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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.07.1987, Az.: BVerwG 1 B 49.87

Aufenthaltserlaubnis mit Bedingungen und Auflagen; Voraussetzungen für die Anordnung einer Auflage; Überprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.07.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 49.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 17501
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 27.01.1987 - AZ: 10 B 85 A.547

Fundstelle

  • InfAuslR 1987, 274-275

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. Juli 1987
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

2

Der Kläger, der im Besitz einer eine selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattenden Aufenthaltserlaubnis ist und eine Aufenthaltserlaubnis ohne eine derartige Einschränkung anstrebt, macht zunächst geltend, daß er seit seinem zwölften Lebensjahr in der Bundesrepublik Deutschland lebe und in die hiesige wirtschaftliche und soziale Ordnung integriert sei. Er unterscheide sich dadurch von dem Fall eines in die Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer eingereisten Ausländers, wie ihn der Senat in seinem Urteil vom 9. Mai 1986 - BVerwG 1 C 39.83 - (BVerwGE 74, 165 [BVerwG 09.05.1986 - 1 C 39/83]) zu entscheiden hatte. Mit diesem Vorbringen wirft der Kläger weder eine über den Einzelfall hinausreichende bisher revisionsgerichtlich nicht geklärte Rechtsfrage auf, die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnte, noch bezeichnet er entsprechend den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO einen Rechtssatz, mit dem das Berufungsgericht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein könnte, so daß eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht käme.

3

Nach § 7 Abs. 3 AuslG kann eine Aufenthaltserlaubnis mit Bedingungen und Auflagen versehen werden; darüber hat die nach § 20 AuslG zuständige Ausländerbehörde zu befinden. Die Voraussetzungen für die Anordnung bzw. die vom Kläger erstrebte Beseitigung der Auflage regelt das Ausländergesetz nicht. Der Behörde ist insoweit ein Ermessen eröffnet (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 9. Mai 1986 - BVerwG 1 C 39.83 - a.a.O.). Soweit der Kläger in seinem Beschwerdevorbringen angebliche Lücken in den Familiennachzugsrichtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren sowie eine Fehlinterpretation von Nr. 15 Satz 4 zu § 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Ausländergesetzes vom 10. Mai 1977 (GMBl. S. 202) - AuslVwV - geltend macht, verkennt er die Rechtsqualität dieser Vorschriften. Es handelt sich bei diesen nicht um Rechtsnormen, sondern um innerdienstliche Richtlinien, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten für den Ausländer begründen. Sie können im Verhältnis zum Ausländer Wirkungen nur deshalb entfalten, weil die Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist und sich demgemäß durch die pflichtgemäße Anwendung der Richtlinien bzw. der Verwaltungsvorschriften selbst bindet (Urteil vom 16. September 1980 - BVerwG 1 C 52.75 - BVerwGE 61, 15 <18, 21>[BVerwG 16.09.1980 - 1 C 52/75]; Beschluß vom 22. Juni 1984 - BVerwG 1 B 45.84 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 56; Beschluß vom 19. Juli 1985 - BVerwG 1 B 68.85 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 109). Für die rechtliche Beurteilung ist dabei nicht ausschlaggebend, ob die Behörde gegenüber dem Ausländer so verfährt, wie es die Verwaltungsvorschriften nach ihrem durch richterliche Auslegung ermittelten Inhalt verlangen, sondern ob die Behörde in einem durch die Verwaltungsvorschrift geregelten Fall ihr Ermessen ohne sachgerechten Grund anders ausübt als sonst und dadurch das Gleichbehandlungsgebot verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht ist bezüglich der in einer Verwaltungsvorschrift zum Ausdruck kommenden Verwaltungspraxis ebenso wie bezüglich anderer Tatsachen revisionsrechtlich an die Feststellungen des Berufungsgerichts nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Danach unterliegt die Verwaltungsvorschrift als solche nicht der Auslegung und Anwendung durch das Revisionsgericht (Urteil vom 11. Oktober 1983 - BVerwG 1 C 4.81 - InfAuslR 1984, 69 <70>; Beschluß vom 19. Juli 1985 - BVerwG 1 B 68.85 - a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht festgestellt, daß in der bayerischen Verwaltungspraxis nachgezogenen Kindern von ausländischen Arbeitnehmern nicht von vornherein die selbständige Erwerbstätigkeit gestattet wird, eine derartige Erlaubnis sich vielmehr - so auch im vorliegenden Fall - nach AuslVwV Nr. 15 zu § 7 bestimmt (BU S. 12). Damit scheidet ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG aus. Durchgreifende Rügen gegen diese tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht vorgebracht. Er beanstandet zwar, daß ein Aktenvermerk des Berichterstatters über ein von ihm mit einem Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Verwaltungspraxis geführten Telefongesprächs erst durch Verlesen in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt worden sei. Er hat aber nicht entsprechend den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, inwiefern dieses Vorgehen einen Verfahrensmangel darstelle, und inwiefern gegebenenfalls die angefochtene Entscheidung darauf beruhen könne. Ein solcher Verfahrensverstoß ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere scheidet eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO aus, da der Kläger mit der Verlesung des Aktenvermerks in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit hatte, zu diesem Stellung zu nehmen oder um weitere Erläuterung zu bitten, von dieser Gelegenheit aber ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen Gebrauch gemacht hat.

4

Die Entscheidung über Auflagen und deren Beseitigung nach § 7 Abs. 3 AuslG obliegt der Ausländerbehörde. Deren Zuständigkeit kann und soll nicht dadurch eingeschränkt werden, daß sie vor einer Änderung der Auflage in der Regel Verbindung mit der zuständigen Gewerbebehörde aufnimmt und die zuständige Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder sonstige öffentlich-rechtliche Berufsvertretung anhört (vgl. AuslVwV Nr. 15 Satz 6 zu § 7).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326).

Prof. Dr. Barbey
Meyer
Dr. Kemper