Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.09.1987, Az.: BVerwG 6 C 49.85
Wehrpflichtiger; Kriegsdienstverweigerer; Krieg; Verwundete Soldaten; Militärlazarett
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.09.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 49.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12791
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 07.12.1983 - AZ: 1 K 14/82
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NVwZ 1988, 155 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG. § 25 WPflG a.F. kann nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil er - im Rahmen der Erörterung der Problematik des Schutzes menschlichen Lebens im Kriege zur Ergründung der Tiefe und Ernsthaftigkeit der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen jegliches Töten von Menschen im Kriege - es ablehnt, im Kriege verwundete Soldaten in einem Lazarett zu pflegen, weil er dann in das Militär eingebunden wäre.
Redaktioneller Leitsatz
Ein Wehrpflichtiger darf nicht als Kriegsdienstverweigerer abgelehnt werden, weil er nicht bereit ist, im Krieg verwundete Soldaten in einem Militärlazarett zu pflegen.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1987
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 1983 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1958 geborene Kläger, der nach dem Besuch der Hauptschule sowie einer Fachschule für Sozialpädagogik die Befähigung eines staatlich anerkannten Erziehers erlangte und danach eine Anstellung in einem Heim für geistig- und lernbehinderte Kinder fand, beantragte anläßlich seiner Musterung im April 1977 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Sein Begehren blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit dem Ziel, die ablehnenden Bescheide des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Freiburg vom 20. März 1980 sowie der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung V - Außenstelle Karlsruhe - vom 25. Januar 1982 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, nach förmlicher Vernehmung des Klägers als Partei über die Gründe für seine Kriegsdienstverweigerung in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 1983 abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Der Kläger hatte bei seiner Vernehmung als Partei auf eine entsprechende Frage des Gerichts u.a. bekundet, als anerkannter Kriegsdienstverweigerer könnte er im Kriegsfall nicht verwundete Soldaten in einem Lazarett pflegen, weil er sich dann in die Maschinerie des Militärs einfügen würde. In einem zivilen Krankenhaus dagegen könnte er sich der Hilfe für verwundete Soldaten nicht entziehen, weil es Menschen seien, die Hilfe brauchten. Der entscheidende Unterschied liege in der Eingebundenheit in das Militär im Lazarettdienst. Wenn er aber einmal in einem Lazarett tätig wäre, sich also den Dienst nicht danach aussuchen könnte, ob es ein Lazarett oder ein ziviles Krankenhaus wäre, so könnte er sich konkret auch der Hilfe für einen verwundeten Soldaten nicht entziehen.
Das klagabweisende Urteil ist auszugsweise wie folgt begründet: Das Gericht habe sich nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewißheit davon überzeugen können, daß der Kläger den Kriegsdienst mit der Waffe aufgrund einer ernsthaften Gewissensentscheidung gegen das Töten eines Menschen im Kriege ablehne. Erhebliche Zweifel daran, daß der Kläger wirklich eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen habe, entständen vor allem aus seiner Antwort auf die Frage, ob er als anerkannter Kriegsdienstverweigerer im Kriegsfall verwundete Soldaten in einem Militärlazarett pflegen würde. Zu einer solchen Hilfeleistung in einem Militärlazarett sei der Kläger deshalb nicht bereit, weil er in diesem Fall zu sehr in den militärischen Apparat eingebunden wäre, während er sich der Hilfeleistung in einem zivilen Krankenhaus nicht entziehen würde. Der Kläger gebe damit zu erkennen, daß der Schutz und die Erhaltung menschlichen Lebens nicht von der zentralen Bedeutung seien, wie er dies mehrfach behauptet habe: Fühle sich der Kläger der Achtung vor dem menschlichen Leben so sehr verpflichtet, wie er dies in der mündlichen Verhandlung dargelegt habe, so dürfe er die von ihm erwartete Hilfeleistung für verletzte Soldaten nicht davon abhängig machen, ob er sie in einem Militärlazarett oder in einem zivilen Krankenhaus zu erbringen habe; anderenfalls räume er dem Gesichtspunkt, vor einer Einbindung in den militärischen Apparat bewahrt zu werden, den Vorrang ein vor dem Gesichtspunkt der Erhaltung menschlichen Lebens.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluß vom 22. Oktober 1985 die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, weil es hinsichtlich der Bewertung der fehlenden Bereitschaft des Wehrpflichtigen, im Kriegsfall als anerkannter Kriegsdienstverweigerer verwundete Soldaten in einem Militärlazarett zu pflegen, von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweiche. Der Kläger hat daraufhin gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der er die Verletzung von Bundesrecht, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. § 25 WPflG in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung, rügt. Zur Begründung trägt er vor: Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil lehne er das Töten mit der Waffe im Krieg unter allen Umständen und in jeder vorstellbaren Situation ab. Wenn das Verwaltungsgericht bei ihm eine Gewissensentscheidung lediglich wegen seiner Ausführungen zur Hilfeleistung für verwundete Soldaten in einem Militärlazarett anzweifle, verkenne es die Anforderungen an eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe. Wegen des Zusammenhangs jeder militärischen Einrichtung mit der Aufgabe der militärischen Landesverteidigung sei von einem Kriegsdienstverweigerer gerade nicht zu erwarten, in solchen militärischen Einrichtungen mitzuarbeiten, auch wenn es sich um ein Militärlazarett handele. Entsprechend habe der Gesetzgeber in Art. 12 a Abs. 2 GG dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer eine Möglichkeit des Ersatzdienstes in Aussicht gestellt, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte stehe. Daß er - der Kläger - bei seiner Ablehnung einer Mitarbeit in einem Militärlazarett seinen Grundsatz der Achtung menschlichen Lebens nicht außer acht lasse, habe er dadurch zu erkennen gegeben, daß er sich der Hilfeleistung für verletzte Soldaten nicht entziehe, jedoch in einen Konflikt gerate, wenn diese Hilfe nur durch seine Einbindung in den militärischen Zusammenhang möglich wäre.
Der Kläger beantragt,
das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 1983 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist zusätzlich auf die jüngste Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 27. November 1985 - BVerwG 6 C 5.85 - zur Natur des Sanitätsdienstes, wonach ein Sanitätsoffizier der Bundeswehr im Falle einer kriegerischen Auseinandersetzung keinen "Kriegsdienst mit der Waffe" i.S. von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG zu leisten habe. Dementsprechend gehe es zu Lasten des Klägers, wenn er nicht bereit sei, im Kriegsfall verwundete Soldaten in einem Militärlazarett zu pflegen, weil aufgrund der Sonderstellung des Sanitätsdienstes nicht davon ausgegangen werden könne, daß ein enger und unmittelbarer Zusammenhang mit dem militärischen Handlungsablauf bestehe. Wer dennoch als Kriegsdienstverweigerer nicht in einem militärischen Krankenhaus als Arzt tätig sein wolle, lasse erkennen, daß der Schutz und die Erhaltung menschlichen Lebens für ihn in Wahrheit nicht von der von ihm behaupteten zentralen Bedeutung seien.
II.
Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Sie führt wegen der Verletzung von Bundesrecht gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat dadurch Bundesrecht, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 25 WPflG a.F.. verletzt, daß es seine Zweifel am Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe maßgeblich mit der fehlenden Bereitschaft des Klägers begründet hat, als anerkannter Kriegsdienstverweigerer im Kriegsfall verwundete Soldaten in einem Militärlazarett zu pflegen, weil er nämlich in diesem Falle zu sehr in den militärischen Apparat eingebunden wäre, während er sich der Hilfeleistung zugunsten verwundeter Soldaten in einem zivilen Krankenhaus nicht entziehen würde.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen erstrebender Wehrpflichtiger, der sich der Achtung vor dem menschlichen Leben unbedingt verpflichtet fühle, dürfe für den Fall seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ("als anerkannter Kriegsdienstverweigerer") die von ihm erwartete Hilfeleistung für verwundete Soldaten nicht davon abhängig machen, ob er diese Hilfeleistung in einem Militärlazarett oder in einem zivilen Krankenhaus zu erbringen habe, verletzt schon deshalb Bundesrecht, weil ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer nach der positivrechtlichen Regelung des Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG berechtigt ist, einen Ersatzdienst zu wählen, der "in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht", folglich auch nicht verpflichtet ist und nicht verpflichtet werden kann, in einem Militärlazarett, das als solches "im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht". Dienst zu tun. Schon deshalb kann von einem Wehrpflichtigen, der seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen erstrebt, nach geltendem Bundesrecht nicht verlangt werden, daß er für den Fall seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bereit ist, in einem Militärlazarett Dienst zu tun.
Aber selbst wenn es dem Verwaltungsgericht bei der Befragung des Klägers in Wahrheit weniger speziell um seine Bereitschaft, "als anerkannter Kriegsdienstverweigerer" im Kriegsfall verwundete Soldaten auch in einem Militärlazarett zu pflegen, als vielmehr allgemein um seine Bereitschaft ging, dann, wenn es gilt. Menschenleben zu retten, und keine andere Möglichkeit der Rettung besteht, die lebensrettende Hilfe notfalls auch in einem Militärlazarett zu leisten - um derart die Tiefe. Ernsthaftigkeit und Unbedingtheit der vom Kläger geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen jegliches Töten im Kriege zu ergründen -, hat das Verwaltungsgericht mit seiner der Klagabweisung zugrunde liegenden Rechtsauffassung Bundesrecht verletzt.
Wie der Senat nämlich - in Fortsetzung der einschlägigen Rechtsprechung des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 14. Oktober 1971 - BVerwG 8 C 88.69 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 35>) - in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, wird die Weigerung eines seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen erstrebenden Wehrpflichtigen, Lazarettdienst zu tun, von dem Schutz der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gedeckt, wenn ihn der mittelbar der kriegerischen Gewalt förderliche Dienst als solcher unzumutbar seelisch belastet (vgl. Beschluß vom 13. Dezember 1976 - BVerwG 6 B 50.76 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 104> und Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 17.76 - <Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 29>). Dabei hat er insbesondere die - auch vorliegend vom Verwaltungsgericht vertretene - Auffassung nicht geteilt, ein Wehrpflichtiger, dessen Überzeugung vom menschlichen Leben als oberstem Wert sich tatsächlich zu einer Gewissensentscheidung verdichtet hätte, müßte auch in verwundeten Soldaten vorrangig hilfsbedürftige Menschen sehen und als Pfleger ohne Waffen in der Bundeswehr generell an ihnen Pflegedienst leisten; es reiche nicht aus. wenn er dies im Einzelfall tun würde (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 99. 80 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 118>). Dazu hat er im einzelnen ausgeführt: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die den Bekundungen des Klägers bei dessen Parteivernehmung entnommene fehlende Bereitschaft zur Ableistung von waffenlosen Diensten als Pfleger in einem Lazarett der Bundeswehr sei mit einer gewissensbedingten Entscheidung gegen das Töten von Menschen im Kriege unvereinbar, verkenne den Sinn der gesetzlichen Regelung des Rechts zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe. Wie sich aus § 25 Satz 2 WPflG (a.F.) ergebe, gehe der Gesetzgeber von der Vorstellung aus, daß ein Wehrpflichtiger, dessen Gewissen ihm nicht die Tötung von Menschen mit der Waffe im Kriege gestatte, in der Regel auch dann in unzumutbarer Weise seelisch belastet werde, wenn er im Kriegsfall als Angehöriger der Streitkräfte in einer Stellung Dienst zu leisten hätte, in der er nicht in die Lage kommen könne, selbst von der Waffe Gebrauch zu machen. Die Berechtigung zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe umschließe daher auch die Berechtigung zur Weigerung, am Dienst in einem Kriegslazarett teilzunehmen; lediglich aus dem Umstand, daß der Kriegsdienstverweigerer zum Lazarettdienst nicht bereit sei, könne auf ein Fehlen einer echten Gewissensentscheidung allenfalls dann geschlossen werden, wenn besondere, vom Regelfall abweichende Umstände dies rechtfertigten. Das sei bei dem dort betroffenen Wehrpflichtigen nicht der Fall, weil seine Erwägung, er würde durch die Verrichtung von Pflegediensten innerhalb der Bundeswehr mittelbar den Krieg fördern, dem Grundgedanken des durch das Grundgesetz gewährten Gewissensschutzes Rechnung trage und daher für sich allein nicht den Schluß auf das Fehlen einer auf der Achtung vor dem menschlichen Leben begründeten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe rechtfertigen könne. Damit stehe auch nicht die erklärte Bereitschaft des dort betroffenen Wehrpflichtigen in Widerspruch, im Einzelfall Soldaten im Lazarett zu helfen, wenn sie verwundet seien.
An dieser Rechtsprechung hält der Senat jedenfalls für den hier zu beurteilenden Sachverhalt fest, bei dem es ausschließlich darum geht, anhand der mit dem Wehrpflichtigen erörterten Problematik des Kriegsdienstes, der Kriegsdienstverweigerung sowie des Schutzes menschlichen Lebens in der Situation eines Krieges die Tiefe, Ernsthaftigkeit und unbedingte Verbindlichkeit der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen jegliches Töten im Kriege zu ergründen. Er unterscheidet sich damit grundlegend von dem Sachverhalt, der den Urteilen des Senats vom 27. November 1985 - u.a. BVerwG 6 C 5.85 (BVerwGE 72. 241) - zugrunde lag, mit denen ein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG bei Ärzten verneint worden ist, die sich freiwillig zu einem Sanitätsdienst in der Bundeswehr verpflichtet hatten.
Da das Verwaltungsgericht - wie dargelegt - mit seiner der Klagabweisung zugrunde liegenden Rechtsauffassung Bundesrecht, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 25 WPflG a.F., verletzt hat, ist das angefochtene Urteil gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr über das Anerkennungsbegehren des Klägers auf der Grundlage des am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen KDVG unter Berücksichtigung der vom Senat u.a. im Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4) sowie im Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - (BVerwGE 75, 201) dargelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze neu zu befinden haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert