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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.03.1988, Az.: BVerwG 1 D 109.87

Diebstahl zum Nachteil von Kollegen; Entfernung aus dem Dienst; Missbrauch berufserforderlichen Vertrauens ; Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses ; Notwendigkeit der Redlichkeit und Gewissenhaftigkeit von Beamten ; Vorraussetzung einer gebotenen Beendigung des Beamtenverhältnisses; Schuldfähigkeit eines Beamten auf Grund seiner Alkoholsucht; Straftat im Schalterdienst der Post

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.03.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 109.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 17707
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 20.07.1987 - AZ: IX VL 26/87

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Prozessführer

Postobersekretär ..., geboren am ... in ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. März 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Techn. Fernmeldebetriebsinspektor Ludwig König,
Bundesbahnhauptschaffner Hans-Jürgen Grube als ehrenamtliche Richter.
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... als Verteidiger.
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 20. Juli 1987 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts beträgt.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht H. stellte durch Beschluß vom 1. Dezember 1986 ein gegen den Beamten wegen Unterschlagung anhängiges Strafverfahren nach Zahlung einer Buße von 2.000 DM gemäß § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig ein. Dem Beamten war von der Staatsanwaltschaft H. zur Last gelegt worden, aus dem Schalter seines Kollegen L. vier Bogen mit Postwertzeichen zu 60 Pf entwendet und seinem eigenen Kassenbestand gegen Entnahme von 400 DM zum Eigenverbrauch zugeführt zu haben.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IX - ... -, hat den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 20. Juli 1987 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 70 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat im wesentlichen festgestellt:

4

Der Beamte leistete am 9. Mai 1986 beim Postamt W. Schalterdienst. Als der Postassistent Dirk L. den von ihm betreuten Nachbarschalter auf eine Empfehlung des Beamten hin für kurze Zeit verlassen und nicht verschlossen hatte, nutzte der Beamte die Gelegenheit, um aus der Wertzeichenmappe dieses Schalters vier Bogen mit 60 Pf-Wertmarken und drei Bogen mit solchen zu je 80 Pf zu entwenden. Er fügte die Briefmarken seinem eigenen Schalterbestand zu, nachdem er die am Rand befindlichen handschriftlichen Numerierungen geändert und auf diese Weise seinem eigenen Kassenbestand angepaßt hatte und entnahm dafür einen Betrag von 400 DM der von ihm geführten Kasse, um das Geld für sich zu verbrauchen. Der Sachverhalt wurde dadurch offenbar, daß am Schalter des Postassistenten L. bei den Wertzeichenbogen zu 60 und 80 Pf ein erheblicher Unterschied zwischen dem am Morgen und dem bei Schalterschluß festgestellten Bestand ermittelt wurde, obwohl der Zeuge L. an diesem Tag keine größeren Mengen Postwertzeichen verkauft hatte. Die nach Schalterschluß vollzogene Prüfung des von L. bedienten Schalters ergab einen Minderbetrag von 479,91 DM. Als der Beamte am nächsten Tage zu dem Sachverhalt gehört wurde, hatte er die am Vortage seiner Kasse entnommenen 400 DM noch bei sich. Sein Fehlverhalten führte er auf durch Abhängigkeit begründeten hohen Alkoholbedarf zurück, den er mit seinem Taschengeld nicht habe befriedigen können.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflichten zu uneigennütziger Verwaltung des Amtes sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1 und Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das die Entfernung aus dem Dienst erfordere, zumal ein die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ausnahmsweise rechtfertigender Milderungsgrund nicht gegeben sei.

6

Das Gericht hat den Beamten mit Rücksicht auf seine bisherige Unbescholtenheit eines Unterhaltsbeitrages für nicht unwürdig und in Höhe von 70 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate auch für bedürftig gehalten.

7

3.

Zur Begründung seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil beruft der Beamte sich darauf, er habe im Zuge einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat gehandelt. Die Annahme einer außergewöhnlichen Versuchungssituation als Voraussetzung dieses Milderungsgrundes könne entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts nicht daran scheitern, daß die Wahrnehmung von Kassengeschäften zu seinen alltäglichen Verrichtungen gehöre. Auch in dieser Lage seien Versuchungssituationen denkbar, wie bei dem der Entscheidung des erkennenden Senats vom 28. März 1984 - BVerwG 1 D 69.83 - zugrundeliegenden Sachverhalt: Dort habe sich der plötzliche Anblick gebündelten Geldes in der Schalterkabine des Kollegen in solcher Weise als Versuchung für den betroffenen Beamten ausgewirkt, daß der erkennende Senat eine einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat mit der Folge der Fortsetzung des Beamtenverhältnisses angenommen habe. Im gegebenen Fall sei zudem seine erhebliche alkoholische Beeinflussung zur Tatzeit zu berücksichtigen.

8

II.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts in dem angefochtenen Urteil ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

9

Die Berufung bleibt erfolglos.

10

1.

Ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem oder zugänglichem Gut oder Geld vergreift, um es für eigene Zwecke zu benutzen, mißbraucht das berufserforderliche Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit so nachhaltig, daß dem Dienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich nicht zugemutet werden kann. Uneingeschränktes Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines Beamten sind nicht nur die Grundlage gesunden Berufsbeamtentums, sondern zugleich Voraussetzung für eine Verwaltung, die auf Wirksamkeit und Sparsamkeit ausgerichtet ist und sich die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrolle daher notwendigerweise versagen muß. Wie bei anderen, insbesondere personalintensiven Unternehmungen ist auch der Deutschen Bundespost die lückenlose Kontrolle aller mit der Verwaltung oder Verwahrung amtlichen Geldes oder Gutes betrauten Beamten nicht möglich. Die Allgemeinheit und die ihre Interessen wahrnehmende Verwaltung müssen daher auf die Redlichkeit und Gewissenhaftigkeit der Beamten vertrauen und weitgehend auf Kontrolle verzichten. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Grundlage zerstört, muß demzufolge grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen, das ausdrücklich als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet (§ 2 Abs. 1 BBG), entsprechend inhaltlich ausgestattet und dem infolgedessen durch ein Verhalten der hier geschilderten Art die Grundlage entzogen ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 9. September 1987 - BVerwG 1 D 13.87 -).

11

Dieselbe Folge hat der Diebstahl eines Beamten zum Nachteil von Kollegen (BVerwGE 76, 216 mit weiteren Nachweisen, ferner Urteil vom 11. November 1987 - BVerwG 1 D 41.87 -).

12

2.

Nach ebenso ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats und aller anderen Disziplinargerichte von Bund und Ländern lassen sich Ausnahmen von der hiernach grundsätzlich gebotenen Beendigung des Beamtenverhältnisses nur rechtfertigen, wenn der Täter in einer schuldlos herbeigeführten, auf andere Weise nicht zu beseitigenden Notlage, in einer seelischen Ausnahmesituation oder im Zuge einer durch eine besondere Versuchungssituation hervorgerufenen persönlichkeitsfremden einmaligen Gelegenheitstat gehandelt hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

13

Die Annahme einer Notlage oder einer seelischen Ausnahmesituation zur Tatzeit scheidet von vornherein aus. Der Beamte hat aber auch nicht in einer besonderen Versuchungssituation einmalig versagt.

14

Wohl trifft die Berufungsbegründung im Ausgangspunkt zu: Der Annahme einer besonderen Versuchungssituation steht nicht schlechthin der Umstand entgegen, daß der Beamte bei alltäglichen Verrichtungen versagt hat. Sie kann auch in diesem Fall, wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, durch andere, von außen wirkende Ereignisse, wie etwa das plötzliche Drängen eines Gläubigers, mit schuldmindernder Wirkung ausgelöst werden. In diesem Fall bestimmt nicht die Vertrautheit mit den täglichen Verrichtungen, etwa im Kassengeschäft, die Versuchungssituation des Beamten, sondern das andere auf seine Seelenlage wirkende, bei ihm eine Versuchung auslösende Ereignis. Um eine solche Fallgestaltung geht es hier jedoch nicht: Der Beamte ist nicht etwa, wie in dem in der Sache BVerwG 1 D 69.83 entschiedenen Fall, durch den plötzlichen Anblick baren Geldes oder frei greifbarer Briefmarken zu seiner Tat verführt worden. Er hat sie vielmehr dadurch sorgfältig vorbereitet, daß er die von ihm selbst - vielleicht ungezielt - veranlaßte vorübergehende Abwesenheit des Postassistenten L. von dessen Schalter zielstrebig zur Wegnahme der Briefmarken ausnutzte und dabei, um nicht sogleich Verdacht zu erregen, sich nicht auf Briefmarken desselben Wertes beschränkte, sondern mehrere Bogen mit Marken zu je 60 bzw. 80 Pf entwendete. Um nicht entdeckt zu werden, änderte er dann handschriftlich die auf den Wertzeichenbogen enthaltenen Nummern mit der Folge, daß die Nummernfolge nunmehr im Bestand seines Schalters fortlaufend war. Dies geschah vor der Entnahme von 400 DM aus dem eigenen Schalter. Auch hierin liegt zielstrebiges vorbereitendes Handeln. Zudem hat der Beamte den Tatentschluß in mehreren Einzelakten verwirklicht: Zunächst nahm er die Briefmarken aus dem Schalter des Kollegen, dann fügte er sie seinem eigenen Schalterbestand zu und entnahm seinem Schalter nunmehr 400 DM. All das schließt eine einmalige Gelegenheitstat aus. Ein Unterschied zu der genannten Entscheidung des erkennenden Senats liegt auch darin, daß der in jenem Fall betroffene Beamte ohne jede Vorbereitungs- und Verwertungshandlung durch den plötzlichen und unerwarteten Anblick frei im Schalter eines Kollegen herumliegenden Geldes zur Tat verführt wurde.

15

3.

Die Schuldfähigkeit des Beamten steht schon im Hinblick darauf außer Frage, daß die Berufung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt ist. Auch bietet der Sachverhalt keinen Anlaß zu der Annahme, der Beamte habe unter dem Zwang seiner Alkoholsucht gehandelt. Nach eigenen Angaben standen ihm, da er von seinem Gehalt lediglich die Miete mit 620 DM und eine Schuldenrate von 340 DM monatlich zahlte, an die Ehefrau aber nichts abgab, weil diese den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestritt, monatlich etwa 600 DM zum Kauf von Alkohol zur Verfügung. Das sind im Schnitt täglich 20 DM. Davon hätte er selbst erheblich übersteigerten Alkoholbedarf ohne Schwierigkeiten aus privaten Mitteln befriedigen können, was er in seiner Anhörung beim Postamt H. auch eingeräumt hat.

16

Ebensowenig hat der Beamte zur Tatzeit unter den Wirkungen des am Vorabend in erheblichem Maße genossenen Alkohols gehandelt. Er schließt das selbst aus. Auch der Zeuge L. hat trotz zeitweiliger enger Zusammenarbeit keine alkoholische Beeinflussung bei dem Beamten zur Tatzeit bemerkt, obwohl er eine Alkoholfahne "bestimmt gerochen" hätte.

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Überdies könnte verminderte Schuldfähigkeit infolge Alkoholgenusses nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kein Grund dafür sein, von der Beendigung des Beamtenverhältnisses abzusehen, weil der Beamte gegen einfache und auch selbst bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit leicht einsehbare und befolgbare Pflichten verstoßen hat. Vom Drang zur unmittelbaren Umsetzung unterschlagenen amtlichen Geldes in Alkohol ist hier von vornherein nicht die Rede, zumal der Beamte das unterschlagene Geld am nächsten Tage noch bei sich hatte. Die durch eine inzwischen offenbar erfolgreich beendete Entziehungskur eingetretene Minderung der Wiederholungsgefahr könnte nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, dem mit dem Wegfall des Vertrauens in die Integrität des Beamten die Rechtsgrundlage entzogen ist, ebensowenig rechtfertigen.

18

4.

Der Senat hält angesichts der wirtschaftlichen Lage des Beamten einen Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für erforderlich, um ihn und seine Frau vor Not zu bewahren. Er hält eine Laufzeit von sechs Monaten im Hinblick auf die Erwartung für ausreichend, daß es dem Beamten innerhalb dieser Zeit gelingen werde, eine andere, den notwendigen Lebensbedarf für sich und die Ehefrau sichernde Erwerbsquelle zu erschließen. Sollte ihm das trotz nachzuweisender nachdrücklicher Bemühungen, notfalls auch um unterwertige Arbeit, nicht gelingen, steht es ihm frei, bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts einen weiteren Unterhaltsbeitrag zu beantragen.

19

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Janzen
Sträter