Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.06.1987, Az.: BVerwG 5 B 74.86
Zuweisung bestimmter Grundstücksflächen; Realisierung kommunaler Zielsetzungen; Regelflurbereinigungsverfahren; Flächennutzungsplan
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.06.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 74.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12354
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.03.1986 - AZ.: 9 G 17/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1988, 798
- NuR 1990, 48 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Weder aus den §§ 37 und 40 FlurbG noch aus den §§ 7 und 144 c BBauG ist im Regelflurbereinigungsverfahren ein Anspruch der Gemeinden auf Zuteilung von Grundstücksflächen herzuleiten, die nach der Darstellung im Flächennutzungsplan Gemeinbedarfszwecken dienen sollen.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. Juni 1987
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Hömig
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Flurbereinigungsgericht) vom 24. März 1986 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Beigeladenen tragen ihnen etwa entstandene außergerichtliche Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die klagende Gemeinde, die als Teilnehmerin am Flurbereinigungsverfahren Ammeloe II für ihren Altbesitz wertgleich abgefunden worden ist, wendet sich dagegen, daß das jetzige - in der Ortslage Ammeloe gelegene - Flurstück Flur ... Nr. ... dessen Fläche in dem von ihr aufgestellten Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche zur Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses und zur Ergänzung des Schulgrundstücks vorgesehen sei und ihr im Flurbereinigungsplan zunächst als Flurstück Nr. ... zugewiesen worden war, im Nachtrag 1 zu diesem Plan auf den Widerspruch der Beigeladenen zu 1 diesen als Alteigentümern zugeteilt wurde. Das Flurbereinigungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage, gerichtet darauf, der Klägerin das genannte Flurstück oder eine geringere Erweiterungsfläche zuzuweisen, abgewiesen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Flurbereinigungsgericht ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.
Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift lassen nicht, jedenfalls nicht hinsichtlich aller darin angeführten Rechtsfragen erkennen, inwieweit diese für das angefochtene Urteil von Bedeutung waren und auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein könnten (vgl. dazu BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Eine Entscheidungserheblichkeit in diesem Sinne kommt, sowohl was die Auslegung der von der Klägerin angeführten §§ 37, 40 FlurbG, 7 und 144 c BBauG als auch was die nach ihrer Auffassung zu entwickelnden Grundsätze für die Änderung des Flurbereinigungsplanes angeht, nur unter dem durch das Klagebegehren vorgegebenen Gesichtspunkt in Betracht, ob sich aus den genannten Vorschriften und Grundsätzen der Anspruch einer am Flurbereinigungsverfahren beteiligten Gemeinde auf eine bestimmte - zur Herstellung der bereits anderweit gesicherten Wertgleichheit nicht erforderliche - Landzuteilung herleiten läßt, wenn diese dazu dienen soll, die begehrten Grundstücksflächen der nach der Darstellung im Flächennutzungsplan der Gemeinde beabsichtigten Nutzung zuzuführen. Die Antwort auf diese Frage ist einmal der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und zum anderen ohne weiteres den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen.
Daß die Teilnehmer an einem Flurbereinigungsverfahren aus § 37 FlurbG keine Ansprüche auf Durchführung bestimmter Einzelmaßnahmen zu ihren Gunsten herleiten können, hat das Bundesverwaltungsgericht schon mehrfach klargestellt (vgl. Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG 4 C 80.66 - <Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 6 = RdL 1971, 97/99> und Beschluß vom 26. Januar 1971 - BVerwG 4 CB 8.68 - <Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 7 = RdL 1971, 154>). Auch für die Annahme eines Anspruchs auf Zuweisung bestimmter Grundstücksflächen zur Realisierung kommunaler Zielsetzungen ist mit Rücksicht darauf kein Raum. § 37 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 FlurbG, wonach durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese Regelung besagt nicht, daß die Flurbereinigungsbehörde in ihrem Verfahren die genannten Planungen vollziehen oder durch Landzuteilung in einer den Vollzug vorbereitenden Weise berücksichtigen müßte (vgl. BVerwGE 15, 72 <77>[BVerwG 25.10.1962 - I C 212/58]). § 37 Abs. 2 FlurbG erweitert insoweit die Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde ebenfalls nicht. Wenn diese Vorschrift bestimmt, daß die Flurbereinigungsbehörde bei der Durchführung der Maßnahmen nach § 37 Abs. 1 FlurbG die öffentlichen Interessen zu wahren und vor allem den sodann im einzelnen aufgezählten öffentlichen Belangen Rechnung zu tragen hat, so bedeutet dies lediglich, daß auf diese öffentlichen Belange Rücksicht zu nehmen ist und entsprechende Planungen anderer Planungsträger nicht außer acht gelassen werden dürfen (BVerwGE 64, 232 <235>[BVerwG 26.11.1981 - 5 C 72/80]). Ein Anspruch auf Zuweisung bestimmter Grundstücksflächen zur Förderung oder Verwirklichung solcher Planungen unabhängig von der dem einzelnen Planungsträger gegebenenfalls als Flurbereinigungsteilnehmer zustehenden Landabfindung und ohne Rücksicht auf die Abfindungsansprüche anderer Teilnehmer läßt sich daraus nicht herleiten.
Aus der Sicht des § 40 FlurbG kann nichts anderes gelten. Nach Satz 1 dieser Vorschrift "kann" im Flurbereinigungsverfahren für Anlagen, die einem öffentlichen Interesse dienen, Land in verhältnismäßig geringem Umfange bereitgestellt werden. Als Befugnisnorm enthält die Regelung allein eine Ermächtigung zur Bereitstellung von Land im öffentlichen Interesse (s. BVerwGE 34, 199 <201>[BVerwG 26.11.1969 - IV C 22/66]; 69, 183 <189>[BVerwG 12.04.1984 - 5 C 3/83]), nicht dagegen auch eine dahin gehende Verpflichtung, mit der ein Bereitstellungsanspruch des Trägers des in Betracht kommenden öffentlichen Interesses korrespondieren könnte. Mit Recht sind deshalb Rechtsprechung und Schrifttum übereinstimmend der Auffassung, daß § 40 FlurbG einen solchen Anspruch nicht begründet (vgl. dazu Hegele in Seehusen/Schwede, FlurbG, 4. Auflage 1985, § 40 Rdnr. 2 mit weiteren Nachweisen; außerdem auch OVG Koblenz, Urteil vom 25. August 1980 - 9 C 65/79 - <RzF 37 I S. 71>). Ob unter dem Gesichtspunkt einer Ermessensschrumpfung auf Null ein Anspruch darauf geltend gemacht werden könnte, von der Ermächtigung des § 40 Satz 1 FlurbG Gebrauch zu machen, kann hier offenbleiben, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Beklagte bei Aufstellung des Plannachtrages 1 ermessensfehlerhaft gehandelt haben könnte. An diese Feststellungen einschließlich der tatsächlichen Grundlagen für die Erkenntnis, daß der Anspruch der Beigeladenen zu 1 auf eine wertgleiche Abfindung ohne Zuweisung des von der Klägerin begehrten Grundstücks nicht hätte gewährleistet werden können (Urteilsabdruck S. 5 f.), ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil die Klägerin mit ihrer Beschwerde - auch im Lichte des nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangenen Schriftsatzes vom 28. Februar 1987 - zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht erhoben hat.
Auch auf § 7 BBauG läßt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht stützen. Diese Bestimmung verpflichtet in Satz 1 öffentliche Planungsträger, die nach § 2 Abs. 5 BBauG beteiligt sind, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Welche konkreten Einzelpflichten sich für die genannten Planungsträger aus dieser Anpassungsverpflichtung ergeben und inwieweit sie im Bereich der Flurbereinigungsplanung greifen, bedarf aus Anlaß des vorliegenden Falles keiner Entscheidung. Eine Verpflichtung dahin, dem für den Flächennutzungsplan zuständigen Planungsträger auf dessen Verlangen in einem Regelflurbereinigungsverfahren unabhängig von dem Abfindungsanspruch nach § 44 FlurbG Flächen zur Verfügung zu stellen, die nach der Darstellung im Flächennutzungsplan künftig Gemeinbedarfszwecken dienen sollen, ist § 7 Satz 1 BBauG jedenfalls nicht zu entnehmen. Der Annahme einer solchen Verpflichtung mit einem daran geknüpften Anspruch auf Zuteilung bestimmter Grundstücksflächen steht zwingend entgegen, daß sich § 7 Satz 1 BBauG nicht auf den Vorgang der Landinanspruchnahme für Zwecke des Gemeinwohls erstreckt. Von der Bauleitplanung sowohl in der Form der Aufstellung des Bebauungsplanes als des verbindlichen Bauleitplanes als auch in der Form der Aufstellung des Flächennutzungsplanes als des lediglich vorbereitenden Bauleitplanes (§ 1 Abs. 2 BBauG) ist die Ordnung der Eigentumsverhältnisse zu unterscheiden, die je nach Sachlage notwendig ist, um die planerisch festgesetzte oder in Aussicht genommene Bodennutzung tatsächlich verwirklichen zu können. Dafür bestehen für den Fall, daß ein freihändiger Erwerb der benötigten Grundflächen nicht möglich ist, besondere Eingriffsregelungen mit spezifischen, dem Schutz des Grundeigentums dienenden Sicherungen (vgl. etwa §§ 85 ff. BBau). Sie würden unterlaufen, wenn bereits § 7 Satz 1 BBauG als ein Instrument der Eigentumsbeschaffung zu verstehen wäre.
Entsprechendes gilt mit Blick auf § 144 c BBauG. Deshalb läßt sich ein Anspruch auf Landzuweisung, wie ihn die Klägerin glaubt geltend machen zu können, auch nicht aus dieser Vorschrift, insbesondere nicht aus der in ihrem Absatz 2 geregelten Abstimmungspflicht herleiten.
Was schließlich die von der Klägerin angesprochenen Grundsätze für die nachträgliche Änderung des Flurbereinigungsplanes anbelangt, so sind diese Grundsätze den §§ 60 und 64 FlurbG zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zu diesen Vorschriften, ihrer Reichweite und dem Verhältnis, in dem sie zueinander stehen, schon mehrfach geäußert (vgl. vor allem Urteil vom 8. November 1973 - BVerwG 5 C 17.72 - <Buchholz 424.01 § 60 FlurbG Nr. 1 = BayVBl. 1975, 49>; BVerwGE 49, 176 <181 ff.>[BVerwG 16.09.1975 - V C 44/75]; Beschluß vom 31. Januar 1979 - BVerwG 5 B 72/76.77 - <Buchholz 424.01 § 60 FlurbG Nr. 3>; Urteil vom 29. Mai 1980 - BVerwG 5 C 46.79 - <Buchholz 424.01 § 60 FlurbG Nr. 4 = RdL 1981, 41>). Dabei hat es klargestellt, daß jede Abfindung unter dem Vorbehalt möglicher Änderungen steht, solange nicht alle den Flurbereinigungsplan betreffenden Festsetzungen bestandskräftig geworden sind, und sich deshalb kein Teilnehmer, der noch keine im förmlichen Rechtsmittelverfahren oder durch verbindliche Zusage oder Vereinbarung geschützte Rechtsposition erlangt hat, auf die Unveränderbarkeit der im Flurbereinigungsplan ausgewiesenen Abfindung berufen kann (so zusammenfassend Urteil vom 29. Mai 1980). Für Landzuteilungen, die - wie hier im Flurbereinigungsplan ursprünglich geschehen - über die nach § 44 FlurbG zu gewährende Abfindung hinaus festgesetzt werden, kann nichts anderes gelten.
Darüber hinaus ist der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch zu entnehmen, daß sich auf § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, der die Flurbereinigungsbehörde ermächtigt, in der Zeitspanne zwischen Planoffenlegung und Ausführungsanordnung (§§ 61, 63 FlurbG) von ihr für erforderlich gehaltene Änderungen des Flurbereinigungsplanes auch dann vorzunehmen, wenn sie nicht gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG der Abhilfe begründeter Widersprüche dienen, Ansprüche der Beteiligten auf eine bestimmte Plangestaltung nicht stützen lassen (vgl. BVerwGE 49, 176 <181>[BVerwG 16.09.1975 - V C 44/75]). Das gleiche ist für § 64 FlurbG anzunehmen, der die Befugnis der Flurbereinigungsbehörde regelt, den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung zu ändern oder zu ergänzen, Ansprüche der Beteiligten auf eine Planänderung jedoch allenfalls dann begründen könnte, wenn sich nachträglich nicht vorhersehbar gewesene öffentliche Interessen oder wichtige wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten ergeben, die eine Plankorrektur erfordern (vgl. BVerwGE 49, 176 <182>[BVerwG 16.09.1975 - V C 44/75]). Eine solche Sachlage ist hier nicht gegeben, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts die öffentlichen Interessen, die die Beklagte auf dem von ihr begehrten Flurstück Flur 45 Nr. 200 verfolgen möchte, schon bekannt waren, als der Flurbereinigungsplan im Nachtrag 1 zugunsten der Beigeladenen zu 1 geändert wurde. Von diesen Feststellungen ist auch hier auszugehen, weil die Klägerin, wie schon ausgeführt, zulässige und begründete Revisionsgründe im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO nicht vorgebracht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047).
Dr. Fink
Dr. Hömig