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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.05.1988, Az.: BVerwG 1 DB 11.88

Verlust von Dienstbezügen eines Beamten wegen schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst ; Anforderungen an die Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten; Beweiswert von Gutachten eines Amtsarztes gegenüber privatärztlichen Bescheinigungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.05.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 11.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 19506
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 26.01.1988 - XIII BK 11/87

Verfahrensgegenstand

Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge

In dem Verfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz und Sträter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Bundesbahnoberinspektors ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 26. Januar 1988 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Beamte, der beim Bahnhof R... als Aufsichtsbeamter eingesetzt war, erlitt am 1. April 1980 einen Dienstunfall, wobei er sich eine Patellafraktur links sowie eine Kompressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers zuzog. Die zuletzt genannte Verletzung wurde zunächst nicht festgestellt, Beschwerden hieraus traten erst später auf. Nach dem Unfall nahm der Beamte im Oktober 1980 den Dienst wieder auf, war aber zunächst betriebsdienstuntauglich und wurde vorübergehend im Verkehrsbüro der Bundesbahndirektion H... und außerhalb des Betriebsdienstes beim Bahnhof R... eingesetzt. Ab Dezember 1983 konnte er dann wieder im Betriebsdienst, allerdings nicht im Alleindienst, verwendet werden. Ab 1. März 1984 wurde er zum Bahnhof O... abgeordnet und mit Wirkung vom 1. Oktober 1984 dorthin versetzt.

2

Seit Anfang Oktober 1986 übt der Beamte, abgesehen von kurzen Unterbrechungen, keinen Dienst aus. Nach einer am 24. März 1987 erfolgten Untersuchung des Beamten durch den Bahnarzt Dr. M... und dessen telefonischer Rücksprache mit dem den Beamten behandelnden Orthopäden wurde der Beamte ab 9. April 1987 als dienstfähig für Bürotätigkeit angesehen. Am 31. März 1987 unterhielt sich der Bahnarzt mit dem Beamten und versuchte, ihn zu einem Dienstaufnahmeversuch, und zwar zu einer Büroarbeit im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, zu bewegen. Die zum 9. April 1987 in Aussicht genommene Dienstaufnahme fand aber nicht statt, weil der Beamte von seinem Hausarzt Dr. W... bis 22. April 1987 für dienstunfähig erklärt wurde. Aufgrund einer am 15. April 1987 durchgeführten Untersuchung des Beamten durch den stellvertretenden Oberbahnarzt Dr. H... gelangte dieser zu dem Ergebnis, daß der Beamte insbesondere an einem konsolidierten Kompressionsbruch des 12. Brustwirbels infolge eines älteren Unfalls leide und der Zustand nach monatelanger Dienstaussetzung und ständiger hausärztlicher und orthopädischer Behandlung in absehbarer Zeit nicht besserungsfähig sei. Andererseits aber könne der Beamte eine leichte körperliche Tätigkeit ausüben und sei deshalb zwar nicht für den Betriebsdienst tauglich, jedoch für Büroarbeiten dienstfähig. Am 29. April 1987 wurde der Beamte in einem Personalgespräch davon unterrichtet, daß nach oberbahnärztlicher Auffassung bei ihm Tauglichkeit für leichte Büroarbeiten gegeben sei. Einen am 14. Mai 1987 durchgeführten Arbeitsversuch beim Oberbaubüro der Bundesbahndirektion H... brach der Beamte vorzeitig ab, nachdem er zuvor beim Bahnarzt Dr. F... über Rückenschmerzen geklagt hatte. Anschließend übte der Beamte keinerlei Dienst mehr aus.

3

Aufgrund einer ambulanten gutachterlichen Untersuchung des Beamten im Krankenhaus L... in M..., Fachbereich Neurochirurgie, gelangte der Gutachter und Leitende Arzt Dr. S... im Gutachten vom 4. Mai 1987 zu dem Ergebnis, daß die BWK - 12 - Kompressionsfraktur mit erheblicher keilförmiger Deformierung bei dem Beamten auf das Unfallereignis vom 1. April 1980 zurückzuführen sei, der Beamte jedoch im Innendienst vollschichtig mit abwechselnd stehender und sitzender Tätigkeit beschäftigt werden könne. Im Rahmen eines vom Bahnhof O... erwogenen Zurruhesetzungsverfahrens wurde der Beamte dann am 2. Juli 1987 vom Oberbahnarzt Dr. B... untersucht. Dieser stellte nach nochmaliger Untersuchung und Einbeziehung des Gutachtens der neurochirurgischen Klinik M... vom 4. mai 1987 sowie unter Hinweis auf die bahnärztlichen Gutachten der Bahnärzte Dr. H... und Dr. F... fest, daß der Beamte im Innendienst vollschichtig mit abwechselnd stehenden und sitzenden Tätigkeiten beschäftigt werden könne. Der Oberbahnarzt kam zu dem Ergebnis, daß der Beamte noch eine angemessene Reihe von Jahren die beschriebenen Tätigkeiten verrichten könne, so daß aus medizinischer Sicht eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht unterstützt werde. Dieses Untersuchungsergebnis wurde dem Beamten am 23. Juli 1987 durch den Berufsfürsorger der Bundesbahndirektion H... mitgeteilt. Nachdem der Beamte am 24. Juli 1987 einen Arbeitsversuch abgebrochen hatte und zu einem für den 31. Juli 1987 geplanten Arbeitsversuch nicht erschienen war, wurde er erneut am 4. August 1987 vom Oberbahnarzt Dr. B... untersucht, der wiederum die Dienstfähigkeit des Beamten für Büroarbeiten bestätigte. Noch an demselben Tage wurde dem Beamten ein Schreiben der Bundesbahndirektion H... vom 4. August 1987 ausgehändigt, worin ihm seine Dienstfähigkeit für den Innendienst mitgeteilt und er auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in besoldungs- und disziplinarrechtlicher Hinsicht hingewiesen wurde. Einen noch an diesem Tage durchgeführten Arbeitsversuch brach der Beamte nach 15 Minuten ab.

4

Die Bundesbahndirektion H... hat mit Verfügung vom 20. August 1987 den Verlust der Dienstbezüge des Beamten wegen schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst ab 4. August 1987 festgestellt. Gegen diesen Bescheid hat der Beamte die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragt und sich auf ärztliche Befunde des Facharztes für Orthopädie Dr. F..., des Radiologen Dr. K... und des behandelnden praktischen Arztes Dr. W... berufen. Er ist der Überzeugung, daß eine zutreffende Beurteilung seiner Dienstfähigkeit nur von den Ärzten erfolgen könne, die ihn behandeln, und regt außerdem eine eingehende ärztliche Untersuchung durch einen unabhängigen Gutachter an.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 26. Januar 1988 die Feststellungsverfügung der Bundesbahndirektion H... vom 20. August 1987 aufrechterhalten und sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Beamte zumindest seit dem 4. August 1987 trotz entgegenstehender Ansicht des ihn behandelnden Hausartzes Dr. W... dienstfähig sei. Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten sei bei unterschiedlichen Meinungen zwischen Privatärzten und Bahnärzten zur Frage der Dienstfähigkeit des Beamten den Bahnärzten der Vorzug zu geben.

6

Gegen diesen ihm am 24. Februar 1988 zugestellten Beschluß wendet sich der Beamte mit seiner rechtzeitig eingegangenen Beschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Ergänzend trägt er im wesentlichen vor, zur Klärung seiner Dienstfähigkeit reiche eine Untersuchung durch einen Bahnarzt nicht aus, vielmehr bedürfe es des Gutachtens eines Orthopäden. Zudem habe der ihn behandelnde Arzt Dr. W... ausdrücklich verordnet, daß er - der Beamte - auf keinen Fall irgendeine berufliche Tätigkeit ausüben könne und dürfe. Diesen Rat habe er befolgt. Er müsse schwere gesundheitliche Schäden befürchten, sofern er entgegen diesem Rat einer beruflichen Tätigkeit nachgehe. Der Beamte beantragt die Vernehmung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. W..., der Fachärzte für Orthopädie Friedrichs und Dr. M... als Sachverständige und Zeugen und beantragt ferner, ihm Gelegenheit zu geben, seine Dienstunfähigkeit nachzuweisen und einen Gutachter einzuschalten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der Orthopädie verfüge.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

8

II.

Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Bundesdisziplinargericht hat den Feststellungsbescheid vom 20. August 1987 mit Recht aufrechterhalten.

9

Gemäß § 9 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1553) verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung seinem Dienst schuldhaft fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Von diesem Anspruchsverlust ist ein Beamter nicht betroffen, der mit der Folge von Dienstunfähigkeit erkrankt ist. Wer durch Krankheit dienstunfähig ist, ist zur Dienstleistung nicht verpflichtet, bedarf daher auch der im Gesetz genannten Genehmigung nicht.

10

Nach Überzeugung des Senats bestehen indessen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, daß der Beamte am 4. August 1987 und während der Zeit danach dienstunfähig und deshalb zur Dienstleistung nicht verpflichtet war oder daß er sich jedenfalls ohne Schuld für dienstunfähig hätte halten dürfen.

11

Der Beamte ist orthopädisch leidend, wie sich aus den von ihm vorgelegten Arztbriefen des Radiologen Dr. K... vom 27. Oktober und 4. November 1986 und des Facharztes für Orthopädie F... vom 26. Januar 1987 sowie dem beigezogenen neurochirurgischen Gutachten des Leitenden Arztes Dr. S... vom Krankenhaus L..., Fachbereich Neurochirurgie, vom 4. Mai 1987 ergibt. Diesen fachärztlichen Befunden ist zu entnehmen, daß der Beamte insbesondere wegen der Folgen einer Kompressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers mit erheblicher keilförmiger Deformierung behandlungsbedürftig ist. Zum gleichen Ergebnis sind auch die Bahnärzte Dr. M..., Dr. H... Dr. F... und insbesondere der Oberbahnarzt Dr. B... unter Einbeziehung des vorgenannten neurochirurgischen Gutachtens bei ihren Untersuchungen am 24. März, 7. und 15. April, 2. Juli und 4. August 1987 gelangt, wobei sie übereinstimmend die Feststellung getroffen haben, daß der Beamte zwar nicht mehr für den Betriebsdienst in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich tauglich, wohl aber für Büroarbeiten im Innendienst mit abwechselnd stehender und sitzender Tätigkeit vollschichtig dienstfähig ist. Sämtliche Bahnärzte stehen mit ihrer medizinischen Einschätzung der Dienstfähigkeit des Beamten im Gegensatz zu dem privatärztlichen Krankheitsbefund des den Beamten behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin Dr. W..., der - wie aus dessen Attest vom 28. August 1987 hervorgeht - den Beamten für nicht in der Lage hält, Bürodienst vollschichtig zu verrichten.

12

In der hier gegebenen Situation verdienen die gutachtlichen medizinischen Beurteilungen der Bahnärzte, die übereinstimmen mit den Krankheitsbefunden des Facharztes für Radiologie Dr. K... und des Facharztes für Orthopädie F... sowie des neurochirurgischen Gutachtens des Leitendes Arztes Dr. S... vom Krankenhaus L..., den Vorzug vor dem von dem Beamten beigebrachten privatärztlichen Attest des Dr. W.... Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung hinsichtlich der Bedeutung amtsärztlicher Gutachten zur Frage der Dienstfähigkeit von Beamten zum Ausdruck gebracht hat, kommt dem Gutachten eines Amtsarztes, was die Objektivität des Gutachters anlangt, in der Regel größerer Beweiswert zu als privatärztlichen Bescheinigungen. Für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind, ist ein spezieller zusätzlicher Sachverstand erforderlich, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen beruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, mag unter Umständen ein privater Arzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und wann aber eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt zusteht. Dieser kann aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung, der von dem Untersuchten zu verrichtenden Tätigkeit und dessen bisherigen dienstlichen Verhaltens besser als ein Privatarzt den erhobenen medizinischen Befund zu der von ihm zu beantwortenden Frage der Dienstunfähigkeit in Beziehung setzen (vgl. u.a. BVerwGE 53, 118 <120>[BVerwG 20.01.1976 - I DB 16/75]; Urteil vom 30. Oktober 1985 - BVerwG 1 D 17.85 -; Beschluß vom 25. November 1985 - BVerwG 1 DB 55.85 -; Beschluß vom 22. September 1983 - BVerwG 1 DB 24.83 - <BVerwG Dok.Ber. B 1984, 12>). Gleiches gilt für die hauptamtlichen Bahnärzte, deren Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten nach § 6 Abs. 2 der Bahnarztordnung vom 1. April 1956 gewährleistet ist und die bei der Abgabe von Gutachten ihre Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten, wahrheitsgemäß und unparteiisch treffen. Sie sind insoweit allseitig unabhängig und an keinerlei Weisungen oder Empfehlungen gebunden (vgl. u.a. BVerwGE 76, 135 <137>[BVerwG 21.02.1984 - 1 D 58/83]; Beschluß vom 22. Juni 1982 - BVerwG 1 DB 13.82 -).

13

Im Hinblick auf das eindeutige Untersuchungsergebnis, zu dem die Bahnärzte gelangt sind, erübrigt sich die Vernehmung weiterer Ärzte als Sachverständige über die Frage, wie sie die Dienstfähigkeit des Beamten beurteilen (§§ 121 Abs. 4, 25 BDO in Verbindung mit § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, daß andere Sachverständige über mehr Sachkunde oder bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügten und so zu anderen Ergebnissen gelangen könnten.

14

Der Beamte hat - wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend festgestellt hat - auch schuldhaft gehandelt. Ihm ist von den Bahnärzten mitgeteilt worden, daß diese ihn aufgrund der durchgeführten Untersuchungen für dienstfähig halten. Daneben ist der Beamte von der Bundesbahndirektion H... mit Schreiben vom 4. August 1987, welches ihm noch am selben Tag ausgehändigt worden ist, ausdrücklich auf die maßgebende Bedeutung der Zeugnisse des Bahnarztes und auf die Rechtsfolgen eines unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst hingewiesen worden. Wenn er sich dennoch auf die Einschätzung des ihn privat behandelnden Arztes verließ, so ging er bewußt das Risiko ein, trotz Dienstfähigkeit für den Bürodienst dem Dienst unerlaubt fernzubleiben. Auf das Maß seiner Schuld kommt es im Rahmen des § 9 Satz 1 BBesG nicht an.

15

Desgleichen ist nicht entscheidend, ob ein dem Gesundheitszustand des Beamten genau angepaßter Dienstposten schon zur Verfügung gestanden hat; denn die Wiederaufnahme seines Dienstes war wesentlich dazu bestimmt, einen auf sein Leistungsvermögen zugeschnittenen Arbeitsplatz aufzufinden und gegebenenfalls unter bahnärztlicher Mitwirkung bedarfsgerecht einzurichten.

16

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 114 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Pellnitz
Sträter