Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.02.1988, Az.: BVerwG 2 CB 53/87
Schwerbehinderter Beamter; Zurruhesetzung; Vertrauensmann der Schwerbehinderten; Rechtzeitige Anhörung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.02.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 CB 53/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12302
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 04.09.1985 - AZ: 2 K 2376/84
- OVG Münster - 12.10.1987 - AZ: 1 A 2300/85
Rechtsgrundlagen
- § 47 Abs. 2 SchwbG - F. 1979
- § 47 Abs. 2 SchwbG
- § 44 Abs. 4 BBG
- § 44 Abs. 5 BBG
Fundstelle
- DVBl 1988, 704 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Beamtenrecht
Amtlicher Leitsatz
Rechtzeitige Anhörung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten und der Hauptfürsorgestelle vor vorzeitiger Versetzung eines schwerbehinderten Beamten in den Ruhestand
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. Februar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 1987 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 25.900 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision unterliegt schon hinsichtlich ihrer Zulässigkeit Bedenken (§ 132 Abs. 3 VwGO), da in der Beschwerdeschrift keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgezählten Revisionszulassungsgründe ausdrücklich genannt und geltend gemacht ist. Indessen mag den Ausführungen unter II. der Beschwerde- und Revisionsschrift sinngemäß noch die Frage als rechtsgrundsätzlich entnommen werden können, ob nach Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1649) - SchwbG a.F. - bei einem Zurruhesetzungsverfahren der Vertrauensmann der Schwerbehinderten und die Hauptfürsorgestelle für Schwerbehinderte bereits vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens (§ 44 Abs. 4 BBG) und nicht erst vor der Entscheidung der zuständigen Behörde über die Einstellung des Verfahrens oder die Versetzung in den Ruhestand (§ 44 Abs. 5 BBG) angehört werden müssen. Diese Frage ist jedoch durch die vom Berufungsgericht (S. 8 der Urteilsausfertigung) zutreffend angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, wonach es darauf ankommt, daß durch die Anhörung auf die abschließende Entscheidung des Dienstherrn noch Einfluß genommen werden kann. Diese abschließende Entscheidung ist hier die in § 44 Abs. 5 BBG vorgesehene, durch die entweder das Zurruhesetzungsverfahren eingestellt oder der Beamte in den Ruhestand versetzt wird. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil vom 20. Februar 1963 - BVerwG 6 C 225.61 - (Buchholz 237.8 § 75 Nr. 1 = VRspr. Bd. 16 Nr. 17) ausdrücklich ausgesprochen und im Urteil vom 13. Dezember 1963 - BVerwG 6 C 203.61 - (BVerwGE 17, 279 <283>[BVerwG 13.12.1963 - VI C 203/61]) bestätigt, daß die Behörde ihrer Anhörungspflicht auch noch nach Abschluß des gesamten, der abschließenden Entscheidung vorangehenden Verwaltungsverfahrens bis zum Ausspruch der Zurruhesetzung selbst genügen kann.
Den übrigen Ausführungen der Beschwerde- und Revisionsschrift ist jedenfalls keine Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes (§ 132 Abs. 2, 3 Satz 3 VwGO) zu entnehmen. Die pauschale Bezugnahme auf das gesamte Vorbringen des Klägers in den Vorinstanzen kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die ordnungsgemäße Darlegung von Revisionszulassungsgründen nicht ersetzen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 22. Oktober 1970 - BVerwG 6 CB 40.69 - <VRspr. Bd. 22 Nr. 242> und vom 7. Juli 1980 - BVerwG 8 B 54.80 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 187>), zumal es in den Vorinstanzen nicht um die Darlegung von Revisionszulassungsgründen gehen konnte.
II.
Die ohne Zulassung eingelegte Revision ist unzulässig und durch Beschluß zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO). Sie wäre nach § 133 VwGO nur zulässig, wenn und soweit einer der dort aufgeführten wesentlichen Verfahrensmängel gerügt würde, was nicht geschehen ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 25.900 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis in Streitsachen, welche die Begründung oder Beendigung eines Beamtenverhältnisses - auch durch Versetzung in den Ruhestand - betreffen, pauschalierend den Jahresbetrag des Endgrundgehalts aus der innegehabten Besoldungsgruppe als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer