Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.01.1988, Az.: BVerwG 2 WD 61/87
Eigenmächtige Abwesenheit bzw. Fernbleiben von der Truppe als Verstoß gegen die Pflichten zum treuen und zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich; Täuschung seines Kameraden über die eigene finanzielle Lage zur Übernahme einer Bürgschaft als Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht und gegen die Wohlverhaltenspflicht im dienstlichen Bereich; Gefährdung des Kameradenvermögens als schwerwiegender Pflichtverstoß
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.01.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 61/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 17323
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 15.06.1987 - AZ: N 14 VL 1/87
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Stabsunteroffizier der Reserve ..., geboren am ...
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 29. Januar 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, ferner
Major Lenhard, Stabsunteroffizier Greetveld als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 14. Kammer des Truppendienstgtrichts Nord vom 15. Juni 1987 aufgehoben.
Der frühere Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Tatbestand
I
Der jetzt 32 Jahre alte frühere Soldat schloß, nachdem er zwischenzeitlich vier Jahre lang das Gymnasium besucht hatte, am 16. Juni 1971 die Hauptschule ab und bestand nach einer anschließenden dreijährigen Lehre als Industriekaufmann am 2. Juli 1974 die Abschlußprüfung in diesem Ausbildungsberuf. Danach war er in dem erlernten Beruf tätig.
Zum 2. Januar 1975 als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr, Teilstreitkraft Heer, einberufen, bewarb und verpflichtete er sich als freiwillig längerdienender Soldat und wurde mit Urkunde vom 10. Juli 1975 am selben Tag als Gefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde auf vier Jahre festgesetzt und betrug nach einer Zwischenverlängerung schließlich zwölf Jahre; sie war daher mit Ablauf des 31. Dezember 1986 beendet.
Nach der Grundausbildung wurde der frühere Soldat zum 13. Februar 1975 zur 1./Panzerartilleriebataillon ... in W. versetzt und dort als MKF ausgebildet. Er bestand einen Unteroffiziergrundlehrgang Nachschubdienste aller Truppen mit "befriedigend", wechselte zum 1. Januar 1976 auf den Dienstposten eines Materialnachweisunteroffiziers und wurde am 20. Januar 1976 zum Unteroffizier befördert. Zum 1. Juli 1977 wurde er zum Raketenartillerielehrbataillon G. versetzt, wo er vom 1. August 1977 an den Dienstposten eines Versorgungsunteroffiziers versah. Am 10. April 1978 zum Stabsunteroffizier befördert, wurde er unter vorangehender Kommandierung zum 1. Oktober 1981 zur 1./Raketenartilleriebataillon ... in W. versetzt und dort als Transportzugführer verwendet. Er bestand einen Unteroffizierlehrgang Teil 2 Nachschubdienste/Munitions- und Betriebsstoff (Umsetzer) und wechselte zum 1. Oktober 1983 auf den Dienstposten eines Munitionsunteroffiziers.
Vom 7. April 1986 an wurde er zur Durchführung einer Fachausbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt vom militärischen Dienst freigestellt. Die Freistellung wurde mit Ablauf des 30. April 1986 widerrufen.
Der frühere Soldat, der berechtigt ist, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Silber und die Schützenschnur in Gold zu tragen, wurde in der einzigen in der Personalakte befindlichen Beurteilung am 13. September 1977 mit "ziemlich gut" (4 C) bewertet.
Er erhielt vier förmliche Anerkennungen, und zwar:
- 1.
am 7. Oktober 1977 vom Batteriechef, verbunden mit zwei Tagen Sonderurlaub, weil er die Geschäfte des Versorgungsunteroffiziers in vorbildlicher Weise geführt hatte;
- 2.
am 5. Januar 1983 vom Batteriechef wegen vorbildlicher Führung des Materialnachweises des Bataillons;
- 3.
am 15. April 1983 vom Batteriechef, verbunden mit zwei Tagen Sonderurlaub, wegen seines beispielhaften Engagements bei der Material Verwaltung der Batterie und der Übernahme zusätzlicher Aufgaben;
- 4.
am 16. Mai 1984 vom Batteriechef, verbunden mit einem Tag Sonderurlaub, weil er als Versorgungsunteroffizier entscheidend dazu beigetragen hatte, daß die Überprüfung nach § 78 BHO mit gutem Ergebnis für die Batterie abschloß.
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält außer der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung keinen Eintrag. Das Disziplinarbuch weist keinen Eintrag über eine disziplinare Maßregelung des früheren Soldaten aus. Der frühere Soldat erhielt zuletzt Übergangsgebührnisse nach Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes, die in der 6. Dienstaltersstufe monatlich 2.333,76 DM brutto, 1.934,66 DM netto betrugen und die ihm dem Grunde nach für die Dauer von 36 Monaten bis zum 31. Dezember 1989 zustehen. Er hat zudem im Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 19.211,36 DM erdient, von der inzwischen 10.000 DM zur Auszahlung freigegeben worden sind. Sie wurden ausschließlich an Pfändungs- und Abtretungsgläubiger ausbezahlt. Von den Übergangsgebührnissen sind 519,98 DM für Unterhaltsleistungen gepfändet und 25,20 DM abgetreten.
Die wirtschaftliche Lage des früheren Soldaten scheint schlecht zu sein. Er ist offenbar derzeit arbeitslos und hat nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung des sachgleichen Strafverfahrens Schulden in Höhe von 10.000 bis 13.000 DM.
Aus der am 23. April 1976 geschlossenen ersten Ehe des früheren Soldaten sind zwei Söhne im Alter von neun und sieben Jahren hervorgegangen. Der frühere Soldat lebte seit Februar 1983 von seiner ersten Ehefrau getrennt; die Ehe wurde am 6. Dezember 1984 rechtskräftig geschieden. Die beiden Kinder leben bei ihrer Mutter, die auch das Sorgerecht hat. Am 8. Mai 1985 hat sich der frühere Soldat wieder verheiratet; er ist der Vater einer am 28. April 1985 geborenen Tochter. Von seiner zweiten Ehefrau lebt der frühere Soldat seit Juli 1985, bzw. nach einem kurzen zwischenzeitlichen Zusammenleben seit Mai 1986, getrennt; nach seinen Angaben hat er für seine zweite Ehefrau und für die Tochter monatlich 600 DM Unterhalt zu zahlen. Der Unterhalt für seine erste Ehefrau und die beiden Söhne betrug 1980 monatlich 763,41 DM.
II
Anfang Juli 1986 kam es durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten. Er wurde darin durch Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 9. Januar 1987 - 11 Ds 12 Js 711/86 -, das seit dem 17. Januar 1987 rechtskräftig ist, wegen eigenmächtiger Abwesenheit zu drei Monaten Strafarrest verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und dem früheren Soldaten die Zahlung eines Betrages von 1.500 DM in monatlichen Raten von 150 DM an einen Sozialdienst aufgegeben.
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der .... Panzerdivision vom 18. August 1986 durch Übergabe an den früheren Soldaten am 28. August 1986 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurden ihm in der Anschuldigungsschrift vom 14. Januar 1987 die strafgerichtlich geahndete eigenmächtige Abwesenheit und eine weitere Pflichtverletzung wie folgt als Dienstvergehen zur Last gelegt:
- 1.
Am 1. Mai 1986 habe der frühere Soldat eine Fachausbildung abgebrochen, für die er bis zum 31. Dezember 1986 zur Deutschen Angestellten-Akademie e.V. nach D. kommandiert und vom militärischen Dienst freigestellt gewesen sei. Anstatt sich unverzüglich bei seiner Einheit, der 1./Raketenartilleriebataillon ... in W., zurückzumelden, sei er vom 1. Mai bis 28. August 1986 eigenmächtig abwesend gewesen.
- 2.
Im Oktober 1984 habe der frühere Soldat den damaligen Stabsunteroffizier G. veranlaßt, sich für einen Kredit über 6.491 DM, den der frühere Soldat von der Einkaufs-Kredit-Bank GmbH & Co KG (EKB) in Köln beantragen wollte und dann auch erhalten habe, als Rückzahlungsschuldner mitzuverpflichten. Obwohl der frühere Soldat durch weitere Abzahlungsverbindlichkeiten hoch belastet gewesen sei, habe er dies gegenüber Stabsunteroffizier Graefe verschwiegen und behauptet, dessen Mithaftung sei nur eine Formsache, da er selbst die Monatsraten ohne Schwierigkeiten tragen könne. Erstmals in einem Monat des Jahres 1985, dann monatlich von Juni bis August 1986 sei der Stabsunteroffizier G. von der EKB in Anspruch genommen worden, als der frühere Soldat schuldhaft in Zahlungsverzug geraten sei.
Die 14. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verurteilte den früheren Soldaten am 15. Juni 1987 zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers der Reserve.
Sie legte ihrer Entscheidung im Anschuldigungspunkt 1 die tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils zugrunde und würdigte die eigenmächtige Abwesenheit des früheren Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG. Von dem Vorwurf einer Pflichtverfehlung im Anschuldigungspunkt 2 stellte die Kammer den früheren Soldaten frei.
Wegen seiner fast vier Monate dauernden eigenmächtigen Abwesenheit von der Truppe hielt die Kammer eine Dienstgradherabsetzung für unausweichlich. Sie berücksichtigte aber zu seinen Gunsten, daß der Abbruch der Fachausbildung früher entdeckt, und der frühere Soldat damit auch früher zur Wiederaufnahme seines Dienstes hätte angehalten werden können. Sie berücksichtigte ferner die Krise, in der sich der frühere Soldat infolge seiner ehelichen Schwierigkeiten zur damaligen Zeit befunden habe, ferner seine guten dienstlichen Leistungen und hielt insgesamt die Herabsetzung um einen Dienstgrad in den eines Unteroffiziers der Reserve für eine ausreichende Ahndung des Dienstvergehens.
Gegen dieses ihm am 15. Juli 1987 übergebene Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 12. August 1987, der am 13. August 1987 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, zuungunsten des früheren Soldaten Berufung eingelegt. Er hat beantragt, diesen in einen Mannschaftsdienstgrad der Reserve herabzusetzen und hat zur Begründung ausgeführt:
Die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts zu Punkt 1 der Anschuldigung würden nicht angefochten. Nicht gerechtfertigt sei dagegen die Freistellung des früheren Soldaten von dem gegen ihn unter Punkt 2 der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwurf. Der frühere Soldat habe den damaligen Stabsunteroffizier G. über seine finanzielle Lage nicht so hinreichend aufgeklärt, daß diesem das mit seiner Unterschrift verbundene Risiko hätte bewußt werden können. Im Gegenteil habe der frühere Soldat durch seine wiederholten Beteuerungen, das Ganze sei nur eine Formsache, bei dem geschäftlich unerfahrenen, gutgläubigen Zeugen G. den unzutreffenden Eindruck erweckt, dieser solle ihm lediglich einen kameradschaftlichen Dienst erweisen, der für ihn keine nachteiligen Folgen haben werde. Daher habe G. der im Kreditantragsformular erwähnten Verschuldung des früheren Soldaten, wenn er sie überhaupt zur Kenntnis genommen haben sollte, keinerlei Bedeutung beigemessen. Im Gegensatz dazu sei sich der frühere Soldat angesichts seiner desolaten Vermögenslage durchaus im klaren darüber gewesen, daß G. von der Bank in Anspruch genommen werden könne, was ja tatsächlich geschehen sei und noch immer geschehe. Der Feldwebel G. habe bisher ca. 2.000 DM an die Bank gezahlt und tilge die noch verbleibenden 2.000 DM in monatlichen Raten von 180 DM. Der frühere Soldat habe bisher noch nichts an G. zurückbezahlt. Die Betrachtungsweise des Truppendienstgerichts, die entscheidend auf den Eintrag der Verbindlichkeiten im Kreditvertrag abstelle, entspreche eher dem allgemeinen Straf- und Zivilrecht, lasse jedoch das besondere Vertrauensverhältnis der beiden Soldaten, weiches unter dem Schutz des § 12 SG stehe, außer acht. Der frühere Soldat habe seine damalige freundschaftliche Verbindung zum Zeugen G. mißbräuchlich ausgenutzt, diesen zur Unterschrift zu bewegen. Da schon die mögliche Inanspruchnahme durch den Gläubiger eine erhebliche Belastung der Vermögenssituation des Zeugen G. darstelle und als ein Verstoß gegen § 12 SG zu werten sei, müsse hier, da der Zeuge auch heute noch die Schulden des früheren Soldaten zurückzahle, erst recht ein grober Verstoß gegen die Pflicht zur Kameradschaft angenommen werden. Das Verhalten des früheren Soldaten entspreche auch nicht der Achtung und dem Vertrauen, die sein Dienst als damaliger Vorgesetzter von ihm verlange. Die beiden Pflichtverletzungen wögen schwer. Schon die viermonatige eigenmächtige Abwesenheit eines Vorgesetzten werfe die Frage auf, ob nicht allein für diese Pflichtverletzung die Dienstgradherabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad angemessen sei. Dieses Versagen des früheren Soldaten werde dann durch sein Handeln gegenüber dem Zeugen G. noch übertroffen. Er habe G. nicht nur einer außerordentlichen und unkontrollierbaren Gefährdung seiner Vermögenssituation für die Zukunft ausgesetzt, sondern dieser habe auch tatsächlich Einbußen von ca. 2.000 DM gehabt, die sich in der Zukunft noch vermehren würden. Das Truppendienstgericht hätte den früheren Soldaten daher auch im Tatvorwurf 2 verurteilen müssen. Fasse man beide Pflichtverletzungen zusammen, so könne wegen eines so schwerwiegenden Dienstvergehens nur die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad als angemessen angesehen werden, wenn nicht sogar die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht zu ziehen sei.
Entscheidungsgründe
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist in vollem Umfang eingelegt worden, denn der Wehrdisziplinaranwalt hat die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer zu Punkt 2 der Anschuldigung angegriffen. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens in beiden Anschuldigungspunkten eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen sie rechtlich zu würdigen und darüber zu befinden, ob das Urteil verschärft werden mußte.
3.
Der Senat hat die Anschuldigung in Punkt 2 dahin ausgelegt, daß dem früheren Soldaten vorgeworfen werden sollte, er habe seinen Kameraden nicht nur nicht über seine schlechten finanziellen Verhältnisse aufgeklärt und ihn durch diese Täuschung bewogen, ein finanzielles Risiko einzugehen, sondern er habe, den Kredit auch notleidend werden lassen, so daß der Kamerad von der Bank in Anspruch genommen wurde.
4.
Der frühere Soldat ist zur Berufungshauptverhandlung nicht erschienen. Seine Abwesenheit stand ihrer Durchführung jedoch nicht entgegen, da er zur Berufungshauptverhandlung ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne (§ 100 Abs. 1 Nr. 3 WDO).
5.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erwies sich als erfolgreich.
Im Anschuldigungspunkt 1 war der Senat, wie die Kammer, nach § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO an die tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils gebunden. Sie lauten:
"Der von seiner Ehefrau getrennt lebende Angeklagte war bis zum 31.12.1986 als Zeitsoldat für 12 Jahre bei der Bundeswehr stationiert. Derzeit ist er arbeitslos und erhält 75 % seines letzten Gehalts, das heißt monatlich 1.589 DM.
Zur Teilnahme an einer Fachausbildung bei der deutschen Angestelltenakademie in D. war der Angeklagte für die Zeit vom 07.04.-31.12.1986 vom militärischen Dienst freigestellt. Aus privaten Gründen besuchte er jedoch ab 01.05.1986 diese Fachausbildung nicht mehr, kehrte auch nicht zu seiner Einheit zurück, sondern blieb dieser unerlaubt fern bis zu seiner freiwilligen Rückkehr am 28.08. 1986."
Mit dem Fernbleiben von der Truppe nach Abbruch der Fachausbildung hat der frühere Soldat vorsätzlich gegen seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen.
Zum Anschuldigungspunkt 2 steht auf Grund der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke sowie auf Grund der Aussage des Zeugen Feldwebel G. in der Berufungshauptverhandlung folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Senats fest:
Der frühere Soldat beabsichtigte, sich im Herbst 1984 einen gebrauchten Pkw zu kaufen. Er benötigte hierzu einen Kredit über 6.491 DM. Die EKB Köln, Zweigstelle W., bei der der frühere Soldat den Kredit beantragt hatte, machte jedoch die Kreditgewährung davon abhängig, daß ein zweiter Schuldner in den Kreditvertrag eintrete. Der frühere Soldat versuchte zunächst vergeblich, im Kreise seiner Unteroffizierskameraden einen Mitschuldner zu gewinnen. Schließlich erklärte sich der damalige - ledige - Stabsunteroffizier G. dazu bereit, für den Soldaten zu "bürgen". Der frühere Soldat hatte ihm gesagt, daß mit dem Kreditantrag "alles klar" sei, und daß er die Raten immer "brav zahlen" würde. G. suchte mit dem früheren Soldaten die Bank auf und unterschrieb den bereits vorbereiteten Kreditvertrag, ohne ihn durchzulesen. Als G. Anfang 1985 eine Zahlungsaufforderung von der Bank bekam, sprach er den früheren Soldaten darauf an, und dieser zahlte den entsprechenden Betrag ein. Am 28. Mai 1985 wurde G. wiederum von der Bank zur Zahlung aufgefordert und mußte daraufhin 30 DM einzahlen. Der frühere Soldat gab ihm dann 300 DM, um das Kreditkonto auszugleichen. Im November 1985 wurde der Zeuge jedoch schon wieder von der Bank in Anspruch genommen. Während der Fachausbildung des früheren Soldaten konnte G. ihn abermals nicht erreichen und mußte dehalb von Juni 1986 an bis heute in monatlichen Raten unterschiedlicher Höhe bislang insgesamt 2.330 DM auf die Schuld zahlen. Er befürchtet, daß er auch für den Restbetrag des Darlehens von ca. 1.200 DM einzustehen haben wird. Er hat sich in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft dahin eingelassen, er hätte den Kreditvertrag niemals unterschrieben, wenn er von den damaligen hohen Verbindlichkeiten und finanziellen Belastungen des früheren Soldaten gewußt hätte. Der Zeuge ist nunmehr verheiratet und hat ein Kind.
Der frühere Soldat hatte die Rechtspflicht, Stabsunteroffizier G. über seine damaligen finanziellen Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 20.000 DM und die daraus resultierenden Abzahlungsverpflichtungen von monatlich 500 DM zu unterrichten. Der Zeuge wußte zwar, daß der frühere Soldat geschieden war und für seine Ehefrau und die beiden Kinder Unterhalt zu leisten hatte. Im übrigen schloß er aber aus dem freigebigen Gebaren des früheren Soldaten, der offenbar nie unter Geldmangel litt, daß dessen wirtschaftliche Verhältnisse geordnet seien und daß er die aus dem Kreditvertrag sich ergebende Belastung von monatlich ca. 150 DM ohne weiteres erfüllen könne.
Der frühere Soldat hat daher mit der Täuschung seines Kameraden über das Risiko, das dieser mit der Unterzeichnung des Kreditvertrags als Mitschuldner einging, sowie mit der Tatsache, daß er den Kreditvertrag notleidend werden ließ und der Zeuge G. nunmehr die restlichen Zahlungen zu leisten hat, gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) und gegen die Wohlverhaltenspflicht im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen. Er hat auch schuldhaft gehandelt, und zwar vorsätzlich, denn er hat den Kameraden absichtlich über seine prekäre finanzielle Situation im unklaren gelassen und hat auch mit Wissen und Wollen den Vertrag notleidend werden lassen.
Insgesamt sind die Pflichtverfehlungen als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) zu würdigen, begangen unter der verschärften Haftung eines Soldaten in Vorgesetzteneigenschaft (§ 10 Abs. 1 SG).
Dieses Dienstvergehen wiegt sehr schwer.
Die eigenmächtige Abwesenheit eines aktiv dienenden Soldaten ist eine so schwerwiegende Pflichtverfehlung, daß der Senat in ständiger Rechtsprechung hierfür auf Dienstgradherabsetzung, unter Umständen in einen Mannschaftsdienstgrad, bei Fahnenflucht, länger dauernder oder wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit regelmäßig auf die Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt hat. Das Unterlassen der Rückkehr zur Truppe nach Abbruch der Fachausbildung hat der Senat hingegen stets milder beurteilt als die eigenmächtige Abwesenheit eines aktiven Soldaten. Der in der Fachausbildung befindliche Soldat unterliegt nicht mehr der Disziplin der Truppe und fühlt sich meist schon als Zivilist. Bei dem Entschluß, nach Abbruch der Fachausbildung der Truppe fernzubleiben, ist daher eine weit geringere Hemmschwelle zu überwinden als bei dem, sich aus dem Dienst bei der Truppe zu lösen. Auch die dienstlichen Folgen des Fernbleibens sind in beiden Fällen verschieden. Während die eigenmächtige Abwesenheit eines aktiven Soldaten die Disziplin gefährdet und zur Nachahmung anreizt, wird ein Unterlassen der Rückkehr nach Abbruch der Fachausbildung in der Einheit meist überhaupt nicht oder nur durch Zufall bemerkt. Ferner ist der Dienstposten des Freigestellten inzwischen meist schon besetzt, so daß der zurückkehrende Soldat kaum jemals für seinen früheren Dienst wieder eingeplant werden kann. Der Nachteil, der durch das Fernbleiben von der Truppe nach Abbruch der Fachausbildung entsteht, hält sich daher in Grenzen. Aus diesen Gründen hat es der Senat in solchen Fällen bei der nächstniedrigeren Disziplinarmaßnahme bewenden lassen (vgl. etwa Urteil vom 16. Mai 1984 - 2 WD 51/83). Im vorliegenden Fall ist zuungunsten des früheren Soldaten zu berücksichtigen, daß er nach Abbruch der Fachausbildung eine relativ lange Zeit eigenmächtig der Truppe ferngeblieben ist. Andererseits hätte bei gehöriger Durchführung des Fahndungsersuchens der frühere Soldat durch die Feldjäger wesentlich früher zur Truppe zurückgeholt werden können, denn erhielt sich während der gesamten Dauer seiner Abwesenheit in seiner Wohnung auf. Mildernd ist ferner zu berücksichtigen, daß der frühere Soldat nicht aus Widerwillen gegen den Dienst oder aus Abneigung gegen die Bundeswehr dem Dienst ferngeblieben ist, sondern ausschließlich aus persönlichen Gründen. Er hatte nämlich die zivilberufliche Ausbildung, die seinen Berufswünschen im Grunde nicht entsprach, nur seiner zweiten Ehefrau zuliebe begonnen, die ihm versprochen hatte, in diesem Fall bei ihm zu bleiben. Als sie ihn trotzdem nach kurzer Zeit verließ, gerieter in eine schwere persönliche Krise, ließ sich treiben und konnte sich erst nach längerer Zeit dazu aufraffen, wieder zur Truppe zurückzukehren. Insgesamt wäre daher als Ahndung allein der eigenmächtigen Abwesenheit die Degradierung des früheren Soldaten um einen Dienstgrad durchaus angemessen gewesen.
Der Senat hat aber - im Gegensatz zur Truppendienstkammer - den früheren Soldaten auch im Anschuldigungspunkt 2 für schuldig befunden. Dieser weitere Pflichtenverstoß - vornehmlich gegen die Kameradschaftspflicht - kommt nach seiner Eigenart und Schwere der eigenmächtigen Abwesenheit an Gewicht gleich. Da der Zusammenhalt der Bundeswehr "wesentlich auf Kameradschaft beruht" (§ 12 Satz 1 SG), kommt Verstößen gegen die Kameradschaftspflicht generell ein besonderes Gewicht zu. Pflichtverfehlungen, die das gegenseitige Vertrauen der Soldaten stören, ihre zwischenmenschlichen Beziehungen beeinträchtigen und Ressentiments und Abneigung hervorrufen, schaden über den Einzelfall hinaus dem Dienstbetrieb insgesamt und letztlich damit auch der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr. Wenn der frühere Soldat damals vielleicht auch geglaubt haben mag, er könne die Raten zur Tilgung des Kredits aufbringen, so hat er doch dem Kameraden seine prekäre finanzielle Situation vorsätzlich verschwiegen, weil er wußte oder zumindest befürchtete, dieser werde dann nicht in den Vertrag eintreten. Schon die bloße Gefährdung des Kameradenvermögens wäre ein schwerwiegender Pflichtverstoß (vgl. Urteil vom 6. Mai 1987 - 2 WD 56/86). Weitaus gewichtiger aber ist noch, daß der frühere Soldat den Vertrag notleidend werden ließ und sein Kamerad schon bisher mit einem für seine Vermögensverhältnisse erheblichen Betrag für ihn eintreten mußte, voraussichtlich auch den Kreditrest zu tilgen hat und wohl kaum jemals diese Beträge zurückerhalten wird. Der frühere Soldat kann sich nicht damit entlasten, daß er auf die weitere Verschlechterung seiner finanziellen Lage durch den Gehaltsausfall während der Dauer seiner eigenmächtigen Abwesenheit verweist; denn dies lag im Risikobereich eines für sein Handeln voll verantwortlichen Soldaten, und er hat sich diese Folgen ausschließlich selbst zuzuschreiben.
Unter diesen Umständen konnte dem früheren Soldaten ein Vorgesetztendienstgrad auch für das Reserveverhältnis nicht belassen werden. Bei der Erwägung, in welchen Mannschaftsdienstgrad der frühere Soldat herabgesetzt werden mußte, konnte der Senat aber zugunsten des früheren Soldaten berücksichtigen, daß er während seiner aktiven Dienstzeit gute dienstliche Leistungen erbracht und sich tadelfrei geführt hat, daß er günstig beurteilt worden ist und sich im Dienst engagiert hat, wie seine Auszeichnungen und seine mehrfachen förmlichen Anerkennungen beweisen. Daher hielt es der Senat für vertretbar, dem früheren Soldaten den höchsten Mannschaftsdienstgrad, den eines Hauptgefreiten der Reserve, zu belassen.
6.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts damit erfolgreich war, waren die Kosten des Verfahrens nach § 130 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz WDO i.V.m. § 131 Abs. 1 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen. Es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den Verfahrenskosten oder den ihm im Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Dr. Ehrl
Roth
Lenhard
Greetveld