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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.05.1979, Az.: BVerwG 2 ER 401.79

Örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Rahmen eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Versetzungsverfügung; Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das Bundesverwaltungsgericht; Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Versetzungsverfügung; Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.05.1979
Aktenzeichen
BVerwG 2 ER 401.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 17429
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 19.04.1979 - AZ: III/1 H 591/79

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Mai 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:

Tenor:

Das Verwaltungsgericht Hannover wird zum örtlich zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe

1

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat durch Beschluß vom 19. April 1979 unter Berufung auf § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Dem Beschluß liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Die Antragstellerin des vorliegenden Aussetzungsverfahrens steht als Regierungsamtsrätin im Dienst der Antragsgegnerin. Sie war bei der Abwicklungsstelle der Bundesstelle für Entwicklungshilfe in E. im Bereich des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit beschäftigt. Dieser versetzte sie durch Verfügung vom 1. März 1979 "mit Wirkung vom 1.1.1979" an die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe in Hannover im Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft. Die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügung wurde angeordnet. Hiergegen hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Auf Anregung des dortigen Berichterstatters beantragte die Antragstellerin die Verweisung an das Verwaltungsgericht Hannover. Daraufhin hat sich das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main durch Beschluß vom 12. März 1979 für örtlich unzuständig erklärt und die beantragte Verweisung ausgesprochen. Durch Beschluß vom 20. März 1979 hat das Verwaltungsgericht Hannover die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Versetzungsverfügung "bis zur Entscheidung der Kammer über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs" wiederhergestellt. Durch Widerspruchsbescheid vom 16. März 1979 wurde der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Versetzungsverfügung zurückgewiesen. Am 23. März 1979 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gegen die Versetzungsverfügung Klage erhoben. Durch Beschluß vom 5. April 1979 hat das Verwaltungsgericht Hannover sich ebenfalls für Örtlich unzuständig erklärt und das Aussetzungsverfahren an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.

3

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts berufen, denn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO liegen vor. Sowohl das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main als auch das Verwaltungsgericht Hannover haben sich rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt. Eines dieser beiden Gerichte ist jedenfalls örtlich zuständig; die örtliche Zuständigkeit eines dritten Gerichts kommt nicht in Betracht. Insbesondere ist entgegen der von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 26. März 1979 vertretenen Ansicht eine örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Köln nicht gegeben; das Verwaltungsgericht Hannover hat in seinem Rückverweisungsbeschluß vom 5. April 1979 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO mit Recht verneint. Es bleibt daher bei der Grundregel des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dienstlicher Wohnsitz der Antragstellerin im Sinne dieser Vorschrift ununterbrochen E. geblieben ist.

4

Der Antrag des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main muß zur Bestimmung des Verwaltungsgerichts Hannover als für das Aussetzungsverfahren örtlich zuständiges Gericht führen.

5

Der beschließende Senat hat zwar Bedenken gegen die in dem Verweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 1979 vertretene Rechtsauffassung, daß infolge der sofortigen Vollziehung der gegenüber der Antragstellerin ergangenen Versetzungsverfügung dienstlicher Wohnsitz der Antragstellerin im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO Hannover und demgemäß für das Aussetzungsverfahren das Verwaltungsgericht Hannover örtlich zuständig sei. Diese Bedenken ergeben sich aus den Darlegungen in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Hannover vom 20. März und vom 5. April 1979, in denen darauf hingewiesen ist, daß unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung der Dienstherr durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Versetzungsverfügung die örtliche Zuständigkeit bestimmen könne. Damit könnte der Zweck des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO zum Nachteil eines seine Versetzung angreifenden Bediensteten vereitelt werden. Indessen bedarf die Frage, ob insoweit für die Auslegung des § 52 Nr. 4 VwGO der vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vertretenen Rechtsmeinung zu folgen wäre, keiner abschließenden Beantwortung; denn gemäß § 83 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist der Verweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main für das Verwaltungsgericht Hannover bindend. Die Zurückverweisung seitens des Verwaltungsgerichts Hannover war daher rechtswidrig.

6

Allerdings gibt es Fälle, in denen die Bindungswirkung des § 83 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht eintritt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main angeführten Beschluß vom 22. November 1973 - BVerwG 8 ER 400.73 - (Buchholz 310 § 53 Nr. 7) unter Betonung der grundsätzlichen Bindung auch an einen rechtswidrigen Verweisungsbeschluß dargelegt, daß in "extrem" gelagerten Fällen rechtswidriger Verweisung die Bindungswirkung entfalle. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Rechtsmeinung, daß die Antragstellerin - angesichts der sofortigen Vollziehung der Versetzungsverfügung - auch im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO ihren dienstlichen Wohnsitz nunmehr in Hannover habe, läßt sich immerhin begründen; sie erscheint jedenfalls nicht so offensichtlich rechtswidrig, daß eine Freistellung von der Bindungswirkung unabweislich erschiene. Ein von der Bindungswirkung des § 83 Abs. 2 Satz 2 VwGO freistellender Umstand kann - entgegen der vom Verwaltungsgericht Hannover in seinem Rückverweisungsbeschluß gegebenen Begründung - auch nicht darin gesehen werden, daß das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vor Erlaß seines Verweisungsbeschlusses der Antragsgegnerin keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Denn für die Antragsgegnerin kam es ausweislich ihres späteren Schriftsatzes vom 26. März 1979, der dem Verwaltungsgericht Hannover im Zeitpunkt der Rück Verweisung vorlag, nur darauf an, daß der Rechtsstreit an das nach ihrer Meinung örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln verwiesen wurde; das verbot sich, wie dargelegt, aus Rechts gründen. In zweiter Linie war die Antragsgegnerin mit der erfolgten Verweisung an das Verwaltungsgericht Hannover jedoch selbst einverstanden. Von einer die Bindungswirkung des § 83 Abs. 2 Satz 2 VwGO aufhebenden Versagung des rechtlichen Gehörs kann daher nicht gesprochen werden.

7

Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 15. März 1978 - IV ARZ 17/78 - (BGHZ 71, 69) stellt die getroffene Entscheidung nicht in Frage, ohne daß es der Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes bedürfte. Wie sich aus dem vorbezeichneten Schriftsatz der Antragsgegnerin ergibt, hätte deren Anhörung, soweit es sich um die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hannover - anstelle des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - handelt, nicht zu einer anderen Entscheidung führen können, denn die Antragsgegnerin war, wenn eine Verweisung an das Verwaltungsgericht Köln aus Rechtsgründen ausschied, mit dieser Verweisung einverstanden. Von einer die Bindungswirkung aufhebenden Versagung des rechtlichen Gehörs kann daher auch unter Berücksichtigung der Darlegungen in BGHZ 71, 69 (72) nicht gesprochen werden.

8

Der Senat verkennt nicht, daß es mißlich ist, wenn entgegen der Grundkonzeption des § 80 VwGO das Gericht der Hauptsache mit dem des Aussetzungsverfahrens nicht identisch ist. Die Vorschrift des § 83 Abs. 2 Satz 2 VwGO läßt jedoch im vorliegenden Fall eine andere Entscheidung nicht zu.

Niedermaier
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel