Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.02.1988, Az.: BVerwG 2 WD 48/86
Soldat im Ruhestand; Strafgerichtliche Verurteilung; Verlust der Rechtsstellung; Dienstgrad; Versorgungsbezüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.02.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 48/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12683
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 04.09.1986 - AZ: S 4 VL 26/85
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 3 WDO
- § 57 SG
- § 53 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SG
Fundstellen
- BVerwGE 83, 379 - 382
- DokBer B 1988, 121-123
- NZWehrR 1988, 165-166
Redaktioneller Leitsatz
Ein früherer Soldat, der als Soldat im Ruhestand gilt, verliert gemäß SG § 57 in Verbindung mit SG § 53 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a seinen Dienstgrad und seine Versorgungsbezüge auch dann, wenn er von einem deutschen Gericht wegen vorsätzlicher Straftaten, die er teils vor, teils nach Beendigung des Dienstverhältnisses begangen hat, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
unter Mitwirkung
von Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth
am 23. Februar 1988
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 4. September 1986 ist gegenstandslos geworden.
Die Kosten des Verfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der frühere Soldat gehörte vom 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1985 als Soldat auf Zeit der Bundeswehr an und hatte zuletzt den Dienstgrad eines Unteroffiziers inne. Er gilt nach seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis - da er noch Anspruch auf Übergangsbeihilfe hat - als Soldat im Ruhestand (§ 1 Abs. 3 WDO).
II
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen verfahren verurteilte die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd den früheren Soldaten am 4. September 1986 wegen eines Dienstvergehens (§ 23 Abs. 1 SG) zur Aberkennung des Ruhgehalts. Gegen diese Entscheidung hat der frühere Soldat mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 14. Oktober 1986 frist- und formgerecht Berufung eingelegt.
In dem sachgleichen Strafverfahren wurde der frühere Soldat durch das am selben Tag rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - W. vom 30. November ... - wegen fünf sachlich zusammentreffender Vergehen des Diebstahls in Tatmehrheit mit vier sachlich zusammentreffenden Vergehen des Betruges in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Gesamtfreiheitsstrafe wurde aus folgenden Einsatzstrafen gebildet:
- 1.
Diebstahl vom 2./3. September 1985 vier Monate Freiheitsstrafe;
- 2.
Diebstahl vom 6. September 1985 vier Monate Freiheitsstrafe;
- 3.
Diebstahl vom 9. September 1985 vier Monate Freiheits strafe;
- 4.
Betrug vom 26. Dezember 1985 drei Monate Freiheitsstrafe;
- 5.
Diebstahl vom 11. Dezember 1985/13. Januar 1986 fünf Monate Freiheitsstrafe;
- 6.
Diebstahl vom 11. Februar 1986 vier Monate Freiheitsstrafe;
- 7.
Betrug vom 18., 20. und 26. Februar 1986 sechs Monate Freiheisstrafe;
- 8.
Betrug vom 10. Februar 1986 drei Monate Freiheitsstrafe;
- 9.
Betrug mit Urkundenfälschung vom 6. März 1986 drei Monate Freiheisstrafe.
III
Auf Grund der nachträglichen Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren besteht ein Verfahrenshindernis für das vorliegende disziplinargerichtliche Verfahren.
Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 48 Nr. 2 SG verliert ein Soldat im Ruhestand seinen Dienstgrad und seine Ansprüche auf Versorgung - mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung -, wenn er wegen einer Tat, die er vor Beendigung seines Dienstverhältnisses begangen hat, durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat verurteilt worden ist. Dieselben Folgen treten ein, wenn er wegen einer nach Beendigung seines Dienstverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist (§ 57 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a SG).
Im vorliegenden Fall ist der frühere Soldat zwar zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen vorsätzlich begangener Taten verurteilt worden, aber den Einsatzstrafen liegen vorsätzliche Taten zugrunde, die teils vor, teils nach Beendigung des Dienstverhältnisses begangen worden sind. Zwar ist ohne Belang, daß es sich bei der zweijährigen Freiheitsstrafe um eine Gesamtstrafe handelt (BVerwGE 53, 236 [BVerwG 21.12.1976 - II WD 9/76] = NZWehrr 1978, 102; Fürst, GKÖD I K § 48 RdNr. 6), jedoch treffen wegen der Begehungszeiten der Taten, die teils vor, teils nach Beendigung des Dienstverhältnisses liegen, nach ihrem Wortlaut weder § 53 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 48 Nr. 2 SG noch § 57 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a SG auf den Fall zu. Der frühere Soldat ist nicht zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden wegen vorsätzlicher Taten vor Beendigung des Dienstverhältnisses, denn keine der Einsatzstrafen erreicht diese Dauer, noch zu zwei Jahren Freiheitsstrafe wegen vorsätzlich begangener Straftaten, die er ausschließlich nach Beendigung des Dienstverhältnisses begangen hat. Da eine Addition der Einsatzstrafen, die Bildung einer "Teilgesamtstrafe", nicht zulässig ist (Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 54 RdNr. 2; Fürst, a.a.O.), würde die Auslegung der genannten Vorschriften nach ihrem strikten Wortlaut zu dem Ergebnis führen, daß der frühere Soldat trotz seiner Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe wegen vorsätzlich begangener Straftaten seinen Soldatenstatus, d.h. seinen Dienstgrad und seinen Anspruch auf Versorgungsbezüge behalten hätte, nur weil die Straftaten teils vor, teils nach Beendigung des Dienstverhältnisses begangen worden sind. Dies erscheint widersinnig, weil das Gewicht einer vorsätzlichen Straftat, die vor Beendigung des Dienstverhältnisses begangen wurde - wie die für den Verlust der Statusrechte ausreichende Verurteilung zu nur einem Jahr Freiheitsstrafe aufweist -, erheblich höher ist als das der vorsätzlich begangenen Strafen nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Der Senat ist daher der Auffassung, daß § 57 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a SG auch dann Anwendung findet, wenn der frühere Soldat wegen teils vor, teils nach Beendigung des Dienstverhältnisses begangener vorsätzlicher Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist. Diese Auslegung der angeführten Vorschriften steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der nicht am Wortlaut einer einzelnen Norm zu haften, vielmehr auf Sinnzusammenhang und Zweck abzustellen ist (BVerwGE 16, 295; 19, 354) [BVerwG 29.10.1964 - VIII C 41/64].
Da der frühere Soldat durch die Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Straftaten seinen Dienstgrad und seine Ansprüche auf Dienstzeitversorgung verloren hat, ist er jetzt Angehöriger der Reserve (§ 4 Abs. 2 Satz 2 WPflG), und zwar im niedrigsten Mannschaftsdienstgrad. Er gehört damit nicht mehr zu dem Personenkreis, der nach § 1 Abs. 2 Satz 2 WDO im disziplinargerichtlichen Verfahren verfolgbar ist; denn die gegen Angehörige der Reserve gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 WDO allein zulässige Dienstgradherabsetzung setzt mindestens den Dienstgrad eines Gefreiten voraus.
In Anbetracht dieses Verfahrenshindernisses ist das vorliegende Verfahren daher gemäß § 118 Satz 1 i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 WDO durch Beschluß außerhalb der Berufungshauptverhandlung einzustellen (§ 73 Abs. 3 Satz 1 WDO).
Das von dem früheren Soldaten angefochtene Urteil der Truppendienstkammer kann infolgedessen nicht mehr in Rechtskraft erwachsen, es wurde gegenstandslos.
Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen. Das disziplinargerichtliche Verfahren war nämlich einzustellen, weil der frühere Soldat auf andere Weise als durch disziplinargerichtliche Verurteilung seinen Dienstgrad und seine sonstigen Rechte aus dem Dienstverhältnis verloren hat und nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Dienstvergehen erwiesen ist. Billigkeitsgründe, die Kosten des Verfahrens oder die dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Bund zu überbürden, sind nicht ersichtlich geworden.
Dr. Ehrl
Roth