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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.01.1988, Az.: BVerwG 1 B 142.87

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.01.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 142.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 18419
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 07.09.1987 - AZ: 13 S 1480/87

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Januar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. September 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

3

Zu der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage nach der Anwendbarkeit des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II S. 1002, 1006/BGBl. 1955 II S. 829) - NAK - hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß nach Art. 1 Abs. 1 Satz 3 NAK, nach dem sich iranische Staatsangehörige im Bundesgebiet aufhalten können, wenn und solange sie die geltenden Gesetze und Verordnungen beobachten, es den Ausländerbehörden nicht verwehrt ist, gemäß § 2 Abs. 1 AuslG über die erforderliche Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Ermessensabwägung zu entscheiden. Darüber hinaus darf nach Art. 1 Abs. 3 NAK jeder Vertragsstaat Bestimmungen treffen, um die Einwanderung in sein Gebiet zu regeln oder zu verbieten, sofern diese Bestimmungen nicht eine Maßnahme unterschiedlicher Behandlung darstellen, die besonders gegen alle Angehörigen des anderen Vertragsstaates gerichtet ist. Diese Regelung geht der Meistbegünstigungsklausel in Art. 1 Abs. 2 NAK vor. Die Vorschriften des Ausländergesetzesüber Einreise und Aufenthalt regeln auch die Einwanderung, so daß durch die Versagung oder Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Ausländergesetzes eine Einwanderung verhindert, beendet oder sonst geordnet werden darf (BVerwGE 38, 90; Beschluß vom 26. August, 1980 - BVerwG 1 C 27.78 - BayVBl. 1980, 761; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 25. September 1986 - 2 BvR 955/86 - Kammerbeschluß - InfAuslR 1987, 37). Es ist nicht zweifelhaft, daß diese Grundsätze auch im Falle einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 4 AuslG zu gelten haben. Die von der Beklagten berücksichtigten einwanderungspolitischen Ziele sind ferner nicht besonders gegen alle iranischen Staatsangehörigen gerichtet. Die Möglichkeit einer weiteren Klärung im Zusammenhang mit dem NAK auftretender Rechtsfragen bei Zulassung der Revision ist weder in der Beschwerdebegründung dargelegt noch sonst ersichtlich.

4

Ebenfalls geklärt in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist, daß bei ausländerrechtlichen Maßnahmen das öffentliche Interesse an der Entfernung des Ausländers nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie abzuwägen ist und zwar auch im Hinblick auf die Belange der mit dem Ausländer im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, einschließlich der Kinder, die mithin im Rahmen der Abwägung keine bloßen "Anhängsel" des Ausländers sind (Beschluß vom 17. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 61.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 104 mit weiteren Nachweiser). Im Falle der Scheidung der Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen braucht freilich dem Familienschutz nach Art. 6 Abs. 1 GG im Hinblick auf hier lebende Kinder des Ausländers bei der gebotenen Ermessensabwägung für den vom Kläger erstrebten Daueraufenthalt in der Regel dann keine maßgebende Bedeutung beigemessen zu werden, wenn dem geschiedenen ausländischen Elternteil die Personensorge nicht zusteht und auch keine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kinde besteht, sondern die Beziehungen tatsächlich gering sind, sich insbesondere auf einen Restbestand von - nur in größeren zeitlichen Abständen zustehenden - Verkehrsrechten und Unterhaltspflichten beschränken (Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG 1 C 8.71 - BVerwGE 48, 299 <303 f.>[BVerwG 11.06.1975 - I C 8/71]; Beschluß vom 2. Oktober 1986 - BVerwG 1 B 159.86 - ZfSH/SGB 1987, 263 <264>). Das stimmt überein mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluß vom 21. Juli 1986 - 2 BvR 411/86 -).

5

Die schließlich in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge einer unzureichenden Sachaufklärung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VwGO genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Ein Aufklärungsmangel ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann entsprechend dieser Vorschrift bezeichnet, wenn ausgeführt wird, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Die Beschwerdebegründung erfüllt diese Voraussetzung nicht. Der Kläger legt nicht dar, zu welchem mutmaßlichen Ergebnis die von ihm für nötig gehaltene Vernehmung der geschiedenen Ehefrau und seines Kindes sowie die Einholung eines jugendpsychologischen Gutachtens bezüglich des Kindeswohls geführt hätten und die Rechtmäßigkeit der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers in Frage zu stellen geeignet gewesen wären. Darüber hinaus ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, daß der Kläger diesbezügliche Beweisanträge bereits beim Berufungsgericht gestellt hat (vgl. Beschluß vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161 mit weiteren Nachweisen; Beschluß vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 7 B 168.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 122).

6

Soweit der Kläger schließlich die vom Berufungsgericht vorgenommene Ermessensprüfung im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG und damit dessen rechtliche Würdigung der ausländerbehördlichen Entscheidung angreift, macht er keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Kemper