Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.11.1981, Az.: BVerwG 2 ER 402.81
Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das Bundesverwaltungsgericht; Anforderungen an die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.11.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 ER 402.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 21629
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - AZ: 7 A 209/81
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. November 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wird zum örtlich zuständigen Gericht bestimmt.
Gründe
Der Kläger des vorliegenden Verfahrens war vom 1. September 1971 bis zum 30. September 1977 Wissenschaftlicher Assistent an der Technischen Universität C.. Mit Bescheid vom 12. Oktober 1977 setzte das Niedersächsische Landesverwaltungsamt das Übergangsgeld des Klägers (§ 47 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG -) auf das 3,5-fache seiner letzten Dienstbezüge fest. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger, der inzwischen in E. wohnt, beim Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben; er begehrt unter Berufung auf § 67 Abs. 4 BeamtVG die Zahlung eines höheren Übergangsgeldes. Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluß vom 8. Dezember 1980 sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers und nach Anhörung des Beklagten an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen, weil gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO der Wohnsitz des Klägers innerhalb der den gesamten Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes umfassenden Zuständigkeit des Nieder sächsischen Landesverwaltungsamts für ehemalige Beamte des Landes Niedersachsen maßgeblich sei. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat nach erneuter Anhörung der Beteiligten sich mit Beschluß vom 15. September 1981 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Hannover zurückverwiesen: Der Verweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichts Hannover binde das Verwaltungsgericht Düsseldorf nicht (§ 83 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil er auf einer verfassungswidrigen Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnorm des § 52 Nr. 4 VwGO beruhe. Der außerhalb der Staatsgrenzen des Landes Niedersachsen in Nordrhein-Westfalen gelegene Wohnsitz des Klägers befinde sich eindeutig nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Nieder sächsischen Landesverwaltungsamts. Es sei mit dem Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG) unvereinbar, eine örtliche Zuständigkeit der Behörde eines Gliedstaates auf dem Territorium eines anderen Gliedstaates zu begründen. Die Auslegung durch das Verwaltungsgericht Hannover knüpfe im Rahmen der auf regionale Zuständigkeitsbereiche abstellenden Regelung der örtlichen Zuständigkeit nach § 52 Nr. 4 VwGO irrig an die sachliche Zuständigkeit der Behörde an und entziehe aufgrund eines nicht mehr vertretbaren Gesetzesverständnisses die Beteiligten ihrem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
Das Verwaltungsgericht Hannover hat daraufhin durch Beschluß vom 30. September 1981 die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts berufen. Sowohl das Verwaltungsgericht Hannover als auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf haben sich rechtskräftig (§ 83 Abs. 2 Satz 1 VwGO) für örtlich unzuständig erklärt. Eines dieser Gerichte ist jedenfalls örtlich zuständig; die örtliche Zuständigkeit eines dritten Gerichts kommt nicht in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht ist das nächsthönere Gericht, da die ihre örtliche Zuständigkeit verneinenden Verwaltungsgerichte in verschiedenen Bundesländern ihren Sitz haben.
Der Antrag des Verwaltungsgerichts Hannover muß im vorliegenden Fall zur Bestimmung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf als örtlich zuständiges Gericht führen.
Der beschließende Senat hält allerdings die im Verweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichts Hannover vom 8. Dezember 1980 vertretene Auffassung, wonach der Wohnsitz des Klägers im Bezirk des Verwaltungsgerichts Düsseldorf für die örtliche Zuständigkeit gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO maßgeblich sei, weil das Niedersächsische Landesverwaltungsamt für alle ehemaligen Beamten des Landes Niedersachsen - unabhängig von deren Wohnsitz - zuständig bleibe, für rechtsirrig. Er hat bereits in seinem Beschluß vom 11. Juni 1981 - BVerwG 2 ER 401.81 - dargelegt, daß trotz einer in diesem Sinne "universellen" Zuständigkeit der Ausgangsbehörde deren Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO jedenfalls an den Grenzen des jeweiligen Landes endet, dem sie zugeordnet ist. Über diese Grenzen hinaus kann der Wohnsitz des Klägers nicht Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO sein. Zur Begründung dieser Auffassung hat der Senat unter anderem ausgeführt:
Mit Rücksicht - auf den förderativen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich als Landesgerichtsbarkeit ausgestaltet. Außerdem entscheiden die Verwaltungsgerichte eines Landes über das jeweilige Landesrecht grundsätzlich abschließend (§ 137 Abs. 1 VwGO). Dies schließt es aus, daß über die Verwaltungstätigkeit eines Landes im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen im Sinne des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO Gerichte eines anderen Landes befinden. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß in § 52 Nr. 4 VwGO ausschließlich Streitigkeiten angesprochen sind, die sich nach Bundesrecht oder - gemäß 127 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - revisiblem Landesrecht entscheiden; auch in solchen Fällen kann übrigens über Fragen des - irrevisiblen - Landesorganisationsrechts oder Landespersonal Vertretungsrecht zu befinden sein (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 7.78 - [Buchholz 237.90 § 102 LBG Schleswig-Holstein Nr. 2]; Beschluß vom 10. Juni 1977 - BVerwG 2 B 15.77 - [Buchholz 230 § 127 BERG Nr. 34]). Auch aus dem Urteil des 8. Senats vom 16. April 1970 - BVerwG 8 C 146.67 - (BVerwGE 35, 141 [BVerwG 16.04.1970 - VIII C 146/67] [142 ff.]) kann nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Diese Entscheidung betraf eine an den Zuständigkeitsbereich von Bundesbehörden anknüpfende Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts, während hier an den Zuständigkeitsbereich einer Landesbehörde anzuknüpfen ist.
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Aus ihr folgt, daß auch im vorliegenden Fall der Wohnsitz des Klägers außerhalb des Landes Niedersachsen nicht die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts eines anderen Bundeslandes begründet. Da der Kläger mithin Innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Niedersächsischen Landesverwaltungsamts in dem dargelegten Sinne keinen dienstlichen Wohnsitz oder Wohnsitz hat, richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts hier an sich gemäß der Ausnahmevorschrift des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO nach dem Sitz der Behörde (vgl. hierzu auch BVerwGE 58, 225 [229] mit weiteren Nachweisen).
Indessen ist der Verweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichts Hannover vom 8. Dezember 1980 gemäß § 83 Abs. 2 Satz 2 VwGO für das Verwaltungsgericht Düsseldorf bindend. Für die Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluß vom 15. September 1981) war kein Raum.
Zwar gibt es Fälle, in denen die Bindungswirkung des § 83 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht eintritt. Dies trifft jedoch nur in extrem gelagerten Fällen zu. Es genügt nicht, daß die Verweisung zu Unrecht erfolgt ist (vgl. Beschlüsse vom 22. November 1973 - BVerwG 8 ER 400.73 - [Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 7 = Verwaltungsrechtsprechung Bd. 26, S. 117, 120] und vom 4. Mai 1979 - BVerwG 2 ER 401.79 - [Buchholz 310 § 83 VwGO Nr. 11]; vgl. auch Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 G 32 und 33.75 - [Buchholz 310 § 83 VwGO Nr. 10 = DVBl. 1979, 818]). Vielmehr muß es sich um besondere Verstöße handeln, so etwa wenn die Verweisung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist, so daß die Parteien bei bindender Wirkung dieser Verweisung ihrem gesetzlichen Richter entzogen wären (vgl. BVerwGE 46, 83 [86]; vgl. auch Urteil vom 24. April 1975 - BVerwG 8 A 1.73 - [Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 15] insoweit in BVerwGE 48, 201 nicht abgedruckt; BGH, Beschluß vom 15. März 1978 - IV ARZ 17/78 - [NJW 1978, 1163, 1164 [BGH 15.03.1978 - IV ARZ 17/78]]; BVerfGE 29, 45 [BVerfG 30.06.1970 - 2 BvR 48/70] [48 f.]). So liegt der Fall hier aber nicht. Das Verwaltungsgericht Hannover hat nicht willkürlich entschieden, zumal ihm der Beschluß des Senats vom 11. Juni 1981 - BVerwG 2 ER 401.81 - noch nicht bekannt sein konnte. Die von ihm im Beschluß vom 8. Dezember 1980 vertretene Rechtsmeinung ließ sich immerhin nachvollziehbar begründen; sie stellt sich deshalb nicht als so offensichtlich rechtswidrig dar, daß eine Freistellung von der Bindungswirkung unabweislich erschiene. Auch ein schwerer Verfahrensverstoß ist nicht ersichtlich.
Der Verweisungsbeschluß vom 8. Dezember 1980 bindet daher das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Durch die nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO getroffene Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts wird die entgegenstehende rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. September 1981 gegenstandslos.
Sommer
Dr. Müller