Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.10.1987, Az.: BVerwG 1 WB 103/87
Rechtsanspruch eines Berufssoldaten auf ein Studium an einer öffentlichen Hochschule unter Weitergewährung seiner Geldbezüge und Sachbezüge; Zulässigkeit der Kommandierung eines Berufsoffiziers zu einem Studium; Verbesserung der Chancen auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis als wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.10.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 103/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12425
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 9 SUV
- § 13 SUrlV
Amtlicher Leitsatz
Der Bundesminister der Verteidigung braucht einem Berufssoldaten, der unter Berufung auf die Zielsetzung des Personal Strukturgesetzes eine Übernahme in das Beamtenverhältnis anstrebt, zuvor weder ganz noch teilweise eine zusätzliche Ausbildung im Wege der Urlaubsgewährung zu ermöglichen.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. Oktober 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der 44 Jahre alte Antragsteller ist Berufssoldat und mit Wirkung vom 1. Oktober 1981 zum Major ernannt worden. Nach Besuch der Fachhochschule des Heeres ..., D..., hat er im Juni 1974 den akademischen Grad Betriebswirt (grad.) erworben. Seit Februar 1982 wurde er als S-3-Stabsoffizier und Stellvertretender Bataillonskommandeur verwendet und Anfang März 1986 zur Schule Technische Truppe ... nach vorangehender Kommandierung versetzt.
Unter Hinweis auf das Gesetz zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften bat der Antragsteller mit Schreiben vom 15. August 1985 um Übernahme als Beamter in den öffentlichen Dienst, ohne dafür spezielle Wünsche zu äußern. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 7 - teilte ihm mit Schreiben vom 10. Januar 1986 mit, daß die Übernahme von 50 Berufsoffizieren des Truppendienstes der Geburtsjahrgänge 1932 bis 1944 in das Beamtenverhältnis im gesamten öffentlichen Dienst vorgesehen sei, daß jedoch nur solche Bewerber, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllten, in ein Beamtenverhältnis übernommen werden könnten; da dies bei Offizieren nur in Ausnahmefällen zutreffe, müsse regelmäßig ein besonderes Übernahmeverfahren eingehalten werden, dessen Kriterien der BMVg im einzelnen erläuterte. Daraufhin konkretisierte der Antragsteller mit formularmäßigem Antrag vom 30. Januar 1986 seinen Wunsch um Übernahme in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes, der Länder oder der Kommunen mit dem Ziel der Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13/A 14 Bundesbesoldungsgesetz entsprechend seiner Besoldung zum Zeitpunkt der Übernahme. Der BMVg wies den Antragsteller mit Schreiben vom 13. Januar 1986 darauf hin, daß für ihn nur eine Übernahme als "anderer Bewerber" in Betracht komme, und deshalb eine erfolgreiche Vorstellung beim Bundespersonalausschuß erforderlich sei. In der Absicht, den Antragsteller als Regierungsrat zur Anstellung im Beamtenverhältnis auf Probe in den Wirtschaftsverwaltungsdienst der Bundeswehr zu übernehmen, legte der BMVg mit Einverständnis des Antragstellers dem Bundespersonalausschuß einen Antrag auf Feststellung der Befähigung des Antragstellers für den höheren Wirtschaftsverwaltungsdienst des Bundes vor.
Mit Schreiben vom 23. März 1987 wiederholte der Antragsteller seinen Wunsch nach Übernahme in das Beamtenverhältnis; ferner beantragte er, zum nächstmöglichen Termin mit dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bremen beginnen zu dürfen, und bat um Freistellung vom militärischen Dienst unter Weitergewährung seiner Geld- und Sachbezüge.
Mit Bescheid vom 30. Juli 1987 unterrichtete der BMVg den Antragsteller darüber, daß der Bundespersonalausschuß die Anträge von zwei Offizieren auf Übernahme in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst abgelehnt habe und daß aus der Begründung dieser Entscheidungen zu entnehmen sei, daß Stabsoffiziere der Bundeswehr die Anforderungskriterien für eine Übernahme in den höheren nichttechnischen Dienst grundsätzlich nicht erfüllen könnten. Selbst dann, wenn er, der Antragsteller, nach erfolgreich absolviertem Studium der Rechtswissenschaften erneut eine Übernahme beantragen würde, sei damit zu rechnen, daß der Antrag auf Grund der Entscheidungskriterien des Bundespersonalausschusses negativ beschieden werden würde. Deshalb werde keine Möglichkeit mehr gesehen, ihn, den Antragsteller, in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst zu übernehmen. Abschließend bat der BMVg den Antragsteller um Mitteilung, ob er den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zur Aufnahme eines Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität Bremen weiterhin aufrechterhalten wolle.
Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid, der ihm am 10. August 1987 ausgehändigt wurde, mit Schreiben vom 14. August 1987 Beschwerde mit folgender Begründung ein:
Es sei nicht erkennbar, daß der BMVg alle zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, ihn, den Antragsteller, in die Bundesverwaltung einschließlich Bahn und Post zu übernehmen; ebenso sei das notwendige Bemühen gegenüber Ländern und Kommunen zu vermissen. Über einen Zeitraum von zwei Jahren hin sei es versäumt worden, ihm, dem Antragsteller, eine vorbereitende Ausbildung zu ermöglichen; seine entsprechenden Initiativen seien abgeblockt worden. Des weiteren wiederholte er seine mit Schreiben vom 16. Juli 1987 vorgebrachte Bitte um zügige Behandlung seines Anliegens. Er hob hervor, daß die Gesamtstudiendauer/Vorbereitungszeit, die über den Geltungszeitraum des Personalstrukturgesetzes hinausgehe, keinen Ablehnungsgrund darstelle; jeder Abschluß eines Semesters, der Vorprüfung oder des ersten Staatsexamens bedeute unabhängig von der Frage der Erfüllung formaler Einstellungsvoraussetzungen eine bessere Qualifikation für das von ihm angestrebte Ziel der Übernahme in ein Beamtenverhältnis des Bundes, eines Landes oder einer Kommune.
Mit Bescheid vom 1. September 1987, der dem Antragsteller am 7. September 1987 zugestellt wurde, lehnte der BMVg - P III 7 -auch den Antrag auf Freistellung vom Dienst unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zwecks Aufnahme eines Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität B... mit folgender Begründung ab:
Dieses Freistellungsbegehren überschreite den vorgegebenen Beurlaubungszeitrahmen um ein Vielfaches und diene auch nicht dienstlichen Zwecken, da die Dauer eines solchen Studiums und die daran anschließende Referendarausbildung in einem äußerst ungünstigen Verhältnis (Wirtschaftlichkeit) zu der dem Antragsteller dann noch verbleibenden Restdienstzeit stünden. Der Antragsteller könne sich nicht auf die in den Ausführungsbestimmungen zu § 9 SUV festgelegten Voraussetzungen einer Gewährung von Sonderurlaub unter Belassung von Geld- und Sachbezügen berufen.
Hiergegen stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 10. September 1987, das am folgenden Tage beim BMVg einging, Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - und beantragte zugleich eine "einstweilige Verfügung" dahingehend, daß er mit dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität B... am 12. Oktober 1987 beginnen könne.
Zur Begründung dieses Antrages trägt der Antragsteller vor:
Mit dem Studium wolle er die Chancen auf Übernahme in das Beamtenverhältnis verbessern und nach einer Übernahme keinen zu großen Qualifikationsrückstand gegenüber anderen Beamtenbewerbern und Beamten haben. Die Begründung des ablehnenden Bescheides, daß das begehrte Studium nicht dienstlichen Zwecken diene, stelle die Zielsetzung des Personalstrukturgesetzes in Frage. Zu deren Verwirklichung gehöre auch die vorbereitende Ausbildung auf eine Verwendung im öffentlichen Dienst. Die "einstweilige Verfügung" sei erforderlich, da er das erste Staatsexamen innerhalb der Geltungsdauer des Personalstrukturgesetzes nur dann ablegen könne, wenn er mit dem Studium der Rechtswissenschaften im Wintersemester 1987/1988 beginne. Obwohl dieser Abschluß für die Übernahme in eine Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes allein nicht ausreiche, sei er die ihm allein verbliebene akzeptable Alternative. Denn mit diesem Abschluß seines Studiums sei er für die Übernahme ins Beamtenverhältnis objektiv besser qualifiziert und habe auch subjektiv das Gefühl der besseren Vorbereitung. Aus dienstlicher Sicht könne es dagegen keine Bedenken geben, da seinem Wunsch auf Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Grund seiner Beurteilungen nichts im Wege gestanden habe und die Überwindung des Verwendungsstaus Priorität vor anderen Überlegungen haben müsse.
Der BMVg hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wie auch den sachgleichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter dem 22. September 1987 dem Senat, ohne Abhilfe zu gewähren, zur Entscheidung vorgelegt.
Er bittet,
die Anträge zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Anträge seien zulässig, aber offensichtlich unbegründet. Die Entscheidung, das Begehren des Antragstellers um Aufnahme eines Studiums in der von ihm gewünschten Form abzulehnen, sei rechtsfehlerfrei ergangen. Es sei kein dienstlicher Anlaß gegeben, den Antragsteller zum Zwecke eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer öffentlichen Hochschule aus seiner derzeitigen Verwendung herauszulösen. Der Antragsteller strebe auch selbst keine - vollständige - juristische Ausbildung an, um später auf Dienstposten, die eine derartige Vorbildung erfordern, Verwendung zu finden; im übrigen käme er hierfür schon auf Grund seines fortgeschrittenen Lebensalters und des dadurch bedingten Kosten-Nutzen-Verhältnisses von Ausbildung und Verwendung nicht mehr in Betracht. Für ihn, den BMVg, bestehe keine Verpflichtung, Berufssoldaten, die eine Übernahme ins Beamtenverhältnis anstrebten, eine vorherige wissenschaftliche Ausbildung zu ermöglichen, um damit die Chancen einer Übernahme zu erhöhen. Der Soldat habe auf Grund des Personalstrukturgesetzes kein subjektiv öffentliches Recht auf Zurruhesetzung, nicht einmal auf fehlerfreie Ermessensausübung. Ebensowenig sei aus der Fürsorgepflicht ein Anspruch auf Zurruhesetzung bzw. auf fehlerfreie Ermessensausübung im Rahmen der Entscheidung über die Zurruhesetzung herzuleiten. Für die vom Antragsteller begehrte Übernahme ins Beamtenverhältnis und erst recht hinsichtlich der Ermöglichung einer Ausbildung, die die Übernahme erleichtern solle, könne nichts anderes gelten. Das vom Antragsteller angestrebte Studium sei entgegen seiner Auffassung auch nicht geeignet, ihm für die Studiendauer einen Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge einzuräumen. Denn nach den einschlägigen Rechtsvorschriften könne Sonderurlaub nur bewilligt werden, wenn er auch dienstlichen Zwecken diene; dafür sei hier aber kein Anhalt gegeben. Im übrigen habe der Antragsteller keinerlei Zusagen erhalten, aus denen er den geltend gemachten Anspruch herleiten könne.
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist in entsprechender Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig. Bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens begehrt der Antragsteller, ihn vom militärischen Dienst unter Weitergewährung seiner Geld- und Sachbezüge freizustellen, damit er am 12. Oktober 1987 mit einem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bremen beginnen könne,
hilfsweise,
ihm im Wege der Kommandierung oder Versetzung die Aufnahme dieses Studiums zu ermöglichen.
Hiernach erstrebt der Antragsteller mit seinem Eilantrag eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache. Eine solche Entscheidung kommt jedoch nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn das Begehren in der Hauptsache erkennbar Erfolg haben kann. Würde der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das im Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel letztlich erreichen, so ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 14. April 1986 - 1 WB 44/86 - undvom 7. Januar 1987 - 1 WB 188/86).
Für den Sonderurlaub der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gelten gemäß § 9 der Verordnung über den Urlaub der Soldaten - Soldatenurlaubsverordnung - (SUV) die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend. Nach § 13 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst - Sonderurlaubsverordnung - (SUrlV) kann unter anderem - und nur dieser Fall ist hier einschlägig - Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine entsprechende Regelung ist in Nr. 83 der Ausführungsbestimmungen zu § 9 SUV enthalten; danach kann die Besoldung bis zur Dauer von zwei Wochen, durch die oberste Dienstbehörde bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen überschreitende Zeit jedoch bis zur halben Höhe belassen werden, und die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Bundesministers des Innern Ausnahmen bewilligen.
Die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung des Sonderurlaubs gegeben ist, unterliegt in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung (BVerwGE 46, 173, 174 [BVerwG 26.10.1973 - I WB 85/73] m.w.N.). Der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr erfordert es grundsätzlich, daß Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die selbst übernommene Verpflichtung zur Dienstleistung voll erfüllen. Daraus folgt, daß eine Beurlaubung aus wichtigem Grund nicht schon dann in Betracht gezogen werden kann, wenn der Soldat seine Belange selbst für wichtig hält, sondern nur wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind. Je länger der beantragte Sonderurlaub bemessen ist, desto stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung berührt, und desto höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Beurlaubungsgrundes zu stellen. Handelt es sich um einen besonders langen oder - wie hier - mehrjährigen Sonderurlaub, so können die persönlichen Belange des Soldaten als wichtiger Grund nur dann anerkannt werden, wenn er sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche Zwangslage darstellt. Denn dann wäre die vom Antragsteller erstrebte Maßnahme als einzige denkbare ermessensgerechte Entscheidung des BMVg anzusehen, dessen Ermessensspielraum mithin auf Null reduziert. Davon kann hier jedoch keine Rede sein.
Der BMVg hat sich zu Recht darauf berufen, daß dienstliche Gründe der begehrten Freistellung entgegenstehen. Er muß nämlich darauf bedacht sein, die ihm von Verfassungs wegen obliegende Verteidigungsfähigkeit der Bundeswehr gegenwärtig und für die Zukunft zu gewährleisten. Hierzu gehört, daß die nach der STAN in den Streitkräften vorgesehenen Dienstposten nach Möglichkeit besetzt werden. Bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die persönlichen Belange des Antragstellers als wichtiger Grund für die begehrte Urlaubsgewährung anzusehen sind und außerdem dienstlichen Zwecken entsprechen. Der Antragsteller muß sich entgegenhalten lassen, daß er keinen Anspruch darauf hat, daß ihm die Bundeswehr optimale Chancen für einen Anschlußberuf verschafft (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschluß vom 20. Januar 1987 - 1 WB 200/86). Der BMVg braucht daher einem Berufssoldaten, wie dem Antragsteller, der unter Berufung auf die Zielsetzung des Personalstrukturgesetzes eine Übernahme in das Beamtenverhältnis anstrebt, zuvor weder ganz noch teilweise eine entsprechende Ausbildung im Wege der Urlaubsgewährung zu ermöglichen. Des weiteren hat er unwiderlegt dargetan, daß der Antragsteller voraussichtlich die Kriterien, die der Bundespersonalausschuß an die Übernahme von Berufssoldaten als "andere Bewerber" in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst stellt, nicht zu erfüllen vermag; im übrigen hat der Antragsteller selbst zu erkennen gegeben, daß er von der Vorstellung ausgeht, nur einen Teil der für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes normativ vorgeschriebenen Ausbildung zu absolvieren. Wenngleich nicht zu verkennen ist, daß ein rechtswissenschaftliches Studium, das mit der Ersten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen wird, dem Antragsteller durch Vermittlung juristischer Kenntnisse und Erweiterung seines Wissens nützt, reicht es als solches nicht aus, um den Antragsteller als "anderen Bewerber" für die Übernahme in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst bei der Überprüfung durch den Bundespersonalausschuß hinreichend zu qualifizieren, wie der BMVg unwiderlegt dargetan hat. Es kann offenbleiben, ob angesichts dessen die vom Antragsteller angestrebte - partielle - rechtswissenschaftliche Ausbildung einen wichtigen Grund für die Urlaubsgewährung darstellt. Denn jedenfalls dient die gewünschte Freistellung vom militärischen Dienst nicht dienstlichen Zwecken; dabei kommt es nicht auf die subjektive Betrachtungsweise des Antragstellers, sondern auf die objektive Wichtigkeit und Schutzwürdigkeit der geltend gemachten Zwecksetzung an, bei deren Beurteilung die Vorstellungen des BMVg über die dienstliche Zweckdienlichkeit des vom Antragsteller angestrebten Studiums der Rechtswissenschaften zu berücksichtigen sind. Ein Sonderurlaub, der zur Durchführung eines Studiums beantragt wird, dient nicht schon dann dienstlichen Zwecken, wenn das von dem Antragsteller erworbene Wissen in einer dienstlichen Tätigkeit verwertbar und ihr somit förderlich sein kann, sondern nur dann, wenn der Vorgesetzte mit der Gewährung des Urlaubs nach der gegebenen Bedarfslage konkrete dienstliche Zwecke verfolgt, die die Belassung der Geld- und Sachbezüge rechtfertigen (BVerwGE 53, 339, 343) [BVerwG 08.11.1977 - I WB 143/76]. Eine solche Situation ist hier jedoch nicht gegeben.
Soweit der Antragsteller hilfsweise den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel begehrt, ihm im Wege der Kommandierung oder Versetzung an die Universität Bremen die Aufnahme eines rechtswissenschaftlichen Studiums zum 12. Oktober 1987 zu ermöglichen, hat er ebenfalls keinen Erfolg. Die Kommandierung oder Versetzung eines Soldaten zum Studium an eine bundeswehreigene Bildungseinrichtung oder an sonstige Bildungseinrichtungen ist eine Entscheidung über seine Verwendung, die grundsätzlich im Ermessen des zuständigen Vorgesetzten steht (BVerwGE 63, 96; BVerwG Beschluß vom 15. Juli 1986 - 1 WB 84/86 - m.w.N.). Die vom Antragsteller beantragte Maßnahme ist jedoch aus den zuvor dargestellten Gründen nach Lage des derzeitigen Sach- und Verfahrensstandes im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht als einzige denkbare ermessensgerechte Entscheidung des BMVg anzusehen. Der Antragsteller hat nichts darzulegen vermocht, was die Annahme rechtfertigen könnte, dem Antragsteller sei ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbar.
Nach alledem ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schwandt
Wehrl