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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.06.1981, Az.: BVerwG 2 ER 401.81

Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts; Anforderungen an die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.06.1981
Aktenzeichen
BVerwG 2 ER 401.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11564
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 21.04.1981 - AZ: I/2 E 431/81

Fundstellen

  • DokBer A 1981, 365
  • VR 1981, 448

Amtlicher Leitsatz

Im Rahmen des VwGO § 52 Nr. 4 S. 1 kommt auch bei (personell) "universeller" Zuständigkeit der Ausgangsbehörde eines Landes die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts eines anderen Bundeslandes nicht in Betracht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist unzulässig.

Gründe

1

Der Kläger ist Beamter im Ruhestand und war zuletzt Amtsinspektor beim Amtsgericht F. (Hessen). Er hat seinen ersten Wohnsitz (Hauptwohnsitz) in B. N. im Bezirk des Verwaltungsgerichts Darmstadt und einen zweiten Wohnsitz (Nebenwohnsitz) in B. im Bezirk des Verwaltungsgerichts Regensburg. Mit der beim Verwaltungsgericht Darmstadt erhobenen Klage wendet er sich gegen die vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Bescheid vom 3. Juli 1980 gemäß § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) verfügte Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach erfolgter Ehescheidung.

2

Wegen des doppelten Wohnsitzes des Klägers hat das Verwaltungsgericht Darmstadt durch Beschluß vom 21. April 1981 die Streitsache dem Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.

3

Der Vorlagebeschluß ist unzulässig. Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverwaltungsgericht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen hat, sind nicht erfüllt. Hiernach wird, sofern sich der Gerichtsstand nach § 52 VwGO richtet, das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit nur dann durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Rechtliche Zweifel des mit der Streitsache befaßten Verwaltungsgerichts, die sich - gegebenenfalls auch durch Auslegung der Zuständigkeitsregelungen - beseitigen lassen, reichen für die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus.

4

Für die vorliegende gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts erhobene Klage aus einem früheren Beamtenverhältnis richtet sich der Gerichtsstand nach § 52 Nr. 4 VwGO. Diese Vorschrift enthält eine detaillierte Regelung, die grundsätzlich ausschließen will, daß für derartige Klagen mehrere Gerichte in Betracht kommen (vgl. BVerwGE 58, 225 [228]; Beschluß vom 25. März 1976 - BVerwG 2 ER 400.76 - [Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 12]). Trotz des doppelten Wohnsitzes des Klägers kommt hier nur das Verwaltungsgericht Darmstadt als örtlich zuständiges Gericht in Betracht.

5

Nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist örtlich zuständig das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger - als Ruhestandsbeamter in Ermangelung eines dienstlichen Wohnsitzes - seinen (bürgerlichen) Wohnsitz hat. Satz 1 des § 52 Nr. 4 VwGO begründet die allgemeine, vom dienstlichen bzw. bürgerlichen Wohnsitz des Klägers innerhalb des Gerichtsbezirks ausgehende Regel. Satz 2 enthält hiervon eine Ausnahme insofern, als der Sitz der Behörde innerhalb des Gerichtsbezirks maßgebend sein soll, wenn der Kläger keinen dienstlichen oder bürgerlichen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde hat, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Die grundsätzliche Anknüpfung des Gerichtsstandes an den Wohnsitz des Klägers entfällt also erst, wenn der Kläger keine der beiden Formen des Wohnsitzes im Zuständigkeitsbereich dieser Behörde hat (BVerwGE 58, 225 [229] mit weiteren Nachweisen). - Die Voraussetzungen des Satzes 2 des § 52 Nr. 4 VwGO sind hier nicht erfüllt. Denn der Kläger hat in B. N. einen (bürgerlichen) Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, so daß die Regel des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO gilt. Das Verwaltungsgericht Darmstadt ist nach dieser Vorschrift auch ausschließlich zuständig. Der zweite Wohnsitz des Klägers in Barbing begründet hier keine örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Regensburg nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO. Für die Festsetzung der Versorgungsbezüge der früher in seinem Bezirk tätig gewesenen Beamten bleibt der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zwar unabhängig von einer späteren Veränderung ihres Wohnsitzes zuständig (vgl. auch § 49 Abs. 1 BeamtVG). Trotz der in diesem Sinne "universellen" Zuständigkeit der Ausgangsbehörde endet deren Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO aber jedenfalls an den Grenzen des jeweiligen Landes, dem sie zugeordnet ist. Mit Rücksicht auf den föderativen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich als Landesgerichtsbarkeit ausgestaltet. Außerdem entscheiden die Verwaltungsgerichte eines Landes über das jeweilige Landesrecht grundsätzlich abschließend (§ 137 Abs. 1 VwGO). Dies schließt es aus, daß über die Verwaltungstätigkeit eines Landes im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen im Sinne des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO Gerichte eines anderen Landes befinden. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß in § 52 Nr. 4 VwGO ausschließlich Streitigkeiten angesprochen sind, die sich nach Bundesrecht oder - gemäß § 127 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - revisiblem Landesrecht entscheiden; auch in solchen Fällen kann übrigens über Fragen des - irrevisiblen - Landesorganisationsrechts oder Landespersonalvertretungsrechts zu befinden sein (vgl.Urteil vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 7.78 - [Buchholz 237.90 § 102 LBG Schleswig-Holstein Nr. 2]; Beschluß vom 10. Juni 1977 - BVerwG 2 B 15.77 - [Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 34]). Auch aus dem Urteil des 8. Senats vom 16. April 1970 - BVerwG 8 C 146.67 - (BVerwGE 35, 141 [BVerwG 16.04.1970 - VIII C 146/67] [142 ff.]) kann nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Diese Entscheidung betraf eine an den Zuständigkeitsbereich von Bundesbehörden anknüpfende Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts, während hier an den Zuständigkeitsbereich einer Landesbehörde anzuknüpfen ist. In solchen Fällen kann - unbeschadet einer (personell) "universellen" Zuständigkeit der Ausgangsbehörde - ein Wohnsitz des Klägers Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO nicht über die Grenzen desjenigen Landes hinaus sein, dem die Behörde zugeordnet ist (vgl. in diesem Sinne schon Beschluß vom 25. März 1976 - BVerwG 2 ER 400.76 - [a.a.O.]).

Niedermaier
Sommer
Dr. Müller