch Bescheid vom 14. August 1986 entschieden. Dieser Bescheid ist vom Antragsteller nicht angefochten worden; er ist rechtsbeständig. Einen neuerlichen Antrag auf Aufhebung oder Rücknahme der Urlaubsbewilligungsbescheide hat der Antragsteller bei der für die Gewährung des Erholungsurlaubs zuständigen Stelle nicht gestellt. Damit liegt keine Maßnahme der für die Gewährung des Erholungsurlaubs zuständigen Stelle vor, die einer inhaltlichen Überprüfung durch ein Wehrdienstgericht zugänglich wäre. Es ist deshalb auch nicht zu erörtern, ob und von wem innerhalb des SKA dem Antragsteller eine Rückerstattung des Erholungsurlaubs zugesagt worden sein soll. Der Antragsteller hat allerdings nie behauptet, eine solche Zusage von dem für die Gewährung des Erholungsurlaubs zuständigen Vorgesetzten (BVerwGE 83, 110) erhalten zu haben. Es liegt darüber hinaus auf der Hand, daß eine solche Zusage immer unter dem Vorbehalt gestanden hätte, daß dem Antragsteller für den Zeitraum, für den ihm Erholungsurlaub gewährt worden war, eine andere Art von Dienstbefreiung erteilt werden würde oder hätte erteilt werden müssen. Eine entsprechende Verpflichtung der personalführenden Stellen bestand nicht (s. auch unten 5).

33

5.

Soweit der Antragsteller mit dem Antrag zu 3 begehrt, den BMVg zu verpflichten, die Rückgewährung des für die Ausbildung verbrauchten Erholungsurlaubs zu veranlassen, ist der Antrag jedenfalls offensichtlich unbegründet. Eine solche Verpflichtung könnte sich nur aus einem Anspruch auf Beseitigung der Folgen eines rechtswidrigen Verhaltens der personalführenden Stellen ergeben. Ein solcher Anspruch ist nicht gegeben. Die SDH hat zwar über den Freistellungsantrag des Antragstellers vom 12. Februar 1986 nicht vor dem 10. März 1986 entschieden. Ob dies überhaupt möglich gewesen und - wenn ja - die SDH dazu verpflichtet gewesen wäre, kann offenbleiben. Der Antragsteller hätte sich - wie ausgeführt - durch die Anfechtung des Bescheids der SDH vom 3. April 1986 die Möglichkeit der rechtlichen Nachprüfung der Verweigerung der Freistellung offenhalten können. Hätte diese Nachprüfung zur Verpflichtung der SDH auf Gewährung der Freistellung oder - nach Zeitablauf - zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Freistellung geführt, dann hätte sich hierauf unter Umständen ein Folgenbeseitigungsanspruch in bezug auf den verbrauchten Erholungsurlaub herleiten lassen. Da die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 3. April 1986 auf Grund ihrer Rechtsbeständigkeit nicht mehr in Frage gestellt werden kann, ist ein Folgenbeseitigungsanspruch insoweit offensichtlich nicht gegeben.

34

6.

Der Antrag zu 1 ist unzulässig. Anträge im gerichtlichen Antragsverfahren, die sich auf einzelne Verhaltensweisen von Vorgesetzten im Zusammenhang mit dem Erlaß truppendienstlicher Maßnahmen beziehen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unzulässig. Einwendungen gegen solches Verhalten können nur im Zusammenhang mit der Anfechtung der Maßnahme selbst erhoben werden (vgl. BVerwGE 53, 160 [BVerwG 25.03.1976 - I WB 105/75];  46, 149) [BVerwG 21.08.1973 - I WB 23/73].

35

7.

Nach dem Inhalt der in dem Schriftsatz vom 30. Dezember 1987 gestellten Anträge sind keine Anträge auf Gewährung von Geldleistungen mehr gestellt, die an ein Gericht in einem anderen Rechtsweg zu verweisen wären. Es ist davon auszugehen, daß die insoweit ursprünglich geltend gemachten Forderungen (vgl. Beschwerde des Antragstellers vom 6. August 1986 gegenüber dem BMVg) nicht mehr weiterverfolgt werden.

36

Über Ansprüche auf Schadensersatz wegen Fürsorge- oder Amtspflichtverletzungen, die im Zusammenhang mit unter Umständen falschen Informationen durch Vorgesetzte stehen, ist im vorliegenden Verfahren nicht entschieden (vgl. BVerwG Beschluß vom 27. November 1986 - 1 WB 102/84).

37

8.

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten hat der Senat abgesehen (§ 20 Abs. 2 WBO).

Saalmann
Seide
Wolbring
Jantzen
Hövelmann