Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.11.1987, Az.: BVerwG 7 C 3.87
Fehlerhaftes Prüfungsverfahren; Multiple-choice-Verfahren; Antworten; Fehlerkorrektur; Aufhebung der Prüfungsentscheidung; Beeinflussung des Prüfungsergebnisses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.11.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 3.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12646
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 20.08.1985 - AZ: 7 K 12.85
- VGH Baden-Württemberg - 21.11.1986 - AZ: 9 S 2422/85
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 3 Satz 4 ÄAppO F. 1981
- § 14 Abs. 5 ÄAppO F. 1981
Fundstellen
- BVerwGE 78, 280 - 285
- DVBl 1988, 402-403 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 2318 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1988, 433-434 (Volltext mit amtl. LS)
- VMK-HSchR 1988, 537-540
Amtlicher Leitsatz
Ein nachträglich erkannter Beurteilungsfehler muß auch im Antwort-Wahl-Verfahren nach der ÄAppO alsbald beseitigt werden. Erkennt das IMPP, daß eine weitere der vorgegebenen Antworten richtig ist, so kann die Beseitigung des Fehlers mangels einer anderen Fehlerkorrekturregelung in der Weise erfolgen, daß auch diese Antwort als richtige Lösung der Prüfungsaufgabe gewertet wird.
Sind im Antwort-Wahl-Verfahren nach der ÄAppO mehr als eine der vorgegebenen Antworten richtig, so ist die Prüfungsaufgabe fehlerhaft gestellt. Ein derartiger Fehler des Prüfungsverfahrens führt aber nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn ein Einfluß auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Rechtsgültigkeit der (relativen) Bestehensregel des § 14 Abs. 5 ÄAppO, wonach die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittliche Prüfungsleistung des jeweiligen Prüfungstermins im gesamten Bundesgebiet um nicht mehr als 18 v.H. dieser durchschnittlichen Prüfungsleistung unterschreiten darf, wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der genannte Grenzwert durch nachvollziehbare Rechenoperationen nicht abgeleitet werden kann.
Redaktioneller Leitsatz
Zum fehlerhaften Prüfungsverfahren: Mangel im multiple-choice-Verfahren nach er ÄAppO, wenn mehr als eine der vorgegebenen Antworten richtig ist;
Korrektur der Fehler, die beide Antworten als richtig wertet;
Prüfungsentscheidung nur dann aufgehoben, wenn nicht auszuschließen ist, daß das Prüfungsergebnis beeinflußt ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1987
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Seebass. Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. November 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die vom Kläger ohne Erfolg abgelegte erste Wiederholungsprüfung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Der Kläger hatte sich dieser Prüfung - nach einem ersten Versuch im März 1983 - im August 1984 unterzogen. Durch Bescheid vom 14. September 1984 stellte das Landesprüfungsamt fest, mit 162 zutreffenden Antworten auf die 290 gestellten Prüfungsfragen habe er die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl von 163 richtigen Antworten nicht erreicht. Seinen Widerspruch wies es als unbegründet zurück.
Die Klage, mit der der Kläger zuletzt beantragt hat, den Beklagten - unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide - zu verpflichten, den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im August 1984 für bestanden zu erklären, hilfsweise, ihn zu einer erneuten (ersten) Wiederholung der Prüfung zuzulassen, war in den Vorinstanzen ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt, dem Kläger habe zum Bestehen der Prüfung nach der rechtsgültigen Bestehensregel der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) eine zutreffende Antwort gefehlt. Mit seiner Auffassung, die von ihm angekreuzte und nicht die amtlich vorgesehene Antwort sei die richtige Antwort auf die Frage Nr. 45 vom zweiten Prüfungstag gewesen, könne er nicht durchdringen. Denn die sich im Rahmen des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums haltende Entscheidung der Prüfungsbehörde über die Eignung der Frage und die Richtigkeit der Antwort sei rechtlich nicht angreifbar. Daß das beigeladene Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) - und ihm übereinstimmend das Landesprüfungsamt - bezüglich der Frag Nr. 21 vom zweiten Prüfungstag nachträglich neben der Ursprung lieh allein als richtig festgelegten Antwort B auch die Antwor D als zutreffend anerkannt habe, verhelfe der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Dieser Umstand habe sich, da der Kläger die Antwort A - und damit eine nach der fachwissenschaftlichen Beurteilung der Prüfungsbehörde jedenfalls falsche Antwort - gewäh habe, nicht zu seinen Gunsten ausgewirkt. Entgegen der Auffassung des Klägers habe die Prüfung insoweit auch nicht an einen wesentlichen Verfahrensfehler gelitten, der durch die Wertung einer weiteren Antwort als zutreffend nicht hätte geheilt werd können. Zwar sei bei Fragen, die - nach der maßgeblichen Beurteilung der Prüfungsbehörde - aus fachlichen Gründen überhaupt nicht ordnungsgemäß zu beantworten und daher unlösbar seien, eine Behebung des Fehlers durch Wertung aller Antworte als zutreffend nicht möglich. Denn mit solchen Fragen könne de wirkliche Kenntnis- und Leistungsstand der Prüflinge nicht gemessen werden. So verhalte es sich hier jedoch nicht. Denn dis bezeichnete Frage sei nicht aus fachlichen Gründen völlig unbeantwortbar. Vielmehr könne sie - nach der maßgeblichen Beurteilung der Prüfungsbehörde - mit zweien der angebotenen Antwortalternativen zutreffend beantwortet werden. Sie sei daher zur Messung des wahren Kenntnis- und Leistungsstandes der Prüflinge noch geeignet. Ein etwaiger Irritationseffekt und damit verbundener Zeitverlust habe prinzipiell alle Prüflinge betroffen und sei deshalb hinzunehmen.
Mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Die Bestehensgrenze des § 14 Abs. 5 ÄAppO sei rechtswidrig. Bei richtiger Ableitung hätte der Wert, um den die durchschnittliche Prüfungsleistung unterschritten werden dürfe, auf 20 v.H. - statt auf 18 v.H. - festgelegt werden müssen. Ferner sei die Frage Nr. 21 vom zweiten Prüfungstag nach dem Prüfungssystem der ÄAppO, nach dem jeweils nur eine Antwort als richtig zu markieren sei, nicht lösbar gewesen. Dies mache die Prüfung rechtswidrig. Die nachträgliche Anerkennung einer zweiten Lösungsalternative verstoße gegen die Bestimmung über die Anzahl der Prüfungsfragen (§ 26 Abs. 2 ÄAppO) und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG). Ohne die nachträgliche Anerkennung der Antwort D hätte die Bestehensgrenze niedriger gelegen, so daß er mit 162 richtigen Antworten die Prüfung wahrscheinlich bestanden hätte. Dies hätte das Berufungsgericht durch Einholung einer Auskunft des IMPP aufklären müssen. Außerdem habe das Berufungsgericht den durch die fehlerhafte Prüfungsaufgabe bewirkten Irritationseffekt und Zeitverlust zu Unrecht als unwesentlich angesehen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß er die Frage Nr. 21, wäre sie ordnungsgemäß zu beantworten gewesen, auch richtig beantwortet hätte. Schließlich sei nicht auszuschließen, daß er ohne den Zeitverlust durch die Beschäftigung mit der fehlerhaften Frage eine weitere Frage richtig hätte beantworten können.
Der Beklagte verteidigt das Urteil des Berufungsgerichts und beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts.
Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Hauptantrag der Klage - Verpflichtung des Beklagten, den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung für bestanden zu erklären - nicht stattgegeben. Der Kläger hätte die Prüfung nach der Bestehensregel des § 14 Abs. 5 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1979 (BGBl. I S. 425), geändert durch die Dritte Änderungsverordnung vom 15. Juli 1981 (BGBl. I S. 660), nur dann bestanden, wenn er von den 290 Prüfungsaufgaben mindestens 163 richtig gelöst hätte. Mit nur 162 richtig gelösten Aufgaben hat er den bei dieser Prüfung erreichten Bundesdurchschnitt von 1983 zutreffend beantworteten Fragen um mehr als 18 v.H. unterschritten.
Daß die Bestehensregel rechtsgültig ist, hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Beschluß vom 27. August 1987 - BVerwG 7 B 31.87 -) zutreffend bejaht. Die Festlegung der Bestehensgrenze unterliegt innerhalb des Rahmens der gesetzlichen Vorgaben, der insbesondere durch Art. 12 Abs. 1 GG gezogen wird, dem normgeberischen Ermessen des Verordnunggebers. Dieser Rahmen ist hier nicht überschritten worden. Der Verordnunggeber hat sein Ermessen nicht sachwidrig ausgeübt. Entgegen der Auffassung der Revision ist dieses Ermessen nicht in der Weise gebunden, daß der festgesetzte Grenzwert durch nachvollziehbare Rechenoperationen ableitbar sein muß. Der Verordnunggeber mag sich Erkenntnisse der Statistik und der Wahrscheinlichkeitsrechnung zunutze machen und sich etwa an der sog. Standardabweichung (der mittleren Abweichung von der durchschnittlichen Prüfungsleistung) oder einer anderen statistischen Normierung orientieren - die Bestehensgrenze hieran zu knüpfen, ist er nicht verpflichtet.
Den Einwand des Klägers, er habe mehr als nur 162 Prüfungsaufgaben - nämlich auch die Frage Nr. 45 vom zweiten Prüfungstag - richtig gelöst, hat das Berufungsgericht zu Recht zurückgewiesen. Das Sachverständigengremium des beigeladenen Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) hat die erwähnte Prüfungsfrage als geeignet und die vom Kläger gewählte Antwort als unrichtig gewertet. Bei dieser Wertung ist das IMPP auch nach den vom Kläger erhobenen Gegenvorstellungen geblieben. Die hiermit getroffene prüfungsrechtliche Entscheidung überschreitet den Rahmen der den Sachverständigen des IMPP zukommenden fachwissenschaftlichen Beurteilungsermächtigung nicht. Sie ist deshalb rechtlich nicht angreifbar. Daß der prüfungsrechtliche Beurteilungsspielraum auch bei den im Antwort-Wahl-Verfahren abgenommenen ärztlichen Prüfungen der gerichtlichen Überprüfung Grenzen setzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 7 C 99.82 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 187 = NJW 1984, 2650 m.weit.Nachw.).
Zu Recht hat das Berufungsgericht auch gebilligt, daß das IMPP bezüglich der Frage Nr. 21 vom zweiten Prüfungstag nachträglich - neben der ursprünglich allein als richtig festgelegten Antwort B - die Antwort D als zutreffend anerkannt hat. Die ursprüngliche Annahme, mit der Antwort D werde die Frage nicht zutreffend beantwortet, war, wie das IMPP erkannt hat, unrichtig: sie stellte eine fehlerhafte prüfungsrechtliche Beurteilung dar. Ein Prüfer, der an einer fehlerhaften Beurteilung festhält, obwohl er sie als fehlerhaft erkennt, überschreitet die seiner Beurteilungsermächtigung gezogenen Grenzen. Ein nachträglich erkannter Beurteilungsfehler muß auch im Antwort-Wahl-Verfahren nach der ÄAppO alsbald beseitigt werden. Es wäre rechtswidrig gewesen, besserer Erkenntnis zum Trotz darauf zu bestehen, daß die Antwort E die einzig richtige Antwort ist. Da die ÄAppO in der hier anzuwendenden Fassung - anders als die Neufassung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1592) in § 14 Abs. 4 - keine Vorschrift über die nachträgliche Fehlerbeseitigung enthält, konnte diese in der Weise erfolgen, daß die nachträglich als richtig erkannte weitere Alternativantwort als richtige Lösung der Prüfungsaufgabe gewertet wird. Nicht die nachträgliche Anerkennung einer weiteren richtigen Antwort verstößt - wie die Revision meint - gegen Artikel 3 GG; das Gegenteil trifft zu: Die Weigerung, die richtige Antwort D als richtig zu behandeln, hätte die Prüflinge, die diese Antwort gewählt haben, in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt. Deshalb kann sich der Kläger nicht darauf berufen, daß er ohne die nachträgliche Anerkennung der Antwort D wegen des dann niedrigeren Wertes der im Bundesgebiet durchschnittlich erreichten Prüfungsleistung die "relative" Bestehensgrenze des § 14 Abs. 5 ÄAppO (18 v.H. unter dem Bundesdurchschnitt) wahrscheinlich erreicht hätte. Selbst wenn dies zuträfe - was der Beklagte unter Hinweis auf die ihm vom IMPP mitgeteilten Zahlen bestreitet - wäre die Prüfung nicht für bestanden zu erklären. Die Wertung der tatsächlich richtigen Antwort D als unrichtig hätte zu einem unzutreffenden Wert des erreichten Bundesdurchschnitts geführt. Eine sich daraus ergebende Senkung der Bestehensgrenze würde auf einer fehlerhaften Grundlage beruhen. Aus einer fehlerhaft errechneten Bestehensgrenze läßt sich aber ein Anspruch, die Prüfung für bestanden zu erklären, nicht herleiten. Für das Berufungsgericht bestand hiernach auch kein Anlaß, der Frage nachzugehen, wo die fehlerhaft ermittelte Bestehensgrenze verlaufen wäre. Die insoweit erhobene Aufklärungsrüge geht deshalb fehl.
Durch die nachträgliche Anerkennung der Antwort D wurde der zunächst vorhandene Beurteilungsfehler, der allerdings nur diejenigen Prüflinge betroffen hat, die diese Antwort gewählt hatten, beseitigt. Einen weiteren materiellen Fehler enthielt die Prüfungsaufgabe nicht. Insbesondere war sie nach der maßgebenden fachwissenschaftlichen Beurteilung durch das IMPP mit den Antworten B und D eindeutig zu lösen. Die Auffassung der Revision, die Prüfungsaufgabe sei nicht lösbar gewesen, trifft demnach nicht zu. Es bedarf hier deshalb keiner Erörterung der - vom Berufungsgericht verneinten - Frage, ob der Fehler einer unlösbaren Prüfungsaufgabe dadurch beseitigt werden kann, daß alle Antworten ohne Rücksicht auf ihre Richtigkeit als zutreffend gewertet werden.
Mit der nachträglichen Anerkennung einer weiteren Antwort wurde aber zugleich ein Verfahrensfehler bloßgelegt. Dieser liegt - entgegen der Revision - zwar nicht in einem Verstoß gegen die Bestimmung über die Anzahl der Prüfungsfragen (§ 26 Abs. 2 ÄAppO); denn die Zahl der Prüfungsfragen wurde nicht geändert. Er liegt aber in einer Abweichung von der Konzeption des Antwort-Wahl-Verfahrens bei den ärztlichen Prüfungen. Hiernach wird von den vorgegebenen Antworten nur eine als zutreffend festgelegt (§ 14 Abs. 3 Satz 4 ÄAppO), während die anderen Alternativantworten, die sog. Distraktoren, die Prüfungsfrage falsch beantworten. Diese Regelung gehört zu den Verfahrensvorschriften. Sind zwei der vorgegebenen Antworten richtig, so ist die Prüfungsaufgabe, die vom Prüfling die Markierung nur einer Antwort verlangt, fehlerhaft gestellt. Das Prüfungsverfahren war somit fehlerhaft.
Gleichwohl führt dies die Klage auch mit ihrem Hilfsantrag - Aufhebung der Prüfungsentscheidung und Verpflichtung des Beklagten, den Kläger zu einer erneuten Wiederholung der Prüfung zuzulassen - nicht zum Erfolg. Ein Verfahrensfehler bei der Abnahme einer Prüfung hat nämlich grundsätzlich nur dann die Aufhebung der Prüfungsentscheidung zur Folge wenn ein Einfluß auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Aus diesem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem anerkannten Rechtsgrundsatz (vgl. BVerwGE 32, 179 <182>; Beschluß vom 12. November 1971 - BVerwG 7 B 71.70 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 45), den nunmehr auch § 46 VwVfG und die entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder sowie § 42 Satz 1 SGB-VwVf und § 127 AO zum Ausdruck bringen, ergibt sich im vorliegenden Fall, daß die Prüfungsentscheidung Bestand behält; denn der Verfahrensfehler kann sich auf das Prüfungsergebnis nicht ausgewirkt haben.
Der Kläger hat die unrichtige Antwort A für richtig gehalten. Die richtige Antwort zu finden, wäre ihm nicht erleichtert worden, wenn statt der zwei richtigen Antworten B und D nur eine der Antworten B oder D als richtige Antwort und die andere als Distraktor vorgegeben gewesen wäre. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen durch die fehlerhafte Prüfungsaufgabe bewirkten Irritationseffekt und Zeitverlust berufen. Eine derartige Wirkung hätte allenfalls bei einem Prüfling auftreten können, dem beide Antworten, B und D. als zutreffend erschienen, der in dieser Auffassung aber wegen der Vorgabe, nur eine Antwort sei richtig, verunsichert wurde und der deshalb in die zeitraubende Schwierigkeit geriet, sich für eine der beiden Antworten - B oder D - entscheiden zu müssen. In dieser Situation befand sich der Kläger aber nicht. Die Möglichkeit, daß er ohne den Verfahrensfehler die Bestehensgrenze erreicht hätte, ist deshalb auszuschließen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Kreiling
Seebass
Der Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow ist wegen Krankheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert.
Prof. Dr. Sendler
Dr. Bardenhewer