Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.09.1987, Az.: BVerwG 1 D 13/87
Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Dienstherrn und Beamten auf Grund der Veruntreuung von dienstlich anvertrautem Geld durch den Beamten; Ausnahme von der grundsätzlich bei zerstörtem Vertrauensverhältnis gebotenen Entfernung aus dem Dienst auf Grund einer wirtschaftlichen Notlage des Beamten; Wirtschaftliche Notlage trotz Sparkonten der Kinder des Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.09.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 13/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 17860
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 06.11.1986 - AZ: IV VL 48/86
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. September 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Postbetriebsinspektor Reinhold Bömer, Zollsekretär Gustav Jäkel als ehrenamtliche Richter,
Leitender Postdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... ... ... ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 6. November 1986 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die der Postobersekretärin ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht ... ... verhängte durch rechtskräftiges Urteil vom 13. Mai 1986 gegen die Beamtin wegen Untreue eine Geldstrafe von dreißig Tagessätzen zu je 50 DM, weil sie am 5. November 1985 bei ihrem Schalter eingezahlte 500 DM nicht abgerechnet, sondern für sich verbraucht hatte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IV - ... -, hat die Beamtin in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 6. November 1986 in das Amt einer Postsekretärin, Besoldungsgruppe A 6, versetzt.
Das Gericht ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Die Beamtin entnahm am 5. November 1985 der von ihr verwalteten Postkasse 500 DM in der Absicht, das Geld endgültig für private Zwecke zu verbrauchen. Zur Verschleierung nahm sie eine gleichhohe Einzahlung einer Kundin nicht in die Abrechnung auf und rechnete statt 1 806 nur 1 306 DM ab. Sie räumt den Sachverhalt ein und beruft sich zur Entschuldigung auf ihre damals sehr beengten wirtschaftlichen Verhältnisse.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Dienstpflichten, sich mit voller Hingabe dem Beruf zu widmen, das Amt uneigennützig zu verwalten, sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten und dienstliche Anordnung zu befolgen, und damit als schuldhaftes Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1, Satz 2 Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet.
Das Gericht hat von der grundsätzlich gebotenen Entfernung aus dem Dienst absehen zu können gemeint, weil die Beamtin in einer für sie ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage gehandelt habe, ihre Tat sich zudem als unbedachte Augenblickstat kennzeichne.
3.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingegangene Berufung, zu deren Rechtfertigung der Bundesdisziplinaranwalt geltend macht: Die Beamtin habe in einer für sie alltäglichen Situation ihr amtlich zugängliches Geld nicht abgerechnet, der Kasse entnommen und für sich verbraucht. Damit habe sie entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts nicht in einer besonderen Versuchungssituation nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehandelt. Auch eine wirtschaftliche Notlage habe nicht vorgelegen. Die Beamtin hätte die Sparkonten ihrer Kinder bei der Sparkasse ... im Umfang von zusammen 1 200 DM für ihren Lebensbedarf einsetzen, mindestens jedoch vorübergehend Hilfe bei ihren Schwiegereltern erbitten können.
II.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Berufung ist unbegründet.
1.
Ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem oder zugänglichem Gut vergreift, um es für eigene Zwecke zu benutzen, mißbraucht das berufserforderliche Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit so nachhaltig, daß dem Dienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich nicht zugemutet werden kann. Uneingeschränktes Vertrauen in die Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten sind nicht nur die Grundlagen gesunden Berufsbeamtentums, sondern zugleich Voraussetzung einer Verwaltung, die auf Wirksamkeit und Sparsamkeit ausgerichtet ist und sich die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen daher notwendigerweise versagen muß.
Wie bei anderen, insbesondere personalintensiven Unternehmungen ist auch bei der Deutschen Bundespost die lückenlose Kontrolle aller mit der Verwaltung oder Verwahrung amtlichen Gutes betrauten Beamten nicht möglich. Die Allgemeinheit und die ihre Interessen wahrnehmende Verwaltung müssen daher auf die Redlichkeit und Gewissenhaftigkeit der Beamten in weitgehendem Umfange vertrauen und auf Kontrolle verzichten. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Grundlage zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen, das ausdrücklich als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet und entsprechend inhaltlich ausgestattet ist; § 2 Abs. 1 BBG (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 14. Januar 1987 - BVerwG 1 D 77.86 -).
2.
Triebfeder für die Tat der Beamtin war eine nicht von ihr verschuldete und zumindest aus ihrer Sicht auf andere Weise nicht behebbare wirtschaftliche Notlage. Das rechtfertigt nach ebenso ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses.
a)
Der Beamtin standen zur Tatzeit monatlich 1 900 DM an Dienstbezügen zur Verfügung. Ihr Ehemann erhielt damals noch kein Arbeitslosengeld und hatte auch kein sonstiges Einkommen. Die Arbeitslosenunterstützung wurde ihm erst ab Mitte November rückwirkend ab August gezahlt. Diesen Einkünften standen Aufwendungen für Miete im Umfang von 650 DM und 217 DM Nebenkosten, ferner insgesamt 950 DM monatlicher Tilgungsraten gegenüber. Auch wenn die Pflegekosten für die Kinder mit 470 DM nicht berücksichtigt werden, weil der damals arbeitslose Ehemann der Beamtin die Aufsicht über die Kinder und ihre Pflege im Haushalt hätte übernehmen und der Pflegevertrag vielleicht ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist hätte beendet werden können, blieben die Eheleute doch immerhin mit annähernd 1 900 DM monatlichen Aufwendungen belastet. Das entsprach fast genau den ihnen zur selben Zeit zufließenden Einkünften. Zudem war kurz zuvor eine nicht unerhebliche Heizkostennachzahlung durch Abbuchen von einem ihrer Konten geleistet worden.
b)
Die Beamtin hatte diese Notlage nicht verschuldet. Als die Eheleute einige Jahre zuvor einen gebrauchten Wohnwagen und ein gebrauchtes Auto für je 6 000 DM sowie Mobiliar anschafften und sich dafür mit monatlichen Tilgungsraten von 950 DM belasteten, standen ihnen außer den Einkünften der Beamtin das volle Gehalt des Ehemannes, während dessen Ende August 1985 ablaufender Umschulung monatlich 1 500 DM netto, zur Verfügung. Die Anschaffungen der Beamtin entsprachen hiernach den damals herrschenden finanziellen Verhältnissen der Eheleute. Ihre Verschlechterung war zur Zeit der Anschaffungen nicht voraussehbar. Die Anschaffungen waren schon aus diesem Grunde, aber auch dem Gegenstand nach, nicht unangemessen.
c)
Die wirtschaftliche Notlage der Beamtin war zur Tatzeit wenigstens aus ihrer, ihr nicht zum Verschulden gereichenden Sicht auf andere Weise nicht behebbar: Die den Eheleuten bei der Post bzw. bei verschiedenen Banken zur Verfügung stehenden Dispositionskreditmöglichkeiten von jeweils 2 000 bis 2 500 DM waren zur Tatzeit erschöpft. Das ist insbesondere im Hinblick darauf erklärbar, daß der Familie schon in den Monaten August und September 1985 bei ohne Verschulden begründeten Lasten von etwa 1 900 DM monatlich lediglich gleichhohe Nettoeinkünfte zur Verfügung gestanden hatten. Die Eltern der Beamtin bezogen Sozialhilfe; sie hätten ihr daher nicht helfen können. Ihr Verhältnis zu ihren Schwiegereltern war, wie sie in der Hauptverhandlung glaubhaft vorgebracht hat, so gestört, daß sie sich zu einem Hilferuf nicht entschließen mochte. Vor allem aber ist es verständlich, daß sie ihren an einem Schlaganfall leidenden Schwiegervater weder selbst noch durch ihren Ehemann um finanzielle Hilfe bitten wollte. Auch die Sparkonten der Kinder in Höhe von insgesamt 1 200 DM standen ihr nach ihrer Vorstellung nicht zur Verfügung. Wohl hätte sie trotz langfristiger Anlagen die Guthaben ausschöpfen oder belasten können, wenn auch unter Verlust der Prämiengewinne. Die Sparkasse, bei der die Eheleute bereits über die Dispositionskreditgrenzen hinaus verschuldet waren, hatte die Sparkonten der Kinder bei der rechnerischen Festlegung des Schuldenstandes der Beamtin und ihres Ehemannes jedoch bereits in vollem Umfange berücksichtigt. Der Beamtin war das bekannt. Sie konnte daher ohne vorwerfbares Verschulden davon ausgehen, daß Versuche zur Auflösung oder Belastung dieser Sparkonten keinen Erfolg haben würden.
d)
Der so festzustellende Milderungsgrund einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage wird nicht dadurch ausgeräumt, daß die Beamtin keine Versuche unternommen hat, das veruntreute Geld wieder in den Postgang zu geben oder wenigstens der geschädigten Postsparerin zufließen zu lassen. Beides wäre ohne erhebliches Entdeckungsrisiko nicht möglich gewesen, zumal die Beamtin kurz nach der Tat aus dem Kassendienst ausschied.
e)
Die rechtskräftige Verurteilung der Beamtin durch das Amtsgericht ... am 16.Februar 1987 zu 150 DM Geldstrafe wegen Diebstahls einer Tube ... von 2,00 DM aus einem Laden läßt wegen des Ladendiebstähle erfahrungsgemäß erleichternden, von den offen ausliegenden Waren ausgehenden Anreizes zur Wegnahme im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Untreuehandlung keine etwa in der Persönlichkeit der Beamtin wurzelnde Neigung zur Unehrlichkeit erkennen, die der ausnahmsweisen Fortsetzung des Beamtenverhältnisses mit Erfolg entgegengehalten werden könnte.
3.
Die Beamtin hat gegen einfachste, leicht einsehbare Pflichten im Kernbereich ihrer dienstlichen Tätigkeit verstoßen. Dieser Umstand und die verbleibende Leichtfertigkeit ihres Verhaltens, ihr Verschleierungsversuch und die gewollte oder doch in Kauf genommene Endgültigkeit des durch sie verursachten Vermögensverlustes der Deutschen Bundespost gebieten es, sie im Dienstgrad um ein Amt herabzusetzen. Diese mit fünfjähriger Beförderungssperre, nach außen erkennbar niedrigerer Amtsbezeichnung und jeden Monat erneut materiell wie seelisch wirkender Gehaltseinbuße verbundene Disziplinarmaßnahme erscheint angesichts ihrer Persönlichkeit und der dargestellten Einzelheiten des Sachverhalts ausreichend aber auch geboten, die Beamtin zur künftigen strikten Beachtung ihrer inner- wie außerdienstlichen Pflichten zu bestimmen. Sie muß sich darüber klar sein, daß sie bei erneuten, sogar für sich allein geringfügigen Pflichtverletzungen ihr Beamtenverhältnis gefährdet.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2. 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.