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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.11.1987, Az.: BVerwG 5 B 120.86

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Bindung der Ämter für Ausbildungsförderung an eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Gesetzliche Anforderungen an den Inhalt der Bescheinigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1987
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 120.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 12736
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 18.12.1985 - AZ.: 3 K 1425/85
VGH Baden-Württemberg - 16.06.1986 - AZ.: 7 S 698/86

Fundstelle

  • Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr 10

Amtlicher Leitsatz

Das Amt für Ausbildungsförderung ist an eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG gebunden, wenn die Ausbildungsstätte diese Bescheinigung im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit dem gesetzlich vorgesehenen Inhalt ausgestellt hat.

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 25. November 1987
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und Dr. Hömig
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Juni 1986 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

2

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, daß die Ämter für Ausbildungsförderung an eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG gebunden sind, wenn die Ausbildungsstätte diese Bescheinigung im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit dem gesetzlich vorgesehenen Inhalt ausgestellt hat. Den Ämtern für Ausbildungsförderung ist dabei ein eigener Ermessensspielraum nicht eingeräumt. Die Bindungswirkung ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung, so daß diese Frage in einem Revisionsverfahren nicht geklärt zu werden braucht.

3

Bereits der Wortlaut des § 48 Abs. 1 BAföG legt es nahe, daß die Ämter für Ausbildungsförderung an die Bescheinigung der Ausbildungsstätte gebunden sind. So fällt auf, daß die in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG geregelte Bescheinigung in gleicher Weise eine gesetzliche Voraussetzung für die Weiterförderung ist (s. dazu BVerwGE 57, 79 <81>[BVerwG 16.11.1978 - 5 C 38/77]) wie das Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, das unter näher geregelten Voraussetzungen gemäß Satz 1 Nr. 1 für eine Weiterförderung vorgelegt werden muß. Hier ist es offensichtlich, daß es nicht Aufgabe der Förderungsbehörde sein kann, nachzuprüfen, ob das Zeugnis dem Auszubildenden zu Recht erteilt worden ist. Das Gesetz läßt erkennen, daß bei der Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 2 die Rechtslage nicht anders zu beurteilen ist. So ist in § 47 Abs. 1 Satz 2 BAföG eine ausschließliche Zuständigkeit für die Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG geregelt. Die Bescheinigung ist von dem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte auszustellen, das nach dem jeweiligen Landesrecht als zuständig bestimmt ist. Mit dieser Zuständigkeitsregelung ist auch eine sachliche Kompetenzverteilung verbunden. Nur die Ausbildungsstätte, nicht aber das Amt für Ausbildungsförderung, hat die notwendigen Kenntnisse und Prüfungsmöglichkeiten zur Beurteilung der Frage, was die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung üblichen Leistungen, auf die sich die Bescheinigung erstrecken muß, zu sein haben. In Übereinstimmung damit geht auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BAföG vom 7. Juli 1982 (GMBl. S. 311) in Tz. 48.1.8 davon aus, daß die Anforderung der notwendigen Leistungsnachweise "in die Verantwortung des zuständigen hauptamtlichen Mitgliedes des Lehrkörpers gestellt" ist. Die Zuerkennung eines eigenen Verantwortungsbereichs kann nur bedeuten, daß das Amt für Ausbildungsförderung die Entscheidung der Ausbildungsstätte hinzunehmen hat. Dafür spricht auch die in § 48 Abs. 6 BAföG getroffene Regelung zur Bindungswirkung der gutachtlichen Stellungnahme. Diese gutachtliche Stellungnahme kann das Amt für Ausbildungsförderung unter in den Absätzen 3 und 5 näher geregelten Voraussetzungen von der Ausbildungsstätte einholen. Nach § 48 Abs. 6 BAföG darf die Förderungsbehörde von der Stellungnahme der Ausbildungsstätte nur aus wichtigem Grund abweichen. Daß der Gesetzgeber diese Regelung als Ausnahmevorschrift erlassen und auf die gutachtliche Stellungnahme beschränkt hat, legt den Schluß nahe, daß er in den übrigen Fällen von einer Bindungswirkung ausgeht.

4

Die Bindungswirkung kann allerdings nur dann eintreten, wenn die Bescheinigung hinsichtlich ihres Inhaltes den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dazu gehört, daß die Leistungsnachweise im einzelnen aufgeführt werden, auf die die Ausbildungsstätte ihre Bestätigung des erforderlichen Leistungsstandes stützt (BVerwGE 57, 75 <77 f.>[BVerwG 16.11.1978 - 5 C 34/77];  57, 79 <87>[BVerwG 16.11.1978 - 5 C 34/77]). Auf dieses Erfordernis der Bindungswirkung hat der beschließende Senat bereits in seinem Beschluß vom 26. August 1981 - BVerwG 5 B 90.80 - (Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 3) hingewiesen. Er hatte dabei allerdings wegen Besonderheiten des zu beurteilenden Falles zur Bindungswirkung nicht abschließend Stellung nehmen müssen.

5

Gegen die Anerkennung der Bindungswirkung spricht nicht die Überlegung des Beklagten, die Ämter für Ausbildungsförderung müßten eine eigene rechtliche Möglichkeit haben, sich gegen falsche Entscheidungen der Ausbildungsstätte zu wehren. Es ist dem Verwaltungsrecht nicht fremd, daß Behörden an eine Verwaltungsentscheidung anderer Behörden in der Weise gebunden sein können, daß sie tragende tatsächliche oder rechtliche Feststellungen dieser Entscheidung für die von ihnen zu treffende Entscheidung zu übernehmen haben (Kopp, VwVfG, 4. Aufl. 1986, Vorbemerkung zu § 35 Rdnr. 32 mit weiteren Nachweisen). Die dafür notwendige gesetzliche Regelung ist hier in § 47 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG getroffen.

6

Entgegen der Meinung des Beklagten gibt der Rechtsstreit keinen Anlaß zur Klärung der Frage, ob die Bindungswirkung dann entfällt, wenn die Bescheinigung offenkundig fehlerhaft ist. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil näher ausgeführt, daß der Inhalt der vorgelegten Bescheinigung den gesetzlichen Anforderungen genügt, die nach der bereits angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu stellen sind. Auf diese Wertung, die weitgehend auf einer tatsächlichen Würdigung beruht, hat der Verwaltungsgerichtshof in zulässiger Weise in seinem Beschluß Bezug genommen. Von den entsprechenden Feststellungen wäre in einem Revisionsverfahren auszugehen, weil keine Verfahrensrügen dagegen vorgebracht worden sind (§ 137 Abs. 2 VwGO).

7

Damit steht zugleich fest, daß das Berufungsgericht nicht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 57, 75 und 79 abgewichen ist. Die Revision kann daher auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Bermel
Dr. Hömig