Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.02.1988, Az.: BVerwG 2 ER 401.87
Bestimmung des zuständigen Gerichts; Wechsel der behördlichen Zuständigkeit vor Klageerhebung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 ER 401.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 19585
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. Februar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Kläger, gemäß § 53 VwGO das zuständige Verwaltungsgericht zu bestimmen, wird abgelehnt.
Gründe
Die Kläger begehren als Erben die Auszahlung der ihrer verstorbenen Mutter mit Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, Stuttgart, vom 27. September 1985 bewilligten Beihilfe in Höhe von 6.602,- DM. Die Mutter gehörte zum berechtigten Personenkreis nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen. Für die Auszahlung der Beihilfe wird nunmehr das Niedersächsische Landesverwaltungsamt - Beamtenversorgung - in Hannover in Anspruch genommen, gegen das sich die Klage richtet.
Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverwaltungsgericht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 VwGO auf Antrag eines Beteiligten das zuständige Verwaltungsgericht zu bestimmen hat, sind nicht erfüllt. Hiernach wird nur dann, wenn eine mehrfache oder wenn keine örtliche Zuständigkeit nach § 52 VwGO gegeben ist, das zuständige Gericht vom Bundesverwaltungsgericht bestimmt. Für die vorliegende Klage ist jedoch nach § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht Hannover zuständig.
Wird - wie vorliegend - mit der Klage wegen Auszahlung eines bewilligten Betrages nicht die den Bescheid erlassende Behörde bzw. das Land, dem die Behörde angehört, in Anspruch genommen, sondern eine Behörde eines anderen Landes, so kann bei Anwendung des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO nicht auf die Behörde abgestellt werden, die den Verwaltungsakt tatsächlich erlassen hat, sondern auf diejenige, die mit der Klage als nunmehr zuständig in Anspruch genommen wird. Mit der gesetzlichen Anknüpfung an die Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, ist die Frage entschieden, ob die Zuständigkeit sich nach der Ausgangsbehörde oder ggf. nach der Widerspruchsbehörde richten soll. Dagegen ist nicht an den Fall eines - zumindest behaupteten - Wechsels der behördlichen Zuständigkeit vor Klageerhebung gedacht, jedenfalls nicht an den Fall eines Wechsels von Land zu Land. Wie der Senat bereits entschieden hat, schließt die den föderativen Staatsaufbau berücksichtigende grundsätzliche Ausgestaltung der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Landesgerichtsbarkeit es aus, daß über die Verwaltungstätigkeit eines Landes im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen im Sinne des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO Gerichte eines anderen Landes befinden (vgl. Beschlüsse vom 11. Juni 1981 - BVerwG 2 ER 401.81 - <Buchholz 310 § 52 Nr. 22> und vom 25. November 1981 - BVerwG 2 ER 402.81 -). Dies ist auch bei der entsprechenden Anwendung des § 52 Nr. 4 Sätze 1, 2 VwGO auf Klagen nach § 79 G 131 gemäß Satz 3 a.a.O. zu beachten.
Im Zuständigkeitsbereich des als nunmehr zuständig hinsichtlich des ursprünglichen Verwaltungsaktes in Anspruch genommenen Niedersächsischen Landesverwaltungsamts haben die Kläger, soweit ersichtlich, keinen Wohnsitz, so daß sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäß § 52 Nr. 4 Sätze 3, 2 VwGO nach dem Sitz dieser Behörde bestimmt.
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller