Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1987, Az.: BVerwG 2 WD 16/87
Kriegsdienstverweigerung; Mißbrauch des Grundrecht; Reserveoffizier; Politischer Kampf
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.11.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 16/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12735
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 15.10.1986 - AZ: S 7 VL 3/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 83, 358 - 372
- DokBer B 1988, 60-70
- NZWehr 1988, 122-129
Redaktioneller Leitsatz
Ein Reserveoffizier, der das Grundrecht zur Kriegsdienstverweigerung zum Zweck des politischen Kampfes mißbraucht, verletzt eine aus seinem Wehrdienstverhältnis nachwirkende Pflicht und verhält sich unwürdig im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative des Soldatengesetzes.
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. November 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, ferner
Oberstleutnant Speck, Oberleutnant der Reserve Wiegershaus als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 15. Oktober 1986 aufgehoben.
Der frühere Soldat wird wegen eines als Dienstvergehen geltenden Verhaltens in den Dienstgrad eines Jägers der Reserve herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 34 Jahre alte frühere Soldat besuchte nach dem Abschluß der Volksschule eine Handels- und Wirtschaftsaufbauschule und erwarb am 22. Juli 1970 die mittlere Reife. Nachdem er die Seemannsschule Hamburg absolviert hatte, war er vier Monate lang in der Hochseefischerei tätig, erlernte dann jedoch vom 1. April 1971 an das Zentralheizungs- und Lüftungsbauerhandwerk und bestand darin am 23. März 1973 die Gesellenprüfung. Anschließend war er in dem erlernten Beruf tätig, bis er im November 1973 wegen Arbeitsmangels arbeitslos wurde.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr, der seine Eltern zustimmten, wurde er zum 2. Januar 1974 bei der Ausbildungskompanie ... in die Bundeswehr eingestellt und mit Urkunde vom 2. Januar 1974 am 4. Januar 1974 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine zunächst auf sechs Monate, dann auf zwei, später auf drei Jahre festgesetzte Dienstzeit endete durch Zeitablauf am 31. Dezember 1976.
Der frühere Soldat wurde nach der Grundausbildung zum Fallschirmjägerbataillon ... in W. versetzt und dort als Fallschirmjäger verwendet. Am 1. Juli 1974 zum Gefreiten befördert, nahm er an einem Fahnenjunkerlehrgang (ROA) teil, den er mit der Abschlußnote "gut" bestand. Mit Wirkung vom 3. Januar 1975 wurde er zum Unteroffizier ernannt und als Fallschirmjägerunteroffizier eingesetzt. Zum 1. März 1975 zur Luftlande-/Lufttransport-Schule - Lehrgruppe A - in A. versetzt, wurde er mit Wirkung vom 1. April 1975 zum Fähnrich ernannt. Er bestand die Reserveoffizierprüfung, wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1975 zum Leutnant befördert und fortan bis zum Ende seiner Dienstzeit als Hörsaalleiter in der Fallschirmsprungausbildung verwendet. Nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses war der frühere Soldat als Heizungsmonteur tätig. Vom 13. bis 22. September 1978 leistete er eine Wehrübung beim Fallschirmjägerbataillon ... in C..
Als Soldat in der Gruppe wurde der frühere Soldat am 21. Oktober 1974 mit "befriedigend" (6 E) beurteilt. Seit September 1976 ist er berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Silber zu tragen. In seinem Dienstzeugnis vom 29. November 1976 wurden ihm in seiner Tätigkeit als Hörsaalleiter in der Fallschirmsprungausbildung "ziemlich gute" Leistungen bescheinigt.
Unter dem 18. Dezember 1979 teilte der frühere Soldat dem Kreiswehrersatzamt N. mit, daß er den "Wehrdienst nach Artikel 4 (3) GG verweigere". Seinem Antrag, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, gab der Prüfungsausschuß 2 für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt N. am 21. Juli 1980 jedoch nicht statt. Die nach erfolglos gebliebenem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 1981) zum Verwaltungsgericht Ansbach erhobene Klage nahm der frühere Soldat im November 1981 zurück.
Das Bundeszentralregister enthält keinen Eintrag über eine Bestrafung des früheren Soldaten. Disziplinare Maßregelungen sind nicht ersichtlich geworden.
Die am 26. April 1974 geschlossene erste Ehe des früheren Soldaten wurde rechtskräftig geschieden. Aus ihr sind zwei Kinder im Alter von jetzt elf und neun Jahren hervorgegangen, die bei ihrer Mutter leben. Der im Jahre 1983 geschlossenen zweiten Ehe entstammen zwei jetzt vier und zwei Jahre alte Töchter.
II
In dem am 12. September 1984 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 12. April 1985 und deren Nachtrag vom 21. Februar 1986 dem früheren Soldaten zur Last, die ihm nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst als Reserveoffizier obliegenden Pflichten wie folgt schuldhaft verletzt zu haben:
Anschuldigungsschrift:
"Der frühere Soldat hat in den im folgenden aufgeführten Publikationen Soldaten und Reservisten zur Kriegsdienstverweigerung aufgerufen, um insbesondere die im Nato-Doppelbeschluß vom 12. Dezember 1979 vorgesehene Raketenstationierung in der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern, aber auch um allgemein die Kriegsdienstverweigerung zu fördern, wobei er eine aus diesen KDV-Aufrufen resultierende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Schlagkraft der Bundeswehr zumindest billigend in Kauf genommen hat;
hilfsweise, daß der frühere Soldat eine als Folge der genannten KDV-Aufrufe eintretende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Schlagkraft der Bundeswehr leichtfertig in Kauf genommen hat.
1.
In der Zeitschrift 'Zivilcourage' Nr. 3 Mai/Juni 1980 (Bl. 52-54 ErmA) publizierte der frühere Soldat in einem von ihm mit 'Udo Scheidig' gezeichneten Artikel 'Absprung ins Gewissen' seine insbesondere gegen den 'Beschluß der Nato zur Nachrüstung mit Atomraketen' gerichtete Begründung des von ihm als Leutnant der Reserve nach seinen Angaben am 18. Dezember 1979 gestellten Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und erklärte hierzu u.a. auf Seite 12 a.a.O.: 'Damit will ich jedem Mut machen, eine derartige Entscheidung zu treffen.' Seine Ausführungen schließen auf Seite 13 a.a.O. mit: 'Ich hoffe, daß mir noch viele Soldaten folgen werden bei diesem 'Absprung ins Gewissen': Für den Frieden und gegen die Gewalt!'2.
In einem von dem früheren Soldaten mit 'Udo Sch.' unter Angabe seiner damaligen Adresse: ' R. Straße ..., R.' unterzeichneten Artikel mit der Überschrift 'Aufruf an Soldaten und Reservisten', der in der Zeitschrift 'Zivilcourage' Nr. 4 Juli/August 1980, Seite 6 (Bl. 55 ErmA), abgedruckt wurde, erklärte er u.a., daß 'Nato-Nachrüstungsbeschlüsse und Reservisteneinberufungen zur 'Alarmreserve'' 'zwei Gründe für Soldaten und Reservisten seien, hier und heute den Kriegsdienst zu verweigern!' und fügte hinzu: 'DFG-VK - intern habe ich erfahren, daß noch mehr da sind!' In diesem Aufruf stellt er sich als Leutnant der Reserve vor, der aufgrund der 'Nato-Nachrüstungsbeschlüsse' den Kriegsdienst verweigert habe und verweist hierzu auf seinen Artikel in Zivilcourage Mai/Juni 1980. 'In Zusammenarbeit mit dem DFG-VK-Bundesvorstand' regte er 'ein bundesweites Treffen von Soldaten und Reservisten an, die den Kriegsdienst verweigern, sowie einen gemeinsamen Aufruf zur KDV an die Kameraden, die noch in der Bundeswehr dienen.' Er schließt den Aufruf mit dem Satz: 'Schreibt mir Eure Ideen dazu, nehmt Kontakt mit mir auf!'3.
Neben anderen hat der frühere Soldat als Erstunterzeichner unter Hinzufügung seines Reserveoffizierdienstgrades sich mit dem zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 1980 im Bundesgebiet erschienenen, von dem DFG-VK-Bundesvorstand herausgegebenen und in Ablichtung folgenden Flugblatt 'Eine weitere Aufrüstung verhindern', in dem alle Soldaten und Reservisten aufgerufen werden: 'Werdet für Abrüstung aktiv! Verweigert den Kriegsdienst!' identifiziert und sich als Kontaktadresse für Zustimmungserklärungen zu diesem Aufruf nennen lassen:"
Nachtragsanschuldigung:
"Der von dem früheren Soldaten mitunterzeichnete KDV-Aufruf - Punkt 3 der Anschuldigungsschrift vom 12. April 1985 -, mit dem alle Soldaten und Reservisten zur Verhinderung des Nato-Nachrüstungsbeschlusses vom 12. Dezember 1979 dazu aufgerufen wurden: 'Werdet für Abrüstung aktiv! Verweigert den Kriegsdienst!', wurde gemäß dem anliegenden dreiseitigen Rundschreiben Barras Soldatenzeitung der 'DFG-VK' von dem früheren Soldaten erarbeitet und u.a. auf sein Betreiben als Teil der weiter anliegenden achtseitigen Ausgabe der DFG-VK-Soldatenzeitung Barras 'Atomtod droht! Wehrt Euch!' mit dem Titel 'Soldaten und Reservisten: Den NATO-Rüstungsbeschluß aufheben' am 29. April 1981 zwischen 16.30 Uhr und 17.00 Uhr vor der Bundeswehrkaserne in H., K. Straße ..., der heutigen G.-Kaserne, verteilt, wobei der frühere Soldat gemäß dem Tatvorwurf der Anschuldigungsschrift vom 12. April 1985
eine aus diesem KDV-Aufruf resultierende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Schlagkraft der Bundeswehr zumindest billigend in Kauf genommen hat;
hilfsweise, eine als Folge dieses KDV-Aufrufs eintretende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Schlagkraft der Bundeswehr leichtfertig in Kauf genommen hat."
Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd sprach den früheren Soldaten durch Urteil vom 15. Oktober 1986 frei.
Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus:
Der frühere Soldat habe zu den Punkten 1 bis 3 der Anschuldigung weder zum Ungehorsam innerhalb der Bundeswehr noch zum Mißbrauch des Grundrechts der Kriegsdienstverweigerung aufgefordert, sondern lediglich am eigenen Beispiel zur Wahrnehmung des erwähnten Grundrechts aufgerufen. Ziel seiner Aufrufe sei es gewesen, andere Soldaten und Reservisten zur Wahrnehmung der Rechte im Anerkennungsverfahren der Kriegsdienstverweigerer zu bringen, und zwar aus dem gleichen Gewissensgrund, den er selbst gehabt habe. Dadurch habe er seine Eignung zur Wiederverwendung als Vorgesetzter in Frage gestellt und die nachwirkende Dienstpflicht nach § 17 Abs. 3 SG verletzt. Er habe jedoch nicht unwürdig im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG gehandelt, weil sein Verhalten von seinem Gewissen bestimmt gewesen sei. Es erscheine zwar zweifelhaft, ob die Ablehnung jeglichen Kriegsdienstes tatsächlich im Gewissen des früheren Soldaten begründet sei, er könne jedoch in der konkreten Situation eines Atomkrieges in eine ernsthafte Gewissensnot kommen. Die Sorge darum könne er vorher geltend machen, wobei ihm nicht als unwürdig angelastet werden könne, daß er sowohl das auch für die Bundeswehr zu beachtende Verbot eines völkerrechtswidrigen Waffeneinsatzes als auch den weitergehenden Schutz einer aktuellen Gewissensnot verkannt und in der Vergangenheit weder hinreichende militärstrategische noch kriegsvölker- und soldatenrechtliche Kenntnisse erlangt habe, um einen Gewissenskonflikt vermeiden zu können. Das offene Bekenntnis zu einer Gewissensentscheidung verstoße noch nicht gegen die dem Grundrecht immanenten Schranken. Soweit der frühere Soldat den Zusammenschluß mit Gleichgesinnten zur gegenseitigen Beratung und Bestärkung gesucht habe, habe er sich auf dem Boden des Grundrechts der Vereinigungsfreiheit bewegt. Seine Aufforderungen hätten allenfalls die Wirkung von Denkanstößen haben können, die letztlich auch zu einer Befragung des Gewissens und zur Wahrnehmung des Grundrechts der Kriegsdienstverweigerung hätten führen können. Vom Vorwurf der Nachtragsanschuldigung sei der frühere Soldat freizustellen, weil nicht nachzuweisen sei, daß er die Aktion in Hof betrieben habe.
Gegen diese ihm am 12. November 1986 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt am 10. Dezember 1986 Berufung in vollem Umfang mit dem Ziel eingelegt, den früheren Soldaten in den untersten Mannschaftsdienstgrad der Reserve herabzusetzen.
Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen:
Das angeschuldigte Verhalten des früheren Soldaten sei als unwürdig einzustufen und gelte demgemäß als Dienstvergehen. Das Ziel, die im NATO-Doppelbeschluß vom 12. Dezember 1979 für die Bundesrepublik Deutschland vorgesehene Raketenstationierung zu verhindern, und der Druck auf die Bundesregierung, den "NATO-Rüstungsbeschluß" aufzuheben, hätten nach Auffassung des früheren Soldaten nur durch eine massenhafte Kriegsdienstverweigerung erreicht werden können. Diese Wirkung habe der frühere Soldat mit seinen Aufrufen zur Kriegsdienstverweigerung (KDV-Aufrufen) zu Nrn. 1 bis 3 der Anschuldigung erzielen wollen. Er habe dabei eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zumindest billigend in Kauf genommen. Dies ergebe sein KDV-Aufruf "Absprung ins Gewissen" zu Anschuldigungspunkt 1 ebenso wie derjenige zu Anschuldigungspunkt 2. Beide wiesen auf seine rationale, nicht vom Gewissen diktierte Tendenz hin, im Sinne der Deutschen Friedensgesellschaft-Vereinigte Kriegsdienstgegner (DFG-VK) allgemein zur Kriegsdienstverweigerung aufzufordern, und zwar aus einem jeweils fallweise selbstgewählten Grund. Mit dem Hinweis, daß die Zielgruppe "Soldaten" mehr als bisher angesprochen werden müsse, und mit seiner "in Zusammenarbeit mit dem DFG-VK-Bundesvorstand" erfolgten Anregung, in einem bundesweiten Treffen von Kriegsdienstverweigerern die noch dienenden Soldaten gemeinsam zur Kriegsdienstverweigerung aufzurufen, komme der Wille des früheren Soldaten zum Ausdruck, die Kriegsdienstverweigerung von Soldaten mehr als bisher bundesweit voranzutreiben. Das im Jahre 1980 erschienene Flugblatt zu Anschuldigungspunkt 3, das der frühere Soldat nach eigener Einlassung mit anderen ausgearbeitet habe, rufe alle Soldaten und Reservisten zur Kriegsdienstverweigerung auf mit dem Ziel, für die Abrüstung aktiv zu werden. Gegenstand der Flugschrift sei in erster Linie die Verhinderung einer Raketenstationierung in der Bundesrepublik Deutschland, womit auch hier zu einer zweckbestimmten Kriegsdienstverweigerung aufgefordert werde. Der von ihm zumindest mitgetragene, zweckgerichtete KDV-Aufruf diene politischen Zwecken. Wie die "Gewissensentscheidung" des früheren Soldaten im Rahmen des KDV-Verfahrens einzustufen sei, zeige sein Verhalten in der Widerspruchsinstanz, in der er es nicht für notwendig befunden habe, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Wenn er schon die Vorbereitung einer Großdemonstration diesem zur Darlegung seiner gewissensmäßigen Situation notwendigen Erscheinen vorgezogen habe, so spreche das geringe Interesse an dem Fortgang seines KDV-Verfahrens gegen eine echte Gewissensentscheidung überhaupt. Aus seinem Verhalten sei vielmehr ersichtlich, welche Bewandtnis es mit seinen KDV-Aufrufen habe und wie diese - im Rahmen seiner politischen Werbung - einzustufen seien.
Zur Nachtragsanschuldigung sei auf Grund der Aktivitäten des früheren Soldaten, die in seiner Wahl zum Vorstandsmitglied der DFG-VK Gruppe Nürnberg für das Referat "Bundeswehr und Soldatenarbeit" gegipfelt habe, davon auszugehen, daß er das dreiseitige Rundschreiben "Barras Soldatenzeitung der DFG-VK", dessen mitmaßgeblicher Teil sein KDV-Aufruf gewesen sei, unterzeichnet habe bzw. mit seiner Namensnennung unter dem Rundschreiben einverstanden gewesen sei. Hiermit habe aber der frühere Soldat neben anderen die bundesweite Verteilung seines KDV-Aufrufs als Teil der achtseitigen Ausgabe der "Barras-Zeitung" betrieben. Darin sei Hof, wie jeder andere Ort, an dem sich eine Bundeswehrkaserne befinde, eingeschlossen.
Mit seinem Verhalten habe der frühere Soldat in eklatanter Weise gegen die nachwirkende Wohlverhaltenspflicht des § 17 Abs. 3 SG verstoßen und sich damit für eine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad disqualifiziert. Er habe nicht zum rechtmäßigen Gebrauch des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG auffordern wollen und aufgefordert, sondern insbesondere zweckbestimmt zur Verhinderung der Raketenstationierung und zur Ausübung von Druck auf die Bundesregierung zur Kriegsdienstverweigerung aufgerufen und so das in Rede stehende Grundrecht zur Durchsetzung seiner politischen Überzeugung mißbraucht, womit er weit über eine Propagierung der Kriegsdienstverweigerung hinausgegangen sei. Er habe möglichst viele Kriegsdienstverweigerer im Sinne der langfristig auf eine Auflösung der Bundeswehr hinzielenden "Soldatenarbeit der DFG-VK" gewinnen wollen. Das widerspreche dem Sinngehalt des Grundrechts des Art. 4 Abs. 3 GG, wonach nur die individuelle, in der persönlichen Überzeugung wurzelnde Entscheidung des einzelnen geschützt werde, im Ernstfall als Soldat notfalls keine Menschen töten zu können, und stelle somit einen Rechtsmißbrauch dar. Dem früheren Soldaten sei anzulasten, daß er trotz des Bescheids des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer vom 21. Juli 1980, der seinen KDV-Antrag abgelehnt habe, weiterhin mit nicht anerkennungsfähigen Gründen zur Kriegsdienstverweigerung aufgerufen habe. Ein Reserveoffizier, der sich so verhalte, könne als Vorgesetzter wegen des bei ihm eingetretenen Achtungs- und Vertrauensverlustes nicht mehr verwendet werden. Der frühere Soldat habe auch schuldhaft gehandelt. Er habe sich nicht in einem Irrtum über das Verbotensein seiner Handlungsweise befunden. Wenn er auch als Überzeugungstäter gehandelt habe, der von der Richtigkeit seiner politischen Zielvorstellungen durchdrungen sei, habe er jedoch seine Überzeugung bewußt gegen die staatliche Rechtsordnung gesetzt. Sein Fehlverhalten sei von besonderer Intensität und enthalte ein solch gravierendes Hinwegsetzen über die unter Soldaten und von der Gemeinschaft anerkannten Mindestanforderungen an eine von einem Reserveoffizier zu erwartende Verhaltensweise, daß es im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG als unwürdig zu werten sei. Dem früheren Soldaten könne keine Gewissensnot zugute gehalten werden. Wenn eine im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG nicht anerkennungsfähige "Gewissensentscheidung" vorliege, könne der frühere Soldat für denselben wie im KDV-Verfahren gegenständlichen Bereich nicht den Gewissensschutz des Art. 1 Abs. 1 GG für sich in Anspruch nehmen. Auf einen solchen Gewissensvorgang könne er sich schon deshalb nicht stützen, weil er seine politische Überzeugung sowie seine Bedenken gegen eine Raketenstationierung auch in anderer Form vor der Öffentlichkeit hätte darlegen können. Schließlich habe er, wie sein Verhalten in der Widerspruchsinstanz des KDV-Verfahrens gezeigt habe, nicht unter einer Gewissensnot gestanden, die ihm keine andere Wahl gelassen habe, als den Kriegsdienst zu verweigern und andere zur Kriegsdienstverweigerung aufzufordern. Er habe von vornherein gewußt, daß er sich mit seiner Handlungsweise in einen schwerwiegenden Widerspruch zu seinem Reserveoffizierstatus setze. Er könne sich auch nicht mit Erfolg auf eine Ausübung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung berufen. Auf die eingehenden Ausführungen der Truppendienstkammer zum Gewissen und dem von der Bundeswehr zu beachtenden Verbot eines völkerrechtswidrigen Waffeneinsatzes komme es im einzelnen nicht an. Das Fehlverhalten des früheren Soldaten sei derart schwerwiegend, daß die Herabsetzung in den untersten Mannschaftsdienstgrad der Reserve geboten sei.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das zuungunsten des früheren Soldaten geführte Rechtsmittel ist nach Antrag und Begründung in vollem Umfang eingelegt worden; denn der Wehrdisziplinaranwalt hat die Tat- und Schuldfeststellungen und deren rechtliche Würdigung durch die Truppendienstkammer angegriffen und eine Verurteilung des früheren Soldaten zur Dienstgradherabsetzung begehrt. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift und ihrem Nachtrag (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese daraufhin zu würdigen, ob der frühere Soldat ein Dienstvergehen begangen hat, und gegebenenfalls die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden.
3.
Die Abwesenheit des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung stand ihrer Durchführung nicht entgegen. Der frühere Soldat war gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 3 WDO ordnungsgemäß zu dem Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden, daß auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne.
4.
Die Berufung führte zum Erfolg.
a)
Auf Grund der in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Einlassung des früheren Soldaten und der Aussage des Polizeiobermeisters Günter K. in der Hauptverhandlung erster Instanz sowie der Aussage des Zeugen Kriminalhauptkommissar Karl-Heinz S. als auch auf Grund der nach § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Schriftstücke steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Senats fest:
Im Rahmen der Diskussion um den NATO-Doppelbeschluß vom 12. Dezember 1979 berichteten die Medien auch über Bedenken, die in Belgien und den Niederlanden einer Nachrüstung entgegengebracht wurden. Auf Grund dieser Erörterungen erwuchs in dem früheren Soldaten das Bewußtsein, daß die Zivilbevölkerung einem Einsatz von Atomwaffen und chemischen Kampfmitteln schutzlos ausgesetzt sei. Dies veranlaßte ihn, am 18. Dezember 1979 dem Kreiswehrersatzamt N. mitzuteilen, daß er den "Wehrdienst nach Art. 4 (3) Grundgesetz verweigere". Nach weiteren Gesprächen im Familienkreis über das Thema Kriegsdienstverweigerung fand er bei einer Veranstaltung in Schwabach Kontakt zur Deutschen Friedensgesellschaft - Vereinigte Kriegsdienstgegner (DFG-VK), der er beitrat. Zur Rechtfertigung seines Antrags, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, verfaßte der frühere Soldat unter anderem den Artikel "Absprung ins Gewissen - Warum ein Offizier der Bundeswehr angesichts der NATO-Nachrüstungsbeschlüsse den Kriegsdienst verweigert". In dem mehrseitigen Aufsatz, in dem sich der frühere Soldat auch mit seinem Reservedienstgrad vorstellte, legte er dar, warum er diese Entscheidung und warum er sie jetzt getroffen habe. Unter anderem führte er aus:
"Unser Grundgesetz billigt im Grundrecht im Art. 4 jedem Bürger der Bundesrepublik das Recht auf freie Gewissensentscheidung und dessen Bekenntnis zu - in Art. 4 Abs. 3 GG das Recht, in Übereinstimmung mit seinem Gewissen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Ich nehme mein unmittelbar geltendes Recht in Anspruch und betone dadurch: Zwischenstaatliche Konflikte, Probleme und kritische Situationen dürfen nicht durch Krieg, Androhung von Gewalt und Abschreckung gelöst werden!
Drei Jahre habe ich in der Bundeswehr als Freiwilliger gedient, meine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen loyal und vollständig erfüllt. Heute entscheide ich mich gegen die Bundeswehr und jede Art von militärischer Macht.
Mit meiner Kriegsdienstverweigerung und der öffentlichen Darstellung meiner Beweggründe riskiere ich, meinen Dienstgrad zu verlieren und in der 'gesitteten' Gesellschaft verlacht zu werden. Ich nehme dies in Kauf, auch wenn mich vielleicht ehemalige Kameraden nunmehr als 'Drückeberger und Verräter' abstempeln.
Damit will ich jedem Mut machen, eine derartige Entscheidung zu treffen. Jeder Soldat und Beamte hat das von uns frei gewählte Grundrecht, diesen Schritt zu tun, ohne damit die freiheitlich demokratische Grundordnung zu verletzen. Jeder hat vielmehr die Pflicht als demokratischer Bürger, nicht gegen sein Gewissen aus Bequemlichkeit zu handeln. Keine gesellschaftliche oder politische Stellung sollte uns zu einem Handeln gegen die Vernunft veranlassen, weil es irgendein 'Ehrenkodex' verlangen könnte.
Einige Wochen nach meiner Antragstellung zur Anerkennung als KDV sitze ich mit 25 anderen Kriegsdienstverweigerern in der Beratungsstelle der DFG-VK in Nürnberg. Wir diskutieren über das Prüfungsverfahren und über die Motive zur Kriegsdienstverweigerung. Ich erzähle von meiner Dienstzeit, mache die Gründe für meinen Entschluß deutlich, suche mit den Anderen nach Argumenten, kann aber aufgrund meiner Erfahrung auch Argumente vermitteln. In mir reift der Entschluß, meine Entscheidung öffentlich zu machen. ..."
"Ich war vor Jahren als Freiwilliger zur Bundeswehr gegangen im Glauben, etwas für den Schutz des Lebens und der Menschenrechte zu tun. Heute verlangt die Kriegsdienstverweigerung von mir politische und soziale Mitarbeit. Auch, indem ich Wehrpflichtige aufkläre, welche grausamen Folgen ihr häufig 'unblutiges Handeln' haben wird. Ein Schritt dazu ist mein Beitritt zur Deutschen Friedensgesellschaft - Vereinigte Kriegsdienstgegner (DFG-VK).
Alles, was ich in diesem Artikel geäußert habe, ist in absoluter Übereinstimmung zu meinem Gewissen gesagt worden. Die Veröffentlichung dessen löst in mir ein Gefühl der Freude aus - Freude darüber, etwas für die Menschlichkeit getan zu haben; ohne Gewalt - nur mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung!
Ich hoffe, daß mir noch viele Soldaten folgen werden, bei diesem 'Absprung ins Gewissen'. Für den Frieden und gegen die Gewalt!"
Mit geringfügigen Änderungen wurde der Artikel des früheren Soldaten unter der Überschrift "Absprung ins Gewissen - Ein Offizier der Bundeswehr begründet, warum er jetzt Kriegsdienst verweigert" auch in der Zeitschrift "Zivilcourage", dem Verbandsorgan der DFG-VK, Nr. 3 vom Mai/Juni 1980, veröffentlicht.
In der folgenden Nr. 4 vom Juli/August 1980 der Zeitschrift "Zivilcourage" richtete der frühere Soldat in der Spalte "zc-aktuell" nachstehenden "Aufruf an Soldaten und Reservisten":
"NATO-Nachrüstungsbeschlüsse und Reservisteneinberufungen zur 'Alarmreserve' ...
Zwei Gründe für Soldaten und Reservisten, hier und heute den Kriegsdienst zu verweigern!
DFG-VK - intern habe ich erfahren, daß noch mehr da sind!
Soldaten als Kriegsdienstverweigerer...
Reservisten als Kriegsdienstverweigerer ...
Aus allen Dienstgradgruppen ....
Mannschaften, Unteroffiziere, Offiziere...
Der DFG-VK ist bewußt geworden, daß die Zielgruppe 'Soldaten' mehr als bisher angesprochen werden muß, aber noch nicht viel zum Ausdruck gebracht worden ist.
Wir wollen uns zusammensetzen und beraten, wie wir eine gemeinsame Aussage als ehemalige Soldaten und jetzige Kriegsdienstverweigerer an die Öffentlichkeit bringen können.
Ich bin Leutnant der Reserve und habe aufgrund der NATO- Nachrüstungsbeschlüsse den Kriegsdienst verweigert (siehe zc Mai/Juni 80). In Zusammenarbeit mit dem DFG- VK-Bundesvorstand rege ich ein bundesweites Treffen von Soldaten und Reservisten an, die den Kriegsdienst verweigern, sowie einen gemeinsamen Aufruf zur KDV an die Kameraden, die noch in der Bundeswehr dienen.
Schreibt mir Eure Ideen dazu, nehmt Kontakt mit mir auf!
Udo Sch. R."
Etwa um die Jahreswende 1980/81 erschien das folgende Flugblatt, dessen Text der frühere Soldat gemeinsam mit anderen erarbeitet hatte:
Etwa zur gleichen Zeit kam eine Ausgabe der Soldatenzeitung der DFG-VK "Barras" heraus, der das erwähnte Flugblatt als Blatt 3 beigefügt war, allerdings ohne die Überschrift "Eine weitere Aufrüstung verhindern". Die Blätter 1 und 2 dieser Zeitschrift lauteten:
"Liebe Freundinnen, liebe Freunde,
die Aktion '81 mit der Friedensstafette gegen Atomraketen wird einen Schwerpunkt unserer Aktivitäten im kommenden Jahr bilden. Tatsächlich müssen wir unsere ganze Kraft daran setzen, die Verwirklichung des NATO-Rüstungsbeschlusses vom Dezember 1979 zu verhindern, wird doch durch die veränderte Atomstrategie der USA, die in der Direktive 59 und der Absicht zur Stationierung atomarer Mittelstreckenraketen in Westeuropa ihren Ausdruck findet, unser überleben direkt bedroht.
Daß zur Verhinderung des NATO-Beschlusses eine breite Volksbewegung notwendig ist, bedarf keiner Diskussion. Weniger selbstverständlich ist es schon, daß ehemalige und jetzige Angehörige der Bundeswehr sich in größerem Umfang gegen militärische Projekte aussprechen, wie die Aussagen von General a.D. B. und des ehemaligen Oberstleutnants M. sowie Initiativen von Reservisten und Soldaten in verschiedenen Orten zeigen, stehen die Chancen nicht schlecht, auch unter den Militärs Verbündete gegen die verhängnisvollen Euroraketen zu finden. Dazu können wir aktiv beitragen.
In die Kasernen
Udo Sch., Reserveleutnant, der sich vor einiger Zeit unserer Organisation angeschlossen hat, hat einen Euch sicher bereits bekannten Aufruf erarbeitet, der alle Soldaten und Reservisten zur Kriegsdienstverweigerung auffordert (Der Aufruf ist am Schluß des Rundschreibens dokumentiert). An uns liegt es nun, diesem Aufruf Wirksamkeit zu verschaffen, indem wir ihn in die Kasernentragen und ihn Reservisten zur Kenntnis bringen. Ich appelliere daher an alle Gruppen, die in der Nähe einer Kaserne beheimatet sind, sich der von mir auf dem Bundeskongress angekündigten BARRAS-Sonderaktion gegen Atomraketen zu beteiligen und eine Sonderausgabe von BARRAS mit dem Scheidig-Aufruf vor den Kasernen zu verteilen.
Ziel dieser Aktion ist es, unter den Soldaten eine möglichst breite Diskussion über den NATO- Rüstungsbeschluß hervorzurufen und ihnen die Konsequenzen seiner Verwirklichung zu verdeutlichen. Dazu wird eine achtseitige Sonderausgabe der Soldatenzeitung BARRAS erstellt, die ganz dem Thema Euroraketen gewidmet ist und in verständlicher Weise über die Problematik und den Widerstand gegen die NATO-Pläne informiert, sowie den Aufruf von Udo Sch. enthält.
BARRAS Sonderausgabe
Primäres Ziel ist also nicht die sofortige Gewinnung von Soldaten zur Unterschrift unter den Aufruf, auf die wir natürlich auch hoffen, sondern zunächst einmal die Vermittlung kritischer Information in die Kasernen, um den Bundeswehrangehörigen deutlich zu machen, warum jetzige und ehemalige Kameraden von ihnen den NATO- Rüstungsbeschluß ablehnen und dabei zu einer Übereinstimmung mit uns Kriegsdienstgegnern gelangen. Wir müssen den Militärs und da vor allem den Wehrpflichtigen klarmachen, daß der beste Weg zur Friedenssicherung heute im Kampf für Abrüstung und in der Kriegsdienstverweigerung besteht. Wir wollen die Diskussion über den NATO-'Nach'-rüstungsbeschluß auch in die Kasernen tragen.
Neben der offenkundigen Bedeutung einer solchen Aktion sollten auch die Ausgestaltungsmöglichkeiten Grund genug für möglichst viele Gruppen sein, mitzumachen. Eine Reihe von Kasernen haben längere Zufahrtswege, auf denen man Fackelträger postieren und so die Verteilung eindrucksvoll umrahmen kann. In verschiedenen Orten gibt es Soldaten- bzw. Reservisteninitiativen, die zum Teil für eine derartige Aktion zu gewinnen sind. Bei entsprechender Gestaltung der Verteilung sollte es auch möglich sein, eine Berichterstattung durch die Lokalpresse zu erreichen. Wenn eine Gruppe schließlich besonders gründliche Arbeit leisten will, bietet sich beispielsweise folgendes Vorgehen an:
Infofete
1)
Verteilung der BARRAS-Sonderausgabe2)
nochmalige Verteilung nach einer Woche-, Versuch einer Diskussion mit den Soldaten und Erkundung, ob Interesse an einer Fete besteht.3)
Informationsfete gegen Euroraketen. Dabei sollte sich die Diskussion zunächst auf die Euroraketen konzentrieren, da viele Soldaten auf eine zu forcierte Agitation für KDV eher verschreckt reagieren dürften.Zur Vorbereitung der Aktion empfiehlt es sich, die Ausgangszeit der Soldaten festzustellen (die beste Verteilzeit dürfte zwischen 22 und 1 Uhr liegen, doch kann dies örtlich differieren) und die Bewegungsmöglichkeit vor der Kaserne zu erkunden (wo beginnt das Kasernengelände?). Ein ausführliches Rechtsinfo zur Verteilung geht allen beteiligten Gruppen zu Aktionsbeginn zu.
Auch Reservisten
Für die meisten Gruppen wird sich die Kasernenaktion wohl in Aktion '81 einfügen. Da aber in einigen Städten bereits Reservisteninitiativen existieren, die noch vor dem Frühjahr aktiv werden wollen, soll die BARRAS-Sonderausgabe bereits Ende Februar gedruckt werden, so daß sie Mitte März zur Verfügung steht. Schickt daher bitte Eure Bestellung bis spätestens 29. Februar an meine Anschrift:
G. Gr.
A. str. ...
... K.
Der Preis der BARRAS-Sonderausgabe beträgt DM 6,- pro 100 Stück zuzüglich Portokosten.
Abschließend möchte ich Euch nochmals dringend auffordern, bei der Kasernenaktion mitzumachen, zumal der Aufwand nicht allzu groß ist. Die Bundeswehr ist ein zu wichtiger Machtfaktor, als daß wir
BW rechts liegen lassen?
sie einfach rechts liegen lassen könnten. Wenn sich viele von Euch auch sonst aus zeitlichen und personellen Gründen nicht in der Lage sehen, Kasernenarbeit zu leisten, so sollten wir im Rahmen der Aktion '81 alles daran setzen, die Bevölkerung von der todbringenden Gefahr der Euroraketen zu überzeugen, und sie gegen den NATO-Rüstungsbeschluß zu aktivieren; und dazu gehören auch die Soldaten, deren Widerstand außerdem ein besonderes Echo hervorrufen dürfte.
Mit den besten Wünschen für eine phantasievolle und erfolgreiche Aktion G. Gr. (Referat Militärpolitik im BV) Udo Sch. und die BARRAS-Redaktion"
In der Jahreshauptversammlung 1981 faßte die DFG-VK Gruppe Nürnberg am 13. Februar 1981 unter Tagesordnungspunkt 8.4. mit 52 Ja-Stimmen, keiner Gegenstimme und zwei Stimmenthaltungen folgenden Beschluß zur "Soldatenarbeit":
"Der steigenden Bedeutung des Machtfaktors Bundeswehr müssen wir in unserem Kampf für den Frieden einen größeren Stellenwert beimessen. Um über Hintergründe, Ziele und Gefahren dieser Aufrüstung zu informieren und in der Öffentlichkeit einen breiten Widerstand dagegen zu mobilisieren, benötigen wir fundierte Fakten, die diese Militärpolitik als das entlarven, was sie ist - eine Bedrohung für den Frieden und das Leben unseres Volkes und anderer Völker. Dies erfordert eine intensive Auseinandersetzung mit Strategie und Taktik, mit der Bewaffnung und den Tendenzen in der Bundeswehr und mit den Ansätzen eines Widerstandes unter den Soldaten.
Aufgrund der NATO-'Nach'rüstungsbeschlüsse und der neuen Reservistenregelungen verweigern immer mehr Soldaten, Reservisten und sogar Offiziere der Bundeswehr den Kriegsdienst. Angesichts dieser Entwicklung wird die DFG-VK ihre Soldatenarbeit verstärken durch regelmäßiges Verteilen des Organs der DFG-VK Soldatenarbeit 'Barras'vor den Kasernen, durch Kontakte zu den Soldaten am Standort, durch Veranstaltungen speziell für Soldaten und Reservisten, sowie durch öffentliche Beratung zu Fragen des KDV-Rechts für Soldaten, des Soldatengesetzes, der Wehrbeschwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung.
In dieser Soldatenarbeit nimmt die DFG-VK auch Kontakte auf zu Gruppen demokratisch eingestellter Soldaten, die den antimilitaristischen Kampf um Demokratie und Abrüstung innerhalb der Bundeswehr zu führen versuchen. Ziel einer Zusammenarbeit mit Gruppen und Aktionskreisen demokratischer Soldaten ist, bei der Akzeptierung und Tolerierung der Verschiedenheit des antimilitaristischen Kampfes innerhalb und außerhalb der Bundeswehr, gemeinsame Positionen zu Fragen der Abrüstung, Friedenssicherung durch Gewaltverzicht und des Rechtes der Kriegsdienstverweigerung in Aktionen zum Ausdruck zu bringen.
Absoluter Schwerpunkt dieser Soldatenarbeit muß in absehbarer Zeit der Kampf gegen die Verwirklichung des 'Nach' -rüstungsbeschlusses und die Stationierung der neuen Mittelstreckenraketen sein. Im Zusammenhang mit der Friedensstafette gegen Atomraketen müssen wir uns an die Soldaten wenden, um eine breite Diskussion über die Hintergründe und die gefährlichen Konsequenzen dieses NATO-Rüstungsbeschlusses in den Kasernen zu bewirken.
Indem wir den Wehrpflichtigen zeigen, daß mit uns ein Teil ihrer eigenen Kameraden und ehemalige Bundeswehrangehörige diesen Beschluß ablehnen, können wir in den Reihen der Bundeswehr die Widersprüche zuspitzen und einen Beitrag dazu leisten, daß sie sich nicht mehr länger für die Ziele der Militärs und Kriegstreiber mißbrauchen lassen.
Zur Vermittlung dieser wichtigen Informationen an die Soldaten sollten wir intensiv mit der Barras-Sonderausgabe, dem Soldatenaufruf von Udo Scheidig und anderen geeigneten Informationsmaterialien arbeiten. Diese Materialien sollten wir an möglichst vielen Kasernen in unserem Einzugsbereich und in den Zügen zu den Bundeswehrstandorten verteilen. Es besteht auch die Möglichkeit, ein Fest oder eine Veranstaltung für Wehrpflichtige und Soldaten zu organisieren.
Die Voraussetzung für die Erfüllung all dieser wichtigen Aufgaben sollte in unserer Gruppe durch die Besetzung eines Referates 'Bundeswehr und Soldatenarbeit' im Vorstand gschaffen werden."
Bei der anschließend unter Tagesordnungspunkt 9 durchgeführten Vorstandswahl wurde der frühere Soldat mit 50 Stimmen in das "Referat Bundeswehr und Soldatenarbeit" der DFG-VK-Gruppe Nürnberg gewählt.
Am 29. April 1981 gegen 17.00 Uhr verteilten fünf Personen vor der heutigen G.-Kaserne in H., K. Straße ..., eine acht Seiten umfassende Ausgabe der Soldatenzeitung der DFG-VK "Barras", deren Titelseite die Aufschrift trug: "Atomtod droht! Wehrt Euch! Friedensstafette gegen Atomraketen April - Juni 1981." Die Broschüre gab auf ihrer letzten Seite den Text des bereits erwähnten Flugblattes unter der Überschrift "Soldaten und Reservisten: Den NATO-Rüstungsbeschluß aufheben" mit einem erweiterten Unterzeichnerkreis wieder. An der Zusammenstellung und Verteilung der Broschüre wirkte der frühere Soldat nicht mit.
Bei seinen Aufrufen und bei der Erstellung des Flugblattes "Eine weitere Aufrüstung verhindern", das nach seinem Willen auch zur Verbreitung bestimmt war, war für den früheren Soldaten politische Aktivität das vorrangige Ziel. Er glaubte nicht, daß dadurch ein massenhafter Andrang zu den Prüfungsausschüssen für Kriegsdienstverweigerer hervorgerufen werden würde, nahm aber sich etwa aus den Schriften ergebende Folgen für die Bundeswehr billigend in Kauf.
b)
In der Bundesrepublik Deutschland hat jeder das Recht, Pazifist zu sein und öffentlich für seine Überzeugung einzutreten. Das Grundgesetz, das sich für eine wirksame militärische Landesverteidigung entschieden und der Einrichtung sowie Funktionsfähigkeit der Bundeswehr verfassungsrechtlichen Rang eingeräumt hat (BVerfGE 28, 243, 261; 32, 40, 46 [BVerfG 12.10.1971 - 2 BvR 65/71]; 48, 127, 159 f.), verbietet selbst in Art. 26 Abs. 1 Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten. In Übereinstimmung mit diesem Friedensgebot und Aggressionsverbot hat es in Art. 12 a, Art. 73 Nr. 1, Art. 87 a und Art. 115 b den eindeutigen und unmißverständlichen Willen des Verfassungsgebers zum Ausdruck gebracht, daß die Streitkräfte der Verteidigung gegen bewaffnete Angriffe dienen sollen (BVerfGE 69, 1, 21 f.). Diesen auf die Verteidigung beschränkten Auftrag der Streitkräfte hat die Bundesregierung dahingehend definiert, daß die Bundeswehr zusammen mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Kräften die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, deren politische Handlungsfreiheit zu erhalten und deren freiheitliche Grundordnung gegen jeden Angriff von außen im Rahmen der NATO zu verteidigen habe (Weißbuch 1985 Zur Lage und Entwicklung der Bundeswehr, 72 ff.). Die Bundeswehr versteht sich dementsprechend selbst als Instrument einer Friedenspolitik, die über die Friedenserhaltung hinaus den Frieden mitgestalten will, so daß er der Freiheit und Achtung der Menschenrechte und der Unabhängigkeit und Selbstbestimmung aller Staaten dient (Weißbuch a.a.O., 4).
Nach § 6 Satz 1 SG, der die Grundlagen der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland und das Leitbild vom "Staatsbürger in Uniform" verdeutlichen soll, hat der Soldat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Den Soldaten der Bundeswehr ist es daher auch nicht verwehrt, sich mit wehr- und sicherheitspolitischen Fragen auseinanderzusetzen und die Grundlagen der militärischen Verteidigung und der militärischen Strategien zu erörtern (BVerwG NZWehrr 1984, 258 = NJW 1985, 160 und BVerwG NZWehrr 1987, 120 = DVBl 1987, 747 = RiA 1987, 143). Das schließt ein, daß selbst ein im aktiven Dienst stehender Stabsoffizier unter Beachtung seiner Pflichten als Soldat im Rahmen seiner staatsbürgerlichen Rechte an einer Demonstration für Frieden und Rüstungsbegrenzung teilnehmen kann (BVerwGE 83, 60).
Fragen der Friedens- und Sicherheitspolitik sind auch Themen derpolitischen Bildung in der Bundeswehr (Nrn. 301 ff. ZDv 12/1) und gehören ebenso zum staatsbürgerlichen Unterricht und zur Truppeninformation während des Grundwehrdienstes (Nrn. 401 ff. ZDv 12/1) wie die Unterweisung im Kriegsvölkerrecht. Im Rahmen des Unterrichts, den die Soldaten nach § 33 SG zu erhalten haben, können mithin auch Probleme angesprochen und Unklarheiten sowie Bedenken aufgearbeitet werden, die sich im Zusammenhang mit der Verwendung von chemischen oder bakteriologischen Kampfmitteln stellen sowie die Ausrüstung mit Atomwaffen, die Ausbildung an ihnen und deren Einsatz im Verteidigungsfall betreffen (Nrn. 77 ff., 80 f., 82 ff. ZDv 15/10). Auch ein Soldat, der seine Pflichtenbindung durch Diensteid oder feierliches Gelöbnis nach § 9 SG bekräftigt hat, ist mithin nicht gehindert, seine Einstellung zum Einsatz von "Massenvernichtungsmitteln" in einem Verteidigungsfall zu überdenken und sich heute schon zu überlegen, welche persönliche Gewissensentscheidung er treffen würde, falls ihm befohlen werden sollte, sich an einem Einsatz von ABC-Waffen zu beteiligen. Er ist dazu um so mehr imstande, als er weiß, daß nach § 10 Abs. 4 SG Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilt werden dürfen, daß er einen Befehl, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist, nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SG nicht zu befolgen braucht und daß er nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SG einen Befehl nicht befolgen darf, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Unter Umständen kann im Konflikt mit anderen Verfassungsbestimmungen in der konkreten Lage, in der es innerlich unabweisbar wird, sich zu entscheiden, auch dem Grundrecht der Freiheit des Gewissens nach Art. 4 Abs. 1 GG gegenüber einem Befehl das höhere Gewicht zukommen mit der Folge, daß der Befehl unverbindlich ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 30. September 1970 - 1 WDB 1/70 -; Dillmann NZWehrr 1986, 221).
Durch das gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht, daß niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden darf, ist selbst in der Konfliktlage zwischen der Gemeinschaft, die hier mit einer besonders ernsten Forderung an ihre Bürger herantritt, und dem einzelnen, der nur seinem Gewissen folgen will, dem Schutz des freien Einzelgewissens der Vorrang gegenüber der Pflicht zur Beteiligung an der bewaffneten Landesverteidigung und damit an der Sicherung der staatlichen Existenz eingeräumt worden (BVerfGE 12, 45, 54 [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60]; 28, 243, 260). Das ändert allerdings nichts daran, daß das Grundgesetz in Art. 73 Nr. 1 und Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 davon ausgeht, daß eine funktionsfähige militärische Landesverteidigung aufgebaut und unterhalten wird, und daß es, um dies zu ermöglichen, in Art. 12 a Abs. 1 den Gesetzgeber ermächtigt hat, die allgemeine Wehrpflicht als Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgedankens einzuführen. Der in Art. 12 a Abs. 2 GG vorgesehene Ersatzdienst ist denjenigen Wehrpflichtigen vorbehalten, die den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigern. Er ist vom Grundgesetz nicht als alternative Form der Erfüllung der Wehrpflicht gedacht. Der Gesetzgeber ist mithin verpflichtet sicherzustellen, daß nur solche Wehrpflichtige als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, bei denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, daß in ihrer Person die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllt sind (BVerfGE 48, 127, 159; 69, 1, 21). Dabei gilt es zum einen, den Staat, der der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe selbst im Falle der Gefährdung seiner Existenz Vorrang gibt, vor einer mißbräuchlichen Berufung auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG zu schützen. Zum anderen geht es aber auch um den Schutz der Gewissensfreiheit des einzelnen selbst, die gerade dann gefährdet wird, wenn sie dazu benutzt werden kann, sich den allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten zu entziehen (BVerfGE 69, 1, 24).
Das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, schließt folglich für einen Soldaten nicht das Recht ein, durch einen Mißbrauch der Grundrechte auf eine Beeinträchtigung der Institution Bundeswehr hinzuarbeiten (BVerwGE 33, 265, 267 f.) [BVerwG 25.02.1969 - I WDB 1/69]. Ein solcher Mißbrauch wird immer dann gegeben sein, wenn der Hinweis auf Art. 4 Abs. 3 GG nicht der Lösung vorhandener oder denkbarer Gewissenskonflikte dient, sondern seiner eigentlichen Zweckrichtung nach auf die Schwächung der Bundeswehr oder die Störung der militärischen Ordnung abzielt. In dem bloßen Hinweis auf das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, kann jedoch andererseits kein unzulässiger Angriff auf die mit verfassungsmäßigem Rang ausgestattete Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Streitkräfte liegen. Daher handelt jedenfalls ein auf Grund der Wehrpflicht dienender Soldat nicht pflichtwidrig, wenn er außerhalb seines Dienstes in Zivil und in räumlicher Trennung von militärischen Bereichen und Veranstaltungen Schriften verteilt und sich mit deren Inhalt identifiziert, die lediglich auf das Grundrecht nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG hinweisen (BVerwGE 33, 255 [BVerwG 05.02.1969 - III BD 35/68]).
Es kann auch hier dahingestellt bleiben, ob letzteres in gleicher Weise für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten gelten kann oder ob für solche Soldaten im Hinblick darauf, daß sie freiwillig in das Dienstverhältnis eines Soldaten eingetreten sind, strengere Maßstäbe anzulegen sind. Ein Angehöriger der Reserve, ein früherer Soldat im Sinne von § 1 Abs. 2 und 3 WDO, unterliegt jedenfalls keiner stärkeren Pflichtenbindung als ein auf Grund der Wehrpflicht dienender Soldat. Er muß außer der Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 14 Abs. 1 SG) und dem Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit (§ 19 Satz 1 SG) als Offizier oder Unteroffizier gemäß § 17 Abs. 3 SG auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst lediglich der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für eine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind. Diese "nachwirkende" Pflicht trägt dem Umstand Rechnung, daß die Bundeswehr als Wehrpflichtarmee aufgebaut ist und in Friedenszeiten nur eine Kader- und Ausbildungsarmee darstellt. Muß sie schon bei Wehrübungen zur weiteren Ausbildung der Wehrpflichtigen sowie zur schnelleren Herstellung und Erhöhung der Einsatzbereitschaft von Truppenteilen und Dienststellen mit ausgebildeten Soldaten, eben Reservisten, aufgefüllt werden, so muß dies erst recht im Verteidigungsfall im Sinne des Art. 115 a Abs. 1 Satz 1 GG geschehen, damit die Streitkräfte ihre volle Stärke und Schlagkraft gewinnen. Bei einer solchen Auffüllung sind insbesondere auch ausgebildete Offiziere und Unteroffiziere des Reservestandes als potentielle Vorgesetzte heranzuziehen. Für eine solche Wiederverwendung in seinem Dienstgrad disqualifiziert sich aber derjenige, der als Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Wehrdienst ein Verhalten an den Tag legt, das ihn zur Führung anderer Soldaten nicht mehr geeignet erscheinen läßt, das geeignet ist, ihn in seinem Ansehen als potentieller Vorgesetzter bei Vorgesetzten, Gleichgestellten oder Untergebenen zu schädigen (BVerwGE 83, 1, 10) [BVerwG 23.04.1985 - 2 WD 42/84].
In diesem Sinne hat sich der frühere Soldat als Reserveoffizier noch nicht für eine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad dadurch disqualifiziert, daß er den Artikel "Absprung ins Gewissen" verfaßte, der dann mit kleinen Änderungen in dem Verbandsorgan der DFG-VK "Zivilcourage" Nr. 3 vom Mai/Juni 1980 veröffentlicht wurde. Indem er darin ausführte "Ich verweigere den Kriegsdienst mit der Waffe und stelle den Antrag, als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerkannt zu werden - fünf Tage nach dem Beschluß der NATO zur Nachrüstung mit Atomraketen.", ordnete er zwar seinen Entschluß zur Kriegsdienstverweigerung in einen zeitlichen Zusammenhang mit einem politischen Ereignis, dem NATO-Doppelbeschluß vom 12. Dezember 1979, ein. Dem Aufsatz ist jedoch nicht zu entnehmen, daß der frühere Soldat seinen Entschluß aus politischen Erwägungen zum Zwecke einer politischen Demonstration getroffen hat. In seinen Darlegungen begründete er seine Entscheidung vielmehr als die Lösung eines in seinem Innern aufgetretenen Konflikts, der durch die Aussicht auf eine mögliche Stationierung weiterer atomarer Kampfmittel in Westeuropa einschließlich der Bundesrepublik Deutschland ausgelöst worden war. Das betonte der frühere Soldat auch in seinem Artikel: "Unser Grundgesetz billigt in Artikel 4 jedem Bürger der Bundesrepublik das Recht auf freie Gewissensentscheidung und deren Bekenntnis zu - in Artikel 4 Abs. 3 das Recht, in Übereinstimmung mit seinem Gewissen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Ich nehme mein unmittelbar geltendes Recht in Anspruch und betone dadurch, zwischenstaatliche Konflikte, Probleme und kritische Situationen dürfen nicht durch Krieg, Androhung von Gewalt und Abschreckung gelöst werden!" Ungeachtet dessen, ob seine Begründung ausreichte, um zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu führen (vgl. BVerwGE 49, 71 f. und BVerwG DVBl 1986, 1104), erwies sie sich demnach als Ausdruck einer subjektiven Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen, mithin als eine ernste sittliche, an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte, innerlich als verpflichtend empfundene, echte Gewissensentscheidung. Entgegen dem Vorwurf der Anschuldigungsschrift war die in dem Artikel abgegebene Begründung für den Antrag des früheren Soldaten auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer mithin gerade nicht aus rein verstandesmäßigen Gründen oder politischen Erwägungen "gegen den Beschluß der NATO zur Nachrüstung mit Atomraketen" gerichtet. Selbst der Untertitel der veröffentlichten Fassung des Aufsatzes "Absprung ins Gewissen" lautete lediglich: "Ein Offizier der Bundeswehr begründet, warum er jetzt Kriegsdienst verweigert." Ebensowenig verstieß der frühere Soldat gegen Art. 17 Abs. 3 SG dadurch, daß er in seinem Artikel seine Entscheidung zur Nachahmung empfahl: "Damit will ich jedem Mut machen, eine derartige Entscheidung zu treffen" und "Ich hoffe, daß mir noch viele Soldaten folgen werden bei diesem 'Absprung ins Gewissen': Für den Frieden und gegen die Gewalt!" Diese Wendungen waren für sich allein und in dem Zusammenhang, in dem sie jeweils standen, lediglich als Hinweise auf das Grundrecht nach Art. 4 Abs. 3 GG, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, allenfalls Empfehlungen an die einzelnen Soldaten, diese sollten ihrerseits jeder für sich im Bewußtsein ihrer eigenen Verantwortung ihr Gewissen in dieser Richtung überprüfen. Das geht aus dem Artikel ebenfalls eindeutig hervor: "Jeder Soldat und Beamte hat das von uns frei gewählte Grundrecht, diesen Schritt zu tun, ohne damit die freiheitlich demokratische Grundordnung zu verletzen. Jeder hat vielmehr die Pflicht als demokratischer Bürger, nicht gegen sein Gewissen aus Bequemlichkeit zu handeln," Die Unterrichtung Dritter über die Existenz und die Möglichkeiten des Rechts, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, ist nicht nur eine durch Art. 5 Abs. 1 GG, sondern ihrem Inhalt nach auch durch Art. 4 Abs. 3 GG geschützte Meinungsäußerung (BVerwGE 33, 265, 267) [BVerwG 25.02.1969 - I WDB 1/69]. Desgleichen war dem früheren Soldaten nicht als Pflichtwidrigkeit nach § 17 Abs. 3 SG anzulasten, daß er seinen "Absprung ins Gewissen" öffentlich in dem Verbandsorgan einer "antimilitaristischen" Vereinigung kundgab. Da Angehörige der Reserve unbeschadet ihres Reservedienstgrades ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragen können (vgl. § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 1 KDVNG), steht es ihnen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch frei, ihre Entscheidung zu verbreiten. Das gilt jedenfalls insoweit uneingeschränkt, als sie damit keinen unzulässigen Angriff auf die mit verfassungsmäßigem Rang ausgestattete Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Streitkräfte führen. Von einem solchen Mißbrauch des Grundrechts konnte jedoch in diesem Punkt keine Rede sein. Daß sich der frühere Soldat in seinem Aufsatz als Leutnant der Reserve vorstellte, war in dem Rahmen, in dem er - zulässigerweise - seine persönliche Gewissensentscheidung bekundete, unvermeidlich und widersprach im Lichte des § 6 SG seiner "nachwirkenden" Pflicht gemäß § 17 Abs. 3 SG ebensowenig wie die Tatsache, daß er seinen Antrag, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, mit großem Aufwand publik gemacht hatte, mit seinem Begehren aber letztlich doch erfolglos blieb. Die Bundeswehr muß derartiges ebenso hinnehmen, wie andererseits der frühere Soldat die Kritik früherer und potentieller Kameraden an seinem Verhalten und an seinen Äußerungen ertragen muß.
Anders war dagegen bereits der "Aufruf" zu bewerten, den der frühere Soldat in der Zeitschrift "Zivilcourage" Nr. 4 vom Juli/August 1980 an "Soldaten und Reservisten" gerichtet hat. Dieser Aufruf war zwar unbedenklich, soweit der frühere Soldat sich darin als Leutnant der Reserve vorstellte und auf seine in der "Zivilcourage" Nr. 3 kundgegebene Gewissensentscheidung verwies, den Kriegsdienst zu verweigern. Der frühere Soldat verstieß jedoch gegen § 17 Abs. 3 SG, soweit er "in Zusammenarbeit mit dem DFG-VK Bundesvorstand ... ein bundesweites Treffen von Soldaten und Reservisten" sowie "einen gemeinsamen Aufruf zur KDV an die Kameraden, die noch in der Bundeswehr dienen", anregte. Denn Ziel dieser Aktionen war es nicht, das individuelle Gewissen von Soldaten und Reservisten im Hinblick auf den Kriegsdienst mit der Waffe zu schärfen, ja nicht einmal für die Ausübung des Grundrechts gemäß Art. 4 Abs. 3 GG als mögliche Lösung vorhandener oder denkbarer Gewissenskonflikte zu werben, sondern die "NATO- Nachrüstungsbeschlüsse" und die "Reservisteneinberufungen zur 'Alarmreserve'" als "zwei Gründe für Soldaten und Reservisten, hier und heute den Kriegsdienst zu verweigern" zu propagieren. Es kann dahingestellt bleiben, worauf die Wendung in dem Aufruf "DFG-VK - intern habe ich erfahren, daß noch mehr da sind!", zu beziehen ist, ob auf Soldaten und Reservisten, wie der frühere Soldat behauptet hat, oder, wie es sprachlich näher liegen würde, auf Gründe, den Kriegsdienst zu verweigern. Die vorgesehenen Aktionen zielten jedenfalls auf eine Inanspruche des Rechts der Kriegsdienstverweigerung aus politischen Gründen zum Zwecke einer politischen Demonstration ab.
Die in dem Aufruf des früheren Soldaten in der "Zivilcourage" Nr. 4 noch geplanten Aktionen gewannen schließlich Gestalt in dem an "alle Soldaten und Reservisten" gerichteten Aufruf in dem Flugblatt "Eine weitere Aufrüstung verhindern/Soldaten und Reservisten gegen den NATO-Rüstungsbeschluß" oder "Soldaten und Reservisten: Den NATO-Rüstungsbeschluß aufheben". Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Flugblatt, wie sich der frühere Soldat eingelassen hat, von ihm gemeinsam mit anderen erarbeitet wurde, oder ob er es allein oder im wesentlichen allein verfaßt hat, worauf die um die Jahreswende 1980/81 erschienene Ausgabe der Soldatenzeitung "Barras" der DFG-VK und das Protokoll der DFG-VK Gruppe Nürnberg vom 13. Februar 1981 zu Tagesordnungspunkt 8.4. hindeuten, die jeweils von dem "Aufruf von Udo Sch." sprechen. Das Flugblatt war jedenfalls nach dem Willen des früheren Soldaten zur Verbreitung bestimmt und wurde mit seinem Wissen und Wollen verbreitet, wenngleich er mit der Verteilung seines Textes unter anderem am 29. April 1981 vor der heutigen G. - Kaserne in H. nichts zu tun hatte. Das Flugblatt war schon nach seinem Wortlaut zur Verbreitung bestimmt; denn es war vorgesehen, daß weitere Personen den Aufruf unterzeichnen und Zustimmungserklärungen zu dem Aufruf dem früheren Soldaten zugesandt werden sollten. Es wurde auch verbreitet, wie der Zeuge Sp. bestätigt hat und wie es sich aus dem gegenüber den Erstunterzeichnern erweiterten Kreis von Personen ergibt, die in der achtseitigen Ausgabe der Soldatenzeitung "Barras" mit ihrer Unterschrift den Aufruf unterstützten.
Die Anschuldigungsschrift warf dem früheren Soldaten zu Recht nicht vor, daß sich die Flugschrift zunächst in einer "Erklärung" kritisch mit wehr- und sicherheitspolitischen Themen auseinandersetzte und in die Diskussion über die Grundlagen der militärischen Verteidigung und über militärische Strategien eingriff, die aus Anlaß des NATO-Doppelbeschlusses vom 12. Dezember 1979 in der Öffentlichkeit geführt wurde (BVerwGE 83, 60, 63 f.) [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85]. Ebenso wie bei der Teilnahme eines aktiven Soldaten am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozeß war es unerheblich, ob die in der "Erklärung" zum Ausdruck gebrachte "Lage" mit der Meinung der Regierung oder der Opposition, mit den Auffassungen anderer politischer oder gesellschaftlicher Kräfte oder mit den Anschauungen einer Mehrheit oder Minderheit früherer oder potentieller Kameraden übereinstimmte oder nicht. Zutreffend wurde dem früheren Soldaten auch nicht zur Last gelegt, daß er gemeinsam mit anderen ("Wir") im nächsten Abschnitt des Flugblattes von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Aufhebung des "NATO-Rüstungsbeschlusses, das Verbot von Atomwaffen jeglicher Art und die Ächtung von biologischen und chemischen Waffen" forderte.
Der frühere Soldat setzte sich jedoch dadurch über seine Rechte hinweg, daß er - gemeinsam mit anderen ("Wir") - "alle Soldaten und Reservisten" aufrief: "Werdet für Abrüstung aktiv! Verweigert den Kriegsdienst!" Dieser Aufruf ist nicht in zwei Bestandteile zu zerlegen, nämlich zum einen in die Aufforderung, für die Abrüstung aktiv zu werden, und zum anderen in diejenige, den Kriegsdienst zu verweigern. Beide Sätze bilden vielmehr ein untrennbares Ganzes: Es soll der Kriegs-(sprich: Wehr-)dienst verweigert werden, um für die Abrüstung aktiv zu werden. Das beweist das um die Jahreswende 1980/81 herausgegebene Rundschreiben in der Soldatenzeitung der DFG-VK "Barras", das von dem früheren Soldaten zusammen mit G. G. vom Referat Militärpolitik im Bundesvorstand der DFG-VK sowie der "Barras-Redaktion" unterschrieben wurde., ebenso wie der in der Jahreshauptversammlung 1981 der DFG-VK Gruppe Nürnberg in Anwesenheit des früheren Soldaten mit großer Mehrheit gefaßte Beschluß zum Thema "Soldatenarbeit". In dem "Barras"-Rundschreiben heißt es unter der Überschrift "Barras Sonderausgabe": "Primäres Ziel ist also nicht die sofortige Gewinnung von Soldaten zur Unterschrift unter den Aufruf, auf die wir natürlich auch hoffen, sondern zunächst einmal die Vermittlung kritischer Information in die Kasernen, um den Bundeswehrangehörigen deutlich zu machen, warum jetzige und ehemalige Kameraden von ihnen den NATO-Rüstungsbeschluß ablehnen und dabei zu einer Übereinstimmung mit uns Kriegsdienstgegnern gelangen. Wir müssen den Militärs und da vor allem den Wehrpflichtigen klarmachen, daß der beste Weg zur Friedenssicherung heute im Kampf für Abrüstung und in der Kriegsdienstverweigerung besteht. Wir wollen die Diskussion über den NATO-'Nach'-rüstungsbeschluß auch in die Kasernen tragen." Und in dem Beschluß zur "Soldatenarbeit" wird ausgeführt: "...indem wir den Wehrpflichtigen zeigen, daß mit uns ein Teil ihrer eigenen Kameraden und ehemalige Bundeswehrangehörige diesen Beschluß" - NATO-Rüstungsbeschluß - "ablehnen, können wir in den Reihen der Bundeswehr die Widersprüche zuspitzen und einen Beitrag dazu leisten, daß sie sich nicht mehr länger für die Ziele der Militärs und Kriegstreiber mißbrauchen lassen. Zur Vermittlung dieser wichtigen Informationen an die Soldaten sollten wir intensiv mit der Barras-Sonderausgabe, dem Soldatenaufruf von Udo Sch. und anderen geeigneten Informationsmaterialien arbeiten ..."
Der Soldat hat zwar behauptet, das Flugblatt habe den einzelnen Soldaten oder Bürger erkennen lassen sollen, daß er das Recht zur Gewissensentscheidung habe und daß es für einen demokratischen Bürger notwendig sei, eine Gewissensentscheidung zu treffen, vor allem, wenn es um den Stellenwert der Atomwaffen gehe. Der Senat hat ihm das angesichts aller entgegenstehenden Fakten aber nicht abgenommen. Da der Aufruf zur Verbreitung bestimmt war, richtete sich sein objektiver Inhalt ohnehin danach, wie die Adressaten ihn verstehen mußten, wobei zu berücksichtigen war, daß bei der Verteilung politischer Flugschriften auf der Straße mit einer genauen Wortinterpretation durch die Leser im allgemeinen nicht gerechnet werden kann. Es kam demgemäß für die Auslegung des Aufrufs darauf an, wie die Empfänger - Soldaten und Reservisten der Bundeswehr -, die das Flugblatt in die Hand gedrückt erhalten sollten und erhielten, seinen Inhalt verstanden und verstehen mußten (BVerwG Urteil vom 24. September 1969 - 1 WD 4/69). Dies konnte nicht anders sein, als es, wie oben erwähnt, in dem "Barras"-Rundschreiben der DFG- VK und in dem Beschluß der DFG-VK Gruppe Nürnberg beabsichtigt war. Die Leser des Aufrufs sollten objektiv und subjektiv nicht angeregt werden, in Anbetracht der weit- und sicherheitspolitischen Lage jeder für sich im Bewußtsein seiner eigenen Verantwortung sein Gewissen zu befragen, ob es ihm noch erlaubt sei, Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten. Auf eine solche Schärfung des individuellen Gewissens zielte der Aufruf nicht ab. Das Flugblatt rief vielmehr in der Wendung "Werdet für Abrüstung aktiv! Verweigert den Kriegsdienst!" die Adressaten dazu auf, zum Zwecke der politischen Demonstration gegen den NATO-Doppelbeschluß vom 12. Dezember 1979 und zur Erzeugung politischen Drucks auf die verantwortlichen Instanzen massenhaft Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu stellen. Aktiven Soldaten und Reservisten, die allein diesem Propaganda-Aufruf gefolgt wären, hätte es in Wirklichkeit an der als innerlich verpflichtend empfundenen Gewissensentscheidung gefehlt, so daß eine Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht vorgelegen hätte. Sie hätten tatsächlich nicht von ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG Gebrauch gemacht, sondern dieses Grundrecht im Rahmen des politischen Meinungskampfes mißbraucht. Ein Reserveoffizier, der wie der frühere Soldat zu einem derartigen Tun aufruft, fordert mithin zum Rechtsmißbrauch auf und legt ein Verhalten an den Tag, das geeignet ist, ihn in seinem Ansehen, das für eine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich ist, tiefgreifend zu schädigen und das Vertrauen zu zerstören, das in ihn als Grundlage für seine weitere Verwendung in der Bundeswehr in seinem bisherigen Dienstgrad gesetzt werden muß (BVerwGE 43, 9, 14) [BVerwG 24.09.1969 - I WD 4/69].
Der frühere Soldat hat infolgedessen mit seinen Aufrufen oder mit den von ihm gebilligten Aufforderungen zur Kriegsdienstverweigerung in der Zeitschrift "Zivilcourage" Nr. 4 vom Juli/August 1980 und in dem Flugblatt "Eine weitere Aufrüstung verhindern/Soldaten und Reservisten gegen den NATO-Rüstungsbeschluß" oder "Soldaten und Reservisten: Den NATO-Rüstungsbeschluß aufheben" jeweils gegen seine nachwirkende Pflicht gemäß § 17 Abs. 3 SG verstoßen.
Er hat diese Pflichtenverstöße auch mit Wissen und Wollen und somit vorsätzlich begangen. Er wußte, daß die Aufrufe als politische Aktionen zu verstehen waren und verstanden werden sollten. Nach seiner Einlassung in der Hauptverhandlung erster Instanz war "politische Aktivität sogar das vorrangige Ziel" seines Handelns. Dem früheren Soldaten fehlte auch nicht die Einsicht, im Hinblick auf seine nachwirkende Dienstpflicht Unrecht zu tun. Bereits in seinem Artikel "Absprung ins Gewissen" erwähnte er sein Bewußtsein, er riskiere mit seiner Kriegsdienstverweigerung und der öffentlichen Darstellung seiner Beweggründe seinen Dienstgrad zu verlieren. Schließlich ist die Schuld des früheren Soldaten auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß sein Verhalten auf seiner persönlichen politischen Überzeugung beruhte, zu deren Verwirklichung durch die Taten er sich in seinem Gewissen verpflichtet fühlte, er also als Überzeugungstäter handelte. Auch gegenüber Überzeugungstätern gilt der Grundsatz der Unverbrüchlichkeit des rechtlichen Geltungsanspruchs. Das Recht kann seine Funktion als soziale Verhaltensordnung nur kraft seiner allgemeinen und unbedingten Verbindlichkeit für alle Rechtsunterworfenen erfüllen. Es würde seine Bestimmung selbst aufgeben, wenn es vor einer entgegenstehenden persönlichen Pflichtenbindung des einzelnen kapitulieren würde. Die Gewissensentscheidung des einzelnen hat sich daher insoweit an der Rechtsordnung zu orientieren (BVerwG Urteil vom 28. April 1977 - 2 WD 10/75).
Der frühere Soldat handelte hier zwar nicht mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte zu beeinträchtigen, er nahm aber auch die sich aus seinem Tun für die Bundeswehr etwa ergebenden negativen Folgen billigend in Kauf.
c)
Der schuldhafte Pflichtenverstoß des früheren Soldaten gilt gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative SG als Dienstvergehen, weil der frühere Soldat durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden ist, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind.
Das Erfordernis des unwürdigen Verhaltens, das zu der Pflichtverletzung nach § 17 Abs. 3 SG hinzutreten muß, um eine Handlungsweise als Dienstvergehen einstufen zu können, hebt auf die Fehlhaltung ab, die sich in dem Gesamtverhalten des früheren Soldaten offenbart hat. Es erfaßt ein aus den gesamten Umständen sich herleitendes Fehlverhalten von besonderer Intensität (BVerwGE 83, 1, 15) [BVerwG 23.04.1985 - 2 WD 42/84]. Der persönliche Vorwurf eines unwürdigen Verhaltens läßt sich hier unstreitig nicht aus den Motiven des früheren Soldaten, seinem Bekenntnis zum Pazifismus und seinem Eintreten für Abrüstung sowie für ein Verbot von ABC-Waffen und aus seiner Tätigkeit für eine "antimilitaristische" Organisation ableiten. Er rechtfertigt sich jedoch aus seinen öffentlichen Aufrufen, die Kriegsdienstverweigerung als politisches Druck- und Kampfmittel zu verwenden. Denn diese Aufforderungen zielten auf einen Mißbrauch des Grundrechts der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen ab und riefen selbst zu einem solchen Rechtsmißbrauch auf. In Anbetracht des hohen Stellenwertes, den das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland dem Gewissen des einzelnen und seiner Gewissensentscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, beigemessen hat, verstößt ein solches Fehlverhalten nicht nur aus soldatischer Sicht, sondern auch nach allgemeinen Maßstäben in grobem Maße gegen die Mindestanforderungen, die an das Verhalten eines Reservisten mit Vorgesetztenrang zu stellen sind. Das Grundrecht nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG,. nach dem niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden darf, ist keineswegs so auszulegen, daß politische Erwägungen den erforderlichen Gewissensgründen gleichstehen. Eine Gewissensentscheidung wird - das folgt aus ihrem Wesen - zwar stets angesichts einer bestimmten Lage getroffen, in der es innerlich unabweisbar ist, sich zu entscheiden; in diesem Sinne ist die. Gewissensentscheidung wesenhaft und immer "situationsbezogen". Sie muß sich aber ihrem Inhalt nach gegen den Waffendienst schlechthin richten und ist insoweit eine generelle, "absolute" Entscheidung. Gemeint ist das Gewissensverbot, Waffen, gleichviel welcher Art, zu führen. Das Gewissen verbietet ein Tun, das unmittelbar darauf gerichtet ist, mit - den jeweils zur Verwendung kommenden - Waffen Menschen im Kriege zu töten. Nur in der Vorstellung, dies tun zu müssen, liegt nach dem Grundgesetz für den einzelnen die schwere innere Belastung, die es rechtfertigt, seine ablehnende Gewissensentscheidung anzuerkennen, obwohl sie zur Verweigerung einer in Verfassung und Gesetz allgemein auferlegten staatsbürgerlichen Pflicht führt und damit - wenigstens vordergründig - zu den Interessen des Staates in Widerstreit tritt. Hieraus ergibt sich, daß derjenige das Grundrecht nicht in Anspruch nehmen kann, der geltend macht, sein Gewissen verbiete ihm nicht den Kriegsdienst mit der Waffe schlechthin, sondern lediglich die Teilnahme an bestimmten Kriegen, etwa am Krieg gegen bestimmte Gegner, unter bestimmten Bedingungen, in bestimmten historischen Situationen, mit bestimmten Waffen. In all diesen Fällen mögen ernste Gewissensbedenken den Wehrpflichtigen zu seiner Haltung bestimmen. Seine Gewissensentscheidung richtet sich aber nicht eigentlich gegen "den Kriegsdienst mit der Waffe", sondern gegen die Entschließung der Staatsgewalt, die bewaffnete Macht überhaupt oder mit bestimmten Mitteln zu einem konkreten politischen oder militärischen Zweck einzusetzen, da er nicht das Töten im Krieg schlechthin, sondern nur das Töten dieses Gegners, in diesem Krieg oder mit diesen Waffen ablehnt, fehlt auch der innere Grund, der es nach dem Gesagten erst verfassungsrechtlich rechtfertigt, ihn von der Pflicht zum Waffendienst zu befreien (BVerfGE 12, 45, 55 ff. [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60]; 48, 127, 163 f.; 69, 1, 23, 35 ff.). Die öffentlich an Soldaten und Reservisten gerichteten Aufrufe des früheren Soldaten, ein Grundrecht als politisches Druck- und Kampfmittel zu mißbrauchen, disqualifizierten ihn nicht nur in seinem bisherigen Dienstgrad, sondern machten ihn auch unwürdig, im Falle einer Wiederverwendung andere Soldaten als Vorgesetzter zu führen.
Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 WDO ist bei Angehörigen der Reserve, die - wie der frühere Soldat - nicht zugleich Soldaten im Ruhestand sind oder als Soldaten im Ruhestand gelten, nur die Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme zulässig. Diese Maßnahme ist bei Offizieren grundsätzlich lediglich bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad möglich, den der frühere Soldat als Leutnant bereits innehatte (§ 57 Abs. 1 Satz 1 WDO). Der Senat ist jedoch bei Reserveoffizieren an die erwähnte Beschränkung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 WDO dann nicht gebunden, wenn bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt wäre. Das trifft hier zu. Die von dem früheren Soldaten begangenen, als Dienstvergehen geltenden Pflichtwidrigkeiten wogen so schwer, daß er als aktiver Leutnant in der Rechtsstellung eines Berufsoffiziers oder Offiziers auf Zeit und damit als Soldat mit Vorgesetztendienstgrad schlechterdings untragbar wäre. Ein Offizier, der andere Soldaten und frühere Soldaten zum Mißbrauch eines in der Verfassung gewährleisteten Grundrechts aufruft, ist für die Bundeswehr untragbar und muß im Regelfall aus dem Dienstverhältnis entfernt werden. Deshalb wäre auch der frühere Soldat als aktiver Offizier mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu maßregeln gewesen, und ihm hätte infolgedessen auch für das Reserveverhältnis sein Dienstgrad nicht verbleiben können. Als Reserveoffizier kann ihm im Interesse der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung der Streitkräfte und der Verwirklichung ihres verfassungsmäßigen Auftrags die Führung anderer Soldaten nicht mehr anvertraut werden. Der frühere Soldat hat sich durch sein Fehl verhalten als potentieller militärischer Vorgesetzter in der Bundeswehr disqualifiziert.
Er ist zwar bisher weder gerichtlich bestraft noch disziplinar gemaßregelt worden und hat während seiner aktiven Dienstzeit eine befriedigende Beurteilung erhalten, an deren Ende sogar deutlich über den Anforderungen liegende Leistungen erbracht. Zu seinen Gunsten war auch zu berücksichtigen, daß er aus seiner persönlichen politischen Überzeugung heraus gehandelt hat. Es war zudem nicht einmal festzustellen, daß seine Tat schädliche Auswirkungen auf die Truppe gehabt hat. Dies alles ließ sich jedoch den Erfordernissen nach Erhaltung eines Korps von achtungs- und vertrauenswürdigen Reserveoffizieren, die zur Wiederverwendung in einer ihrer militärischen Vorbildung und ihrem militärischen Rang entsprechenden Stellung geeignet sind, nicht mit durchschlagendem Gewicht entgegensetzen.
5.
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts war daher das angefochtene Urteil der Truppendienstkammer aufzuheben und der frühere Soldat in den Dienstgrad eines Jägers der Reserve herabzusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 130 Abs. 1 WDO und in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO. Billigkeitsgründe, die es erlaubt hätten, den früheren Soldaten ganz oder teilweise von den Kosten des Verfahrens freizustellen oder die ihm in dem Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund zu überbürden, sind nicht ersichtlich geworden. Die Vorwürfe in der Anschuldigungsschrift und deren Nachtrag, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben, haben weder im ersten Rechtszug noch in der Berufungsinstanz besondere Kosten und Auslagen verursacht. Es bestand daher ebenfalls keine Veranlassung, den Bund insoweit teilweise zu belasten.
Dr. Schwandt
Roth
Die Amtsdauer der ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Speck und Oberleutnant der Reserve Wiegershaus ist mit Ablauf des 31. Dezember 1987 beendet (§ 73 Abs. 4 Satz 2 WDO). Da diese beiden ehrenamtlichen Richter somit ihre Richtereigenschaft verloren haben, dürfen sie bei der Unterzeichnung des Urteils nicht mehr mitwirken. Hacker