Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.05.1987, Az.: BVerwG 2 WD 56/86
Unterschlagung als Dienstvergehen; Betrug als Dienstvergehen; Trunkenheit im Verkehr als Dienstvergehen; Fahren trotz polizeilicher Sicherstellung des Führerscheins als Dienstvergehen; Fahren ohne Fahrerlaubnis als Dienstvergehen; Pflicht eines Soldaten zu treuem Dienen; Pflicht eines Soldaten zur Wahrung der dienstlichen Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit; Pflicht eines Soldaten zur Wahrung der außerdienstlichen Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit; Gehorsamspflicht eines Soldaten; Kameradschaftspflicht eines Soldaten; Anzahl sowie Art und Schwere von Pflichtverletzungen; Angemessenheit einer Disziplinarmaßnahme im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.05.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 56/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 17395
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 06.08.1986 - AZ: N 11 VL 6/86
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Oberbootsmann ... geboren am ...
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. Mai 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, ferner
Fregattenkapitän Semmler, Oberbootsmann Möller als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Angestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 11. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 6. August 1986 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 37 Jahre alte Soldat besuchte nach Durchlaufen der Volksschule und der Realschule zwei Jahre lang eine höhere Handelsschule und bestand am 15. März 1968 die Abschlußprüfung. In der Zeit vom 1. April 1968 bis zum 31. März 1971 ließ er sich zum Großhandelskaufmann ausbilden und bestand am 16. März 1971 die Kaufmannsgehilfenprüfung mit der Note "befriedigend".
Zum 1. April 1971 wurde er zur Ableistung des Grundwehrdienstes zum Marineausbildungsbataillon 1 in E. einberufen. Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er am 1. Juli 1971 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine zunächst auf zwei Jahre bemessene Dienstzeit wurde antragsgemäß auf vier, sodann auf acht und schließlich auf zwölf Jahre festgesetzt. Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er mit Wirkung vom 1. April 1977 zum Oberbootsmann und als solcher am 24. Juni 1981 zum Berufssoldaten ernannt.
Nach seiner Grundausbildung bei der 2./Marineausbildungskompanie Marinefernmeldeschule in G. nahm der Soldat in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1971 am Gastenlehrgang Materialbewirtschaftung an der Marineversorgungsschule in L. mit der Abschlußnote "gut" teil. Anschließend wurde er als Materialbewirtschaftungsmaat zum Stab Fliegende Gruppe des Marinefliegergeschwaders ... nach J. versetzt. Vom 9. März bis 10. Mai 1972 durchlief er den Lehrgang 1. Nachschubbearbeiter an der Nachschubschule der Luftwaffe in E. mit der Abschlußnote "2". Den Allgemeinen Maatenlehrgang in der Zeit vom 1. Juli 1972 bis 30. September 1972 an der Marineunteroffizierschule in P. schloß er mit "befriedigend" als fachlichem Gesamturteil ab. Danach wurde er als Materialbewirtschaftungsmaat zur Nachschubstaffel des Marinefliegergeschwaders ... in J. versetzt und blieb dort bis zum Beginn des Allgemeinen Bootsmannslehrgangs, an dem er in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1974 an der Marineunteroffizierschule in Plön teilnahm und den er mit dem fachlichen Gesamturteil "befriedigend" beendete. Den in der Zeit vom 22. Juli bis 16. September 1974 absolvierten Lehrgang zum Sachbearbeiter für die elektronische Datenverarbeitung bestand er mit der Gesamtnote "gut" und den Fachlehrgang 2 der Ausbildungsreihe 63, der in der Zeit vom 1. Juli 1974 bis 31. März 1975 an der Marineversorgungsschule in L. durchgeführt wurde, beendete er mit der Note "befriedigend". Danach wurde er als Materialbewirtschaftungsbootsmann zum Stab Marinefliegergeschwader ... in K. versetzt. Nach Teilnahme an einem zehntägigen Sonderlehrgang für Material-Anforderungs- und -Auslieferungsverfahren (Bw-MILSTRIP) an der Logistikschule der Bundeswehr in H. wurde er zum 1. Oktober 1976 als Materialbewirtschaftungsbootsmann zum 2. Versorgungsgeschwader in W. auf den Versorger "N." versetzt. Nach einer Kommandierung zur Dienstleistung beim Deutschen Anteil beim Hauptquartier NAVBALTAP in K. (Dänemark) in der Zeit vom 5. bis 23. März 1979 wurde er vom 15. Mai 1979 an als Materialbewirtschaftungsbootsmann beim Stab des 7. Schnellbootgeschwaders in K. und vom 1. Oktober 1980 an auf dem Tender "N." des ... Schnellbootgeschwaders eingesetzt, sodann vom 2. April 1982 an wieder beim Stab des ... Schnellbootgeschwaders verwendet. Zum 18. Mai 1983 wurde er als Materialbewirtschaftungsbootsmann zur Nachschubstaffel des Marinefliegergeschwaders ... in K. versetzt und vom 7. bis 18. November 1983 zur Logistischen Fachschule der Luftwaffe in E. zur Umschulung und zum Besuch eines entsprechenden Sonderlehrgangs kommandiert.
Wegen des Vorfalls, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, wurde der Soldat am 17. Januar 1984 nach § 120 Abs. 1 WDO vorläufig des Dienstes enthoben; ferner wurde ihm verboten, Uniform zu tragen. Seitdem lebt er bei seiner Familie.
In den Jahren 1971, 1973, 1976 und 1981 wurde der Soldat jeweils mit "befriedigend", zuletzt zusammenfassend mit "6 C", im Jahr 1978 auch einmal mit "voll befriedigend" ("5 C") beurteilt. Die Laufbahnbeurteilung vom 11. Februar 1981 aus Anlaß der Übernahme zum Berufssoldaten enthielt eine befürwortende Stellungnahme mit folgenden ergänzenden Bemerkungen:
"H. verfügt über ordentliches Fachwissen. Mängel in der Organisation seines Dienstbereiches und bei der pünktlichen, vorschriftsmäßigen Erledigung seiner Arbeiten sollten durch gezielte Dienstaufsicht behoben werden können".
Die Beurteilung vom 4. März 1983, die zusammenfassend auf "8 E" lautete, enthielt folgende ergänzende Kennzeichnungen:
"Zurückhaltender PUO, der wenig aus sich herausgeht und eher verschlossen wirkt. Entwickelt wenig Eigeninitiative, sondern versucht aus einer Abwehrhaltung heraus, bei ihm festgestellte Fehler und Lücken in der Aufgabenerfüllung mit wenig einleuchtenden Erklärungen zu überspielen. Bei näherer Kenntnis seiner Person stellt man fest, unter welch großer psychischer Belastung H. auf Grund seiner privaten persönlichen Schwierigkeiten steht. Hierin ist sicherlich auch eine Erklärung für seine mitunter auftretende Unsicherheit, in einzelnen Fällen sogar Kopflosigkeit, zu sehen. ... Hat Schwierigkeiten, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren und somit klar und überlegt zu handeln. Bei oberflächlicher Betrachtungsweise gewinnt man den Eindruck, daß H. durch seine Redegewandtheit überzeugt. Hingegen ist bei kritischer Analyse festzustellen, daß die Sachlichkeit in der Argumentation sehr oft fehlt ...
Ab 4. Quartal 1981 war ein krasser Abfall seiner fachlichen Leistungen festzustellen. Sowohl der urkundliche Nachweis als auch die Versorgungsdurchführung sowie die Dienstaufsicht über ihm fachlich unterstelltes Personal wurden so nachlässig von ihm gehandhabt, daß er durch Umorganisation im Versorgungsbereich von einem großen Teil seiner Aufgaben entbunden wurde. Ab 01.07.82 war er nur noch für die Ersatzteilbewirtschaftung des Geschwaders auf Tender 'N.' verantwortlich. Auch in diesem Fachbereich mangelte es ihm an der notwendigen Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Einsatzbereitschaft. Mit Beginn des Jahres 1983 wurde H. von allen Aufgaben entbunden und der direkten straffen Dienstaufsicht des Geschwaderversorgungsoffiziers ohne festen Aufgabenbereich unterstellt.
Die Art und Weise, wie er Versorgungsvorgänge (Belegführung, Materialbewegungen etc.) bearbeitet, zeugt von fehlendem Verantwortungsbewußtsein, unzureichendem Planungs- und Organisationsvermögen sowie mangelnder Bereitschaft, Fehler einzügestehen und dann entsprechend zielstrebig abzustellen."
Der Vorschlag, Schwächen zu beheben, lautete wie folgt:
"H. muß erkennen, daß er seinem Dienstherrn gegenüber zu wesentlich mehr Engagement und verantwortungsvoller Aufgabenerfüllung verpflichtet ist. Insbesondere muß er beweisen, daß er den Anforderungen, die an ihn als Vorgesetzter gestellt werden, gewachsen ist."
Der Soldat besitzt das Tätigkeitsabzeichen der Marine für logistisches Personal in Bronze seit Januar 1974 und für seefahrendes Personal in Bronze seit Oktober 1977 sowie in Silber seit September 1978.
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 11. November 1986 enthält außer der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung
- 1.
die Verhängung einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 DM durch den seit dem 25. Dezember 1982 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Kiel vom 14. Dezember 1982 - 38 Cs - 679/82 - wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Führerscheins für die Dauer von sechs Monaten;
- 2.
die Verhängung einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 30 DM durch das seit dem 3. Oktober 1986 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 26. September 1986 - 14 Ds 12 Js 9382/86 (244/86) - wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie die Anordnung einer Sperre von noch vier Monaten bis zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.
Der Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 12. Januar 1987 weist folgende Eintragungen auf:
- 1.
Eine Disziplinarbuße in Höhe von 1.000 DM vom 29. Dezember 1982, weil der Soldat in der Zeit vom 30. Juni bis 9. Dezember 1982 es unterlassen hat, 218 Versorgungsvorgänge gemäß Versorgungsweisung der Marine Nr. 1 sowie nach ergänzenden Vorschriften zu bearbeiten, die nicht bearbeiteten Belege, Listen, Mitteilungen und Schadgeräte ungeordnet in Spinden und Schubfächern seiner ehemaligen Kammer an Bord des Tenders "N." verwahrt hat, wo sie anläßlich einer unvermuteten Prüfung am 9. Dezember 1982 gefunden wurden,
- 2.
einen Disziplinararrest von 21 Tagen vom 16. März 1983, weil der Soldat am 17. Februar 1983 in Kiel nach Entlassung aus dem Bundeswehrkrankenhaus K. mit der Auflage, sich unverzüglich bei seiner Einheit zurückzumelden, ohne Erlaubnis nach Hause gefahren und bis zum 21. Februar 1983 eigenmächtig abwesend war, ferner weil er am 21. Februar 1983 in N. trotz des vom Standortarzt N. erhaltenen Befehls, sich unverzüglich bei seiner Einheit zurückzumelden, unerlaubt abwesend geblieben ist und sich erst am 23. Februar 1983 gegen 7.30 Uhr bei seiner Einheit zurückgemeldet hat.
Der Sicherheitsbescheid der Stufe I wurde dem Soldaten am 26. März 1984 entzogen.
Die Dienstbezüge des Soldaten errechneten sich zuletzt aus der 7. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Zulage nach Fußnote 3 des Bundesbesoldungsgesetzes. Sie wurden seit April 1986 gemäß § 120 Abs. 2 WDO um 10 % gekürzt und betrugen im Februar 1987 2.753,66 DM brutto, 2.407,66 DM netto; unter Berücksichtigung monatlicher Abzüge von insgesamt 1.479,64 DM, nämlich 1.043,74 DM an Pfändungsbeträgen, 357,60 DM an Abtretungsbeträgen sowie 78,30 DM für sonstige Abzüge, wurden ihm monatlich 928,02 DM tatsächlich ausgezahlt. Der Soldat hat auf dieser Grundlage Anspruch auf ein Ruhegehalt von monatlich 1.518,24 DM brutto. Er trägt seit Herbst 1983 einen bei der KKB-Bank im Juni 1983 aufgenommenen Kredit in Höhe einer Valuta von über 30.000 DM, der sich im April 1987 noch auf ca. 6.800 DM belief, mit monatlichen Raten von 550 DM ab. Ferner hat er monatliche Beiträge zur Krankenversicherung von 175 DM und für eine Lebensversicherung von rund 22 DM zu erbringen. Steuern und Haftpflichtversicherung für einen Pkw werden allerdings von der Ehefrau des Soldaten getragen.
Der Soldat war in erster Ehe vom 20. Oktober 1972 bis zu seiner Scheidung am 8. April 1976, rechtskräftig seit 8. Mai 1976, und in zweiter Ehe vom 25. Juni 1982 bis zur erneuten rechtskräftigen Scheidung am 23. Juli 1985 verheiratet. Den Geburtsnamen seiner zweiten Ehefrau Hu. hatte er als gemeinsamen Ehenamen angenommen, legte diesen Namen mit Erklärung vor dem Standesbeamten in Scharnebek vom 13. September 1985 jedoch ab und nahm wieder seinen Geburtsnamen an. Seit dem 24. September 1985 ist der Soldat in dritter Ehe verheiratet.
Der Soldat zahlt monatlichen Unterhalt von ca. 330 DM für den jetzt 15 Jahre alten Sohn Frank seiner ersten Ehefrau, den er als mit in die Ehe gebrachtes Kind adoptiert hat. Während der zweiten Ehe wurde ein Kind geboren, dessen Ehelichkeit der Soldat inzwischen erfolgreich angefochten hat. Seiner zweiten Ehefrau hat er monatlichen Unterhalt in Höhe von 728 DM zu zahlen. Seine jetzige Ehefrau, die erwerbstätig ist und monatlich etwa 1.200 DM netto verdient, brachte zwei Kinder im damaligen Alter von 14 und 15 Jahren mit in die Ehe, die der Soldat in den gemeinsamen Haushalt aufnahm.
II
Der Kommandeur der Marinefliegerdivision leitete mit Verfügung vom 17. Januar 1984, die dem Soldaten am selben Tage zugestellt wurde, ein disziplinargerichtliches Verfahren gegen ihn ein. Durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO kam es ferner zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, in dem das Amtsgericht - Schöffengericht - Schleswig ihn am 15. November 1984 - 50 Ls 43/84 - wegen Unterschlagung in vier selbständigen Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd, in einem anderen Fall wegen Unterschlagung einer geringwertigen Sache, und in Tatmehrheit wegen Betruges, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, fortgesetzten Fahrens trotz polizeilicher Sicherstellung des Führerscheins sowie wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einem Jahr Gesamtfreiheitsstrafe verurteilte. Auf die Berufung des Soldaten änderte das Landgericht Flensburg am 2. Dezember 1985 dieses Urteil und verhängte gegen ihn wegen fortgesetzter Unterschlagung, wegen Betruges, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten sowie ein Fahrverbot von drei Monaten, das durch die Anrechnung der Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis als verbüßt gilt. Die Strafkammer setzte die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe unter der Auflage zur Bewährung aus, daß der Soldat eine Geldbuße von 1.000 DM zahlt. Dieses Urteil wurde am selben Tage rechtskräftig.
In der Anschuldigungsschrift vom 10. April 1986, die dem Soldaten am 23. April 1986 zugestellt wurde, legte der Wehrdisziplinaranwalt ihm als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:
"1.
Der Soldat gab im Frühjahr 1983 bei seiner Versetzung zum Marinefliegergeschwader ... nach K. folgende Gegenstände, die er vom Versorgungsabschnitt des Tenders 'N.' in K. erhalten hatte, nicht zurück, sondern behielt sie für sich:- 1 Nylon-Beutel, Versorgungs-Nr. 4220-12-155-6786,
- 1 olivfarbene US-Winkeltaschenlampe, MX-991/U,
- 2 olivfarbene Bundeswehrschlösser,
- 2 Wolldecken.
2.
Der Soldat, der während seiner Kommandierung vom Stab des ... Schnellbootgeschwaders an Bord des Tenders 'N.' vom 01. Oktober 1980 bis zum 31. März 1982 als Materialbewirtschaftungsbootsmann in der Ersatzteilversorgung eingesetzt war, ließ verschiedene Ersatzteile, die sich in seiner Kammer befunden hatten und ihm nach Ablauf seiner Kommandierung von Kameraden nach Räumung seiner Kammer zusammen mit seiner persönlichen Ausrüstung in Seesäcken nachgeschickt worden waren, in seinem Besitz, anstatt sie dem Tender 'N.' wieder zukommen zu lassen. Er verbrachte sie nach Versetzung zum Marinefliegergeschwader ... nach K. teilweise in seine dortige Alarmunterkunft und teilweise in seine Privatwohnung in der Absicht, sie für sich zu behalten. Im einzelnen handelte es sich um folgende Gegenstände:- 1 Winkelschaltgestänge (Teil-Nr. Ni 100 DIN),
- 1 Einschubplatine (Fa. Krupp, BW-Prüfstempel 917) 812,
- 1 Kupferleitung mit Zustandskodeanhänger,
- 2 thermische Relais (Fa. BBC),
- 3 radioaktive Microwave Associates,
- 10 Lagerko-Stopfbuchsen (Sach-Nr. 115 L 33 005/1),
- 1 Packung Glühlampen (Vers.-Nr. 6240-12-121-2685),
- 2 Messingschlüssel (Nr. IXH 2),
- 1 Sicherheitsschlüssel mit Anhänger (57/109),
- 7 Schlüssel am Bund,
- 2 Sicherheitsschlüssel am Halter mit Kette,
- 2 Schrankschlüssel mit Anhänger (S 4) und
- 2 Schachteln mit diversen Schlüsseln.
3.
Der Soldat, der sowohl an Bord des Tenders 'N.' als auch in der Nachschubstaffel des MFG 1 für die Verwaltung und Ausgabe von persönlichen Bundeswehrbekleidungs- und -ausrüstungsgegenständen zuständig war, hat während seiner jeweiligen Tätigkeiten insgesamt folgende Bundeswehrgegenstände an sich gebracht in der Absicht, sie für sich zu behalten:- 1 Fliegerkombination,
- 1 Knietasche für eine Fliegerkombination,
- 1 Bundeswehrwolldecke,
- 1 Eingurt-Seesack,
- 1 Paar Marine-Bordschuhe,
- 1 olivfarbener Kulturbeutel,
- 1 blauer Schal,
- 3 Exkragen,
- 1 blaue Marine-Badehose,
- 2 blaue Trainingsjacken,
- 2 blaue Turnhosen,
- 3 blaue Schlafanzüge,
- 1 kurzärmliges weißes Hemd,
- 1 graues, langärmliges Hemd,
- 2 blaue Schiffchen,
- 1 blauer Mützenbezug,
- 5 weiße Mützenbezüge,
- 2 Teller-Mützengestelle,
- 3 blaue Kolani,
- 1 blaues Seidentuch,
- 1 weiße, lange Unterhose,
- 1 Sporthemd,
- 1 Leibbinde,
- 2 weiße Zeugbeutel,
- 2 weiße Wäschesäcke,
- 2 Paar Wollsocken,
- 1 gelbe Badekappe,
- 5 Kapitänleutnant-Schulterklappen,
- 9 olivfarbene Mützenbänder,
- 1 Offiziersschirmmütze (Vers. Nr. 8405-12-127-6062),
- 1 Tauchkompaß der Bundeswehr,
- 1 Verpflegungsnotration.
4.
Der Soldat ließ sich im Dezember 1983 in K. von einem Zivilangestellten des MFG 1 zwei defekte Fliegeruhren aushändigen, die er entgegen seiner entsprechenden Erklärung nicht an den Stab F weitergab, sondern für sich behielt und in einer Tabakdose im Schreibtisch seines Dienstzimmers aufbewahrte.5.
Der Soldat nahm am 31. Oktober 1983 auf der Kreisstraße 27 in Richtung H. mit seinem Personenkraftwagen SL-Z. am öffentlichen Straßenverkehr teil, obgleich er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,03 g %o absolut fahruntüchtig war und dies auch zumindest hätte erkennen können und müssen.6.
Der Soldat befuhr in der Zeit vom 01. November 1983 bis zum 11. Januar 1984 mit seinem Personenkraftwagen SL-Z. wiederholt öffentliche Straßen, obgleich sein Führerschein am 31. Oktober 1983 wegen Verdachts der Trunkenheit am Steuer polizeilich beschlagnahmt worden war und ihm aus dem gleichen Grund durch am 21. November 1983 eröffneten richterlichen Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden war.7.
Der Soldat kam, nachdem er durch Verfügung des Kommandeurs der Marinefliegerdivision vom 17. Januar 1984 vorläufig des Dienstes enthoben war, seiner ihm durch schriftlichen Befehl seines Disziplinarvorgesetzten vom 17. Januar 1984 auferlegten Pflicht, sich jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag jeder Woche bis 10.00 Uhr persönlich beim Staffelfeldwebel oder dessen Vertreter zu melden, seit Freitag, dem 03. Februar 1984, bis Montag, dem 20. Februar 1984 jeweils einschließlich nicht nach.8.
Der Soldat veranlaßte im Juli 1983 in K. den Obermaat Hans-Joachim S., dessen unmittelbarer Vorgesetzter er bis zum April 1983 war, für ihn eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von DM 23.320,- gegenüber der Kundenkreditbank zu übernehmen, ohne ihn vollständig über seine finanziellen Verhältnisse aufzuklären.Der Soldat hatte ihn unter anderem durch seine Behauptungen dazu veranlaßt, es handele sich lediglich um eine Formsache, die ohne Risiko sei; die Bürgschaft werde nach einem Jahr aufgehoben und Schneider in einem notariellen Vertrag abgesichert.
Diese Umstände entsprachen nicht den Tatsachen bzw. sind bis heute nicht eingetreten."
Die 11. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten am 6. August 1986 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis, bewilligte ihm jedoch einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % der erdienten Versorgungsbezüge für die Dauer von einem Jahr.
Sie löste sich nicht von den tatsächlichen Feststellungen, die das Landgericht Flensburg mit rechtskräftigem Urteil vom 2. Dezember 1985 zu den Anschuldigungspunkten 1 bis 6 getroffen hatte, und stellte zu den Anschuldigungspunkten 7 und 8 den Sachverhalt selbst im Sinne des Vorwurfs fest.
Die Kammer wertete das Handeln des Soldaten zu den Anschuldigungspunkten 1 bis 4 als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Verpflichtung zum treuen Dienen (§ 7 SG) sowie zur Wahrung der dienstlichen Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und sah sein Verhalten zu Anschuldigungspunkt 5 als fahrlässige Verletzung der Wohl Verhaltenspflicht im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) sowie zu Anschuldigungspunkt 6 als vorsätzliche Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) an. Die Feststellungen zu den Anschuldigungspunkten 7 und 8 würdigte sie als vorsätzliche Verletzung der Gehorsamspflicht (§ 11 SG), der dienstlichen Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und der Kameradschaftspflicht (§ 12 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Der Soldat habe angesichts der Anzahl sowie der Art und Schwere seiner Pflichtverletzungen und des Schuldmaßes insgesamt ein sehr schweres Dienstvergehen begangen. Dabei stünden die Unterschlagung von Bundeswehrgegenständen und der Betrug zu Lasten des Dienstherrn im Vordergrund. Als praktisch erfahrener Versorgungsbootsmann habe der Soldat nicht nur seine Pflichten, sondern auch die Schwachstellen in seinen verschiedenen dienstlichen Versorgungsbereichen gekannt und die insoweit erleichterte Möglichkeit des Zugriffs zu seinem persönlichen Vorteil ausgenutzt. Unter den entwendeten Gegenständen seien Sachen gewesen, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Bundeswehr besonders begehrt und daher in erhöhtem Maße schutzbedürftig seien, wie z.B. die drei blauen Colani oder die beiden Fliegeruhren. Letztere habe er sich, was erschwerend ins Gewicht falle, dadurch verschafft, daß er vorgegeben habe, die Uhren an einen anderen Verband (fliegende Gruppe) zurückzugeben. An zweiter Stelle sei das Fehlverhalten des Soldaten gegenüber dem Zeugen S. einzustufen. Zwar habe er trotz permanenter wirtschaftlicher Schwierigkeiten seine Raten bei der KKB-Bank bisher bezahlt, so daß der Zeuge Schneider vor einem Rückgriff verschont geblieben sei, er habe den Zeugen jedoch entgegen seiner Zusicherung und trotz der verstrichenen Zeit von rund drei Jahren noch immer nicht aus der Bürgschaft herausgenommen, ihm auch die versprochene notarielle Absicherung nicht gegeben. Schließlich sei auch der mehrfache Ungehorsam in Erfüllung des ihm erteilten Meldebefehls seines Staffelchefs im Zusammenhang mit der vorläufigen Dienstenthebung ebenso als ernsthafte Pflichtverletzung anzusehen wie die verkehrsrechtlichen Verstöße angesichts einschlägiger Vorbestrafung des Soldaten. Zugunsten des Soldaten seien keine wesentlichen Milderungsgesichtspunkte von der Tat her anzuführen. Wenngleich er auf Grund seiner Auseinandersetzung in zwei Ehen in einer schwierigen persönlichen Lage gewesen sei, liege der Schwerpunkt des ihm angelasteten Fehlverhaltens doch in seinem übertriebenen wirtschaftlichen Egoismus. Demgegenüber könne dem Geständnis des Soldaten zu den Anschuldigungspunkten 5 und 6 nur untergeordnete Bedeutung beigemessen werden. Sein fachliches Können sei zwar geschätzt, aber durch die genannten Schwierigkeiten im persönlichen Bereich überlagert worden. Angesichts der Schwere seines Dienstvergehens sei er für die Bundeswehr selbst in einem herabgesetzten Dienstgrad untragbar geworden. Mit Rücksicht auf das Gewicht seines Fehlverhaltens habe es die Kammer abgelehnt, den Verlust des Dienstgrades auszuschließen und dem Soldaten einen herabgesetzten Reservedienstgrad zu belassen. Hingegen sei ihm ein Unterhaltsbeitrag zugebilligt worden, da er wegen seiner ansprechenden fachlichen Leistungen in den ersten Dienstjahren einer Unterstützung nicht unwürdig erschienen sei und sich seine Bedürftigkeit auf Grund seiner stark angespannten wirtschaftlichen Lage ergeben habe.
Gegen dieses ihm am 1. Oktober 1986 zugestellte Urteil hat der Soldat am 31. Oktober 1986 beim Truppendienstgericht Nord Berufung eingelegt und zur Begründung vorgebracht:
Zur Trunkenheit am Steuer und zum Fahren ohne Fahrerlaubnis sei zu bemerken, daß die Fahrerlaubnis auf Grund des Bundeswehrführerscheins nach Auskunft der Zulassungsstelle Lüneburg bereits mit dem Entzug der zivilen Fahrerlaubnis 1982 erloschen sei. Ohne den Bundeswehrführerschein, der ihm durch den Kommandeur des ... Schnellbootgeschwaders ausgehändigt worden sei, hätte er sich kein Kraftfahrzeug kaufen können; somit wäre ohne den neuen privaten Führerschein kein Fahren möglich gewesen. Des weiteren sei es nicht richtig, daß die bei ihm gefundenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie Ersatzteile aus den Beständen des Marinefliegergeschwaders ... stammten; während seiner Verwendung bei dieser Einheit habe er mit Bekleidung nichts zu tun gehabt. Obwohl er sich in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe, habe er keine Gegenstände an Dritte veräußert; er habe diese Gegenstände nur infolge seiner Nachlässigkeit noch in seinem Gewahrsam gehabt. Schließlich sei es nicht richtig, daß nur er allein dem Zeugen S. eine risikolose Bürgschaftsübernahme versprochen habe; vielmehr habe auch der Kreditgeber eine solche Erklärung abgegeben. Da er (der Soldat) seine Zahlungspflichten stets erfüllt und den aufgenommenen Bankkredit zu 80 % getilgt habe, könne nicht von einer groben Verletzung der Kameradschaftspflicht die Rede sein. Da er seit 1985 - wieder - verheiratet sei, bitte er darum, ihm die Chance zu eröffnen, nochmals von vorn zu beginnen, und ihn nicht aus dem Dienstverhältnis zu entfernen.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO):
2.
Das Rechtsmittel ist nach dem Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden; denn der Soldat hat im wesentlichen die tatsächlichen Feststellungen der Kammer angegriffen. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), selbst den Sachverhalt festzustellen, ihn rechtlich zu würdigen und über die Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme zu befinden. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens hatte er dabei die in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwürfe in vollem Umfang zu überprüfen. Denn das disziplinargerichtliche Verfahren hat nicht wie das Strafverfahren den Zweck, über einzelne Taten zu urteilen, sondern die Frage zu klären, welche Folgerungen aus dem Gesamtverhalten eines Soldaten, das die Anschuldigungsschrift dem Gericht zur Würdigung unterbreitet hat, für sein Dienstverhältnis zu ziehen sind. Diese Frage kann der Senat nur einheitlich beantworten; in diesem Zusammenhang kann er den Sachverhalt und damit auch einzelne Pflichtverletzungen strenger beurteilen als die Kammer.
3.
Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Der Senat ist nach umfangreicher Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß sich der Soldat in allen acht Anschuldigungspunkten eines Fehlverhaltens schuldig gemacht hat.
a)
Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen im sachgleichen rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Flensburg vom 2. Dezember 1985 steht zu den Anschuldigungspunkten 1 bis 6 fest:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
"Der Angeklagte war im Jahre 1979 beim 7. Schnellbootgeschwader in K. stationiert. Er leistete zunächst seinen Dienst auf dem Tender 'N.' ab. Folgende Gegenstände, die der Angeklagte aus Bundeswehrbeständen erhalten hatte, gab er bei seiner Versetzung zum Marinefliegergeschwader ... in K. im Frühjahr 1983 nicht zurück:
- 1 Nylon-Beutel, Versorgungs-Nr. 4220-12-155-6786
- 1 olivfarbene US-Winkeltaschenlampe, MX-991/U
- 2 olivfarbene Bundeswehrschlösser
- 2 Wolldecken.
Diese Gegenstände wurden anläßlich einer Durchsuchung am 11. Januar 1984 im Privat-Pkw des Angeklagten bzw. in seiner Wohnung in H. vorgefunden."
Zu Anschuldigungspunkt 2:
"Der Angeklagte hatte an Bord des Tenders 'N.' eine eigene Kammer. Er war für die Ersatzteilbeschaffung zuständig. So kam es, daß sich in seiner Kammer auch neben seiner persönlichen Ausrüstung diverse Ersatzteile, welche zum großen Teil defekt waren, befanden. Im August/September 1982 wurde der Angeklagte von Bord des Tenders 'N.' zum Stab des ... Schnellbootgeschwaders versetzt. Die Räumung seiner Kammer wurde von Kameraden wahrgenommen. Sie packten seine persönlichen Gegenstände wie auch folgende Ersatzteile in Seesäcke ein und schickten sie dem Angeklagten nach:
- 1 Winkelschaltgestänge (Teil-Nr. Ni 100 DIN),
- 1 Einschubplatine (Fa. Krupp, BW-Prüfstempel 917) 812,
- 1 Kupferleitung mit Zustandskodeanhänger,
- 2 thermische Relais (Fa. BBC),
- 3 radioaktive Microwave Associates,
- 10 Laaerko-Stopfbuchsen (Sach-Nr. 115 L 33 005/1),
- 1 Packung Glühlampen (Vers. Nr. 6240-12-121-2685),
- 2 Messingschlüssel (Nr. IXH 2),
- 1 Sicherheitsschlüssel mit Anhänger (57/109),
- 7 Schlüssel am Bund,
- 2 Sicherheitsschlüssel am Halter mit Kette,
- 2 Schrankschlüssel mit Anhänger (S 4) und
- 2 Schachteln mit diversen Schlüsseln.
Diese Gegenstände ließ der Angeklagte jedoch nicht, wie es Vorschrift gewesen wäre, dem Tender 'N.' zukommen. Vielmehr verblieben die Gegenstände, obwohl der Angeklagte wußte, daß es sich um solche des Tenders handelte, zum Teil in der Alarmunterkunft seines neuen Standortes, zum Teil in seiner Privatwohnung. Auch als der Angeklagte vom ... Schnellbootgeschwader wegversetzt wurde, sorgte er nicht für eine Rückerstattung."
Zu Anschuldigungspunkt 3:
"Nach seiner Dienstzeit beim 7. Schnellbootgeschwader wurde der Angeklagte im Frühjahr 1983 zum Marinefliegergeschwader ... nach K. versetzt. Er war hier für die Ausgabe von Bekleidung zuständig. Anläßlich der bereits erwähnten Durchsuchung im Januar 1984 wurden bei dem Angeklagten eine Reihe von Bundeswehrgegenständen vorgefunden, welche auf dem Ausrüstungsnachweis des Angeklagten nicht eingetragen waren. Es handelte sich hierbei sowohl um Gegenstände des Marinefliegergeschwaders ... als auch um Gegenstände, die der Angeklagte bereits vom ... Schnellbootgeschwader mitgebracht hatte. Auch an Bord des Tenders 'N.' war der Angeklagte nämlich u.a. für die Bekleidung zuständig. Es handelte sich im einzelnen um folgende Gegenstände:
- 1 Fliegerkombination,
- 1 Knietasche für eine Fliegerkombination,
- 1 Bundeswehrwolldecke,
- 1 Eingurt-Seesack,
- 1 Paar Marine-Bordschuhe,
- 1 olivfarbener Kulturbeutel,
- 1 blauer Schal,
- 2 Exkragen,
- 1 blaue Marine-Badehose,
- 2 blaue Trainingsjacken,
- 2 blaue Turnhosen,
- 3 blaue Schlafanzüge,
- 1 kurzärmliges weißes Hemd,
- 1 graues, langärmliges Hemd,
- 2 blaue Schiffchen,
- 1 blauer Mützenbezug,
- 5 weiße Mützenbezüge,
- 2 Teller-Mützengestelle,
- 3 blaue Kolani,
- 1 blaues Seidentuch,
- 1 weiße, lange Unterhose,
- 1 Sporthemd,
- 1 Leibbinde,
- 2 weiße Zeugbeutel,
- 2 weiße Wäschesäcke,
- 2 Paar Wollsocken,
- 1 gelbe Badekappe,
- 5 Kapitänleutnant-Schulterklappen
- 9 olivfarbene Mützenbänder,
- 1 Offiziersschirmmütze (Vers.-Nr. 8405-12-127-6062),
- 1 Tauchkompaß der Bundeswehr,
- 1 Verpflegungsnotration."
Zu Anschuldigungspunkt 4:
"Im Dezember 1983 händigte der Zivilangestellte Heinrich St. des Marinefliegergeschwaders ... in K. dem Angeklagten zwei defekte Fliegeruhren aus. Der Angeklagte hatte dem Zeugen St. gegenüber angegeben, daß er die Uhren der Staffel (F-Stab) zurückgeben würde. Tatsächlich wollte der Angeklagte die Uhren jedoch für sich behalten. Der Zeuge St. trug die Uhren daraufhin im urkundlichen Nachweis mit der Angabe aus: 'Material wurde an FS 111 zurückgegeben, angeordnet, Oberbootsmann H.'.
Der Angeklagte legte beide Uhren daraufhin in eine Tabaksdose, welche im Schreibtisch seines Dienstzimmers stand. Dort wurde anläßlich einer Durchsuchung noch eine Uhr (Vers.-Nr. 6645-12-182-1763) vorgefunden. Die zweite Uhr konnte nicht mehr aufgefunden werden, weshalb der Angeklagte einen Schadensersatz in Höhe von 400,- DM an die Bundeswehr zu leisten hatte."
Zu den Anschuldigungspunkten 5 und 6:
"Der Angeklagte befuhr am 31. Oktober 1983 gegen 23.05 Uhr mit seinem Pkw Citroen, amtliches Kennzeichen SL-Z ..., die K 27 in Richtung H.. Da eines seiner Rücklichter defekt war, wurde er von den Polizeibeamten O. und Hi. angehalten. Sie stellten fest, daß der Angeklagte Alkohol zu sich genommen hatte und sorgten für die Entnahme einer Blutprobe. Eine dem Angeklagten am gleichen Tage um 23.55 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 2,03 %o. Der Bundeswehrführerschein, den der Angeklagte mit sich führte, wurde einbehalten.
Dennoch fuhr der Angeklagte in der Zeit vom 1. bis zum 21. November 1983 wiederum mit seinem Pkw, amtliches Kennzeichen SL-Z ..., im öffentlichen Straßenverkehr.
Mit Beschluß des Amtsgerichts Schleswig vom 14. November 1983 - Az.: 50 Gs 378/83 - wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Dieser Beschluß wurde dem Angeklagten am 21.11.1983 von seinem Vorgesetzten, dem Kapitänleutnant B. auf seiner Dienststelle eröffnet. Der Angeklagte befuhr auch daraufhin weiter öffentliche Straßen mit seinem Pkw. Dies im Zeitraum vom 22. November 1983 bis zum 11. Januar 1984."
Da der Senat die Nachprüfung dieser Feststellungen nicht beschlossen hat, sind sie gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO für ihn bindend.
Zu Anschuldigungspunkt 7 steht auf Grund der Einlassung des Soldaten und der zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Schriftstücke fest:
Nachdem der Soldat durch Verfügung des Kommandeurs der Marinefliegerdivision vom 17. Januar 1984 vorläufig des Dienstes enthoben worden war, erhielt er durch schriftlichen Befehl seines Staffelchefs vom 17. Januar 1984 die Auflage, sich jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag einer jeden Woche bis 10.00 Uhr persönlich beim Staffelchef oder dessen Vertreter zu melden. Er hatte offiziell die Erlaubnis, in der Kasernenunterkunft in K. zu wohnen. Bis zum Mittwoch, dem 1. Februar 1984, meldete er sich wie befohlen bei seinem Vorgesetzten.
Von Freitag, dem 3. Februar 1984, an bis zu seiner Gestellung durch die eingeschalteten Feldjäger am Nachmittag und die Rückführung zu seiner Einheit am späten Abend des 20. Februar 1984, also an insgesamt acht Tagen, kam er dem Meldebefehl jedoch mit Wissen und Wollen nicht nach. Er war, ohne seiner Einheit die neue Wohnung zu melden, zu seiner damaligen Verlobten und späteren Ehefrau nach Echem bei Lüneburg gezogen. Die von dort aus für die Hin- und Rückreise nach K. in Höhe von 40 DM pro Reisetag anfallenden Kosten waren ihm zu hoch. Nach seiner Rückkehr zur Einheit sprach er mit seinem Staffelchef, der ihm gestattete, sich künftig nur noch einmal wöchentlich persönlich zu melden. Der Soldat räumte ein, sich zuvor falsch verhalten zu haben.
Zu Anschuldigungspunkt 8 steht auf Grund der in der Berufungshauptverhandlung nach § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Obermaat S., Frau Annegret S. und Kapitänleutnant Po. in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges sowie der Einlassung des Soldaten fest:
Der Soldat war bis zu seiner Versetzung zum Marinefliegergeschwader ... in K. im Mai 1983 Vorgesetzter des Zeugen S. beim ... Schnellbootgeschwader in K., und zwar zunächst auf dem Tender "N." und später im Geschwaderstab. Am Donnerstag, dem 14. Juli 1983, suchte er den Zeugen S. während des Dienstes in dessen Dienstbüro in Kl. auf. In ziemlich aufgelösten Zustand stellte er ihm vor Augen, daß er (der Soldat) dringend einen Kredit benötige und nannte als Summe einen Betrag von 8.000 DM. Dieses Anliegen begründete er mit dem Hinweis auf Unterhaltsbedarf im Zusammenhang mit seiner Scheidung; wenn der Zeuge ihm nicht helfe und nicht für ihn bürge, könne er sich einen Strick nehmen. Der Zeuge S., der seit Februar 1983 verheiratet war, wollte die Angelegenheit nicht allein entscheiden und schaltete seine Frau ein, der gegenüber der Soldat am Telefon erklärte, daß er das Geld - in Höhe eines Betrages von über 8.000 DM - sofort benötige, die Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung sei eine reine Formsache; es könne nichts passieren, weil im Notfall zunächst seine (des Soldaten) Lebensversicherung eintrete. Außerdem solle der Zeuge S. nach einem Jahr von der Bürgschaftsverpflichtung entbunden werden. Seine (des Soldaten) Mutter solle von der Kreditaufnahme nichts wissen. Auf die Frage der Zeugin S., was geschehe, wenn ihr Mann nicht helfe, erklärte der Soldat, daß dann das Leben für ihn keinen Sinn mehr habe. In einem weiteren Telefonat bestätigte der von dem Soldaten eingeschaltete Geldvermittler der Zeugin S. die Angaben des Soldaten. Da der Zeuge S., der seinerzeit mit dem Soldaten freundschaftlich verbunden war, ihn mit Rücksicht auf die dargestellte Notlage und die angebliche Risikolosigkeit einer Bürgschaftsübernahme nicht im Stich lassen wollte, sagte er grundsätzlich zu.
Am Freitag, dem 15. Juli 1983, versicherte der Soldat bei einem weiteren Zusammentreffen dem Zeugen S. nochmals, daß keinerlei Gefahr für diesen mit der Bürgschaftsunterschrift verbunden sei, da er durch einen notariellen Vertrag abgesichert werden solle. Zu diesem Zeitpunkt erwähnte der Soldat erstmals andeutungsweise einen Bürgschaftsbetrag von über 20.000 DM. Noch am selben Tag unterschrieb der Zeuge S. das bereits ausgefüllte Formular über eine "Selbstschuldnerische Bürgschaft", wobei seine Unterschrift notariell überprüft wurde; die eigentliche Bürgschaftssumme war in dem Formular jedoch noch nicht angegeben. Am Nachmittag dieses Tages zahlte die KKB-Bank eine Summe von ca. 8.000 DM an den Soldaten aus.
Nach drei bis vier Tagen erfuhr der Zeuge S. aus der schriftlichen Bestätigung seitens der KKB-Bank, daß er sich in Höhe von 23.332 DM unter Ausschluß der Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage selbstschuldnerisch verbürgt hatte. Daraufhin versuchte er wiederholt und mit Nachdruck, den Soldaten zu der von ihm versprochenen notariellen Absicherung zu veranlassen, was jedoch bis heute ebensowenig wie die angekündigte Entlassung des Zeugen aus der Bürgschaft geschehen ist. Der Zeuge wurde zwar aus der Bürgschaft bisher nicht in Anspruch genommen; die Eheleute Schneider leben aber seitdem in großer Sorge, weil ihnen inzwischen klargeworden ist, daß der Zeuge als selbstschuldnerischer Bürge von der KKB-Bank jederzeit unmittelbar in Anspruch genommen werden kann.
Der Kredit, der sich anfangs auf eine Summe von 30.000 DM bei einer Laufzeit von 72 Monaten und einer Tilgung mit monatlichen Raten von 550 DM belief, hat sich derzeit auf einen Betrag von ca. 6.800 DM verringert. Ein Anteil von ca. 10.000 DM des Kredits diente der Umschuldung eines älteren Kredits des Soldaten bei einer anderen Privatbank; dazu kamen Zinsen, Gebühren und Versicherungsprämien. Den ausgezahlten Betrag hat der Soldat für den Ausbau seines damaligen Mietshauses und zum Möbelkauf verwendet, nachdem seine zweite Ehefrau bei der Trennung das gemeinsame Mobiliar mitgenommen hatte.
Der Zeuge S. und seine Ehefrau sind von dem Soldaten auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch tief enttäuscht, weil der Soldat - entgegen seiner Einlassung - den Zeugen hinsichtlich der Kreditsumme, der Dauer und Zweckbestimmung der Bürgschaft sowie seiner eigenen angespannten wirtschaftlichen Lage im unklaren gelassen und den Zeugen unter mißbräuchlicher Ausnutzung der seinerzeit freundschaftlichen Verbindung zur Übernahme einer nach wie vor wirksamen selbstschuldnerischen Bürgschaftsverpflichtung veranlaßt hat. Angesichts des erheblichen Zeitablaufs, den der Soldat trotz der Erinnerungen des Zeugen und trotz der Hinweise seines Staffelchefs nicht genutzt hat, um den Zeugen S. entsprechend seiner Ankündigung von der Bürgschaftsverpflichtung nach Ablauf eines Jahres wieder freizustellen, ist die weitere Einlassung des Soldaten unglaubhaft, daß er sich in dieser Hinsicht ernsthaft bemüht habe. Angesichts der Unterhaltsverpflichtungen des Soldaten aus der ersten und zweiten Ehe, der dadurch bedingten und auch gegenwärtig angespannten finanziellen Lage und wegen der Ungewißheit der Beschäftigungsdauer der dritten Ehefrau, die in einem Zeitarbeitsverhältnis steht, vermag der Senat dem Vorbringen des Soldaten, er bemühe sich seit langem um Übernahme der Bürgschaft durch seine gegenwärtige Ehefrau anstelle des Zeugen S., keinen Glauben zu schenken.
Die Bürgschaftsangelegenheit ist im Marinefliegergeschwader ... bekanntgeworden, weil der Zeuge S. im Zusammenhang mit der Bürgschaftserklärung eine Sicherheitsabtretung unterzeichnen mußte, die dem zuständigen Wehrbereichsgebührnisamt übersandt und von dort an die zuständigen Disziplinarvorgesetzten weitergeleitet wurde.
Die Einlassung des Soldaten im Berufungsverfahren, er habe nicht allein dem Zeugen S. eine risikolose Bürgschaftsübernahme versprochen, sondern diese Erklärung sei auch von dem Kreditmakler abgegeben worden, vermag ihn ebensowenig zu entlasten wie die Tatsache seiner regelmäßigen Erfüllung der bisherigen Zahlungspflichten und einer Tilgung des aufgenommenen Bankkredits zu 80 vom Hundert. Denn unstreitig hat der Soldat den mit ihm freundschaftlich verbundenen Zeugen S. ... dazu überredet, eine angeblich risikolose selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu deren baldiger Ablösung zu übernehmen, ohne daß er jedoch später für die Entlassung des Zeugen S. aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft Sorge getragen hat, falls sich eine solche Vertragsänderung überhaupt realisieren läßt. Allein die mögliche Inanspruchnahme durch den Gläubiger stellt eine erhebliche Belastung der Vermögenssituation der Eheleute S. dar und ist durch das Vorbringen des Soldaten, er habe sich seinerseits in Erfüllung der ihm als Schuldner obliegenden Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Gläubiger ordnungsgemäß verhalten, nicht ausgeräumt. Der Senat ist vielmehr auf Grund der Beweisaufnahme überzeugt, daß der in wirtschaftlichen Angelegenheiten weitaus erfahrenere Soldat den Eheleuten S. angesichts der von ihnen geäußerten Besorgnis vor Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft mit Wissen und Wollen nicht sofort eindeutig und rückhaltlos dargestellt hat, mit welchem - konkreten - finanziellen und zeitlichen Volumen und mit welchem rechtlichen und wirtschaftlichen Risiko sie angesichts der selbstschuldnerischen Verpflichtung zu rechnen haben.
b)
Der Soldat hat sich durch sein Verhalten zu den Anschuldigungspunkten 1 bis 4 eines vorsätzlichen Verstoßes gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) sowie zur Wahrung der dienstlichen Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) schuldig gemacht. Seine Handlungen zu den Anschuldigungspunkten 5 und 6 stellen eine fahrlässige und eine vorsätzliche Verletzung der Wohlverhaltenspflicht im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) dar; dabei ist ein solches Fehlverhalten schon dann pflichtwidrig, wenn es allgemein geeignet ist, den Verlust der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten hervorzurufen, ohne daß es auf den tatsächlichen Eintritt eines solchen Verlustes ankommt (BVerwGE 46, 41 und BVerwG Urteil vom 4. Februar 1986 - 2 WD 36/85). Die Feststellungen zu Anschuldigungspunkt 7 ergeben eine vorsätzliche Verletzung der Gehorsamspflicht (§ 11 SG) und der dienstlichen Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Das Verhalten des Soldaten zu Anschuldigungspunkt 8 ist als vorsätzliche Verletzung der Kameradschaftspflicht (§ 2 Satz 2 SG) und der dienstlichen Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) zu werten.
Der Soldat hat somit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
c)
Dieses Dienstvergehen erweist sich angesichts seiner Intensität und seines erheblichen Ausmaßes als so schwerwiegend, daß der Soldat für die Bundeswehr untragbar geworden ist und aus dem Dienstverhältnis entfernt werden muß. Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Das außerdienstliche Fehlverhalten des Soldaten zu den Anschuldigungspunkten 5 und 6 hat schon deswegen Gewicht, weil er bereits im Dezember 1982 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit einer nicht geringen Geldstrafe nebst Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Führerscheins für die Dauer von sechs Monaten und schließlich im Oktober 1986 wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis nochmals mit einer beträchtlichen Geldstrafe nebst Anordnung einer Sperre von vier Monaten bis zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis belegt werden mußte. Angesichts dieser erkennbaren Kontinuität einer bedenklichen Unzuverlässigkeit des Soldaten im öffentlichen Straßenverkehr kann sein Versagen im außerdienstlichen Pflichtenbereich keinesfalls als sogenanntes Kavaliersdelikt angesehen und nachsichtig beurteilt werden. Es begründet vielmehr Zweifel, ob er sich durch Pflichtenmahnungen beeindrucken und belehren läßt.
Noch schwerer wiegt das Fehlverhalten des Soldaten im dienstlichen Pflichtenkreis. Das beginnt mit dem Verstoß des Soldaten gegen seine Gehorsamspflicht (zu Anschuldigungspunkt 7), in dem ein unübersehbares Versagen im Kernbereich seiner Dienstpflichten deutlich wird. Dabei ist zu berücksichtigen, daß dieser Pflichtenverstoß kein singuläres Ereignis war, sondern im Zusammenhang mit seiner eigenmächtigen Abwesenheit vom Dienst im Februar 1983 zu sehen ist, das mit einem Disziplinararrest von 21 Tagen geahndet worden ist. Eine derartige Disziplinarmaßnahme ist für einen Portepee-Unteroffizier ungewöhnlich und hätte für den Soldaten Anlaß sein müssen, seine Dienstpflichten künftig peinlich genau zu beachten. Da die Pflicht zum Gehorsam zu den zentralen Pflichten eines jeden Soldaten gehört, ist ein Vorgesetzter, der wegen seiner Dienststellung als Portepee-Unteroffizier in besonderem Maße für die Erfüllung der Dienstpflichten verantwortlich ist (§ 10 Abs. 1 SG), im Falle vorsätzlichen Ungehorsams ein denkbar schlechtes Beispiel für seine Untergebenen, untergräbt nicht nur das in ihn gesetzte Vertrauen und damit seine Autorität, sondern schädigt auch zutiefst sein dienstliches Ansehen, so daß damit die Funktionsfähigkeit der Truppe in Frage gestellt sein kann (vgl. BVerwG Urteil vom 10. Mai 1983 - 2 WD 33/82).
Darüber hinaus stellt sich das Fehl verhalten des Soldaten zu den Anschuldigungspunkten 1 bis 4 nach Eigenart und Maß der Schuld als äußerst schwerwiegendes Versagen dar, weil es sich um anvertraute Gegenstände der Bundeswehr handelte, die sich der Soldat in großer Zahl und über eine lange Zeit hin rechtswidrig zugeeignet oder in betrügerischer Weise verschafft hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG Urteil vom 27. Januar 1987 - 2 WD 11/86 - m.w.N.) zerstört ein Soldat durch vorsätzlichen Zugriff auf ihm anvertraute Sachen des Dienstherrn unheilbar das für die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unerläßliche Vertrauen und wird infolgedessen dienstlich untragbar, so daß als reinigende Maßnahme nur die Entfernung aus dem Dienstverhältnis in Betracht zu ziehen ist, soweit nicht besondere Milderungsgründe zugunsten des Soldaten sprechen. Letzteres ist hier nicht der Fall. Denn eine Ausnahme von dem Grundsatz dienstlicher Untragbarkeit kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BVerwG a.a.O.) nur in engen Grenzen anerkannt werden. Als außergewöhnliche Besonderheiten, die eine Milderung in diesen engen Grenzen gestatten, sind nur ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als die unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen. Keiner dieser Ausnahmegründe, die im Interesse der Funktionsfähigkeit und -tüchtigkeit der Bundeswehr nicht ausgeweitet werden dürfen, ist hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gegeben. Und selbst dieses außerordentlich schwerwiegende Fehlverhalten bildete kein singuläres Ereignis, sondern ist im Zusammenhang mit der - vom Soldaten selbst als "Schlamperei" bezeichneten - Nachlässigkeit der Pflichterfüllung als Materialbewirtschaftungsbootsmann zu sehen, die im Zeitraum von Juni bis Dezember 1982 aufgetreten ist und mit einer Disziplinarbuße in Höhe von 1.000 DM eine nachdrückliche Pflichtenmahnung erfahren hat.
Das Versagen des Soldaten im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben wird hier sogar noch überboten durch sein Handeln gegenüber dem Kameraden S.. Obwohl zwischen ihm und dem Soldaten eine freundschaftliche Beziehung bestand, wurde dieser nach Überzeugung des Senats von dem Soldaten unter Berufung auf diese Freundschaft bewußt mißbraucht, um eine selbstschuldnerische Bürgschaft zu übernehmen, deren vertragliche Konditionen und deren rechtliche sowie wirtschaftliche Risiken den Eheleuten S. nicht deutlich und angesichts ihrer zum Ausdruck gebrachten Besorgnis und Skepsis nicht mit der gebotenen Konkretisierung offengelegt worden waren. Der Soldat hat dadurch die Eheleute S. einer außerordentlichen, unkalkulierbaren Gefährdung ihrer Vermögenssituation und Einkommensverhältnisse ausgesetzt und dabei weder zur Überzeugung des Senats dargetan, daß er vor Abschluß des Bürgschaftsvertrages die Möglichkeit einer eigenen Sicherheitsgewährung durch Inanspruchnahme seiner Lebensversicherung gewissenhaft geprüft noch später die angekündigte Freistellung des Zeugen S. von der selbstschuldnerischen Bürgschaftsverpflichtung herbeigeführt oder mindestens ernsthaft versucht hat. Er hat vielmehr die Eheleute S. eigennützig und rücksichtslos ihrer eigenen Besorgnis überlassen und damit ein Verhalten an den Tag gelegt, das als außerordentlich grober Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht gewertet werden muß.
Zugunsten des Soldaten konnten demgegenüber keine mildernden Gesichtspunkte berücksichtigt werden.
Nach anfänglich durchschnittlichen Leistungen ist er auf Grund seiner - wie er sich einläßt - familiären Schwierigkeiten in ein nicht einmal mehr ausreichendes Leistungs- und Persönlichkeitsbild abgeglitten. Soweit er sich unter Hinweis vor allem auf das Scheitern seiner zweiten Ehe für sein wiederholtes dienstliches Versagen mildernde Gesichtspunkte erhofft, verkennt er, daß das Dienstvergehen hauptsächlich in die Zeit des Beginns seiner zweiten Ehe fiel und daß überdies gerade von einem Portepee-Unteroffizier die korrekte Erfüllung seiner Dienstpflichten erwartet werden muß, auch wenn im persönlichen oder familiären Bereich Belastungsmomente auftreten, die vorübergehend oder anhaltend seine Konzentrationsfähigkeit und Leistungsbereitschaft im dienstlichen Bereich in Frage stellen können.
Insgesamt hat sich der Soldat daher für den Dienstherrn als untragbar erwiesen und mußte deshalb aus dem Dienstverhältnis entfernt werden.
Mangels mildernder Umstände in der Tat konnte dem Soldaten auch nicht mindestens ein herabgesetzter Dienstgrad für eine Wiederverwendung auf Grund der Wehrpflicht belassen werden (§ 58 Abs. 2 WDO). Eine Änderung des von der Kammer bereits bewilligten Unterhaltsbeitrags zum Nachteil des Soldaten verbot sich mangels eines entsprechenden Antrags des Vertreters des Bundeswehrdisziplinaranwalts in der Berufungshauptverhandlung (§ 110 Abs. 3 WDO). Eine Änderung zugunsten des Soldaten schied aus, weil die Kammer bereits den Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrags bewilligt hat (§ 105 Abs. 1 Satz 2 WDO) und der Soldat nach Ablauf der Bewilligungsdauer notfalls beim Truppendienstgericht Antrag auf Weiterbewilligung stellen kann.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 WDO. Für eine Überbürdung der dem Soldaten durch die Berufung erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlt es bei der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).
Dr. Schwandt
Roth
Semmler
Möller